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Beschluss

L 4 SF 34/11 AB

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert objektive Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Würdigung Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen. • Die bloße Beschäftigung einer ehrenamtlichen Richterin im Rechtsamt eines Landkreises und deren Vertretung dieses Landkreises in SGB XII-Angelegenheiten begründet allein kein Ablehnungsrecht, wenn der vorliegende Rechtsstreit anderen Rechtsgebieten (z. B. Rentenrecht) angehört. • Die Beteiligung des Arbeitgebers der ehrenamtlichen Richterin am Jobcenter und die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch das Jobcenter rechtfertigen ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch gegen ehrenamtliche Richterin wegen Befangenheitsbefürchtung zurückgewiesen • Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert objektive Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Würdigung Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen. • Die bloße Beschäftigung einer ehrenamtlichen Richterin im Rechtsamt eines Landkreises und deren Vertretung dieses Landkreises in SGB XII-Angelegenheiten begründet allein kein Ablehnungsrecht, wenn der vorliegende Rechtsstreit anderen Rechtsgebieten (z. B. Rentenrecht) angehört. • Die Beteiligung des Arbeitgebers der ehrenamtlichen Richterin am Jobcenter und die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch das Jobcenter rechtfertigen ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Kläger begehrte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Verhandlungstermin beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Ablehnung der ehrenamtlichen Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung, diese sei als Juristin im Rechtsamt des Landkreises beschäftigt und vertrete dort eine andere Partei in einer Sozialhilfeangelegenheit. Die Beklagte teilte mit, dass im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit ein Erstattungsanspruch des Jobcenters des Landkreises gegenüber der Beklagten bestehe. Die angefragte ehrenamtliche Richterin erklärte, sie vertrete den Landkreis in SGB XII- und Asylfällen, nicht aber in SGB II-Angelegenheiten, kenne den Kläger nicht persönlich und sehe keinen Zusammenhang der Verfahren. Das Gericht prüfte daraufhin den Ablehnungsantrag nach § 60 SGG i.V.m. § 43 Abs. 2 ZPO. • Rechtliche Maßstäbe: Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 60 SGG i.V.m. § 43 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen; bloße subjektive Befürchtungen genügen nicht. • Sachliche Prüfung: Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Richterin im Rechtsamt des Landkreises und ihre Vertretung des Landkreises in SGB XII-Streitigkeiten betreffen ein anderes Rechtsgebiet als der vorliegende Rentenrechtsstreit, sodass kein berührender Interessenskonflikt erkennbar ist. • Räumliche/organisatorische Nähe: Die alleinige Beteiligung des Arbeitgebers der ehrenamtlichen Richterin am Jobcenter und die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch das Jobcenter stellen keinen hinreichenden Anlass für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit dar. • Rechtliche Folge: Nach § 17 Abs. 3 SGG führt die Beschäftigung bei einem Landkreis lediglich dazu, dass der Richter nicht in jener Kammer mitwirken darf, die über Streitigkeiten aus dem Aufgabenbereich des Arbeitgebers entscheidet; dies ist hier nicht einschlägig. • Abwägung Ergebnis: Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Befangenheit ist der Ablehnungsantrag unbegründet und zurückzuweisen. Der Ablehnungsantrag des Klägers gegen die ehrenamtliche Richterin wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass keine objektiven Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung Misstrauen in die Unparteilichkeit begründen würden. Die Tätigkeit der Richterin im Rechtsamt des Landkreises und die Beteiligung des Arbeitgebers am Jobcenter betreffen andere Rechtsgebiete und begründen keinen Befangenheitskonflikt im vorliegenden Rentenverfahren. Folglich kann die Richterin weiterhin in dem Verfahren mitwirken. Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.