Urteil
L 2 AL 5/15
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III setzt neben den formellen Voraussetzungen auch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Arbeitsagentur voraus.
• Der Vermittlungsvorrang des § 4 Abs. 2 SGB III kann im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden, setzt aber eine individuelle Prüfung, Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Vermittlungsaussichten voraus.
• Allein pauschale oder rein statistische Angaben (z. B. Zahl gemeldeter Stellen) genügen nicht, wenn nicht dargelegt wird, inwieweit diese Stellen eine dauerhafte Eingliederung des konkreten Arbeitsuchenden ermöglichen.
• Die Arbeitsagentur muss die vom Vermittlungsvorrang getragenen Umstände aktenkundig machen; die bloße Behauptung verfügbarer Stellen ohne Einzelfallprüfung ist ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Versagung des Gründungszuschusses wegen behauptetem Vermittlungsvorrang • Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III setzt neben den formellen Voraussetzungen auch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Arbeitsagentur voraus. • Der Vermittlungsvorrang des § 4 Abs. 2 SGB III kann im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden, setzt aber eine individuelle Prüfung, Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Vermittlungsaussichten voraus. • Allein pauschale oder rein statistische Angaben (z. B. Zahl gemeldeter Stellen) genügen nicht, wenn nicht dargelegt wird, inwieweit diese Stellen eine dauerhafte Eingliederung des konkreten Arbeitsuchenden ermöglichen. • Die Arbeitsagentur muss die vom Vermittlungsvorrang getragenen Umstände aktenkundig machen; die bloße Behauptung verfügbarer Stellen ohne Einzelfallprüfung ist ermessensfehlerhaft. Der Kläger, seit 2002 überwiegend als Kellner im Gastgewerbe tätig, meldete sich arbeitslos und beantragte zum 9. Januar 2013 einen Gründungszuschuss für die Eröffnung eines gastronomischen Betriebs zum 1. Februar 2013. Er legte Geschäftspapiere, Gewerbeanmeldung und Nachweise über Branchenkenntnisse vor. Die Agentur lehnte den Antrag mit dem Hinweis auf Vorrang der Vermittlung ab und verwies auf 71 gemeldete offene Stellen im Gastgewerbe sowie auf eine Wiedereinstellungszusage seines früheren Arbeitgebers. Der Kläger widersprach und machte geltend, die angebotenen Stellen seien nicht geeignet, ihn dauerhaft einzugliedern, insbesondere wegen saisonaler Kündigungen auf Rügen. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf und verurteilte die Agentur zur Neubescheidung, da die Entscheidungsgründe nicht hinreichend geprüft und dokumentiert seien. Die Agentur legte Berufung ein mit dem Vorwurf, das Gericht stelle zu hohe Anforderungen an die Nachprüfbarkeit der Stellenlage. • Rechtliche Ausgangslage: Gesetzliche Grundlage für den Gründungszuschuss ist § 93 SGB III; zur Ermessensausübung gilt § 39 SGB I; der Vermittlungsvorrang folgt aus § 4 Abs. 2 SGB III. • Tatbestandsprüfung: Formelle Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 SGB III (Restanspruch auf Arbeitslosengeld, Nachweis der Tragfähigkeit, Kenntnisse) waren erfüllt (Restanspruch 158 Tage zum 1.2.2013). • Ermessenserfordernis: Die Agentur musste ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Norm ausüben und alle relevanten Einzelfallumstände in die Abwägung einbeziehen; bloße Verweisung auf den Vermittlungsvorrang genügt nicht. • Dokumentationspflicht: Die Behörde war verpflichtet, die Umstände, auf die sie die Ablehnung stützte (z. B. verfügbare Stellen, Suchläufe), aktenkundig zu machen, damit eine gerichtliche Nachprüfbarkeit möglich ist. • Eignung der Stellen: Es reicht nicht automatisch, dass befristete oder saisonale Stellen gemeldet sind; entscheidend ist, ob sie eine Aussicht auf dauerhafte Eingliederung für den konkreten Arbeitsuchenden bieten, wobei regionale und personenbezogene Umstände (z. B. wiederholte saisonale Arbeitslosigkeit auf Rügen, Migrationshintergrund) zu berücksichtigen sind. • Ermessensfehler: Die Agentur hat nur pauschal auf 71 Stellen verwiesen, ohne darzulegen, ob und wie diese konkret und dauerhaft für den Kläger geeignet wären; damit liegt ein Ermessensfehler vor. • Folgerung: Das Sozialgericht hat zu Recht aufgehoben und die Behörde zur Neubescheidung verpflichtet; die Berufung der Agentur ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 18.12.2014 bleibt bestätigt. Die Ablehnung des Gründungszuschusses war ermessensfehlerhaft, weil die Agentur die behaupteten Vermittlungsmöglichkeiten nicht in einer nachvollziehbaren, aktenkundigen Einzelfallprüfung darlegte und somit die Interessenabwägung nicht überprüfbar traf. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Sache ist zur Neubescheidung an die Agentur zurückverwiesen; bei der Nachentscheidung sind die persönlichen Besonderheiten des Klägers, seine wiederholte saisonale Arbeitslosigkeit und die Tragfähigkeit der Existenzgründung gebührend zu berücksichtigen.