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Urteil

L 4 R 111/06

LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 84a BVG bleibt für Leistungen des Versorgungsrechts grundsätzlich anwendbar, soweit der Gesetzgeber oder das BVerfG dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. • Der Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) ist nach § 2 Abs.1 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG um den Abschlagsfaktor für das Beitrittsgebiet zu kürzen, wenn der Berechtigte am 18.05.1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatte. • Die Klarstellung durch das Gesetz vom 19.06.2006 zum DbAG und § 84a BVG ist deklaratorisch; selbst bei echter Rückwirkung entfaltet sie verfassungsrechtlich keine unzulässige Wirkung, wenn die vorherige Rechtslage unklar war und kein schutzwürdiges Vertrauen bestand. • Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Kürzung nach § 84a BVG ist derzeit für DBA-Bezieher nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von § 84a BVG auf den Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) • § 84a BVG bleibt für Leistungen des Versorgungsrechts grundsätzlich anwendbar, soweit der Gesetzgeber oder das BVerfG dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. • Der Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) ist nach § 2 Abs.1 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG um den Abschlagsfaktor für das Beitrittsgebiet zu kürzen, wenn der Berechtigte am 18.05.1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatte. • Die Klarstellung durch das Gesetz vom 19.06.2006 zum DbAG und § 84a BVG ist deklaratorisch; selbst bei echter Rückwirkung entfaltet sie verfassungsrechtlich keine unzulässige Wirkung, wenn die vorherige Rechtslage unklar war und kein schutzwürdiges Vertrauen bestand. • Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Kürzung nach § 84a BVG ist derzeit für DBA-Bezieher nicht zu beanstanden. Der 1932 geborene Kläger war bis 1990 hauptamtlicher Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR und erhielt seit 1990 eine Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) wegen eines Dienstunfalls. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres stellte die Beklagte die DBTR zum 31.08.1997 ein; der Kläger beantragte daraufhin einen Dienstbeschädigungsausgleich (DBA). Die Beklagte lehnte ab und verwies auf Regelungen des AAÜG; Widersprüche und ein Klageverfahren beim SG führten 1999 zur Abweisung. Nach Gesetzesänderungen beantragte der Kläger 2006 Wiederaufnahme; die Beklagte gewährte ab 01.09.1997 einen DBA und einen Erhöhungsbetrag, kürzte jedoch die Leistung nach Maßgabe von § 84a BVG. Im Berufungsverfahren blieb nur strittig, ob dem Kläger der DBA ab 01.01.1999 in voller Höhe der Grundrente nach § 31 BVG ohne Abschläge für das Beitrittsgebiet zusteht. • Zulässigkeit: Berufung war zulässig; Streitgegenstand beschränkt auf Frage der Höhe des DBA ab 01.01.1999. • Auslegung § 84a BVG: Die Vorschrift ist nicht vollständig nichtig geworden; der Tenor der BVerfG-Entscheidung von 14.03.2000 beschränkte die Nichtigerklärung lediglich auf die Kriegsopfergrundrente. § 84a BVG blieb für andere Versorgungsleistungen grundsätzlich anwendbar. • Anwendungsbereich: § 84a BVG ist nach teleologischer und systematischer Auslegung auf alle Versorgungsberechtigten anzuwenden, die am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet wohnten; dies entspricht Rechtsprechung des 9. Senats des BSG und der Intention des Gesetzgebers. • Anwendbarkeit auf DBA: Der DBA ist nach § 2 Abs.1 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG zu bemessen; die ursprüngliche Fassung des DbAG sprach bereits dafür, den DBA entsprechend den in § 84a BVG vorgesehenen Abschlägen zu gewähren. • Abgrenzung zu entgegenstehender Rechtsprechung: Die Entscheidungen des 4. Senats des BSG, die § 84a BVG für den DBA insgesamt für nicht anwendbar hielten, werden aus Legitimations- und Teleologiegründen zurückgewiesen; eine einheitliche Handhabung wäre durch Vorlage an den Großen Senat des BSG zu erreichen. • Gesetzesänderung 2006: Die Änderung des DbAG und die Klarstellung von § 84a BVG durch das Gesetz vom 19.06.2006 sind deklaratorisch und bestätigen lediglich die bereits bestehende Rechtslage; selbst wenn echte Rückwirkung angenommen würde, ist diese verfassungsrechtlich ausnahmsweise zulässig, weil die Rechtslage zuvor unklar war und kein schutzwürdiges Vertrauen aufgebaut werden konnte. • Verfassungsmäßigkeit: Die materielle Verfassungsmäßigkeit der Kürzung nach § 84a BVG ist gegenwärtig für DBA-Bezieher nicht zu beanstanden; insbesondere ist die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Rentensystemen nicht verfassungsrechtlich geboten und derzeit gerechtfertigt. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger bereits ab 01.09.1997 einen DBA und den Erhöhungsbetrag für Schwerbehinderte gewährt; diese Bescheide sind rechtmäßig, weil der DBA nach § 2 Abs.1 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG mit dem Abschlagsfaktor für das Beitrittsgebiet zu leisten ist. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des DBA ab 01.01.1999 in der vollen Höhe der Grundrente nach § 31 BVG ohne Abschläge. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger überwiegend, da die Beklagte dem Begehren teilweise entsprochen hat. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.