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Urteil

L 9 U 19/21

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0506.L9U19.21.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Januar 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Januar 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2019 ist nicht rechtwidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der die Klage abweisende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Januar 2021 ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, wahlweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz oder mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen (vgl. Bundessozialgericht vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, juris, RdNr. 12). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 1. August 2018 als Arbeitsunfall. Rechtsgrundlage für die Anerkennung des Unfalls der Klägerin als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr. 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr. 10). Eine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit dar. Die Klägerin hat zwar am 1. August 2018 einen Unfall auf dem Arbeitsweg erlitten, dieser ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil das Sturzereignis nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. 1. Die anspruchsbegründenden Tatsachen, d. h. neben der versicherten Tätigkeit und dem Arbeitsunfall auch der Gesundheitsschaden, müssen im so genannten Vollbeweis feststehen. Hierfür ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit (BSG vom 27. März 1958, 8 RV 387,55, juris, RdNr. 16). Die volle Überzeugung wird als gegeben angesehen, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt (BSG vom 27. April 1972, 2 RU 147/71, juris, Rn. 30; MKS/Keller, SGG, 14. Auflage 2023, § 128 RdNr. 3b). Hierbei genügt für den ursächlichen Zusammenhang - Wirkursächlichkeit - zwischen der versicherten Tätigkeit, dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität, sowie Folgeschäden (haftungsausfüllende Kausalität) die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache sprechen. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, juris, RdNr. 4 m.w.N.). Für den Senat steht nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen und Angaben der Beteiligten fest, dass die Klägerin am 1. August 2018 auf der Straße vor ihrer Arbeitsstelle, der D. Bau in der C-Straße, A-Stadt, gegen 7:15 Uhr, eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall erlitt. Sie stürzte beim Aussteigen aus dem Taxi und schlug anschließend auf den Boden auf, wodurch ein Teil der Außenwelt auf ihren Körper einwirkte. Hierbei zog sie sich eine subcapital-diaphysäre mehrfragmentäre dislozierte Humerusfraktur rechts zu, wie es sich aus dem Entlassungsbericht des Sankt Josefs-Hospitals A-Stadt vom 3. August 2018 ergibt. Sie befand sich zum Unfallzeitpunkt unstreitig und zur Überzeugung des Senats auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte und legte damit einen mit ihrer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zurück, der vom Gesetz als versicherte Tätigkeit erfasst ist. Dass die Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Unfall beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit erlitt, steht nach dem Unfallhergang und der Unfallanzeige vom 1. August 2018 fest. 2. Die Einwirkung des Aufschlagens auf dem Boden und der dadurch eingetretene gesundheitliche Schaden sind allerdings nur bei, jedoch nicht „infolge“ der Verrichtung der versicherten Tätigkeit (Arbeitsweg) im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eingetreten. Damit ist der einzig zwischen den Beteiligten streitige Umstand der sog. Unfallkausalität nicht erfüllt. Entgegen der Einschätzung der Klägerin liegt die erforderliche Kausalität zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses und dem Unfallereignis am 1. August 2018 bei ihr nicht vor. Zunächst ist bei der Beurteilung eines Arbeitsunfalles zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Unfallkausalität zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis vermutet wird, weil oft kein Grund zu erkennen ist, warum sich der Unfall gerade jetzt und so zugetragen hat, z. B. bei einem versicherten Weg und dem bekannten „Stolpern über die eigenen Füße". Danach ist die für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderliche Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis stets gegeben, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten. Kann eine in Betracht zu ziehende Konkurrenzursache in ihrer Grundvoraussetzung nicht festgestellt werden, scheidet sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus (BSG vom 30. Januar 2007, B 2 U 23/05 R, juris, RdNr. 15, mit Hinweis auf BSG vom 24. Februar 1988 - 2 RU 30/87; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). Demnach besteht zugunsten der Klägerin zwar zunächst die Vermutung, dass auf dem Weg zur Arbeit das Sturzereignis in einem Zurechnungszusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit steht. Allerdings ist diese Vermutung erschüttert, denn bei der Klägerin lag eine konkurrierende Ursache im Sinne eines synkopalen Ereignisses vor, die den Zurechnungszusammenhang aufhebt. Maßgebend für den Sturz der Klägerin war zur Überzeugung des Senates eine Synkope und nicht ein zufälliges Stolpern beim Aussteigen aus dem Taxi. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist erforderlich, dass sich der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ereignete (Jung/Brose in Eichenhofer/v.Koppenfels-Spies/Wenner; SGB VII-Kommentar, § 8, RdNr. 62). Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Die erforderliche Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis liegt vor, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten. Kann eine mögliche Konkurrenzursache schon nicht festgestellt werden, scheidet sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus. Liegt hingegen eine Konkurrenzursache vor, ist die Unfallkausalität zu klären. Das ist typischerweise in den Fällen einer inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr notwendig, denn bei diesen Fallgestaltungen kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass neben der im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzutritt (BSG vom 30. Januar 2007, B 2 U 23/05 R, juris, RdNr. 14). Für den Ausschluss der versicherten Tätigkeit als wesentliche Ursache für das Unfallereignis reicht es aber nicht aus festzustellen, dass der Versicherte eine als Konkurrenzursache grundsätzlich in Frage kommende Grunderkrankung als innere Ursache in sich trägt und damit ein konkurrierender körpereigener Umstand latent und abstrakt vorliegt. Feststehen muss vielmehr auch, dass diese innere Ursache tatsächlich kausal geworden ist, d. h. einen Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis (zumindest mit-) verursacht hat. Erst wenn festgestellt ist, dass die vorhandene innere Ursache tatsächlich eine Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg - das Unfallereignis - entfiele, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob die versicherte Tätigkeit oder die nicht versicherte innere Ursache wesentlich für den Eintritt des Unfallereignisses war (BSG vom 17. Februar 2009, B 2 U 18/07 R, juris, RdNr. 14). Die bloße Möglichkeit der Mitverursachung durch eine innere Ursache vermag die festgestellte Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit nicht zu verdrängen. Ist unklar, ob der Versicherte bereits vor dem Sturz einen Anfall erlitten hat, scheidet dieser Anfall als Sturzursache und damit als Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne aus. Die ursächliche Verknüpfung ist anhand der gegebenen Tatsachen zu beurteilen. Hypothetische Ereignisse kommen als Ursachen nicht in Betracht. Insoweit ist zu beachten, dass für die Feststellung eines Arbeitsunfalls der volle Beweis für das Vorliegen sowohl einer versicherten als auch einer inneren nicht versicherten Ursache geführt sein muss (BSG vom 17. Februar 2009, B 2 U 18/07 R, juris, RdNr. 15, m.w.N.). Dieser erforderliche volle Beweis einer konkurrierenden Ursache liegt jedoch zur Überzeugung des Senates vor. Denn es ergeben sich aufgrund einer Vielzahl von Angaben in der Akte der Beklagten und in den medizinischen Berichten nach dem Sturz gewichtige Anknüpfungstatsachen für eine konkurrierende Ursache, die geeignet ist, die Unfallkausalität zu beseitigen. Die Klägerin litt zum Unfallzeitpunkt an einer körperlichen Beeinträchtigung in Form eines Schwindelereignisses oder einer sog. Synkope (Ohnmacht). Für diese Beeinträchtigung finden sich nach Lage der Akten eine Vielzahl von Hinweisen, wozu zählen: Die Angabe eines präkollaptischen Zustands im Notfallbericht des Rettungsdienstes vom 1. August 2018; die Angabe im Behandlungsbericht der Notaufnahme des Krankenhauses vom 1. August 2018 über einen Sturz bei Schwindel; der Bericht des Krankenhauses zum internistischen Konsil vom 1. August 2018 über eine Synkope a.e. orthostatischer Genese als Erstereignis mit Trauma; der Entlassungsbericht des Sankt Josefs-Hospitals A-Stadt GmbH vom 3. August 2018 mit der (Neben-) Diagnose einer Synkope unbekannter Ursache; die Angaben der Arbeitskollegin E. in ihrer E-Mail an die Arbeitgeberin vom 1. August 2018, wonach die Klägerin nach eigenen Angaben auf Grund von Kreislaufproblemen beim Aussteigen gestürzt war. Aus diesen Berichten ergeben sich überzeugende und erdrückende Nachweise für ein aufgrund einer Synkope eingetretenes Sturzereignis, das die Unfallkausalität ausschließt. Auch der Durchgangsarztbericht vom 16. Oktober 2018 wiederholt diese Einschätzungen und enthält zusätzlich die eigene Angabe der Klägerin, sie sei mit dem Taxi zur Arbeit gefahren, weil ihr am Morgen schwindelig gewesen sei, wobei sie beim Aussteigen dann am Bordstein hängen geblieben sei. Ein Schwindelereignis oder gar eine Synkope der Klägerin wird übereinstimmend als Sturzursache genannt. Dies hat sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht zutreffend veranlasst anzunehmen, dass der Sturz der Klägerin auf diese konkurrierende innere Ursache zurückzuführen ist. Der Senat tritt dieser Würdigung des Ereignisverlaufes und der Bewertung der Unfallkausalität bei. Der Nachweis einer eingetretenen Synkope als Sturzursache wird durch die aufgeführten medizinischen Berichte und Einschätzungen, dabei insbesondere dadurch gestützt, dass die in der Notaufnahme des Krankenhauses am 1. August 2018 durchgeführte internistische Diagnostik zur Prüfung eines Synkopenereignisses gerade deswegen stattgefunden hat, weil die Klägerin über Kreislaufprobleme berichtet hat. Der Konsilbericht des Sankt Josefs-Hospitals A-Stadt vom 1. August 2018 weist eine Anforderung wegen eines synkopalen Sturzes mit konsekutiver Humerusfraktur rechts auf. Die internistische Abklärung ergab einen unauffälligen Befund bei EKG, keine Ischämie (Minderdurchblutung) und keinen pathologischen Befund der Echokardiographie. Die Diagnose weist eine Synkope a.e. orthostatischer Genese auf. Dies stellt nach der Beurteilung der befassten Fachärzte auf internistischem Fachgebiet die Ursache für das Sturzereignis dar. Auch sämtliche anderen medizinischen Berichte führen ebenfalls der Begriff der Synkope auf. Sie beruhen sowohl auf den subjektiven Angaben der Klägerin als auch den medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Auch die Angaben der Arbeitskollegin E. in der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten schriftlichen Einlassung der Arbeitskollegin vom 17. Januar 2019 stützen dies. Zwar gibt sie an, das Sturzereignis nicht mit eigenen Augen gesehen zu haben. Sie beruft sich in ihrer E-Mail jedoch auf die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zuvor von der Klägerin selbst gemachten Angaben. Denn die Klägerin selbst hatte sowohl gegenüber der Zeugin E., in der Notaufnahme und dem Durchgangsarztbericht vom 16. Oktober 2018 zufolge die Angaben eines Schwindels und einer Synkope gemacht. Am 16. Oktober 2018 hat sie gegenüber dem behandelnden Arzt zudem noch ausgeführt, eigens mit dem Taxi zur Arbeit gefahren zu sein, weil ihr am Morgen schwindelig gewesen sei. Diese persönlichen Angaben der Klägerin geben zur Überzeugung des Senats ihre unverfälschte Eigenwahrnehmung wieder. Damit ergibt sich zum Unfallhergang das schlüssige Bild einer Klägerin, die am Morgen Schwindelgefühle erleidet, sich deswegen entscheidet, mit dem Taxi zur Arbeit zu fahren und beim Aussteigen infolge einer Synkope stürzt. Diese Einschätzung des Senats findet ihre weitere Stütze in den medizinischen Ermittlungen. So hat die Sachverständige Dr. K. in ihrem Sachverständigengutachten nach Aktenlage vom 8. August 2022 nachvollziehbar ausgeführt, ein Sturz bei Schwindel könne ebenso eine Humerusfraktur auslösen wie ein stolperbedingter Sturz, woran der Senat keinen Zweifel hegt. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass bei einem Sturz ärztlicherseits nur das dokumentiert werden könne, was der Betroffene selbst zeitnah, also am Unfallort und dann beim Eintreffen in der Klinik, dazu berichte. Wegen der eindringlichen und relevanten Aussage der Klägerin gegenüber der Rettungswagenbesatzung, dem Arzt in der zentralen Notaufnahme und bei dem internistischen Konsil, wo sie Schwindel und Kreislaufprobleme geschildert habe, sei zunächst eine erste kardiologische Untersuchung und sodann die Empfehlung einer weiteren Diagnostik erfolgt. Es habe ärztlicherseits keinen vernünftigen Grund gegeben, an den am Unfallort und in der zentralen Notaufnahme vorgebrachten Angaben von Kreislaufproblemen als Ursache des Sturzes zu zweifeln. Auch wenn nach Aktenlage weder eine Fremdbeobachtung vorliege und ausschließlich die Angaben der Klägerin vorlägen, so gebe es aus medizinischer Sicht keinen vernünftigen Zweifel an der unmittelbar von der Klägerin gemachten Angabe von Schwindel und Kreislaufproblemen. Dazu passe zwanglos ihre Angabe, wegen morgendlichen Schwindels mit dem Taxi zur Arbeit gefahren zu sein. Die Sachverständige hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme nach Aktenlage vom 23. November 2022 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass ärztlich an den von der Klägerin initial mehrfach gemachten Angaben nach ärztlicher Erfahrung nicht zu zweifeln sei. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Sturz infolge einer Kreislaufschwäche ohne Stolpern auszugehen. Eine apparative Diagnostik, mit der die Sturzursache objektiv eindeutig geklärt werden könne, existiere nicht. Auch die AWMF-Leitlinie „Synkopen“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (vollständig überarbeitete Version vom 15. Januar 2020, gültig bis 14. Januar 2025, Diehl R. et al., Synkopen, S1-Leitlinie) stützt die Einschätzung einer bei der Klägerin aufgetretenen Synkope. Hiernach ist die klassische Symptomatik der Synkope geprägt von einer zumeist sehr kurzen Ohnmacht und einer zügigen Reorientierung nach dem Aufwachen. Hierbei ist ein kurzzeitiger Bewusstseinsverlust („transient loss of consciousness“ - TLOC) als zeitlich umschriebenes, bis einige Minuten andauerndes Aussetzen der Bewusstseinstätigkeit, gekennzeichnet durch eine für die Dauer der Bewusstlosigkeit abnorme motorische Kontrolle, fehlende Reagibilität und eine kurze Dauer, ohne Festlegung auf die Pathogenese, zu nennen. Eine Synkope zeichne sich durch TLOC als globale Hirnperfusionsminderung mit in aller Regel spontaner Erholung nach maximal einigen Minuten aus (Diehl, et al., Synkope, a.a.O. Seite 9f). Nach den vorliegenden Berichten handelte es sich bei der von den Ärzten der Klägerin diagnostizierten Ursache um eine sog. Synkope orthostatischer Genese. Diese ist nach der Leitlinie definiert durch einen anhaltenden systolischen Blutdruckabfall und/oder einen diastolischen Blutdruckabfall. Eine orthostatische Hypotension könne asymptomatisch sein, orthostatische Intoleranz bewirken oder eine Ursache von Stürzen durch Synkope darstellen. Die wichtigsten Ursachen für eine nicht neurogene orthostatische Hypotension bestünden in einem Blutvolumenmangel verschiedener Genese (Diehl, et al., Synkope, a.a.O. Seite13). Patienten mit kurzzeitigem Bewusstseinsverlust würden in der Regel dem Notarzt, dem Allgemeinmediziner, dem praktizierenden Internisten-Kardiologen oder Neurologen in der Krankenhaus-Notaufnahme vorgestellt. Oft werde erst im Laufe der Abklärung klar, welche Fachrichtung für die Erkrankung des Patienten zuständig sei. Die Leitlinie empfiehlt für die Abklärung ein standardisiertes Vorgehen mit einer Initialbasisdiagnostik, der sich gegebenenfalls bei noch nicht sicherer Diagnose eine weiterführende Diagnostik anschließen solle. Dies einerseits um unnötige Überdiagnostik vermeiden, andererseits um eine zügige Diagnosefindung ermöglichen, um sodann eine entsprechende Behandlung einleiten zu können. Zur initialen Abklärung diene die ausführliche Anamnese und Fremdanamnese (Diehl, et al., Synkope, a.a.O. Seite 14f). Die Empfehlungen zur Abklärung der Synkope wurden dem Notaufnahmebericht und dem Abschlussbericht des Sankt Josefs-Hospital A-Stadt GmbH vom 1. August 2018 bzw. vom 3. August 2018 zufolge in leitliniengerechter Weise durchgeführt – gerade basierend auf der hierzu erforderlichen Befragung und Eigenanamnese der Klägerin. Die behandelnden Ärzte der Notaufnahme haben nach Befragung der Klägerin mit dem geklagten Schwindelgefühl bzw. eines unachtsamen Falles ein internistisches Konzil eingeleitet, dessen Ergebnis die Diagnose einer Synkope mit einer am ehesten orthostatischen Genese gewesen ist. Auch nach dieser leitliniengerechten Diagnostik, gestützt auf die eigenen Angaben der Klägerin, ergibt sich daher zur Überzeugung des Senates, dass die Klägerin unmittelbar im Anschluss an das Unfallgeschehen die von ihr selbst erlebte Kreislaufschwäche als maßgebend für das Sturzereignis angesehen und berichtet hat. Dies führte aufgrund der durchgeführten Maßnahmen in der Notfallaufnahme zu der Überzeugung, dass eine weitergehende internistische Diagnostik erforderlich war, welche dann mit dem entsprechenden Ergebnis durchgeführt worden ist. Der Senat sieht im Nachhinein keinen Anlass, an den unmittelbar nach dem Unfallgeschehen gemachten tatsächlichen Angaben der Klägerin gegenüber unterschiedlichen Personen und Ärzten zu zweifeln. Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie Dr. L. vom 27. Februar 2023 sowie seine ergänzende Stellungnahme stehen dieser Einschätzung und Würdigung des Senates nicht entgegen. Der Sachverständige hat nach Auswertung der vorliegenden Arztberichte, die jeweils das Vorliegen einer Synkope zum Gegenstand haben, keine Anhaltspunkte für eine Synkope oder einen präkollaptischen Zustand als körpereigene Ursache finden können, so dass eine körpereigene Ursache nicht als nachgewiesen angesehen werden könne. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass selbst das sichere Vorliegen eines präkollaptischen Zustandes, welcher gekennzeichnet sei durch einen erniedrigten Blutdruck oder eine erhöhte Herzfrequenz oder Herzrhythmusstörungen, objektiv nicht belegt sei. Vielmehr seien erhöhte Blutdruckwerte dokumentiert. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass dies eine Synkope auch nicht widerlege. Die Einschätzung des Rettungsdienstes für einen präkollaptischen Zustand lasse sich anhand der von ihm dokumentierten Blutdruckdaten nicht belegen, was für den Rettungsdienst auch nicht wesentlich gewesen sei, da es in einer Notfallsituation naturgemäß nicht darum gehe, definitive Diagnosen und Kausalzusammenhänge zu beurteilen, sondern nur, Arbeitshypothesen für rasches Handeln zu schaffen. Von einer Bewusstlosigkeit der Klägerin oder gar Erinnerungslücken sei in den medizinischen Berichten nicht die Rede. Diese Einschätzung des Sachverständigen ist bei verständiger Würdigung der vorliegenden Berichte, sowohl der Klägerin selbst als auch des Krankenhauses vom 1. August 2018 und 3. August 2018, nicht als realitätsnah und nicht als leitliniengerecht anzusehen. Denn sie berücksichtigt nicht die o.a. leitliniengerechte Diagnostik, die das Krankenhaus gerade wegen der Angaben der Klägerin eingeleitet hat. Hätte die Klägerin lediglich ein Stolpern geschildert, wäre eine derartige Diagnostik nicht erfolgt. Es fällt auf, dass der Sachverständige die mittlerweile geänderten Angaben der Klägerin in seine Beurteilung übernimmt und einer Konsistenzprüfung im Abgleich mit den ursprünglich gemachten Angaben nicht unterzieht. Eine Erklärung für die abweichenden Angaben und den angepassten Vortrag der Klägerin wird nicht anzugeben versucht, was für den Senat die Überzeugung begründet, dass die Beurteilung des Sachverständigen von den späteren subjektiven Angaben der Klägerin beeinflusst ist. Es hätte sich hierbei dem Sachverständigen aufdrängen müssen, dass gerade die persönlichen Angaben der Klägerin, die sich im Laufe der Zeit wandelten, für die Beurteilung des Sachverhaltes von entscheidender Bedeutung sind. Dies gilt umso mehr deswegen, weil die in Nachhinein zu stellende Diagnose einer Synkope dadurch erschwert wird, dass nach dem Abklingen der akuten Symptome gerade die Anamnese Aufschluss über ihr Vorliegen geben muss. Daher kann das Sachverständigengutachten nicht überzeugen, blendet es doch die ursprünglichen Angaben der Klägerin selbst, die medizinischen Befunde und die angestrengte Diagnostik nahezu vollständig aus. Daher ist der Einschätzung der Sachverständigen Dr. K. der Vorzug zu geben, die nachvollziehbar dargestellt hat, dass für die ärztliche Behandlung und Diagnostik die Angaben der Patienten von entscheidender Bedeutung sind. Gerade bei dem Ereignis einer Synkope kommt der beschriebenen leitliniengerechten Diagnostik überragende Bedeutung zur Abklärung schwerer Grunderkrankungen zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 1. August 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die 1962 geborene Klägerin war seit Februar 2000 als Service-Assistentin bei der D. der Bauwirtschaft (D. Bau) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. August 2018 stürzte sie auf dem Weg zur Arbeitsstelle auf der Straße vor dem Bürogebäude der Arbeitgeberin in der C-Straße, A-Stadt, um ca. 7:15 Uhr morgens beim Aussteigen aus dem Taxi auf den Gehweg. Durch den Sturz auf die rechte Körperseite zog sie sich eine subcapital-diaphysäre mehrfragmentäre dislozierte Humerusfraktur rechts (AO 12-C) zu. Ihre sich zufällig am Ort befindende Arbeitskollegin E. kam hinzu und rief einen Notarzt. Die Klägerin wurde mit dem Rettungswagen in das Sankt Josefs-Hospital A-Stadt GmbH überführt. Im Notfallbericht des Rettungsdienstes vom 1. August 2018 wurde ausgeführt, die Patientin sei präkollaptisch gewesen und deshalb gestolpert. Der Behandlungsbericht der Notaufnahme des Krankenhauses vom 1. August 2018 weist einen Sturz auf die rechte Schulter bei Schwindel aus. Das Krankenhaus veranlasste ein internistisches Konsil wegen eines synkopalen Sturzereignisses mit nachfolgender Humerusfraktur, in dessen Bericht am 1. August 2018 bei unauffälligen internistischen Befunden eine Synkope a.e. orthostatischer Genese als Erstereignis mit Trauma angegeben ist. Der Entlassungsbericht des Sankt Josefs-Hospital A-Stadt GmbH vom 3. August 2018 weist neben der Humerusfraktur rechts als weitere Diagnose eine Synkope unbekannter Ursache aus. Die Therapie der Fraktur bestand aus einer offenen Reposition mit Platten- und Zugschraubenosteosynthese des rechten Humerus am 1. August 2018. Die Klägerin sei am 1. August 2018 in der zentralen Notaufnahme vorstellig geworden, nachdem sie aufgrund einer Schwindelattacke auf die rechte Schulter gestürzt sei. Die Synkopenabklärung sei in der Notaufnahme durch internistisches Personal begonnen worden, es habe sich keine Pathologie gezeigt. Die operative Versorgung sei am 1. August 2018 komplikationslos erfolgt. In der Unfallanzeige vom 3. August 2018 wird aufgrund der Angaben der Arbeitskollegin E. ausgeführt, nach der Aussage der Klägerin sei sie aufgrund von Kreislaufproblemen beim Aussteigen aus dem Taxi gestürzt. Am 24. September 2018 teilte die Beklagte der Klägerin telefonisch mit, es habe sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes gehandelt. Nach dem Telefonvermerk vom 24. September 2018 schilderte die Klägerin den Hergang. Demnach sei sie mit dem Taxi zur Arbeit gefahren, habe auf dem Parkplatz ihre Kollegin gesehen, die Taxirechnung gezahlt und habe schnell zur Kollegin gewollt. Dabei sei sie über den Bordstein gestolpert und auf dem Boden gestürzt. Sie habe sich danach zunächst an nichts erinnern können und deshalb auch beim Arzt gegebenenfalls einen falschen Hergang geschildert. Im Durchgangsarztbericht des Dr. G. vom 16. Oktober 2018 wird ausgeführt, die Klägerin habe am 16. Oktober 2018 (Tag der Untersuchung) angegeben, sie sei am Ereignistag mit dem Taxi zur Arbeit gefahren, da ihr am Morgen schwindelig gewesen sei. Als sie aus dem Taxi ausgestiegen sei, sei sie mit dem rechten Fuß an einer Bordsteinkante hängen geblieben und gestürzt. Weiter führt der Durchgangsarzt aus, die Patientin sei am 1. August 2018 in der zentralen Notaufnahme mit dem Rettungswagen vorstellig geworden, nachdem sie aufgrund einer Schwindelattacke auf die rechte Schulter gestürzt gewesen sei. Anamnestisch habe sich die Klägerin nicht konkret an das Unfallereignis erinnern können. Sie sei von einem Sturz aus innerer Ursache ausgegangen. Im Nachhinein habe sich die Klägerin an ein Hängenbleiben an der Bordsteinkante erinnern können. Mit Bescheid vom 5. November 2018 lehnte die Beklagte es ab, eine Leistungspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalles am 1. August 2018 anzunehmen, da ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorliege. Zu den versicherten Tätigkeiten gehöre zwar auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-). Ein Arbeitsunfall könne jedoch nur anerkannt werden, wenn alle Ursachenzusammenhänge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Im Falle der Klägerin sei nicht zur vollen Überzeugung nachgewiesen, dass das Unfallereignis durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei, da die Angaben der Klägerin zum Hergang des Unfalles widersprüchlich seien. Gegenüber dem Arbeitgeber und dem Krankenhaus habe die Klägerin kurze Zeit nach dem Unfall von Kreislaufbeschwerden berichtet, die zum Sturz geführt hätten. Erst am 24. September 2018 habe sie der Beklagten in einem Telefonat mitgeteilt, über den Bordstein gestolpert und aufgrund dessen gestürzt zu sein. Den Erstangaben komme aufgrund der zeitlichen Nähe ein erheblich höherer Beweiswert zu. Die Aussagen zum Unfallhergang seien in den ärztlichen Unterlagen im Kern gleich, wonach die Klägerin aufgrund einer Schwindelattacke am 1. August 2018 gestürzt sei. Nach Widerspruchserhebung vom 22. November 2018 führte die Arbeitskollegin E. in einer von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 17. Januar 2019 aus, sie sei am Tag des Ereignisses gleichzeitig mit der Klägerin vor der Firma angekommen, der Taxifahrer habe mit der Klägerin direkt neben einem Glascontainer angehalten, welcher auf einem Fußweg stünde. Die Klägerin habe zu ihr gewollt, um gemeinsam mit ihr in das Firmengebäude zu gehen. Dabei sei sie über die Bordsteinkante gestolpert, was sie zwar nicht direkt gesehen, sich aber anders nicht habe erklären können. Sie sei mit der Schulter gegen den Container gefallen und habe hierbei ihr Ohr aufgerissen, was stark geblutet habe. Die Klägerin sei die ganze Zeit bei vollem Bewusstsein gewesen, sie könne nicht beurteilen, ob die Klägern vorher eine Schwindelattacke gehabt habe. Aufgrund des Sturzes und der Verletzung habe sie starke Schmerzen gehabt, sich jedoch deutlich artikulieren können und sie gebeten, bis zum Eintreffen des Rettungswagens bei ihr zu bleiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2019 wies Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zutreffend sei es mit Bescheid vom 5. November 2018 abgelehnt worden, das Sturzereignis am 1. August 2018 als Arbeitsunfall festzustellen. Ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil es sich um einen Unfall aus innerer Ursache gehandelt habe. Denn die Klägerin sei beim Aussteigen aus dem Taxi infolge von Kreislaufproblemen und damit infolge einer inneren Ursache (Schwindel, Synkope), die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, gestürzt. Diese Angaben seien in den medizinischen Berichten bestätigt worden. Erst im Telefonat vom 14. September 2018 habe die Klägerin von einem anderen Unfallhergang berichtet, wonach sie unmittelbar nach dem Sturz sehr aufgeregt gewesen sei und sich an nichts habe erinnern können. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Klägerin im Verlauf des stationären Aufenthaltes den Unfallhergang klarstellend geschildert hätte. Die Erstangaben beim Eintreffen des Krankenwagens unmittelbar nach dem Unfallereignis seien von höherem Beweiswert. Die angegebene Zeugin E. habe den Unfallhergang selbst nicht gesehen und im Übrigen beim Arbeitgeber andere Angaben gemacht. Die Klägerin hat am 22. Februar 2019 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Im Klageverfahren hat die Klägerin das Vorliegen einer Schwindelattacke als Sturzursache bestritten. Sie hat Bezug genommen auf den von ihr vorgelegten Anamnesebogen ihres Physiotherapeuten vom 8. August 2018, wonach sie aus dem Taxi ausgestiegen, über den Bordstein gestolpert und auf die rechte Schulter gefallen sei. Die Unfallanzeige vom 3. August 2018, das Notfallprotokoll vom 1. August 2018 sowie der Behandlungsbericht vom 1. August 2018 seien nicht unterschrieben, die Verfasser unklar. Ein Fehler bei der Annahme eines Schwindelereignisses bzw. einer Synkope habe sich durch unkritische Übernahme in den verschiedenen Unterlagen fortgesetzt. Im Übrigen sei wegen der Schwere des Sturzes durchaus eine Verwechslung von Ursache und Wirkung möglich gewesen, so dass gegebenenfalls ein Schwindel erst durch das Sturzereignis und nicht umgekehrt eingetreten sei. Dass die Klägerin erst später den Unfallhergang klargestellt habe, sei dadurch erklärlich, weil die Gegenzeichnung der Dokumente nicht vorgesehen sei. Das Sozialgericht hat einen Bericht des Oberarztes der zentralen Notaufnahme des St. Josef-Hospitals A-Stadt GmbH, M., vom 19. November 2019 angefordert, dem die bereits von der Beklagten beigezogenen medizinischen Unterlagen erneut beigefügt waren. Der Arzt hat mitgeteilt, den medizinischen Unterlagen vom 1. August 2018 sei zu entnehmen, dass es sich um einen Sturz aus innerer Ursache gehandelt habe. Die Klägerin habe über Schwindel berichtet, wodurch es zum Sturz gekommen sei. Der Arztbrief vom 1. August 2018 sei nicht unterschrieben, weil es sich um ein elektronisches Dokument handele. Er selbst sei der einzige Arzt gewesen, der die Klägerin am 1. August 2018 im Rahmen der zentralen Notaufnahme behandelt habe. Das Sozialgericht hat ferner eine Auskunft der Arbeitgeberin der Klägerin vom 6. Januar 2020 angefordert, wonach die Unfallanzeige vom 3. August 2018 unverzüglich online über die Homepage der Beklagten gemeldet worden sei. Eine Unterschrift sei nicht erforderlich, da es sich um ein Onlineformular handele. Die ausgedruckten Originalexemplare, die die Arbeitgeberin beigefügt hat, seien von der Sachbearbeiterin der Arbeitgeberin unterschrieben. Die Informationen über den Unfall seien der Arbeitgeberin durch die Kollegin der Klägerin, E., mitgeteilt worden. Nach deren von der Arbeitgeberin übersandten E-Mail vom 1. August 2018 habe sich die Klägerin an diesem Tage krankgemeldet und sei am Morgen mit dem Taxi gekommen. Nach Aussage der Klägerin sei sie aufgrund von Kreislaufproblemen beim Aussteigen gestürzt. Hier sei sie, die Kollegen E., dazu gekommen und habe den Notarzt gerufen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klage sei unbegründet und die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig. Denn das Ereignis vom 1. August 2018 sei kein Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalles nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zähle als versicherte Tätigkeit. Dafür sei jedoch erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Im Falle der Klägerin liege zwar durch den Sturz auf den Boden mit der erlittenen Fraktur ein von außen auf den Körper einwirkendes, einen Gesundheitserstschaden verursachendes Ereignis vor, so dass der Begriff des Unfalles erfüllt sei. Allerdings sei er rechtlich wesentlich durch eine körpereigene Ursache, nämlich die Kreislaufbeschwerden der Klägerin, und nicht etwa durch die versicherte Tätigkeit, vorliegend das Zurücklegen des Weges zur Arbeit, verursacht worden. Denn der Schwindel bzw. die Kreislaufprobleme der Klägerin seien ursächlich für den Sturz gewesen. Diese nicht versicherte innere Ursache sei auch wesentlich für den Eintritt des Unfallereignisses. Dies ergebe sich aus den Angaben zum Sturz aus der Verwaltungsakte, nach denen übereinstimmend in der Unfallanzeige vom 3. August 2018, dem Bericht des Sankt Josefs-Hospital zum 3. August 2018, dem Notfallprotokoll vom 1. August 2018, dem Bericht der Notaufnahme vom 1. August 2018, dem Konsilbericht vom 1. August 2018 und dem Arztbrief des St. Josef-Hospital vom 5. Oktober 2018 von einem Sturz aufgrund von Schwindel bzw. einer Synkope berichtet werde. Dies habe auch die Ersthelferin und Kollegin E. in der Unfallanzeige so angegeben. Gleichermaßen habe die Frau E. in ihrer internen E-Mail vom Unfalltag um 8:00 Uhr, folglich zeitlich unmittelbar nach dem Unfall, ausgeführt, nach Aussage der Klägerin sei sie an jenem Morgen mit dem Taxi gekommen und aufgrund von Kreislaufproblemen beim Aussteigen gestürzt. Auch habe die Klägerin selbst gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. G. am 16. Oktober 2018 angegeben, sie habe das Taxi genommen, weil ihr an dem Morgen bereits zuvor schwindlig gewesen sei. Dies habe den Grund dargestellt, weshalb sie überhaupt das Taxi zur Arbeit genommen habe. Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 12. Januar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22. Januar 2021 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Der Berichterstatter des Senats hat am 9. Juli 2021 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, worin die Klägerin am Richtertisch mit Hilfe einer Skizze die Örtlichkeiten beim Aussteigen aus dem Taxi beschrieben hat. Erklärt hat die Klägerin zudem, dass das Taxi sehr nahe am Bordstein angehalten habe, woraufhin sie über den Bordstein gefallen sei, als sie ihrer Kollegin „Hallo F.“ zugerufen habe, die zwischen weiteren Autos gestanden habe. Sie habe dann gemeinsam mit ihrer Kollegin über die Straße in das Betriebsgebäude gehen wollen, was für sie der direkte Weg in das Betriebsgebäude gewesen sei. Das Gericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten bei der Fachärztin für Neurologie Dr. K. in Auftrag gegeben, welche in ihrem Gutachten nach Aktenlage vom 8. August 2022 zu der Einschätzung gelangt ist, theoretisch habe ein Stolpern über den Bordstein eine Ursache für den Unfall sein können, jedoch habe die Klägerin zunächst mehrfach eine andere Ursache, nämlich Schwindel, und dies bereits am Morgen zu Hause bei verspürten Kreislaufproblemen, geschildert. Ein Sturz bei Schwindel aufgrund von Kreislaufproblemen könne ebenso eine Humerusfraktur auslösen wie ein stolperbedingter Sturz. Objektive Kriterien zum Nachweis der Sturzursachen fand die Ärztin nicht. Nach dem weiteren vom Gericht von Amts wegen in Auftrag gegebenen neurologischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie Dr. L. vom 27. Februar 2023 nach Untersuchung der Klägerin am 7. Februar 2023 hätten sich keine hinreichend wahrscheinlichen oder gar sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Synkope oder eines präkollaptischen Zustandes als körpereigene Ursache finden lassen. Das Stolpern über den Bordstein sei als einzige Ursache für den Aufprall der Klägerin auf dem Boden und die Humerusfraktur anzusehen. Es ergäben sich keine hinreichend wahrscheinlichen oder gar sicheren Ursachen für das Vorliegen weiterer konkurrierender, hier innerer, Ursachen, so dass das Stolpern über den Bordstein als die alleinige wesentliche Ursache für den Aufprall auf den Boden anzusehen sei. Eine körpereigene Ursache, wie z.B. eine Synkope, sei zwar möglich, jedoch nicht im Sinne eines Vollbeweises belegt. In seiner von Amts wegen angeforderten ergänzenden Stellungnahme nach Aktenlage vom 10. Februar 2023 hat der Sachverständige an seiner Auffassung festgehalten. Die Klägerin hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für unzutreffend. Tatsächlich sei das Ereignis vom 1. August 2018 als Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalles bei ihr festzustellen. Denn sie sei beim Aussteigen aus dem Taxi über den Bordstein gestolpert und habe sich hierbei die diagnostizierte Humerusfraktur zugezogen. Die von der Beklagten ins Feld geführte Ursache einer denkbaren Synkope werde von ihr bestritten. Der Umstand, dass über ein präkollaptisches Ereignis bzw. eine Synkope in den unterschiedlichen Arztberichten nach dem Unfall berichtet worden sei, führe nicht dazu, annehmen zu können, dass tatsächlich eine Synkope stattgefunden habe. Sie sei bei der Unfallanzeige des Arbeitgebers nicht selbst zum Unfallhergang befragt worden. Zeitnah habe sie gegenüber ihrem Physiotherapeuten am 8. August 2018 erklärt, über den Bordstein gestolpert zu sein. Eine Konkurrenzursache im Sinne einer Synkope könne daher nicht als wesentliche Ursache für den Sturz zugrunde gelegt werden. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, stünde die Beklagte hierfür in der Beweispflicht. Die beiden vom Gericht in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten hätten einen solchen Beweis zu Gunsten des Vortrags der Beklagten nicht erbracht. Zutreffend habe daher auch der Gerichtssachverständige Dr. L. in seinem neurologischen Sachverständigengutachten vom 27. Februar 2023 festgestellt, dass das Stolpern über den Bordstein die alleinige wesentliche Ursache für den Aufprall auf dem Boden gewesen sei und ein Nachweis einer Synkope nicht geführt werden könne. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2019 zu verpflichten, das Ereignis vom 1. August 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden für zutreffend. Nach den übereinstimmenden Darstellungen in den medizinischen Berichten, wie im Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2019 ebenso zutreffend dargestellt wie im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Januar 2021, sei jeweils von einem präkollaptischen Zustand, einem Schwindelereignis bzw. einer Synkope berichtet worden. Die Klägerin habe unmittelbar nach dem Unfallgeschehen die nunmehr von ihr vertretene Version eines Stolperereignisses nicht angegeben. Sie habe am Unfalltag gerade deshalb ein Taxi genommen, weil ihr bereits in der Frühe schwindlig gewesen sei. Ferner sei davon auszugehen, dass die anwesende Kollegin E., welche in ihrer E-Mail vom 1. August 2018 um 8:26 Uhr und somit direkt nach dem Unfallereignis den Unfallhergang geschildert habe, diesen Hergang von der Klägerin geschildert bekommen habe, wonach Kreislaufprobleme beim Aussteigen zum Sturz geführt hätten. Falls die Klägerin nämlich bei vollem Bewusstsein über den Bordstein gestolpert wäre, hätte sie dies auch genauso angegeben. Die Angaben eines Schwindelereignisses bzw. einer Synkope seien im Notfallprotokoll, im Bericht der Notaufnahme, im Konsilbericht vom 1. August 2018 sowie im Arztbrief des St. Josef-Hospital zum 5. Oktober 2018 bestätigt worden. Die Beweiswürdigung des Sozialgerichts Wiesbaden im Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2021 sei daher überzeugend. Demnach sei insgesamt von einem Sturz aufgrund eines Schwindels auszugehen. Ein solcher könne einen Versicherungsfall nicht begründen, da damit eine wesentliche innere Ursache maßgebend für das Sturzereignis gewesen sei und die wesentliche Bedingung dafür darstelle. Dies werde auch im neurologischen Gutachten der Gerichtssachverständigen Dr. K. in gleicher Form beurteilt. Die internistische Stellungnahme im Konsil des Krankenhauses am 1. August 2018 habe eine Synkope mit am ehesten orthostatischer Genese ergeben. Ferner sei noch ein Langzeit-EKG und eine Langzeit-Blutdruckmessung avisiert worden, so dass die Beurteilung der Synkope nach dem Unfallereignis vorherrschend gewesen sei. Auch habe die Sachverständige überzeugend herausgearbeitet, dass die Klägerin gegenüber der Rettungswagenbesatzung, dem Arzt in der zentralen Notaufnahme und beim internistischen Konsil angegeben habe, wegen Schwindels gestürzt zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegen haben.