Urteil
L 9 AS 24/23
Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:1028.L9AS24.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 8. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 8. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung treffen, denn der Kläger ist mit am 11. September 2024 durch Zustellungsurkunde zugegangener Ladung vom 9. September 2024 ordnungsgemäß zum Termin geladen worden und ohne Angabe und Nachweis von Verhinderungsgründen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen (entsprechend §§ 110, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Gründe, die eine Vertagung des Termins hätten rechtfertigen könnten, lagen nicht vor. Der Senat entscheidet nach der Übertragung gem. § 153 Abs. 5 SGG (Beschluss des Senats vom 31. Juli 2023) durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Die zulässige Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 8. Dezember 2022 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage des Klägers gegen den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2021 abgewiesen, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses oder Darlehens von 200.000,00 Euro (oder weniger) hat noch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Die Vorschriften der §§ 16 ff SGB II, insbesondere §§ 16 c, 16 f SGB II, sind nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung vom 8. Dezember 2022. Sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte hinreichend. Im Übrigen bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die Voraussetzungen für eine Förderung einer Tätigkeit als Wertpapierhändler nicht gegeben sind. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem Berufungsurteil vom 13. Dezember 2016 (Az. L 7 AS 1494/15, juris) zur Überzeugung des erkennenden Senates zutreffend entschieden, dies sogar gegenüber dem Kläger selbst für einen gleichgearteten Antrag auf Förderung derselben Tätigkeit als Wertpapierhändler beim Jobcenter Hameln-Pyrmont im Jahre 2013. Nach dem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen steht auch für den erkennenden Senat im vorliegenden Falle fest, dass die Anlage eigener Vermögenswerte durch einen Hilfebedürftigen mittels Investition in Wertpapiere sowie Reinvestition von Veräußerungsgewinnen weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem Gewerbebetrieb führt und eine Tätigkeit des Börsenhandels kein gewerbliches Handeln, sondern eine im Leistungssystem nicht förderfähige private Vermögensverwaltung darstellt. Anlass für eine hiervon abweichende Rechtsprechung besteht nicht. Der Vortrag im Berufungsverfahren begründet keine andere Entscheidung. Der Kläger hat wiederholt und unter Vorlage weiterer Unterlagen seine Auffassung dargelegt, die von ihm in Aussicht genommene Tätigkeit eines Wertpapierhändlers sei von der Beklagten zu fördern. Dies trifft nicht zu. Bereits die Höhe des vom Kläger verlangten Zahlbetrages von 200.000,00 Euro (bzw. 60.000,00 Euro bei früherer Antragstellung) passt sich nicht in das Regelungssystem der Förderung nach den §§ 16 c, 16 f SGB II ein, weil die Forderung exorbitant hoch ist für ein an der Sicherstellung des Existenzminimums ausgerichtetes Fördersystem. Die Voraussetzungen des § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen bereits deswegen nicht vor, weil die hiernach möglichen freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen müssen. Dies ist angesichts der Höhe der Forderung des Klägers und der erwerbsfremden Vermögensverwaltung nicht der Fall. Auf eine weitergehende Ermessensausübung des Beklagten kommt es daher mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen nicht an. Soweit der Kläger gerügt hat, das Sozialgericht habe wegen seiner Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid sein rechtliches Gehör verletzt, trifft dies nicht zu. Denn der vorliegende Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung ist im Sinne des § 105 Abs. 1 SGG für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid geeignet, gerade weil die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der 1957 geborene Kläger steht darüber hinaus mittlerweile nicht mehr im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, wie sowohl der Kläger selbst als auch der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2024 gegenüber dem Senat erklärt haben. Die Altersgrenze hat der 1957 geborene Kläger mit Ablauf des 30. September 2023 erreicht (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB II, Erhöhung um 11 Monate für den Geburtsjahrgang 1957). Damit liegt seit dem 1. Oktober 2023 keine Leistungsberechtigung des Klägers mehr vor, weil der Kläger die Altersgrenze gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a Abs. 1 Satz 2 SGB II erreicht hatte. Hiernach sind Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, was auch die vom Kläger geltend gemachten Leistungen nach den §§ 16 ff SGB II, hier insbesondere des § 16 c SGB II bzw. § 16 f SGB II betrifft. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen, wie vom Kläger mit einem Sachverständigengutachten bei der C.-Börse angeregt, nicht für erforderlich, weil sie einen Anspruch nicht begründen können und daher für eine Entscheidung nicht erforderlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 200.000,00 Euro bzw. 60.000,00 Euro als Zuschuss oder Darlehen zur Aufnahme einer Tätigkeit als Wertpapierhändler nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches 2. Buch (SGB II). Der 1957 geborene Kläger, der im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, stellte bei dem Beklagten am 12. August 2020 einen Antrag auf Gewährung einer Zahlung von 200.000,00 Euro als Hilfe zur Existenzgründung, um seinen Leistungsbezug durch Aufnahme einer Tätigkeit als Wertpapierhändler beenden zu können. Hierbei nahm der Kläger Bezug auf seinen bereits in den Jahren 2006 und 2013 beim früher örtlich zuständigen Jobcenter Hameln-Pyrmont gestellten Antrag, mit dem er inhaltsgleich und ohne Erfolg einen Betrag zur Existenzgründung von 60.000,00 Euro verlangt hatte. Die Berufung gegen die vom Sozialgericht Hannover mit Urteil vom 10. September 2015 abgewiesene Klage wegen der damaligen Leistungsablehnung des Jobcenter Hameln-Pyrmont wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az. L 7 AS 1494/15, juris) als unbegründet zurück. Für seinen erneuten Antrag machte der Kläger geltend, der Beklagte habe die freie Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) zu beachten. Mit ausgefülltem Fragebogen des Beklagten vom 30. September 2020 und einem Schreiben vom 1. November 2020 machte der Kläger geltend, die Existenzgründung als Wertpapierhändler im Handel mit DAX-Future-Kontrakten verspreche hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Hilfebedürftigkeit entfallen werde. Hierbei bestünde die begründete Aussicht, den Darlehensbetrag von 200.000,00 Euro bereits nach 24 Monaten mit einer einmaligen Zahlung an den Beklagten zurückzahlen zu können. Der Kläger stellte gegenüber dem Beklagten auf seinen Lebenslauf und seine Arbeitserfahrung ab. Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die unter Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung beruhe dem Grunde nach auf § 16c Abs. 1, 3 SGB II, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistungsgewährung nicht vorlägen, weil das beabsichtigte Geschäftsmodell des Termingeschäfts mit dem Förderungsmodell des SGB II nicht vereinbar sei. Eine reine Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung sei bei dem erwerbszentrierten Leistungssystem des Gesetzes nicht förderungsfähig. Dabei werde Bezug genommen auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az. L 7 AS 1494/15). Der Widerspruch des Klägers wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2021 als unbegründet abgewiesen. Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht Gießen, das die Klage mit dem parallel anhängigen Klageverfahren S 27 AS 259/21 mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, die Fördervoraussetzungen seien gegeben, wobei der Beklagte die Norm des § 16 f SGB II unberücksichtigt gelassen und sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe. Das Sozialgericht hat, nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 21. November 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatte, nach vorherigen Anhörungen vom 23. Februar 2022 und 30. November 2022 mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2022 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2021 sei rechtmäßig, weil ein Anspruch nach § 16 c SGB II zum einen wegen der Förderungshöchstgrenze für Zuschüsse von 5.000,00 Euro nicht bestünde, und es sich zum anderen bei dem vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit nicht um eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Gesetzes, sondern vielmehr um eine Verwaltung und Vermehrung von Geldmitteln handele. Eine Leistung der freien Förderung nach § 16 f SGB II sei ebenfalls ausgeschlossen, weil die Höhe des verlangten Betrages nicht den Zielen und Grundsätzen des SGB II entspreche. Ferner verfüge der Kläger nicht über nachgewiesene Kenntnisse im Wertpapierhandel. Gegen den am 15. Dezember zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Januar 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Der Kläger hat zur Begründung zum einen eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerügt. Seine Fachkenntnisse im Wertpapierhandel habe er durch ausreichende Arbeitsproben in Form von ihm überreichter Papertrading-Ergebnisse nachgewiesen, wonach monatliche Gewinne im fünfstelligen Bereich zu erwarten seien. Hierzu hat der Kläger eine auf den 26. März 2007 datierende Beschreibung der Tätigkeit als Wertpapierhändler überreicht. Im Übrigen sei eine Beratung durch den Beklagten nicht erfolgt. Eine Ermessensausübung sei nicht erkennbar. Zum Beweis seiner Fachkenntnisse hat der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Sachverständigen der C. beantragt. Im Erörterungstermin vom 13. Juli 2023 hat der Kläger auf Nachfrage des Berichterstatters des Senats bestätigt, er sei auch der Kläger im Verfahren bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. L 7 AS 1494/15) gewesen. Der Senat hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 31. Juli 2023 die Berufung des Klägers dem Berichterstatter des Senats übertragen; der Beschluss ist den Beteiligten am 3. August 2023 bzw. 11. August 2024 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2024 hat der Kläger unter Wiederholung und Erläuterung seines Vorbringens weiteren Vortrag durch einen von ihm noch zu beauftragenden Rechtsanwalt angekündigt, woraufhin der Senat die mündliche Verhandlung vertagt und eine Frist zu weiterem Vortrag von sechs Wochen gesetzt hat, in der der Kläger nicht mehr vorgetragen hat. Nach übereinstimmenden Einlassungen der Beteiligten steht der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 8. Dezember 2022 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Betrag von 200.000,00 Euro zur Aufnahme einer Tätigkeit als Wertpapierhändler als Darlehen oder Zuschuss zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält an seiner Begründung der angefochtenen Bescheide sowie an seinem Vortrag fest, wonach ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Summe für die in Aussicht genommene Tätigkeit als Wertpapierhändler nicht bestünde. Zur mündlichen Verhandlung des Senats am 28. Oktober 2024, zu der die Beteiligten durch am 9. September 2024 bzw. 13. September 2024 zugestellte Ladung vom 9. September 2024 geladen worden sind, ist der Kläger ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.