Beschluss
L 8 KR 509/21
Hessisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0226.L8KR509.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2021 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2017 in Gestalt des Bescheides vom 14. Juli 2017 (Teilabhilfe) und des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2018 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum 17. Juli 2017 bis 11. Oktober 2017, weil er in diesem Zeitraum gemessen an dem im Rahmen der KVdA anzuwendenden Maßstab nicht arbeitsunfähig war. Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ebenso wie hinsichtlich des bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit anzuwendenden Maßstabs verweist der Senat vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab, § 153 Abs. 2 SGG. Lediglich ergänzend ist hierzu anzumerken, dass nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast im Falle der Nichterweislichkeit der von dem Kläger behaupteten Arbeitsunfähigkeit dieser die Folgen hieraus zu tragen hat. Der Senat verweist darüber hinaus auch hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich hierbei auch unter Berücksichtigung des durch Dr. G., Klinik für Neurochirurgie am Universitätsklinikum D-Stadt, am 19. Dezember 2019 erstellten und von dem Kläger im Berufungsverfahren noch einmal vorgelegten Sachverständigengutachtens nichts anderes. Dr. G. berichtet allerdings zu dem bei dem Kläger bestehenden TOS über ausgeprägte aktuelle Beschwerden mit deutlichem Schwerpunkt auf dem geschilderten massiven Schmerzsyndrom im Bereich beider Unterarme und Hände. Dass das darauf beruhende (eingeschränkte) Leistungsvermögen schon seit Rentenantragstellung im Juli 2017 bestehe, wird hierbei von dem Sachverständigen mitgeteilt, allerdings in keiner Form begründet. Im Widerspruch hierzu sprechen die tatsächlich zeitnah zum bzw. mitten im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten medizinischen Untersuchungen des Klägers dafür, dass der Gesundheitszustand des Klägers durch die Operationen im Jahr 2016 zumindest zwischenzeitlich eine solche Besserung erfahren hatte, dass von dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgegangen werden kann. Hierbei ist insbesondere zu verweisen auf die im Universitätsklinikum D-Stadt, Klinik für Neurochirurgie (der auch Dr. G. angehört), am 6. März 2017 durchgeführte körperliche Untersuchung des Klägers durch Prof. P. und die durch diesen getroffenen Feststellungen, außerdem auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. in dem am 25. September 2017 nach körperlicher Untersuchung erstellten Sachverständigengutachtens im Verfahren S 30 SB 387/15 einschließlich insbesondere der dort durch den Kläger selbst gemachten Angaben. Prof. P. gab in seiner Stellungnahme an, dass „eine dauerhafte Abmilderung der Symptomatik und damit eine bessere Lebensqualität im Alltag“ erreicht worden sei (Haushaltsführung, Einkaufen etc.). Die Beschwerden hätten sich laut Angaben des Klägers nach der im Februar 2017 durchgeführten Rehabilitation „insgesamt gemildert“. Es bestünden „links noch etwas mehr Schmerzen als rechts“, die Taubheitsgefühle und Kribbelparästhesien seien „abgemildert, aber noch vorhanden“, die Lebensqualität insgesamt angestiegen. Von unerträglichen oder auch nur ausgeprägten Schmerzen im Zeitpunkt der Untersuchung ist in der ärztlichen Stellungnahme an keiner Stelle die Rede. Bei der körperlichen Untersuchung durch Dr. M. am 12. September 2017 gab der Kläger an, an den Schultergelenken beidseits „Schmerzen“ zu haben, die Beweglichkeit sei aber frei. Morgens habe er das Gefühl, als habe er taube Arme, als sei die Kraft reduziert. Bei körperlicher Belastung habe er Schmerzen in den beiden Schultergelenken. Außerdem habe er ein Ellenrinnensyndrom auf der rechten Seite, das überlagert sei durch das TOS. Es sei so, dass er Beschwerden jetzt auf der linken Seite habe, auch wenn der Neurologe rechts geschrieben habe. Das Raynaud-Syndrom würde die Finger II bis V beidseits befallen, bei kaltem, feuchtem Wetter würden die Finger kalt und weiß und er habe auch „einen leichten Schmerz“. Schmerzen durch das TOS seien in der Vergangenheit immer wieder in beide Oberarme und Unterarme ausgestrahlt, außerdem habe er Verkrampfungen in den Händen gehabt. Rechts sei das bis zur Operation in 2016 „ganz schlimm“ gewesen, die Symptome hätten sich hinterher nur wenig verbessert, links hätte sich alles deutlich erholt. Der Befunddokumentation im Gutachten lassen sich keinerlei Symptome oder Auffälligkeiten an Schultern, Ellenbogengelenken oder Händen entnehmen mit Ausnahme der Feststellung, dass die Finger II bis V der rechten Hand etwas kälter und weißlich seien und sich hier eine leichtgradige muskuläre Schwäche für das Fingerspreizen finde. Eine Funktionseinschränkung, die mit einem Einzel-GdB von 10 oder mehr zu bewerten wäre, wurde verneint. Bei allen sicherlich anzunehmenden körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers kann auf der Grundlage dieser medizinischen Nachweise auch zur Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum dem allgemeinen Arbeitsmarkt insgesamt nicht in einem Umfang von über sechs Stunden täglich zur Verfügung stand. An dieser Einschätzung ändert sich schließlich auch nichts durch die von dem Kläger zuletzt eingereichten neuen medizinischen Unterlagen. Diese sind zum Teil bei den früheren Begutachtungen bereits bekannt gewesen und gewürdigt worden. Zum Teil stammen sie auch aus einer Zeit von 2005 bis 2015 bzw. ab Mai 2018 bis 2020 und sind bereits deswegen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr aussagekräftig (etwa Arztbericht aus dem Schmerzzentrum DGS-E-Stadt vom 16. Dezember 2019), zum Teil weisen sie inhaltlich keinen wesentlichen Bezug zu dem hier diskutierten Krankheitsbild des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum auf (so etwa der Befundbericht der Orthopädie S.; Befund u.a. Hohlfuß mit Haglundexostose). Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 17. Juli 2017 bis 11. Oktober 2017. Der 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer Vielzahl von Erkrankungen, unter anderem an einem beidseitigen komplexen Thoracic-outlet-Syndrom (TOS) mit nachfolgenden myofascialem Schmerzsyndrom. Beim TOS kommt es nach den Ausführungen des ihn behandelnden Arztes zu einer Kompression des Nerven-/Gefäßgeflechts, welches den Arm versorgt, im Bereich zwischen Schlüsselbein und der ersten Rippe und den hier zusätzlich vorhandenen Muskeln und Sehnen. Aufgrund dieser Kompressionssituation kommt es zu einer Irritation der den Arm versorgenden Nerven und Gefäße, was mit Schmerzen, Taubheitsgefühlen, Kribbelempfindungen, Schwäche und Feinmotorikstörungen einhergehen kann. Bei dem Kläger ist im Jahr 2007 beidseitig die jeweils erste Rippe durch einen transaxillären Zugang reseziert worden, um eine Dekompression zu erzielen. Im Verlauf entwickelte sich dann eine Vernarbung im Operationsgebiet, die erneut eine Einschnürung der Nerven-/Gefäßregion in diesem Gebiet bewirkte mit erneut auftretenden Schmerzen, Taubheitsgefühlen, Feinmotorikstörungen und Kribbelmissempfindungen. In 2016 erfolgte eine Neurolyse des Plexus brachialis beidseits mit Lösung der Nervenstrukturen und Entfernung von bedeckendem vernarbtem Gewebe. Anschließend erhielt der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Am 11. April 2016 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig zunächst mit der Diagnose einer Bandscheibenverlagerung und Spondylose im Lumbosakralbereich. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Erkrankung Arbeitslosengeld. Zuvor war er als Vermessungsingenieur tätig gewesen. Nach sechswöchiger Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit bezog der Kläger ab dem 23. Mai 2016 Krankengeld durch die Beklagte. Am 22. November 2016 wurde der Kläger in der Neurochirurgie des Universitätsklinikums D-Stadt operiert. Vom 31. Januar 2017 bis 21. Februar 2017 befand er sich in der Rehabilitationsklinik R. Leistungsträger der Maßnahme war die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Beklagte beauftragte den MDK in der Folge mit einer Stellungnahme zur Frage des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit, welche dieser am 5. Mai 2017 abgab. Der Gutachter kam darin zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine leichte Tätigkeit von über 6 Stunden täglich ausüben könne. Der Kläger sei mit einem positiven Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt aus der stationären Rehabilitation entlassen worden. Unter Verweis auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2017 die weitere Zahlung von Krankengeld ab dem 20. Mai 2017 ab. Der Kläger sei nicht mehr als arbeitsunfähig zu betrachten. Hiergegen legte der Kläger unter Vorlage verschiedener ärztlicher Befundberichte und Stellungnahmen Widerspruch ein. Im Rahmen seiner neuerlichen Beauftragung untersuchte der MDK den Kläger am 6. Juli 2017 persönlich. Der Gutachter kam hierbei zu dem Ergebnis, dass zwar eine Multimorbidität bestätigt werden könne, der Kläger aber nicht an funktionellen Einschränkungen leide, weshalb keine weitere Arbeitsunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Krankengeld am 16. Juli 2017 ende, da die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ende. Der Kläger beantragte daraufhin ab dem 17. Juli 2017 Arbeitslosengeld, das ihm auch zugesprochen wurde. Unter dem 28. November 2017 meldete die Agentur für Arbeit Gießen mit Blick auf den von dem Kläger über den 16. Juli 2017 hinaus geltend gemachten Krankengeldanspruch vorsorglich einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an. Der Beklagten gegenüber teilte der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2017 mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte. Zugleich legte er weitere medizinische Unterlagen vor. Der von der Beklagten hieraufhin beauftragte MDK kam mit Stellungnahmen vom 4. September 2017 sowie vom 18. Oktober 2017 zu dem Schluss, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergäben. Während des laufenden Verwaltungs- und Vorfahrens reichte der Kläger lückenlos und jeweils fristgerecht Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 13. Oktober 2017 bei der Beklagten ein. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2018 zurück. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 16. Juli 2017 hinaus bestehe nicht. Der Kläger leide zwar an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er sei jedoch nicht arbeitsunfähig. Denn es bestehe ein Leistungsbild für leidensgerechte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Bedingungen. Der Kläger erhob am 16. Mai 2018 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Fortführung der Krankengeldzahlungen noch für den Zeitraum 17. Juli bis 11. Oktober 2017 begehrte. Mit der Klage führte er aus, dass er an zahlreichen Erkrankungen, insbesondere dem Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS) leide. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum unverändert unter erheblichen Schmerzen gelitten, welche ihm eine Arbeitstätigkeit unmöglich gemacht hätten. Ab dem 8. November 2017 erkrankte der Kläger erneut arbeitsunfähig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 22. Mai 2018 eine teilweise Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Juni 2018 und eine befristete volle Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 30. November 2021 (Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs in einem parallel geführten Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden, Az. S 4 R 24/18). Auf Anordnung des Gerichts haben Dr. E., Facharzt für Innere Medizin und Pneumologe am 31. Oktober 2019, das Deutsche Schwindel- und Gleichgewichtszentrum am Klinikum der Universität C-Stadt am 6. November 2019, der Hausarzt des Klägers Dr. F. am 8. November 2019 und Dr. H., Facharzt für Neurologie, am 14. November 2019 Befundberichte erstattet. Sodann beauftragte das Sozialgericht den Sachverständigen Dr. M., Facharzt für Allgemeinmedizin und physikalische und rehabilitative Medizin, mit einem Gutachten, das dieser am 18. September 2020 erstattete. In seinem Gutachten nahm der Sachverständige insbesondere Bezug auf eine Vorbegutachtung vom 25. September 2017 (Untersuchungstag: 12. September 2017) in einem anderen Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden (S 30 SB 387/15) und setzte dieses in Verhältnis zur aktuellen Befunderhebung. Für den streitgegenständlichen Zeitraum diagnostizierte der Gutachter nunmehr hierauf gestützt u.a. folgende Gesundheitsstörungen, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkten: Verschleiß der Wirbelsäule, Bandscheibenleiden, Nervenreizungen, operierter Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule (OP-Datum 2004), Funktionsstörungen der Wirbelsäule mit Schmerzreaktion, Einengung der Nerven im Bereich des Halsplexus (TOS) mit Resektion der ersten Rippe bds. in 2007, Plexus Nervenfreilegung rechts (06/2016) und links (11/2016), Schultergelenkfunktionsstörungen bds., Ellenrinnensyndrom rechts (Sulcus Ulnaris-Syndrom), vorübergehende kälteassoziierte Durchblutungsstörung der Finger (Raynaud-Syndrom). Unter Berücksichtigung der hieraus sowie aus den weiteren, vorliegend weniger zentralen Erkrankungen resultierenden funktionellen Einschränkungen sei – so der Sachverständige in seinem aktuellen Gutachten – ein Leistungsvermögen für eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in dem streitigen Zeitraum 17. Juli bis 11. Oktober 2017 gegeben gewesen. Der Kläger könne als Folge der Funktionsstörung im Bereich der unteren Extremitäten keine Arbeiten in hockender Stellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit Absturzgefahr ausüben. Als Folge der Wirbelsäulenfunktionsstörung sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten, nicht aber Arbeiten in Zwangshaltung, Arbeiten in gebückter Haltung, Arbeiten über Kopf, Arbeit mit Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturwechsel. Hierüber hinaus hätten auch die behandelnden Ärzte keine relevanten funktionellen Einschränkungen dokumentiert. Hinsichtlich des TOS sei eine Verbesserung eingetreten. Der Gutachter stimme daher mit der Einschätzung des MDK zur Leistungsfähigkeit des Klägers überein. Zu verweisen sei insofern noch einmal auf die von dem Kläger bei der Untersuchung im September 2017 getätigten Äußerungen. Diese sind dort im Rahmen der Anamnese wiedergegeben wie folgt (Seite 2 f. des Gutachtens): „An den Schultergelenken beiderseits habe er Schmerzen, die Beweglichkeit sei aber frei. Morgens habe er das Gefühl, als habe er taube Arme, als sei die Kraft reduziert. Bei körperlicher Belastung habe er Schmerzen in beiden Schultergelenken. Außerdem habe er ein Ellenrinnensyndrom auf der rechten Seite, das sei überlagert durch das Thorcic-outlet-Syndrom. [...] Das Raynaud-Syndrom würde die Finger II bis V beiderseits befallen. Bei kaltem, feuchtem Wetter habe er damit massive Probleme. Dann würden die Finger kalt, weiß, er habe auch einen leichten Schmerz. Weiter abgeklärt worden sei dies nie, nur vor Jahren habe man mal einen Test mit warmem und kaltem Wasser gemacht. Das Thoracic-outlet-Syndrom beziehungsweise die Beschwerden in der Hals- und Brustwirbelsäule habe er schon lange. Er habe dadurch ausgelöst immer wieder Schmerzen in den Kopfgelenken, habe Verspannungen. Es würden oft chirotherapeutische Behandlungen durchgeführt. [...] Es sei so, dass die Schmerzen immer wieder in beide Oberarme, auf die Außenseite, und in beide Unterarme auf die Außenseite ausgestrahlt hätten. Außerdem habe er Verkrampfungen in den Händen gehabt. Rechts sei das durch die Neurolysen-Operation im Juni 2016 ganz schlimm gewesen. Man habe eine solche Operation dann auch links im November 2016 durchgeführt. Auf der linken Seite hätte sich alles deutlich erholt, auf der rechten Seite sei die Symptomatik nur wenig verbessert.“ In dem Gutachten vom 25. September 2017 kam der Gutachter zu dem Schluss, dass der GdB für das Funktionssystem Wirbelsäule 30, für das Funktionssystem obere Extremitäten 0 gewesen sei (bei einem Gesamt-GdB von 60). In seinem Gutachten vom 18. September 2020 führte der Sachverständige nunmehr aus, dass allerdings möglicherweise aus der ex post-Sicht ein anderer Verlauf diskutiert werden könne. Denn unter Berücksichtigung der Gesamtsymptomatik und der im Verlauf dann offenbar wieder eingetretenen Verschlechterungen sei dem Kläger in 2018 – im Wege des gerichtlichen Vergleichs – zunächst eine teilweise und dann eine vollständige Erwerbsminderungsrente zugesprochen worden. Aus sozialmedizinischer Sicht decke sich dies aber letztlich mit der Einschätzung des Leistungsvermögens so wie aufgeführt, dass nämlich das Leistungsvermögen des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vollständig aufgehoben gewesen sei. Vielmehr sei der Kläger (so auf Seite 12 in der Beantwortung der Beweisfragen) im streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. Juli bis 13. Oktober 2017 vollschichtig arbeitsfähig für leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewesen. Der Kläger ist dem Gutachten entgegengetreten. Das Sozialgericht zog im Weiteren die Akte aus dem bei dem Sozialgericht Wiesbaden geführten Rentenverfahren S 4 R 24/18 bei. Außerdem holte es einen Befundbericht bei Prof. P., leitender Oberarzt der Neurochirurgie des Universitäts-Klinikums D-Stadt ein. Dieser führte unter anderem aus, dass der Kläger aufgrund des beidseitig bestehenden komplexen Thoracic-outlet-Syndrom (TOS) seit 2012 Patient der Klinik sei. Er habe sich zuletzt am 16. Juli 2017 und dann wieder am 14. Mai 2018 vorgestellt. Im Anschluss an die im Jahr 2016 durchgeführten Operationen sowie die Anschluss-Reha sei es im Ergebnis insgesamt zu einer Milderung der Symptomatik gekommen. Zum Zeitpunkt der letzten Vorstellung am 14. Mai 2018 habe der Kläger angegeben, hinsichtlich seiner Beschwerdesymptomatik insgesamt von den Operationen im Jahr 2016 profitiert zu haben. Die Missempfindungen seien verschwunden gewesen, die Schmerzen und Beschwerden insbesondere in den Fingern IV und V beidseits seien initial nach der Operation deutlich gebessert gewesen und hätten sich dann im Verlauf wieder etwas eingestellt. Bei zunehmender körperlicher Tätigkeit der Arme würden die Missempfindungen zunehmen. Es habe zudem eine schnellere Ermüdbarkeit beider Arme bestanden, die dazu führte, dass keine längeren Tätigkeiten ausgeführt werden könnten. Auch das Schreiben auf der Tastatur bei Arbeiten am Computer habe zu einer zunehmenden Ermüdung der Arme geführt. Aus Sicht der Klinik sei es „absolut nachvollziehbar“, dass bei dem bestehenden Krankheitsbild mit zweimaliger Voroperation und im Verlauf Wiederauftreten der Vernarbung im OP-Gebiet sowie begleitendem myofaszialem Schmerzsyndrom keine Arbeitsfähigkeit mehr wiederhergestellt werden könne. Da beide Arme betroffen seien, könne der Kläger auch nicht auf einen Arm ausweichen. Es daher klar ersichtlich, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in der Lage sei, regelmäßig über mehrere Stunden ununterbrochen und ohne Erholungspausen einer Tätigkeit nachzugehen, die den kontinuierlichen Einsatz der beiden oberen Extremitäten und auch das aufrechte Sitzen und Stabilisation des Schultergürtels erfordere, wie dies bei einer dauerhaften PC-Bildschirmtätigkeit der Fall wäre. Zur Frage nach den Veränderungen im Gesundheitszustand gab Prof. P. ausdrücklich noch einmal an, das sich nach den beiden Operationen im Jahr 2016 die Missempfindungsgefühle in beiden Armen ebenso wie die Schmerzen und Beschwerden in den Fingern IV und V gebessert, sich im Verlauf aber wieder eingestellt hätten. Dies sei nachvollziehbar, da sich im Verlauf eine erneute Vernarbung einstellen könne. Der Kläger hat im Verlauf des Verfahrens mehrfach auch die von Prof. P. jeweils im Anschluss an die Untersuchungen des Klägers am 6. März 2017 sowie am 22. Mai 2018 erstellten ärztlichen Stellungnahmen eingereicht. Unter dem 6. März 2017 berichtete Prof. P. darin – wie auch im Befundbericht dargestellt – eine dauerhafte Abmilderung der Symptomatik bzw. Besserung der Beschwerden im Alltag in Folge der in 2016 durchgeführten Operationen, wobei es für die Klinik zugleich „nachvollziehbar“ sei, dass der Kläger „momentan nicht in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten“. In der im Anschluss erstellten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M. vom 31. August 2021 betonte dieser, dass der Befundbericht des Prof. P. die Verbesserung des TOS bestätige. Der Befundbericht bestätige damit letztlich, dass sich durch die funktionellen Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum begründen lasse. Soweit Prof. P. mit seinen Ausführungen offenbar auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Vermessungsingenieur abstelle, habe er verkannt, dass vorliegend nach dem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefragt sei. Eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne dem Kläger unter Berücksichtigung der im einzelnen aufgeführten Einschränkungen des qualitativen Leistungsvermögens aber abgefordert werden. Mit Urteil vom 17. November 2021 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 17. Juli 2017 bis 11. Oktober 2017. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt würden. Der Begriff Arbeitsunfähigkeit sei ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde von den Krankenkassen und im Rechtsstreit von den Gerichten festzustellen seien. Maßstäblich sei grundsätzlich der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Trete die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld ein, so sei das Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) maßgeblich. Ein in der KVdA versicherter Arbeitsloser sei arbeitsunfähig, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten in dem Umfang zu verrichten, in dem sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt habe, wobei sich Arbeitslose in der Praxis regelmäßig vollschichtig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellten, um eine Kürzung des Arbeitslosengeldes zu verhindern. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser seien sodann im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar seien (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 21/05 R -, BSGE 96, 182 = juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 22. März 2005 - B 1 KR 22/04 R -, BSGE 94, 247 = juris, Rn. 16 m. w. N.). Denn Zweck des Krankengeldes sei nicht der Ersatz für Ausfall des früher auf Grund einer Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts, sondern Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit. Welche konkreten Beschäftigungen dem Arbeitslosen im Rahmen der KVdA zumutbar seien und damit die Arbeitsunfähigkeit ausschließen könnten, richte sich nach § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 140 Abs. 1 SGB III seien dies alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe nicht entgegenstünden. Eine Beschäftigung sei gemäß § 140 Abs. 5 SGB III insbesondere nicht deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehöre, für die der Arbeitnehmer ausgebildet sei oder die er bisher ausgeübt habe. Ein Berufsschutz sei insofern ausgeschlossen (unter Verweis auf LSG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2017 - L 6 KR 650/15 -). Der Kläger habe bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen, so dass sich der Maßstab für das Feststellen von Arbeitsunfähigkeit daran orientiere, ob der Kläger noch vollschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe ausüben können. Aus den medizinischen Befundunterlagen wie auch dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. M. vom 18. September 2020 ergebe sich, dass der Kläger durch seine Erkrankungen zwar eingeschränkt, im streitigen Zeitraum jedoch in der Lage gewesen sei, eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Arbeitsunfähigkeit könne für den streitgegenständlichen Zeitraum damit nicht festgestellt werden. Das Gutachten des Sachverständigen sei insofern in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die erhobenen Befunde würden nachvollziehbar dargelegt und hieraus die sozialmedizinische Bewertung hergeleitet. Bei der Erstellung des Gutachtens habe der Sachverständige sämtliche vorliegenden Befundunterlagen und im Laufe des Verfahrens erstellten Gutachten berücksichtigt. Er habe die einzelnen Diagnosen aufgeführt, welche im Wesentlichen mit den in den Befundberichten der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen übereinstimmten, und sei unter deren Berücksichtigung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger zwar Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten, nicht aber Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Erkrankungen der Wirbelsäule hätten den Kläger nicht gehindert, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Die Erkrankung habe den Kläger auch nicht gehindert, seine Tätigkeit als Vermessungsingenieur auszuüben. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Erkrankungen des Klägers sei der Gutachter für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass weder für einzelne Gesundheitsstörungen noch unter Berücksichtigung der Gesamtschau aller zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Gesundheitsstörungen eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu begründen gewesen sei. Dieses Ergebnis werde unterstützt von den eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers wie auch von den medizinischen Stellungnahmen des MDK im Verwaltungsverfahren. Von den untersuchenden Ärzten seien keine relevanten funktionellen Einschränkungen dokumentiert. Hinsichtlich der von dem Kläger als maßgeblich empfundene Einschränkung durch die durch das TOS verursachte Schmerzsymptomatik sei darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Befundbericht des Prof. P. ergebe, dass insoweit eine Verbesserung der Symptomatik vor dem streitgegenständlichen Zeitraum eingetreten sei. Die therapeutischen Maßnahmen diesbezüglich hätten durch die Nervenfreilegung auf der rechten Seite im Juni 2016 und der linken Seite im November 2016 stattgefunden. Im Sommer 2017 habe daher aus dieser Erkrankung keine vollständige Aufhebung des Leistungsvermögens mehr resultiert. Auch die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente im Rahmen des Rentenverfahrens könne zu keiner anderen Einschätzung führen. Zunächst handele es sich um eine im Vergleichswege gefundene Lösung. Des Weiteren sei die Rente unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 22. Mai 2018 bewilligt worden. Damit habe der Vergleich keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren, da der rentenrechtliche Leistungsfall weit nach dem vorliegend streitigen Zeitraum liege. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2021 zugegangene Urteil hat der Kläger am 16. Dezember 2021 Berufung eingelegt. Er verweist auf die im Verwaltungs-, Berufungs- und erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie insbesondere ein von Prof. Dr. G., Klinik für Neurochirurgie am Universitätsklinikum D-Stadt, im Rahmen des Rentenverfahrens erstelltes neurochirurgisches Fachgutachten vom 19. Dezember 2019, das dem dort geschlossenen Vergleich zugrunde lag (auf Bl. 375 ff. der Gerichtsakte wird verwiesen). Der Sachverständige Dr. M. habe die Folgen des bei ihm bestehenden TOS bds. ebenso wenig angemessen berücksichtigt wie das bestehende Thoracic-Inlet-Syndrom (TIS) rechts. Viele TOS-Patienten entwickelten ein chronisches Schmerzsyndrom. Dies gelte auch für den Kläger. Zugleich habe er ein Raynoaud-Syndrom entwickelt wie auch ein Hypermobilitätssyndrom bis hin zum (mittelgradig ausgebildeten) Ehlers-Danlos-Syndrom. Die in 2016 bzw. 2017 durchgeführten Operationen hätten temporär zu einer Beschwerdebesserung geführt, „dann“ jedoch sei es erneut zu starken Schmerzen und Beschwerden besonders auch während der Nacht gekommen. Diese seien von Prof. P. in seinen ärztlichen Stellungnahmen vom 6. März 2017 und 22. Mai 2018 auch so dargelegt worden. In dem vorgelegten (auch in der Rentenakte enthaltenen) Sachverständigengutachten des Prof. G. vom 19. Dezember 2019 berichtet dieser von ausgeprägten aktuellen Beschwerden des Klägers (u.a. massives Schmerzsyndrom im Bereich beider Arme, besonders Unterarme und Hände, rechts mehr als links, im Umfang VAS [visuelle Analogskala; 0 = kein Schmerz; 10 = maximal vorstellbarer, nicht aushaltbarer Schmerz] 6-7 in Ruhe, VAS 8-9/10 unter Belastung; brennende Dauerschmerzen in den Händen und Unterarmen; starke Kältemissempfindungen in den Unterarmen und Händen; schnelles Ermüden der Muskulatur an Unterarmen und Händen unter Belastung; bei längerer Belastung Verkrampfung der Finger, Schreiben dann nur eingeschränkt möglich). Bei dem Kläger bestehe ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich beider Unterarme und Hände als Folge der Nervenschädigung durch das TOS-Syndrom. Das klassische Problem von TOS-Patienten sei hierbei, dass man ihnen ihr Problem äußerlich nicht ansehe. „körperliche Ausfälle“ und Funktionseinbußen seien gering. Der Schmerz mache es den meisten TOS-Patienten aber unmöglich, in das Berufsleben zurückzukehren. Dies gelte auch für den Kläger. Deswegen sei er auf seinen früheren Arbeitsstellen auch häufig gemobbt worden, weil man ihm seine Einschränkungen durch die Schmerzen nicht geglaubt habe. Die Einschränkung des Klägers bestehe in erster Linie auf der Unfähigkeit, die Hände länger einsetzen zu können. Hinsichtlich seiner Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte daher, dass es dem Kläger aufgrund des Schmerzsyndroms nicht möglich sei, dauerhaft zu arbeiten, da die Schmerzen bereits nach 10-15 Minuten begönnen sich zu verstärken und eine Stärke von VAS 8/10 erreichten. Damit sei dem Kläger eine Tätigkeit, die den Einsatz der Hände voraussetze, nicht möglich. Aufgrund der Schmerzen sei zudem seine Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt, so dass ihm auch eine kontrollierende Tätigkeit, die den Einsatz der Hände nicht voraussetze, nur eingeschränkt möglich sei. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit Rentenantragstellung im Juli 2017. Dass er als Sachverständiger von den Vorgutachtern (im Rentenverfahren) abweiche, sei damit zu begründen, dass diese in Unkenntnis der Besonderheiten des Krankheitsbildes TOS lediglich auf die „sichtbaren“ Ausfälle und „messbaren“ Defizite eingingen; das eigentliche Problem, den Schmerz, könne man aber nur beurteilen, wenn man sich mit dem Krankheitsbild eingehend beschäftigt habe und die Probleme der betroffenen Patienten kenne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. November 2021 sowie des Bescheides der Beklagten vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2018 und des Bescheides vom 8. Mai 2017 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 17. Juli 2017 bis 11. Oktober 2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet das angegriffene Urteil für zutreffend. Der Senat hat eine weitere ergänzende Stellungnahme bei Dr. M. angefordert. Dieser antwortete unter dem 26. September 2022, dass sich aus dem neuerlichen Vortrag der Beteiligten keine neuen medizinischen Aspekte oder Gesichtspunkte ergäben, die zu einer Änderung der sozialmedizinischen Bewertung in dem von ihm erstellten Gutachten vom 18. September 2020 führen könnten. Auf das Gutachten des Prof. G. ist der Sachverständige Dr. M. hierbei nicht eingegangen. Der Kläger hat hieraufhin erneut Stellung genommen. Er insistiert darauf, dass der Sachverständige die Schwere der Folgeerkrankungen, die im Rahmen seines über 25 Jahre unerkannt gebliebenen TOS entstanden und durch die stattgehabten Operationen nicht einfach revidierbar gewesen seien, verkenne. Sein Krankheitsverlauf sei durch eine stete und chronische Verschlechterung geprägt. Sein Zustand habe auch durch die in 2016 durchgeführte Neurolyse des Plexus brachialis lediglich eine temporäre und marginale Besserung erfahren. Er verweise insofern auf die Stellungnahmen des Prof. P. Am 28. August 2017 sei auf der Ursachensuche nach dem chronischen Schwindel ein Kleinhirninfarkt per MRT festgestellt worden, am 10. November 2017 sei ein (gutartiger) Tumor samt der linken Brustdrüse entfernt worden, im Juni 2018 ein (gutartiges) Rezidiv. Am 18. Dezember 2017 sei seitens Dr. K., E-Stadt, der Verdacht auf eine schwere Depression gestellt worden. Bereits von Mai 2017 bis Februar 2018 sei der Kläger entsprechend, führend aber wegen der Nervenschmerzen, mit Duloxetin behandelt worden. Dies habe zu Nebenwirkungen geführt, ebenso die Behandlungsversuche mit Pregabalin und Sertralin. Ein weiteres Antidepressivum habe zu starken Schmerzen in der Muskulatur geführt. Das bestehende Schlafapnoe-Syndrom und das chronische Asthma hätten sich infolge der Entfernung der ersten Rippen in 2007 verstärkt. Es bestünde eine Instabilität C3-C8, eine operative Versteifung werde diskutiert. Es habe zu allen Zeiten ein chronisches Schmerzsyndrom vorgelegen. Der Kläger legte weitere ergänzende medizinische Unterlagen aus den Jahren 2005 bis 2020 vor. Der Senat hat auf Anregung des Klägers die Akten zu den Verfahren S 4 R 24/18, S 30 SB 397/15 und S 36 AL 21/18 beigezogen. Der Kläger hat hierzu trotz Aufforderung keine Stellungnahme mehr abgegeben. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere den Inhalt der vorliegenden medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.