Beschluss
L 8 KR 104/25
Hessisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0513.L8KR104.25.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Senat entscheidet über die Berufung unter Mitwirkung der ihm angehörenden Mitglieder, dem Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht XY., dem Richter am Landessozialgericht XV. und die Richterin am Landessozialgericht Dr. XW. Soweit der Kläger die Richterin und die Richter des Senats insgesamt als befangen abgelehnt hat, ist das Befangenheitsgesuch als unzulässig zu verwerfen, da sich dieses als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird oder die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2005, 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410, 3412). Offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist es regelmäßig, wenn ein Beteiligter – wie hier – pauschal alle Richter eines Gerichts oder den ganzen Spruchkörper ablehnt (nur BSG, Beschluss vom 3. September 2019 - B 14 AS 134/18 B -, Rn. 4 m. w. N.). Der Kläger hat seinen Befangenheitsantrag mit keinem Wort begründet, so dass vorliegend auch nicht von diesem Grundsatz abweichend ausnahmsweise ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit des gesamten Senats erkannt werden könnte. Die Berufung ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden wendet, zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Unzulässigkeit der Klageänderung von der gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2024 gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Aufnahme als Mitglied der Beklagten im Rahmen der Pflichtversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung begehrte, in eine Feststellungsklage gerichtet darauf, die Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung ab dem 1. Februar 1996 respektive dem 5. Juni 1996 festzustellen, konstatiert. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab, § 153 Abs. 2 SGG. Soweit der Kläger seine Anträge in der Berufungsschrift neu formuliert hat, entnimmt der Senat dem inhaltlich ein gegenüber den in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Anträgen unverändertes Rechtsschutzbegehren gerichtet (im Ergebnis) darauf, die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in allen Zweigen der Sozialversicherung ab dem 1. Februar 1996 festzustellen. Zur Unzulässigkeit dieser Anträge gilt insoweit das von dem Sozialgericht bereits Gesagte. Darüber hinaus legt der Senat das klägerische Begehren im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahin aus, dass der Kläger für den Fall der – hier festgestellten – Unzulässigkeit der Klageänderung hilfsweise auch an seiner ursprünglichen Klage festhalten wollte. Diese ist zu seinen Gunsten dahin auszulegen, dass der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2024 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme des Klägers als Mitglied im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung beantragt. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Beklagte hat den Antrag auf Aufnahme als Mitglied im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu Recht abgelehnt. Der Bescheid vom 18. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2024 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat verweist auch insofern auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die ihrerseits vollumfänglich auf die ausführliche und auch zur Überzeugung des Senats zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2024 verweisen, sowie außerdem auf seinen Beschluss vom 12. Mai 2025 in dem Verfahren L 8 KR 103/25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten im Rahmen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 19. April 1996 im Rahmen der Krankenversicherung der Arbeitslosen bei der Beklagten gesetzlich pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Im Anschluss nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Publizist auf und meldete sich im Juni 1996 bei der Künstlersozialkasse zur Prüfung seiner Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG). Mit Bescheid vom 8. Juli 1996 stellte die Künstlersozialkasse fest, dass der Kläger der Versicherungspflicht in allen Zweigen unterliegt. Mit Schreiben vom 6. August 1996 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid, soweit in diesem die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt wurde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er aus finanziellen Gründen weiterhin privat krankenversichert bleiben wolle. Nach Belehrung zu den Voraussetzungen einer Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gem. § 7 KSVG stützte der Kläger sein Befreiungsbegehren mit Antrag vom 22. August 1996 sowie mit Schreiben vom 10. September 1996 auf seinen "Status als Berufsanfänger als Selbstständiger", den er seit dem 20. April 1996 innehabe. Nach weiteren Ermittlungen der Beklagten und Vorlage weiterer Unterlagen wurde dem Widerspruch des Klägers abgeholfen. Entsprechend hob die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 1996 den angefochtenen Bescheid auf und stellte fest, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Meldung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 6 KSVG befreit werde und ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss bestehe. Zeitgleich stellte die Beklagte auch die Versicherungsfreiheit des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung fest. Die Berufsanfängerzeit wurde auf die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. März 2001 festgelegt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 wurde der Kläger auf den bevorstehenden Ablauf seiner Berufsanfängerzeit aufmerksam gemacht und über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, bis zum Ablauf einen Antrag auf Beendigung der Befreiung zu stellen. Werde der Antrag rechtzeitig gestellt, beginne die Versicherungspflicht nach dem Ablauf der Berufsanfängerzeit. Einen entsprechenden Antrag stellte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht. Am 17. Oktober 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufnahme als pflichtversicherter Künstler in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 ab und verwies darauf, dass der Kläger die Vorversicherungszeiten nicht erfülle. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er umfangreich begründete. Die Beklagte fragte sodann bei der Künstlersozialkasse an und bat um Mitteilung, ob der Kläger versicherungspflichtig als Künstler sei. Die Künstlersozialkasse übersandte darauf den Befreiungsbescheid vom 14. November 1996 und das Schreiben über den Hinweis zum Ende der Zeit als Berufsanfänger vom 1. Februar 2001. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Mitgliedschaft als Künstler bzw. Publizist bei ihr nicht möglich sei. Nach § 6 Abs. 3a SGB V sei eine Versicherung als Versicherungspflichtiger ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das 55. Lebensjahr vollendet habe und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Weitere Voraussetzung sei, dass der Antragsteller mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger sei selbständig tätig und unterliege damit nicht der Versicherungspflicht. Das 55. Lebensjahr habe er am 24. August 2005 vollendet. Er sei über die DKV privat krankenversichert. Eine Gesetzesgrundlage für eine gesetzliche Krankenversicherung sei daher nicht gegeben. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 stellte der Kläger daraufhin bei der Künstlersozialkasse den Antrag, ihn "ab sofort auch in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert zu stellen". Zur Begründung verwies er darauf, dass der seinerzeit gestellte Befreiungsantrag und der dazugehörige Bescheid vom 14. November 1996 rechtswidrig seien. Die E-Mail wurde als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) betreffend den Bescheid vom 14. November 1996 ausgelegt. Diesen Antrag lehnte die Künstlersozialkasse mit Bescheid vom 20. Januar 2023 ab; der zu überprüfende Bescheid entspreche den Voraussetzungen des § 6 KSVG und sei insofern nicht zu beanstanden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Künstlersozialkasse mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mail 2023 zurück, die zum Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage (S 1 KR 109/23) wies dieses mit Urteil vom 5. März 2025 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom entscheidenden Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2025 zurückgewiesen (L 8 KR 103/25). Auf die Gründe der letztgenannten Entscheidung wird Bezug genommen. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2022 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2024 als unbegründet zurück. Versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) seien Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG. Selbstständige Künstler und Publizisten würden nach § 1 KSVG in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübten und 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigten, es sei denn, die Beschäftigung erfolge zur Berufsausbildung oder sei geringfügig im Sinne des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnehme und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 KSVG genannten Personenkreis gehöre, werde auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweise. Voraussetzung sei, dass er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen könne, die der Art nach den Leistungen der GKV bei Krankheit entsprächen. Der Antrag sei spätestens 3 Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen (alles § 6 Abs. 1 KSVG). Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 KSVG ende drei Jahre nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 KSVG genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 KSVG gestellt werde, wirke diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist. Wer nach § 6 Abs. 1 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit worden sei, könne gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 KSVG genannten Frist schriftlich erklären, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden solle. Die Versicherungspflicht beginne in diesem Fall nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 KSVG genannten Frist (§ 6 Abs. 2 KSVG). In der SPV sei nach dem KSVG versicherungsfrei, wer nach § 6 KSVG oder § 7 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit worden sei (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KSVG). Der Kläger unterliege als Künstler und Publizist nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse habe mit Bescheid vom 8. Juli 1996 das Vorliegen von Versicherungspflicht in der GRV, GKV und SPV ab dem 5. Juni 1996 festgestellt, den Kläger dann aber auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 14. November 1996 von der Versicherungspflicht in der GKV befreit. In der SPV habe damit ebenfalls Versicherungsfreiheit bestanden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass eine Rückkehrmöglichkeit in die GKV noch bis zum Ablauf seiner Berufsanfängerzeit bestehe. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 habe die Künstlersozialkasse den Kläger zudem auf das Auslaufen seines Berufsanfängerstatus zum 31. März 2001 hingewiesen sowie darauf, dass bis dahin die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf Beendigung der Befreiung zu stellen, im Anschluss die Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aber unwiderruflich sei. Ein Antrag auf Beendigung sei von dem Kläger nicht gestellt worden, er habe stattdessen seine private Krankenversicherung beibehalten. Der Kläger sei damit von der Versicherungspflicht befreit. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Januar 2024 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden. Er beantrage die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und in der Arbeitslosenversicherung seit dem 1. Februar 1996. Denn er sei bereits vor seinem Beitritt zur Künstlersozialkasse nachweislich pflichtversichert bei der Techniker Kranken- und Pflegekasse gewesen. Weiter ist er der Ansicht, dass ab dem Renteneintritt Versicherungsfreiheit vorliege. Die Befreiung von der Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse sei rechtswidrig gewesen, die Verwendung des Kriteriums "Berufsanfänger" halte er für verfassungswidrig. Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht wörtlich, 1. Der Kläger stellt Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und in der Arbeitslosenversicherung seit 01.02.1996. Der Kläger ist bereits vor seinem Beitritt zur Künstlersozialkasse nachweislich pflichtversichert bei der Techniker Kranken und Pflegekasse, siehe Mitgliedsbescheinigung des Klägers der Techniker Krankenkasse vom 05.12.2023 für die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers mit Arbeitslosengeldbezug nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 01.02.1996 bis 19.04.1996, 2. Der Kläger stellt Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht als Mitglied der Künstlersozialkasse seit 05.06.1996 selbst für den Fall, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht pflichtversichert im Gesamtsozialversicherungsbeitrag gewesen wäre. 3. Der Kläger stellt Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht von selbständigen Künstlern und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und der dazu einzuhaltenden Artikel des Grundgesetzes. 4. Mit der Versicherungspflicht des Klägers im Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 01.02.1996, danach ab 05.06.1996 auch verfassungsrechtlich bis zum Eintritt der Regelaltersvollrente des Klägers ab 01.01.2016, stellt der Kläger den Antrag auf Feststellung, dass rückwirkend ab 01.02.1996 von der Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. durch den für den Kläger zuständigen Rentenversicherungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Hessen, der Vertrag mit der Deutschen Krankenversicherung (DKV) zu kündigen ist. 5. Der Kläger stellt den Antrag, mit der Versicherungspflicht des Klägers ab 05.06.1996 bis zum Eintritt seiner Regelaltersvollrente am 01.01.2016, danach mit Bezug seiner Regelaltersvollrente die Versäumnisse der Melde- und Datenübermittlungspflichten der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung Bund festzustellen und diese Melde- und Datenübermittlungspflichten nach den einschlägigen Bestimmungen des § 10 EStG nachträglich ab 1996 gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern ordnungsgemäß richtigzustellen. 6. Der Kläger stellt den Antrag festzustellen, dass - eigentlich eine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit - über die grundgesetzlichen Bestimmungen für die Künstlersozialkasse nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Art. 74 Nr. 12 GG, Art. 84 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, BVerfGE 75, 108 - Künstlersozialversicherungsgesetz" hinaus weitere Artikel des Grundgesetzes gelten, die verfassungsrechtlich nicht verletzt werden dürfen. 7. Der Kläger stellt Antrag auf Feststellung der Versicherungsfreiheit im Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit Erreichen seiner Regelaltersgrenze und Bezug seiner Altersvollrente ab 01.01.2016. Ab dann ist sowohl die gesetzliche Krankenversicherung als auch die soziale Pflegeversicherung Teil der Rente, für den Kläger von der Deutschen Rentenversicherung abzuführen an die Techniker Kranken- und Pflegekasse respektive an den Gesundheitsfonds mit Ausgleichsfonds für die soziale Pflegeversicherung. 8. Der Kläger stellt den Antrag auf Feststellung, dass die Verwendung eines Kriteriums "Berufsanfänger" zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse sowohl rechtswidrig als auch verfassungswidrig ist. 9. Der Kläger stellt den Antrag auf Feststellung, dass die Sozialversicherungsträger im Sinne ihrer Versicherten § 28ff SGB IV einhalten müssen, insbesondere hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d), der Meldepflicht (§ 28a), der Aufzeichnungspflicht, der Zahlungspflicht, Vorschuss (§ 28e), der Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung (28f), der Weiterleitung von Beiträgen (28k), der Vergütung (28l), jeweils i. V. m. der Rechtsverordnung (28c) und der Rechtsverordnung (28n) sowie hinsichtlich der Prüfung bei den Arbeitgebern, während der Zugehörigkeit zur Künstlersozialkasse der Künstlersozialkasse (28p), der Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung (28q) und der Schadensersatzpflicht und Verzinsung (28r). Die Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass sie die von dem Kläger gestellten Anträge für unzulässig halte und sich auf die geänderte Klage nicht einlasse. Sie halte den (ursprünglich) angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und halte an ihrer Rechtsauffassung fest. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. März 2024 ab. Die von dem Kläger ausweislich seiner Anträge in der mündlichen Verhandlung (nunmehr) verfolgte Feststellungsklage sei unzulässig. Es liege eine unzulässige Klageänderung vor. Die Klage habe sich ursprünglich gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2024 gerichtet, mit dem die Beklagte die Aufnahme des Klägers als Mitglied im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgelehnt habe. Richtige Klageart sei damit die Anfechtungs- und Leistungsklage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen, gewesen. An der Anfechtung dieser den Streitgegenstand des Verfahrens bestimmenden Bescheide habe der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens nicht mehr festgehalten, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht im Kern beantragt, die Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung ab dem 1. Februar 1996 festzustellen. Diese Klageänderung sei unzulässig. Gemäß § 99 Abs. 1 SGG sei eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligten oder das Gericht die Änderung für sachdienlich halte. Daran fehle es vorliegend. Die Beklagte habe in die Klageänderung ausdrücklich nicht eingewilligt, und die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. An der Sachdienlichkeit fehle es, wenn die Klageänderung dazu führe, dass der Prozess auf eine völlig neue Grundlage gestellt werde. Die von dem Kläger nunmehr erhobene geänderte Klage auf Feststellung, dass er seit dem 1. Februar 1996 der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung unterliege, sei in diesem Sinne nicht sachdienlich. Die Frage der Versicherungspflicht sei im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage in dem Verfahren gegen die Künstlersozialkasse mit dem Aktenzeichen S 1 KR 109/23 (L 8 KR 103/25) anhängig gewesen. Der vorliegende Streitgegenstand sei die Ablehnung der Beklagten auf Aufnahme als versicherungspflichtiges Mitglied seit Oktober 2022. Es handele sich daher um einen anderen Klagegegner. Der Kläger habe in seinen Anträgen den Prozess damit auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Die von dem Kläger nunmehr begehrte Feststellung könne auch nicht in dem hiesigen Verfahren mitentschieden werden, so dass es an der Sachdienlichkeit auch aus diesem Grunde fehle. Im Übrigen wäre auch die ursprüngliche Anfechtungs- und Leistungsklage unbegründet gewesen. Der Bescheid der Beklagten 18. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2024, mit dem die Beklagte die Aufnahme des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgelehnt habe, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht folge insoweit den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides und sehe nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Gegen das ihm am 15. März 2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. April 2025 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er meint, dass das zwischen ihm und der Beklagten durch das Versicherungsverhältnis vom 1. Februar 1996 bis zum 4. Mai 1996 begründete Versicherungsverhältnis über die Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Künstlersozialkasse bis heute fortwirke. Der Kläger beantragt (sinngemäß), festzustellen, dass er in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 4. Mai 1996 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (in der geltenden Fassung vom 4. April 2017 – a.F.) Mitglied der Beklagten "mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus gesetzlicher Rentenversicherung, gesetzlicher Krankenversicherung, sozialer Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung" gewesen sei, die Beklagte zu verpflichten, den "abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt innerhalb der Meldekette ‚Techniker Krankenkasse, Agentur für Arbeit Limburg-Weilburg, Deutsche Rentenversicherung Hessen‘ (§ 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; § 203a SGB V) im Sinne des Gesamtsozialversicherungsbeitrags" zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung angehört. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 hat der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die "Richter.innen des 8. Senats" und hiermit verbunden die Rüge der Befangenheit erhoben (Bl. 206 der Gerichtsakte). Er hat dies nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung war.