Urteil
L 7 R 110/06
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tagesmütter können wegen typisierender Schutzbedürftigkeit grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sein (§ 2 S.1 Nr.1 SGB VI).
• Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht gilt, wenn die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ist; dies ist bei überwiegendem Bezug steuerfreier Leistungen nach § 3 Nr.11 EStG anzunehmen.
• Erhält eine Tagesmutter in Mecklenburg‑Vorpommern etwa 70% öffentlich finanzierte Tagespflegekostenerstattung und 30% Elternbeiträge, so liegt überwiegend ein Aufwendungsersatz vor, der einer Gewinnerzielungsabsicht und damit der Versicherungspflicht entgegenstehen kann.
• Hat die Rentenversicherung die Versicherungspflicht festgestellt und wurde diese fehlerhaft angewendet, sind Bescheid und Gerichtsbescheid aufzuheben; die Beklagte ist kostenpflichtig.
Entscheidungsgründe
Keine Rentenversicherungspflicht für Tagesmutter bei überwiegendem steuerfreien Aufwendungsersatz • Tagesmütter können wegen typisierender Schutzbedürftigkeit grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sein (§ 2 S.1 Nr.1 SGB VI). • Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht gilt, wenn die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ist; dies ist bei überwiegendem Bezug steuerfreier Leistungen nach § 3 Nr.11 EStG anzunehmen. • Erhält eine Tagesmutter in Mecklenburg‑Vorpommern etwa 70% öffentlich finanzierte Tagespflegekostenerstattung und 30% Elternbeiträge, so liegt überwiegend ein Aufwendungsersatz vor, der einer Gewinnerzielungsabsicht und damit der Versicherungspflicht entgegenstehen kann. • Hat die Rentenversicherung die Versicherungspflicht festgestellt und wurde diese fehlerhaft angewendet, sind Bescheid und Gerichtsbescheid aufzuheben; die Beklagte ist kostenpflichtig. Die Klägerin war seit 22.02.1999 als Tagesmutter tätig und betreute mehrere Kinder teils ganz- teils halbtags. Die Vergütung setzte sich aus Landes-/Kreis-/Gemeindemitteln und Elternanteilen zusammen (etwa 70% öffentliche Mittel, 30% Elternbeiträge). Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 22.07.2002 Versicherungspflicht ab 22.02.1999 fest und forderte Beitragszahlungen. Die Klägerin legte Widerspruch ein und klagte; das Sozialgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Tätigkeit sei erzieherisch und regelmäßig über 15 Wochenstunden erbracht worden. Die Klägerin zog Berufung und machte geltend, sie sei aufgrund vorliegender Auskünfte und der tatsächlich überwiegenden Zahlung öffentlichrechtlicher Mittel nicht erwerbsmäßig tätig gewesen. Das LSG prüfte insbesondere, ob die Zahlungskombination in Mecklenburg‑Vorpommern als überwiegender Aufwendungsersatz i.S. von § 3 Nr.11 EStG zu qualifizieren ist. • Grundsatz: Rentenversicherungspflicht erfasst nach § 1 S.1 Nr.1 SGB VI abhängig Beschäftigte und nach § 2 S.1 Nrn.1–8 SGB VI typisierte Selbstständige (z.B. Erzieher) wegen vergleichbarer Schutzbedürftigkeit. • Tatbestand: Die Klägerin übte die Tätigkeit regelmäßig mehr als 15 Wochenstunden aus und überschritt damit die Geringfügigkeitsgrenze nach damals maßgeblichem § 8 SGB IV; grundsätzlich läge damit Versicherungspflicht nach § 2 S.1 Nr.1 SGB VI vor. • Ausnahme: Versicherungspflicht entfällt, wenn die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ist; maßgeblich ist, ob überwiegend steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr.11 EStG (Pflege-/Erziehungsgeld aus öffentlichen Kassen) bezogen werden. • Rechtsanwendung auf den Fall: In Mecklenburg‑Vorpommern bestimmt Landesrecht (§§ Kita‑G, Betriebskostenlandesverordnung), dass Tagespflegekostenerstattung zu ca. 70% aus öffentlichen Mitteln und zu 30% aus Elternbeiträgen besteht; der öffentliche Anteil ist nach § 3 Nr.11 EStG steuerfrei, der Elternanteil nach § 18 Abs.1 Nr.3 EStG steuerpflichtig. • Auslegung: Mangels Gestaltungsspielraums der Tagesmutter bei Festsetzung der Elternbeiträge und aufgrund der konkreten Finanzierungsstruktur ist hier von einem offensichtlich überwiegenden Bezug steuerfreier öffentlich‑rechtlicher Leistungen auszugehen, der als Aufwendungsersatz eine Gewinnerzielungsabsicht entfallen lässt. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Damit liegt für den streitigen Zeitraum bis zum 31.03.2003 keine erwerbsmäßige Tätigkeit vor; die Annahme der Versicherungspflicht war daher zu Unrecht erfolgt. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, Entscheidung zur Revision erfolgte ablehnend nach § 193 SGG bzw. § 160 Abs.2 SGG. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich: Der Gerichtsbescheid des SG Schwerin (04.05.2006) und der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2002) wurden aufgehoben. Das LSG stellte fest, dass die Klägerin bis zum 31.03.2003 nicht rentenversicherungspflichtig war, weil ihre Tätigkeit überwiegend durch steuerfreie öffentliche Tagespflegekostenerstattungen (§ 3 Nr.11 EStG) getragen wurde und daher als nicht erwerbsmäßig anzusehen ist. Die Beklagte wurde zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge verurteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.