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Beschluss

L 8 B 386/08

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. • Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn die Behörde vor Klageerhebung bereits durch Änderungsbescheide in der Sache entschieden hat. • Bei der Frage des Mehrbedarfs wegen Diabetes kann auf die fachlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins als antizipiertes Sachverständigengutachten abgestellt werden. • Prozesskostenhilfe ist nur bis zur Bewilligungsreife rückwirkend möglich; maßgeblich ist der prozessuale Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag.
Entscheidungsgründe
PKH-Ablehnung wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht beim Mehrbedarf Diabetes • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. • Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn die Behörde vor Klageerhebung bereits durch Änderungsbescheide in der Sache entschieden hat. • Bei der Frage des Mehrbedarfs wegen Diabetes kann auf die fachlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins als antizipiertes Sachverständigengutachten abgestellt werden. • Prozesskostenhilfe ist nur bis zur Bewilligungsreife rückwirkend möglich; maßgeblich ist der prozessuale Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag. Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung eines Antrags nach §44 SGB X, mit dem er u.a. einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Diabetes mellitus (Typ I) und die korrigierte Berechnung der Unterkunftskosten geltend machte. Die Behörde erließ am 28.07.2008 acht Änderungsbescheide und berichtigte unter anderem die Warmwasserkosten. Der Kläger erhob daraufhin am 02.08.2008 Untätigkeitsklage; später wurde sein Widerspruch zum noch streitigen Mehrbedarf mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2008 zurückgewiesen. Am 29.08.2008 erklärte der Kläger die Hauptsache für erledigt. Das Sozialgericht lehnte am 02.09.2008 Prozesskostenhilfe ab und hielt die Rechtsverfolgung für mutwillig; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. • Rechtsgrundlagen: §114 S.1 ZPO i.V.m. §73a Abs.1 S.1 SGG; §88 SGG; §37 Abs.2 SGB X relevant für Fristwirkung der Zustellung. • Die Behörde hat mit den Änderungsbescheiden vom 28.07.2008 in der Sache entschieden; damit lag zum Zeitpunkt der Untätigkeitsklage keine Untätigkeit mehr vor, da die Bescheide dem Prozessbevollmächtigten spätestens am 31.07.2008 hätten zugehen müssen. • Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht und Nicht-Mutwilligkeit voraus. Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbedarfs wegen Diabetes fehlen hinreichende Erfolgsaussichten, weil die fachliche Diskussion zugunsten der Ansicht des Deutschen Vereins abgeschlossen war und diese Empfehlungen als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden können. • Die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 01.10.2008 entsprechen den Anforderungen des Bundessozialgerichts und legen nahe, dass bei Diabetes keine kostenaufwändigere Ernährung erforderlich ist; diese Sicht ist auf zurückliegende Zeiträume anwendbar und spricht gegen einen durchschlagenden Erfolg der Klage. • Prozesskostenhilfe kann rückwirkend nur bis zur Bewilligungsreife gewährt werden; die Bewilligungsreife trat hier erst mit Einreichung der Vermögens- und Einkommensangaben am 19.08.2008 ein. • Unabhängig von der Erfolgsaussicht war das Vorgehen des Klägers mutwillig: Angesichts des hohen Verwaltungsaufwands der Überprüfungsanträge und der ergangenen Änderungsbescheide wäre es von einem verständigen Beteiligten zu erwarten gewesen, vor Erhebung einer Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage vorzunehmen oder auf die Bearbeitung zu warten. • Die Erhebung einer Untätigkeitsklage mit Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung des hier geltend gemachten Mehrbedarfs war unverhältnismäßig und würde ein verständiger, nicht bedürftiger Beteiligter nicht ohne weiteres auf eigenes Kostenrisiko unternehmen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat zu Recht die PKH versagt, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits Sachentscheidungen der Behörde ergangen waren und die spezielle Klageforderung hinsichtlich des Mehrbedarfs bei Diabetes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung als mutwillig, da bei dem umfangreichen Überprüfungsantrag und den ergangenen Änderungsbescheiden ein zumutbarer, einfacherer Weg (Kontaktaufnahme/Sachstandsanfrage) bestand, bevor eine Untätigkeitsklage mit anwaltlicher Beauftragung erhoben wurde. Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe kam zudem nicht in Betracht, weil die Bewilligungsreife erst am 19.08.2008 eingetreten ist. Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.