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Beschluss

L 8 B 298/08

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erbschaft geht kraft Gesetzes mit dem Erbfall nach §1922 BGB auf den Erben über und ist insofern im sozialleistungsrechtlichen Sinne als Zufluss im Zeitpunkt des Erbfalls zu betrachten. • Im SGB II ist zwischen Einkommen (§11 SGB II) und Vermögen (§12 SGB II) nach dem zeitlichen Zuflussprinzip zu unterscheiden: Einkommen sind Werte, die im Bedarfszeitraum hinzukommen, Vermögen ist das zu Beginn des Bedarfszeitraums bereits Vorhandene. • Erhält ein Hilfeempfänger während des Leistungsbezugs eine einmalige Zahlung aus einer Erbschaft, so ist diese als Einkommen zu berücksichtigen und bei erheblicher Höhe auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen; ist die Erbschaft bereits vor Beginn eines Leistungszeitraums zugeflossen, ist sie als Vermögen zu prüfen. • Zur Abwendung wesentlicher Nachteile kann nach §86b Abs.2 SGG eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Bei Prüfung vermögensmindernder Verfügungen in Eilverfahren ist deren Verwertbarkeit und Glaubhaftmachung zu prüfen; bloße Werkverträge oder nicht hinreichend belegte Darlehensrückzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Erbschaft: Zuflusszeitpunkt Erbfall; Abgrenzung Einkommen/Vermögen im SGB II • Eine Erbschaft geht kraft Gesetzes mit dem Erbfall nach §1922 BGB auf den Erben über und ist insofern im sozialleistungsrechtlichen Sinne als Zufluss im Zeitpunkt des Erbfalls zu betrachten. • Im SGB II ist zwischen Einkommen (§11 SGB II) und Vermögen (§12 SGB II) nach dem zeitlichen Zuflussprinzip zu unterscheiden: Einkommen sind Werte, die im Bedarfszeitraum hinzukommen, Vermögen ist das zu Beginn des Bedarfszeitraums bereits Vorhandene. • Erhält ein Hilfeempfänger während des Leistungsbezugs eine einmalige Zahlung aus einer Erbschaft, so ist diese als Einkommen zu berücksichtigen und bei erheblicher Höhe auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen; ist die Erbschaft bereits vor Beginn eines Leistungszeitraums zugeflossen, ist sie als Vermögen zu prüfen. • Zur Abwendung wesentlicher Nachteile kann nach §86b Abs.2 SGG eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Bei Prüfung vermögensmindernder Verfügungen in Eilverfahren ist deren Verwertbarkeit und Glaubhaftmachung zu prüfen; bloße Werkverträge oder nicht hinreichend belegte Darlehensrückzahlungen bleiben unberücksichtigt. Der 1957 geborene, erwerbsfähige Kläger bezog seit Dezember 2007 ALG II. Sein Vater verstarb im Dezember 2007; der Kläger erbte zu einem Drittel ein Grundstück und Anteile an einem Sparbuch. Im Mai 2008 verkaufte die Erbengemeinschaft das Grundstück; dem Kläger wurden 13.000 EUR bar ausgezahlt. Die Agentur hob daraufhin die ALG-II-Leistungsgewährung ab Juli 2008 mit der Begründung auf, die Auszahlung sei als einmalige Einnahme (§11 SGB II) anzurechnen und habe den Bedarf für mehrere Monate gedeckt. Der Kläger wandte ein, die Erbschaft sei Vermögen (§12 SGB II) und weitgehend verbraucht worden; er beantragte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. • Anknüpfungspunkt für den Zufluss ist der Erbfall nach §1922 BGB; mit dem Tod des Erblassers ging das Eigentum an dem Grundstück und die Ansprüche am Sparbuch unmittelbar zu je einem Drittel auf den Kläger über. • Für die sozialleistungsrechtliche Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist die sogenannte Zuflusstheorie maßgeblich: Einkommen sind Wertzuflüsse im Bedarfszeitraum, Vermögen das zu Beginn des Bedarfszeitraums vorhandene Vermögen. Diese Rechtsprechung des BVerwG und des BSG ist auf das SGB II übertragbar. • Wenn eine Erbschaft während des Leistungsbezugs in Geld oder leicht verwertbarer Form zufließt, ist sie als Einkommen i.S.v. §11 SGB II zu berücksichtigen; bei größeren Beträgen ist eine Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum vorzunehmen (hier üblich: bis zu 16 Monate). • Anders als die Antragsgegnerin angenommen konnte nicht auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung abgestellt werden: Die Veräußerung und Zahlung stellt lediglich Umschichtung bereits vorhandenen Vermögens dar und darf nicht den Zuflusszeitpunkt bestimmen, da sonst der Hilfeempfänger durch Nichterlösen das Einkommen unnötig lange vermeiden könnte. • Für die Monate, in denen der Kläger Leistungen erhielt und die Erbschaft bereits zu Vermögen führte, ist zu prüfen, ob verwertbares Vermögen den Anspruch ausschließt oder zur Darlehensgewährung nach §23 SGB II führt; rechnerisch blieb nach Abzug von Freibetrag und Verbindlichkeiten ein geringer Überschuss, sodass ab November 2008 nach vier Monaten ohne Leistungen ein Anordnungsanspruch zur Wiedergewährung bestand. • Im Eilverfahren war der Vortrag zu vermögensmindernden Verfügungen (z.B. Bestattungsvorsorge, Darlehensrückzahlung) überwiegend nicht ausreichend glaubhaft gemacht, deshalb konnten diese Posten nur eingeschränkt berücksichtigt werden. • Die Interessenabwägung ergab, dass ab 01.11.2008 einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren ist, weil sonst existenzielle Nachteile drohen würden; für die Monate unmittelbar nach Auszahlung war jedoch keine durchgehende Anordnung geboten. Die Beschwerde war teilweise erfolgreich: Das Landessozialgericht verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller ab 01.11.2008 bis 30.04.2009 monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 624,85 EUR zu gewähren. Die Beschwerde wurde insoweit stattgegeben, im Übrigen zurückgewiesen. Die Kammer nahm an, dass die Erbschaft kraft Erbfalls bereits im Dezember 2007 zugeflossen ist und sich deshalb nur eingeschränkt als Einkommen auswirkt; für die Zeiträume vorhergehender Bewilligungen und den Zeitraum der Nichtbewilligung ergab die Interessenabwägung keinen vollständigen Anspruch. Vermögensmindernde Verfügungen waren im Eilverfahren größtenteils nicht glaubhaft gemacht und konnten daher nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die außergerichtlichen Kosten wurden anteilig (3/5) der Antragsgegnerin auferlegt.