Beschluss
L 8 B 90/06
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungsanspruch auf Übernahme von Heizkosten kann sich im einstweiligen Rechtsschutz erweitern, wenn die bisherige Bewilligung unzureichend ist.
• Bei vorläufiger Leistungsbewilligung sind bereits geleistete Heizkostenzahlungen anzurechnen.
• Die Behörde kann verpflichtet werden, vorläufig monatliche Heizkosten in einem konkreten Pauschalbetrag für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Bewilligung von Heizkosten in konkret bemessenem Monatsbetrag • Leistungsanspruch auf Übernahme von Heizkosten kann sich im einstweiligen Rechtsschutz erweitern, wenn die bisherige Bewilligung unzureichend ist. • Bei vorläufiger Leistungsbewilligung sind bereits geleistete Heizkostenzahlungen anzurechnen. • Die Behörde kann verpflichtet werden, vorläufig monatliche Heizkosten in einem konkreten Pauschalbetrag für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Übernahme von Heizkosten gegenüber der zuständigen Behörde (Antragsgegnerin). Die Antragsgegnerin hatte Bewilligungsbescheide vom 17. Februar 2006 sowie einen Widerspruchsbescheid vom 20. März 2006 erlassen, die die Antragstellerin als unzureichend ansah. Streitgegenstand war die Höhe und der Zeitraum der zu übernehmenden Heizkosten. Das Sozialgericht Schwerin hatte einen Beschluss erlassen, gegen den die Antragsgegnerin Beschwerde einlegte. Die Beschwerde führte zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Leistungshöhe. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die vorläufige Verpflichtung zur Zahlung von Heizkosten für den Zeitraum 08.03.2006 bis 31.07.2006 unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge. Sonstige Anträge wurden abgelehnt. • Die Kammer hat geprüft, ob die vorläufige Gewährung von Heizkosten in einem konkreten monatlichen Betrag gerechtfertigt ist und die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen. • Es wurde festgestellt, dass eine Anpassung der bisherigen Bewilligungen geboten ist, soweit die bisherigen Bescheide die notwendigen Heizkosten nicht ausreichend abdecken. • Bei der Festlegung des vorläufigen Betrags ist zu berücksichtigen, dass bereits geleistete Heizkosten anzurechnen sind, sodass nur der verbleibende Bedarf zu bewilligen ist. • Die Verpflichtung der Antragsgegnerin beschränkt sich auf den konkret benannten Zeitraum 08.03.2006 bis 31.07.2006 und auf den monatlich festgelegten Betrag von 84,00 Euro. • Soweit darüber hinausgehende Ansprüche geltend gemacht wurden, fehlten die Voraussetzungen für eine vorläufige Gewährung, sodass der Antrag insoweit abgelehnt wurde. • Die Kostenentscheidung beruht auf der Teilabweisung des Antrags; die Antragsgegnerin ist daher zur Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten vor dem Landessozialgericht verpflichtet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin führt zu einer teilweisen Änderung: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für den Zeitraum 08.03.2006 bis 31.07.2006 Heizkosten in Höhe von 84,00 Euro monatlich zu bewilligen, wobei bereits geleistete Heizkosten anzurechnen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine weitergehende vorläufige Leistungsgewährung nicht vorlagen. Zudem hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu erstatten. Damit hat die Antragstellerin in dem beantragten Umfang Erfolg, weil ein konkreter, vorläufiger Zahlbetrag und ein klarer Zeitraum festgestellt wurden, während weitergehende Ansprüche nicht geboten erschienen.