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Urteil

L 2 AL 14/06

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unmittelbar an eine vom Rentenversicherungsträger geförderte stationäre medizinische Rehabilitation anschließender stufenweiser Wiedereingliederung ist der Rentenversicherungsträger zuständig und verpflichtet, Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 20 SGB VI zu zahlen. • Die Ergänzung des § 51 Abs. 5 SGB IX durch das Gesetz von 2004 ist klarstellend; die sich aus den allgemeinen Grundsätzen des SGB IX ergebende Zuständigkeit der Rentenversicherung für den unmittelbaren Anschluss an Reha-Maßnahmen bestand bereits vorher. • Ein zeitlicher Abstand von etwa acht Wochen zwischen Entlassung aus der stationären Reha und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung schließt die Unmittelbarkeit im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX nicht zwingend aus, wenn die Reha-Ziele fortbestehen und keine abweichende Verschlechterung eintritt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Rentenversicherung für Übergangsgeld bei unmittelbar anschließender stufenweiser Wiedereingliederung • Bei unmittelbar an eine vom Rentenversicherungsträger geförderte stationäre medizinische Rehabilitation anschließender stufenweiser Wiedereingliederung ist der Rentenversicherungsträger zuständig und verpflichtet, Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 20 SGB VI zu zahlen. • Die Ergänzung des § 51 Abs. 5 SGB IX durch das Gesetz von 2004 ist klarstellend; die sich aus den allgemeinen Grundsätzen des SGB IX ergebende Zuständigkeit der Rentenversicherung für den unmittelbaren Anschluss an Reha-Maßnahmen bestand bereits vorher. • Ein zeitlicher Abstand von etwa acht Wochen zwischen Entlassung aus der stationären Reha und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung schließt die Unmittelbarkeit im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX nicht zwingend aus, wenn die Reha-Ziele fortbestehen und keine abweichende Verschlechterung eintritt. Die Klägerin, langjährige Sekretärin, war aufgrund eines Karpaltunnel-Syndroms und daraus folgender CRPS-Erkrankung seit 2000 arbeitsunfähig. Sie erhielt bis Februar 2002 eine stationäre medizinische Rehabilitation einschließlich Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Nach Entlassung Ende Februar 2002 begann sie am 29. April 2002 eine stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) und nahm ab 17. August 2002 ihre frühere Beschäftigung wieder voll auf. Die Arbeitsagentur lehnte Arbeitslosengeld für den Zeitraum nach Ablauf des Krankengeldes ab, die Krankenkasse und der Rentenversicherer beriefen sich auf fehlende Zuständigkeit für weitere Übergangsgeldzahlungen. Die Klägerin verlangte daher Arbeitslosengeld bzw. Übergangsgeld; das Sozialgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz begehrt sie gegenüber der Rentenversicherung Übergangsgeld für den Zeitraum vom 28.02.2002 bis 16.08.2002. • Zuständigkeit: Nach § 51 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 20 SGB VI kommt dem Rentenversicherungsträger die Zuständigkeit zu, wenn eine stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm geförderte medizinische Rehabilitation erforderlich ist; Zielorientierung der Reha (§ 9 SGB VI) und Grundsatz der einheitlichen Reha-Gewährung (§ 4 Abs. 2 SGB IX) stützen diese Auslegung. • Klarstellende Wirkung der Gesetzesänderung: Die 2004 eingefügte Regelung in § 51 Abs. 5 SGB IX ist nur klarstellend; die Zuständigkeit der Rentenversicherung konnte bereits zuvor aus den allgemeinen Grundsätzen des SGB IX abgeleitet werden. • Unmittelbarkeit und Zeitraum: Ein Zeitabstand von etwa acht Wochen zwischen Reha-Ende und Beginn der Wiedereingliederung steht der Annahme eines unmittelbaren Anschlusses nicht zwingend entgegen; maßgeblich ist, ob die Reha-Ziele fortbestehen und keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist. • Einheitlichkeit der Maßnahme: Die Anzeige und Bewilligung der stationären Reha sowie die ärztliche Empfehlung für das Hamburger Modell begründeten eine einheitliche Reha-Maßnahme; damit war die Rentenversicherung schon mit dem ursprünglichen Rehaantrag für den gesamten Reha-Verlauf einschließlich Wiedereingliederung zuständig. • Rehabilitationsbedürftigkeit: Aus dem Entlassungsbericht ergab sich eine weiterhin erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung bestätigte und die Zuständigkeit des Rentenversicherers stützte. • Folgen unterbliebener Verwaltungsentscheidung: Das Unterlassen der Rentenversicherung, nach Vorlage des Entlassungsberichts über den weiteren Übergangsgeldanspruch zu entscheiden, führt nicht zum Wegfall der Zuständigkeit; die Beigeladene zu 2. war als erstangegangener Träger verbindlich verantwortlich. • Anknüpfung an Rechtsprechung: Die Entscheidung folgt der Linie des BSG (u.a. B 5a/5 R 26/07 R und B 13 R 27/08 R), wonach die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Rentenversicherers auch bei einem kurzen Zeitintervall gegeben sein können. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich; die Rentenversicherung (Beigeladene zu 2.) ist verpflichtet, für den Zeitraum vom 28.02.2002 bis 16.08.2002 Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 20 SGB VI zu zahlen. Das LSG stellt fest, dass die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Zusammenhang mit der stationären Reha stand, die Reha-Ziele fortbestanden und die persönliche sowie versicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage auf Seiten der Rentenversicherung während des gesamten streitigen Zeitraums gegeben war. Ein Zeitabstand von etwa acht Wochen war hierbei unschädlich; die Rentenversicherung hatte bereits mit dem Rehaantrag die Zuständigkeit für die einheitliche Reha-Maßnahme übernommen. Kostenentscheidungen wurden zugunsten der obsiegenden Beigeladenen zu 2. getroffen.