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Urteil

L 9 AS 370/22

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2023:0317.L9AS370.22.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten III. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat konnte in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Ablehnungsantrag (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) gestellt hat. Denn dieser Ablehnungsantrag war offensichtlich unzulässig. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und mit Art. 101 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, dass über offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge, bei denen sich jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, jede Auseinandersetzung mit der Begründung des Ablehnungsgesuches und jede Bewertung oder Erklärung des Verhaltens des abgelehnten Richters erübrigt, unter Mitwirkung des Abgelehnten entschieden werden kann (siehe z. B. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 526/19, juris, Rn. 24). So liegen die Dinge hier. Zum einen lehnt der Kläger „alle Richter“ ab, ohne darüberhinausgehende Befangenheitsgründe zu nennen, worin bereits eine offensichtlich unzulässige Pauschablehnung liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 526/19, juris, Rn. 24). Zum anderen ist das Gesuch bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das zur Begründung vorgelegte Schreiben des Klägers vom 6. März 2014 an die Techniker Krankenkasse keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren und erst Recht nicht zum Verhalten der abgelehnten Richter hat und auch die ärztliche Bescheinigung von Dr. H. vom 17. März 2023 keinen Bezug zu dem Ablehnungsantrag erkennen lässt. Im Falle eines rechtsmissbräuchlichen oder im Übrigen offensichtlich unzulässigen Ablehnungsantrages muss zudem keine förmliche Entscheidung ergehen, sondern es kann auch ohne seine Berücksichtigung in der Sache entschieden werden (BVerfGE 11, 1, 6). 2. Einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2023 stand auch nicht entgegen, dass der Kläger während der Verhandlung den Sitzungssaal verlassen hat. Der Kläger wurde in der Terminsmitteilung darauf hingewiesen, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dass er freiwillig den Sitzungssaal verlies, hindert das Gericht nicht an einer Weiterverhandlung und Entscheidung. Einen Vertagungsantrag (§ 202 Satz 1 SGG, § 227 Abs. 1 ZPO) hat der Kläger nicht gestellt. 3. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage, mit der der Kläger ein Darlehen begehrt, abgewiesen. Diese Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger keinen Darlehensanspruch hat. Leistungen für ein vom Kläger nicht mehr bewohntes Wohnhaus können nicht auf der Grundlage des SGB II gewährt werden. Dies gilt namentlich für § 22 Abs. 8 SGB II, der voraussetzt, dass Arbeitslosengeld II auch für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, was bei dem Kläger nicht der Fall ist, weil er ohne festen Wohnsitz ist. Daher droht auch keine Wohnungslosigkeit i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II. Ein Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB II scheidet bereits deshalb aus, weil Leistungen zur Bedienung von Kreditzinsen nicht vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes erfasst sind. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch. Das Sozialgericht hat den erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht an das Landgericht verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -), obwohl dieses für die Entscheidung über einen - hier allein in Betracht kommenden - Amtshaftungsanspruch (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 34 Grundgesetz) zuständig ist, und diese Klage als unzulässig abgewiesen. Der Senat prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, § 17a Abs. 5 GVG. Jedenfalls bleibt die Klage auf Schadensersatz ohne Erfolg, weil eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht im Ansatz erkennbar ist. 4. Die Kostentenscheidung folgt aus § 193 SGG. 5. Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Kläger begehrt ein Darlehen wegen Kreditzinsen für eine Immobilie. Der Kläger ist ohne festen Wohnsitz und erhält von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 7. Februar 2022 beantragte er bei dem Beklagten ein Darlehen für Stromrückstände nach § 24 Abs. 1 SGB II sowie ein Darlehen für Mietrückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II hinsichtlich einer Unterkunft in der B-Straße in B-Stadt. Zur Begründung führte er aus, die Kostenrückstände seien durch Zwangsversteigerung verursacht worden. Wohnungslosigkeit sei bereits seit 16. August 2016 gegeben. Mit Bescheid vom 6. Mai 2022 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Darlehens für Kreditzinsen nach § 22 Abs. 8 SGB II ab, weil auf Übernahme von Schulden für Kreditzinsen kein Anspruch bestehe. Die Rückstände seien vor dem hiesigen Leistungsbezug entstanden, daher drohe keine aktuelle Wohnungslosigkeit. Mit einem weiteren Bescheid vom 6. Mai 2022 lehnte der Beklagte die Bewilligung eines Darlehens für Stromrückstände nach § 24 Abs. 1 SGB II ab. Es handele sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf, weil die Schulden aus der Zeit vor dem Leistungsbezug bei dem Beklagten stammten. Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2022 zurück. Am 25. Mai 2022 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II scheitere u. a. daran, dass dieser eine präventive Zwecksetzung habe, nämlich Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage zu vermeiden. Daher werde auch vorausgesetzt, dass laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht würden, § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II. Dieses Ziel sei bei dem Kläger nicht erreichbar, weil er nicht in einer Wohnung lebe. Soweit der Kläger Schadensersatz geltend mache, sei die Klage unzulässig. Aufgrund des unklaren Klageziels sei eine Verweisung des Rechtsstreits nicht angezeigt. Am 10. August 2022 hat der Kläger Berufung beim Sozialgericht Wiesbaden eingelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 2022 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2022 zu verurteilen, ihm ein Darlehen für Kreditzinsen hinsichtlich des Wohnhauses B-Straße in B-Stadt in Höhe von 300,00 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2014 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung dem Berichterstatter übertragen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Ablehnungsantrag gegen „alle Richter“ gestellt und zur Begründung ein Schreiben von ihm an die Techniker Krankenkasse vom 6. März 2014 und eine ärztliche Bescheinigung vom 17. März 2023 überreicht. Während der mündlichen Verhandlung hat er den Sitzungssaal verlassen. Der Senat hat in der geschäftsplanmäßigen Besetzung den Ablehnungsantrag als unzulässig verworfen und anschließend über die Berufung entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.