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Beschluss

L 8 B 199/08

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen nach § 16 SGB II sind nur zu gewähren, wenn sie für die Aufnahme der Beschäftigung objektiv erforderlich sind. • Mobilitätshilfen und Ausrüstungsbeihilfen sind nicht rückwirkend zuzubilligen, wenn die Beschäftigung bereits ohne diese Leistungen aufgenommen wurde. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unzureichender Belehrung fingiert nur eine frühere Antragstellung; besteht der Anspruch in der Sache nicht, führt die fingierte Antragstellung nicht zum Leistungsanspruch. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Arbeitskleidung und Fahrkosten bei nachträglichem Antrag • Leistungen nach § 16 SGB II sind nur zu gewähren, wenn sie für die Aufnahme der Beschäftigung objektiv erforderlich sind. • Mobilitätshilfen und Ausrüstungsbeihilfen sind nicht rückwirkend zuzubilligen, wenn die Beschäftigung bereits ohne diese Leistungen aufgenommen wurde. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unzureichender Belehrung fingiert nur eine frühere Antragstellung; besteht der Anspruch in der Sache nicht, führt die fingierte Antragstellung nicht zum Leistungsanspruch. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Die Klägerin erhielt bis 31.03.2007 ALG II für sich und ihre Familie. Am 01.04.2007 nahm sie eine befristete Teilzeitbeschäftigung als Servicekraft auf. Im April 2007 kaufte sie Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe; im Juli 2007 beantragte sie bei der Beklagten Zuschuss zu diesen Anschaffungen und zu Busfahrten nach § 16 SGB II. Die Beklagte lehnte im August 2007 ab mit der Begründung, der Antrag sei verspätet und die Leistungen seien nicht erforderlich, da die Arbeit bereits ohne Zuschüsse aufgenommen worden sei. Die Klägerin widersprach und machte u.a. unzureichende Belehrung geltend. Das Sozialgericht lehnte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Leistungsanspruch nach § 16 SGB II setzt Erforderlichkeit zur Aufnahme oder Fortführung der Beschäftigung voraus (§ 3 Abs.1 SGB II, §16 Abs.1 SGB II i.V.m. §53 SGB III). • Mobilitätshilfen und Ausrüstungsbeihilfen sind objektiv notwendig, wenn ohne sie das Beschäftigungsverhältnis wahrscheinlich nicht zustande gekommen wäre; subjektive Bedürftigkeit reicht nicht aus. • Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor Antragstellung begründet und ausgeübt; somit fehlt die erforderliche objektive Notwendigkeit für eine Ausrüstungsbeihilfe. • Fahrkostenbeihilfe kommt nach den einschlägigen Vorschriften zudem nur bei auswärtiger Arbeitsaufnahme in Betracht; dies liegt nicht vor. • §16 Abs.2 SGB II als Generalklausel setzt ebenso Erforderlichkeit voraus: es muss ein ursächlicher Zusammenhang zur beruflichen Eingliederung bestehen und die Eingliederung ohne Leistung nicht erreichbar sein. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unzureichender Belehrung fingiert lediglich eine frühere Antragstellung; selbst bei fingierter Antragstellung besteht kein materieller Anspruch, weil die sachlichen Voraussetzungen fehlen. • Die Klägerin konnte daher keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage und damit keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darlegen, so dass die Versagung der Prozesskostenhilfe zu Recht erfolgte. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 04.04.2008 wird zurückgewiesen. Die beantragten Zuschüsse für Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und Fahrkosten sind nicht zu gewähren, weil die Beschäftigung bereits ohne diese Leistungen aufgenommen wurde und somit die gesetzlich erforderliche objektive Erforderlichkeit fehlt. Ein fingierter früherer Antrag infolge unzureichender Belehrung würde am materiellen Fehlen des Leistungsanspruchs nichts ändern. Mangels Aussicht auf Erfolg war die Versagung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.