Beschluss
L 14 AS 516/17 B ER
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beurteilung, ob ein SGB II-Leistungsausschluss wegen stationärer Unterbringung vorliegt, kommt es auf das konkrete Übernehmen der Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung durch den Einrichtungsträger an.
• Ein allgemein gehaltener Therapieplan, der Patienten substantielle Selbstverantwortung für Alltag und Arbeitserprobung lässt, spricht gegen eine Unterbringung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II.
• Die tatsächliche Möglichkeit bzw. tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II maßgeblichen Umfang ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass keine Unterbringung vorliegt.
• Ein einmal wöchentliches Verpflegungsgeld der Einrichtung ist um die Versicherungspauschale zu bereinigen und auf den Regelbedarf nach SGB II anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Keine Unterbringung in Adaptionsmaßnahme: SGB II-Leistungen nicht ausgeschlossen • Bei Beurteilung, ob ein SGB II-Leistungsausschluss wegen stationärer Unterbringung vorliegt, kommt es auf das konkrete Übernehmen der Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung durch den Einrichtungsträger an. • Ein allgemein gehaltener Therapieplan, der Patienten substantielle Selbstverantwortung für Alltag und Arbeitserprobung lässt, spricht gegen eine Unterbringung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II. • Die tatsächliche Möglichkeit bzw. tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II maßgeblichen Umfang ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass keine Unterbringung vorliegt. • Ein einmal wöchentliches Verpflegungsgeld der Einrichtung ist um die Versicherungspauschale zu bereinigen und auf den Regelbedarf nach SGB II anzurechnen. Der 1970 geborene Antragsteller befand sich nach Entgiftung und Langzeittherapie in einer Adaptionsmaßnahme (A-Haus) und beantragte währenddessen Leistungen nach SGB II. Die Adaptionsmaßnahme wurde von der Deutschen Rentenversicherung als stationäre medizinische Rehabilitation getragen; die Einrichtung arbeitete mit einem allgemeinen Therapieplan und zahlte ein wöchentliches Verpflegungsgeld von 38,50 Euro. Das Jobcenter lehnte SGB II-Leistungen mit der Begründung ab, der Antragsteller sei stationär untergebracht und könne keine Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden ausüben; der Antragsteller widersprach. Das Sozialgericht gewährte einstweiligen Rechtsschutz zugunsten des Antragstellers. Der Träger der Einrichtung gab an, Patienten führten überwiegend eigenverantwortlich Alltagstätigkeiten durch, Wochentage seien für Arbeitserprobung freigehalten, und individuelle Praktika würden ermöglicht. Der Antragsteller absolvierte im Streitzeitraum ein Praktikum mit 6–8 Stunden an vier Tagen pro Woche. Das Landessozialgericht überprüfte die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 7 Abs. 4 SGB II wird der Leistungsanspruch bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung ausgeschlossen; Voraussetzung ist aber, dass eine Unterbringung i.S.d. Vorschrift vorliegt. Die Norm des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II ist eine Ausnahmeregel und nicht selbstständiger Ausschlusstatbestand. • Konkrete Prüfung der Unterbringung: Maßgeblich ist, ob der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung übernimmt. Ein allgemeiner Therapieplan, der den Patienten faktische Selbstverantwortung für Wohnen, Haushalt und Freizeit sowie die gezielte Arbeitserprobung einräumt, spricht gegen eine solche Gesamtverantwortung. • Beweiswürdigung und Indizwirkung: Die tatsächliche Möglichkeit und insbesondere die tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit über dem relevanten Mindestumfang (hier Praktikum mit 6–8 Stunden an vier Tagen) ist ein starkes Indiz dafür, dass die Einrichtung die Selbstständigkeit der Patienten fördert und keine Unterbringung im Sinn des § 7 Abs. 4 SGB II vorliegt. • Anwendung der Rechtsprechung: Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BSG (u.a. B 4 AS 32/13 R), nach der nicht jede stationäre Maßnahme Unterbringung i.S.v. § 7 Abs. 4 SGB II bedeutet; es kommt auf das konkrete Therapiekonzept und die tatsächlichen Verhältnisse an. • Anrechnung des Verpflegungsgeldes: Das von der Einrichtung gewährte Verpflegungsgeld ist um die Versicherungspauschale des § 11b SGB II zu bereinigen und auf den Regelbedarf nach SGB II anzurechnen. • Kostenfolge: Der Beschwerdeführer trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 193 SGG. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; der erstinstanzliche Beschluss bleibt bestehen. Das Landessozialgericht bestätigt, dass die Adaptionsmaßnahme des A‑Hauses keine Unterbringung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II darstellt, weil das Einrichtungskonzept und der tatsächliche Verlauf der Maßnahme den Patienten wesentliche Verantwortung für die tägliche Lebensführung lassen und gezielte Arbeitserprobungen ermöglichen. Das absolvierte Praktikum mit deutlich mehr als 15 Wochenstunden untermauert diese Einschätzung. Folglich ist der Antragsteller nicht vom Leistungsbezug nach SGB II ausgeschlossen; die vom Sozialgericht vorläufig zugesprochenen Leistungen sind damit zu belassen. Der Beschwerdeführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu ersetzen.