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Urteil

L 8 AS 60/08

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 11 Abs. 4 SGB II (Neuregelung 2007) ist auf Leistungen nach § 23 SGB VIII (Kindertagespflege) anwendbar. • Der erzieherische Anteil des Pflegegeldes ist nach § 11 Abs. 4 SGB II zeitlich gestaffelt privilegiert (1. und 2. Pflegekind anrechnungsfrei, 3. zu 75 %, ab 4. voll). • Bei Anwendung von § 11 Abs. 4 SGB II sind die Absetzungen der Abs. 1–3 (§ 11) nicht anzuwenden; die Bemessung des Erziehungsbeitrags richtet sich nach der Gesetzesbegründung (202 € Ganztag, 101 € Teilzeit). • Für die Zuordnung, welches Pflegekind wie privilegiert ist, entscheidet die Reihenfolge des zeitlichen Eintritts der Pflegekinder.
Entscheidungsgründe
Anwendung von § 11 Abs. 4 SGB II auf Kindertagespflege und Berechnung des anzurechnenden Pflegegelds • § 11 Abs. 4 SGB II (Neuregelung 2007) ist auf Leistungen nach § 23 SGB VIII (Kindertagespflege) anwendbar. • Der erzieherische Anteil des Pflegegeldes ist nach § 11 Abs. 4 SGB II zeitlich gestaffelt privilegiert (1. und 2. Pflegekind anrechnungsfrei, 3. zu 75 %, ab 4. voll). • Bei Anwendung von § 11 Abs. 4 SGB II sind die Absetzungen der Abs. 1–3 (§ 11) nicht anzuwenden; die Bemessung des Erziehungsbeitrags richtet sich nach der Gesetzesbegründung (202 € Ganztag, 101 € Teilzeit). • Für die Zuordnung, welches Pflegekind wie privilegiert ist, entscheidet die Reihenfolge des zeitlichen Eintritts der Pflegekinder. Der Kläger (erwerbslos) lebt mit seiner Partnerin (Tagesmutter) und zwei minderjährigen Kindern in einem Haus, in dessen Untergeschoss die Klägerin als Tagesmutter mehrere Kleinkinder betreut. Das Jobcenter lehnte die Weiterbewilligung von ALG II ab, weil es das Einkommen aus Kindertagespflege voll anrechnete. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang das nach § 23 SGB VIII gezahlte Pflegegeld (Aufwendungsersatz und Erziehungsbeitrag) bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen ist und ob § 11 Abs. 4 SGB II auf Tagespflege anwendbar ist. Das SG verurteilte das Jobcenter zur Zahlung von ALG II für Juli bis Dezember 2007 und berücksichtigte dabei § 11 Abs. 4 SGB II. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Einwendung, § 11 Abs. 4 SGB II gelte nur für Pflegegeld nach § 39 SGB VIII (Vollzeitpflege) und nicht für die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII (Tagespflege). Die Parteien beschränkten den Streit auf den Bewilligungszeitraum 01.07.–31.12.2007. • Anwendbarkeit von § 11 Abs. 4 SGB II: Wortlaut und Gesetzesbegründung erfassen pauschal das Pflegegeld nach dem 8. Buch; eine Unterscheidung zwischen § 23 und § 39 SGB VIII enthält die Norm nicht, die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich auch die Tagespflege, daher ist § 11 Abs. 4 SGB II auf Kindertagespflege anwendbar. • Teleologische und systematische Erwägungen: Die Privilegierung des erzieherischen Beitrags für die ersten Pflegekinder widerspricht nicht dem Prinzip des Forderns (§ 2 SGB II). Die Staffelung (1. und 2. anrechnungsfrei, 3. zu 75 %, ab 4. voll) berücksichtigt, dass bei zunehmender Zahl der Kinder der Erwerbscharakter in den Vordergrund tritt. • Ausschluss der Abs. 1–3 bei Anwendung des Abs. 4: § 11 Abs. 4 SGB II ist eine abweichende Sonderregelung; weitere Absetzungen und Bereinigungstatbestände der Abs. 1–3 finden bei Anwendung des Abs. 4 keine Anwendung. • Bemessung des erzieherischen Beitrags: Maßgeblich ist die Gesetzesbegründung, derzufolge für die Berechnung 202 € pro Ganztagsplatz und 101 € pro Teilzeitplatz zugrunde zu legen sind; hiervon sind die privilegierten Anteile nach der Staffelung anzurechnen. • Reihenfolge der Kinderaufnahme: Für die Frage, welches Kind als erstes, zweites etc. gilt, ist der zeitliche Eintritt maßgeblich; Zufälligkeiten sind hinzunehmen, weil dies dem Regelungstext entspricht. • Konsequenz für die Leistungshöhe: Nach der vom Senat vorgenommenen Berechnung führt die privilegierte Anrechnung der erzieherischen Beiträge auf das anzurechnende Einkommen zu den in der Tenorformel genannten monatlichen Zahlbeträgen für die streitigen Zeiträume. Die Berufung der Beklagten war nur in Teil zu ihren Gunsten begründet. Das Landessozialgericht bestätigt, dass die Kläger für den Bewilligungsabschnitt 01.07.2007–31.12.2007 hilfebedürftig waren und Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. § 11 Abs. 4 SGB II ist auf Leistungen nach § 23 SGB VIII (Kindertagespflege) anzuwenden; der erzieherische Anteil ist nach der gesetzlichen Staffelung privilegiert und in Höhe von 202 € (Ganztag) bzw. 101 € (Teilzeit) je Kind zu bewerten. Unter Berücksichtigung dieser Regeln und der ermittelten Bedarfe und Einkünfte ergaben sich für Juli bis November 2007 monatlich 389,47 € und für Dezember 2007 414,72 € Fehlbetrag, die den Klägern zuzugestehen sind. Die Beklagte wird verurteilt, die entsprechenden Leistungen zu gewähren; im Übrigen bleibt die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.