Urteil
L 8 BA 93/21
Hessisches Landessozialgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2023:1012.L8BA93.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2018 ist in der maßgeblichen Gestalt des zuletzt ergangenen Änderungsbescheides vom 1. Juli 2019 sowie des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2020 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat darin rechtmäßig die Verpflichtung der Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflege- und Rentenversicherung, Beiträgen zur Arbeitsförderung sowie hieran anknüpfende Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und Insolvenzgeldumlagen in Höhe von insgesamt 107.864,07 € festgestellt. Die Beklagte war für den Erlass des die Beitragsfestsetzung regelnden Verwaltungsakts sachlich zuständig. Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre, und erlassen sie im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die Beklagte ist auch zur Überwachung des Umlageverfahrens nach dem AAG und § 358 Sozialgesetzbuch, 3. Buch - Arbeitsförderung (SGB III) sowie Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids berechtigt (§ 10 AAG, § 359 Abs. 1 SGB III). Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Die Klägerin ist als Arbeitgeber der Beigeladenen zu 1) bis 5) im streitigen Zeitraum verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e Abs. 1 SGB IV) sowie die hieran anknüpfenden Umlagen zu zahlen. Für die Beigeladenen zu 1) bis 5) bestand Sozialversicherungs- und Beitragspflicht, da sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SBG V -, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - SGB XI -, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (statt vieler: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. August 2017 – L 8 KR 21/17), erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. August 2012, Az. B 12 KR 25/10 R, Juris). Ein unternehmerisches Risiko besteht in der Gefahr, im Falle des wirtschaftlichen Misserfolgs das vom Unternehmen eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können. Dem entspricht im Fall des wirtschaftlichen Erfolgs die Aussicht, einen Gewinn zu erzielen. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012, Az. B 12 KR 24/10 R, juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, juris Rn. 16 – stRsprg.). Weisungsgebundenheit kann sich auch - wie § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB zeigt - aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben (vgl. BAG 19. November 1997 – 5 AZR 653/96 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 87, 129; BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –, juris Rn. 33). Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist insoweit gegenüber dem Weisungsrecht für Vertragsverhältnisse mit Selbständigen und Werkunternehmern abzugrenzen. Die Anweisung gegenüber einem Selbständigen ist typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert und damit auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung ausgerichtet. Im Unterschied dazu ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert geprägt. Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und zur Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - juris Rn. 28). Für die Bestimmung des Vertragstypus kommt es indiziell darauf an, inwieweit der Arbeitsvorgang durch verbindliche Anweisungen vorstrukturiert ist. Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis beziehen, können auch gegenüber Selbständigen erteilt werden. Wird die Tätigkeit aber durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert und der Beschäftigte in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –, Rn. 35, juris). Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 – zu I der Gründe, BAGE 90, 36; 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 – zu B I 1 der Gründe; 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 – zu B I der Gründe, BAGE 77, 226). Bezüglich der streitgegenständlichen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 5) für die Klägerin überwiegen zur Überzeugung des Senats unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze die Merkmale abhängiger Beschäftigungsverhältnisse. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) unterlagen in entscheidungserheblichem Umfang Weisungen der Klägerin im Hinblick auf die Durchführung ihrer Tätigkeit. Nach Annahme des jeweiligen Auftrags (Vgl. hierzu Ziffer 1.2 des Vertrages: „…jeweils…seperate Einzelaufträge pro Trainingsprojekt gegenüber einem oder mehreren Anwendern“) waren die Beigeladenen zu 1) bis 5) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht durch die Vorgaben der Klägerin gebunden. Nicht maßgeblich ist dabei zunächst, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) die Freiheit besaßen, die jeweiligen Einzelaufträge anzunehmen oder abzulehnen, da es für die Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Durchführung mehrerer separater Aufträge jeweils auf die Umstände des einzelnen Auftrags ankommt. Der Senat stellt insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG allein auf die Verhältnisse ab, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestanden. Bei Vertragsgestaltungen, in denen „die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt“, kommt es für die Frage der Versicherungspflicht allein auf diese an (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 6/20 R). Die zeitlichen Bindungen der Beigeladenen zu 1) bis 5) an die Vorgaben der Klägerin in dem danach allein maßgeblichen Zeitraum nach Übernahme des jeweiligen „Auftrags“ zur Durchführung der konkreten Schulungsmaßnahme ergeben sich aus den Ausführungen der für die Klägerin tätigen Managerin im Bereich der Dialyse K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 8. November 2021: „Die Terminvergabe läuft dergestalt, dass unser Außendienst, das sind angestellte Mitarbeiter, vom Kunden eine Order für ein Training bekommt. Der Außendienst guckt dann in den Teamkalender, in denen die freien Mitarbeiter ihre Verfügbarkeiten eingetragen haben, welcher Mitarbeiter für den vom Kunden gewünschten Terminzeitraum in Betracht kommt und vereinbart dann auch ein Termin. Denn beispielsweise muss seitens des Kunden dann der Patient mittels eines Katheters vorbereitet werden. Dem freien Mitarbeiter wird dann der Termin mitgeteilt. Der Teamkalender ist über einen SharePoint für jeden über jedes Gerät zugänglich, nicht nur über den von uns gestellten Laptop. Die freien Mitarbeiter können dort ihre Kapazitäten nach Wünschen eintragen und dies ergibt dann im Kalender grüne Balken.“ Danach haben die Beigeladenen zu 1) bis 5) zwar zunächst mittels Eintragung in dem Terminkalender mitgeteilt, wann sie zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen zur Verfügung standen. Dies erfolgte allerdings vor der Annahme des Angebots zur Durchführung der Schulungsmaßnahme und spielt daher für die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status während der Durchführung des Auftrags keine maßgebliche Rolle. Die eigentliche Terminvergabe für den Auftrag erfolgte dann über den Außendienst der Klägerin, von welchem die Termine mit den Kunden vereinbart wurden. Dieser Termin wurde dann dem jeweils im Teamkalender als verfügbar angezeigten „freien Mitarbeiter“ mitgeteilt. Da für die Durchführung des Termins die vorherige Vorbereitung des Patienten („mittels eines Katheters“) erforderlich war, kann von entsprechenden zeitlichen Vorgaben der Klägerin an die Beigeladenen zu 1) bis 5) ausgegangen werden. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) im Rahmen der Terminvergabe steht damit im Widerspruch zu der vertraglichen Regelung unter Ziffer 4.1, der die eigenständige Terminvereinbarung mit dem Anwender durch die Beigeladenen zu 1) bis 5) vorgibt. Allerdings findet sich im Vertrag unter Ziffer 2.3 eine hiervon abweichende Regelung, die eher der tatsächlichen Ausführung der Terminvergabe entspricht, wonach eine Abstimmung der „örtlichen und zeitlichen Disposition“ mit dem „Ansprechpartner vom A.“ zu erfolgen hatte. Die Schulungstätigkeiten waren dann auch notwendigerweise an dem Ort durchzuführen, an denen sich das Dialysegerät befand und von dem Patienten angewandt werden sollte. Diesem Umstand lässt sich vorliegend allerdings keine wesentliche Bedeutung beimessen, da sich die Durchführung der Schulungsmaßnahme am Standort des Dialysegeräts aus der Natur der Sache ergibt. Hinsichtlich inhaltlicher Vorgaben bezüglich der Durchführung der Schulung an den Dialysegeräten ergaben sich hingegen sehr weitgehende Festlegungen der Beigeladenen zu 1) bis 5) aus den vertraglich festgelegten Anforderungen zur Dokumentation ihrer Tätigkeit in dem vorgegebenen Schulungsprotokoll. Dies ergibt sich vorliegend aus der vertraglichen Regelung unter Ziffer 1.5: „Der PARTNER wird die Schulung des jeweiligen Anwenders in einem Schulungsprotokoll dokumentieren (siehe Muster in der Anl. 1) und dieses im Original an A. übermitteln.“ Eine entsprechende Regelung enthält auch die Ziffer 5.2 des Vertrags, wonach die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) bis 5) bestand, die Schulungsprotokolle mit den Rechnungen zu übersenden. Die äußerliche und inhaltliche Gestaltung des von der Klägerin vorgegebenen Schulungsprotokolls macht deutlich, dass es sich hierbei weniger um ein Ergebnisprotokoll handelt als vielmehr um eine „Checkliste“, welche die Abarbeitung einzelner Arbeitsschritte im Einzelnen sehr detailliert vorgibt. Hierfür spricht, dass es dem von der Klägerin vorgegebenen Formular nahezu völlig an Leerfeldern zur freien Texteingabe fehlt. Diese finden sich lediglich auf Bl. 2 des von der Klägerin vorgelegten Musters mit der Möglichkeit zur Eintragung von Zeit und Ort der Schulungsmaßnahmen, einer Kontaktadresse, Angaben zum Gerät sowie einem Feld für Bemerkungen. Die nachfolgenden Bl. 3 bis 13 enthalten dann ausschließlich die sehr detaillierte Aufzählung einzelner Schritte der durchzuführenden Schulung mit „Ankreuzkästchen“, anhand derer zu dokumentieren ist, dass die einzelnen Themen abgearbeitet worden sind sowie wiederholt den Satz „In alle Warnungen dieses Kapitels der Gebrauchsanweisung wurde eingewiesen“ mit der Möglichkeit, auch die Beachtung dieses Hinweises durch Ankreuzen in einem hierfür vorgesehenen Feld zu bestätigen. Die äußerliche Gestaltung sowie der Inhalt dieses nach dem Vertrag zwingend durch die Beigeladenen zu 1) bis 5) auszufüllenden Formulars lassen darauf schließen, dass diese verpflichtet waren, im Rahmen der Schulung alle Punkte der Checkliste abzuarbeiten. Bestätigt wird dies durch die Aussage der Managerin im Bereich der Dialyse bei der Klägerin K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, die auf die „standardisierten Trainingsabläufe“ hingewiesen hat, welche sich “ aus der Gebrauchsanweisung ergeben…“ und weiter ausgeführt hat “…dies ergibt dann auch das Trainingsprotokoll, dass auszufüllen ist“. Es bestehen daher keine Zweifel, dass den Beigeladenen zu 1) bis 5) durch die verpflichtende Nutzung des Protokollformulars die einzelnen Arbeitsschritte bei der Durchführung der Schulungen detailliert vorgegeben waren und insoweit kein nennenswerter Freiraum für die eigenständige inhaltliche Gestaltung bestand. Dass den Beigeladenen zu 1) bis 5) daneben didaktische Freiheiten insoweit zustanden, als sie nach eigenem Ermessen beurteilen konnten, in welcher Form und Intensität die einzelnen vorgegebenen Schulungsinhalte zu vermitteln waren, begründet für sich allein noch keine unternehmerische Freiheit. Solche Freiheiten in der Ausgestaltung des Unterrichts stehen verbreitet auch fest angestellten Lehrern und Dozenten an Bildungseinrichtungen (wie z.B. Schulen oder Universitäten) zu, ohne dass sich hieraus Folgerungen für deren sozialversicherungsrechtlichen Status ableiten lassen. Die durch die Vorgaben des Schulungsprotokolls sowie der Gebrauchsanweisungen der Dialysegeräte vermittelten Weisungen der Klägerin gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 5) im Hinblick auf Inhalte der Schulungen werden durch den Vertrag nicht ausgeschlossen. Die Regelung unter Ziffer 2.1 des Vertrags verneint insoweit lediglich eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 5) “im Hinblick auf die organisatorischen Abläufe des einzelnen Trainings“, schließt eine Weisungsgebundenheit damit allerdings nicht zugleich für die Inhalte der Schulungsmaßnahmen aus. Aus dem Vertrag ergibt sich eine Weisungsbefugnis der Klägerin gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 5) auch insoweit, als diesen gegebenenfalls die Nachholung einzelner Schulungsmaßnahmen aufgegeben werden kann, soweit die Schulung nicht das von der Klägerin erwartete Resultat geliefert hat. Dies folgt aus § 3 des Vertrages, wonach sich die Klägerin ausdrücklich das Recht vorbehält, „den Kenntnis- und Schulungsstand des Anwenders gegen Ende des Trainings zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem PARTNER entsprechende geeignete Maßnahmen abzustimmen und zu veranschlagen“. Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 5) in die betrieblichen Abläufe bzw. Betriebsorganisation der Klägerin besteht insoweit, als die von den Beigeladenen zu 1) bis 5) durchgeführten Schulungsmaßnahmen ein wesentlicher Bestandteil des Verkaufs bzw. Vertriebs der Dialysegeräte gewesen ist. So ist auch diesbezüglich auf die vom Sozialgericht protokollierte Aussage der Managerin im Bereich der Dialyse bei der Klägerin K. zu verweisen, wonach der Verkauf eines Dialysegeräts „automatisch grundsätzlich eine Schulung mit sich bringt“, um die ansonsten drohende Haftung des Unternehmens bei gesundheitlichen Schäden aufgrund unsachgemäßem Gebrauchs der Geräte zu vermeiden. Auch wenn dies im Einzelfall bei Anwendern, die bereits eine Schulung absolviert haben, nur eingeschränkt notwendig gewesen sein sollte, so dürfte es sich bei der mit dem Verkauf eines neuen Geräts verbundenen Schulung um den Regelfall handeln, da es eher selten vorkommen dürfte, dass Patienten oder Behandler mehrfach mit dem gleichen Dialysegerät ausgestattet werden. Die Anwenderschulung ist damit ein wesentlicher Bestandteil der Leistung der Klägerin gegenüber ihren Kunden und folglich Gegenstand des Betriebs der Klägerin (Verkauf und Vertrieb von Dialysegeräten). Die organisatorische Einbindung in die Betriebsabläufe der Klägerin ergibt sich dann im Weiteren aus dem ebenfalls von Frau K. beschriebenen Zusammenwirken der Beigeladenen zu 1) bis 5) mit den bei der Klägerin beschäftigten Außendienstmitarbeiter bei der Findung und Vereinbarung der durchzuführenden Schulungsmaßnahmen. Hierzu wurde von Frau K. dargelegt, dass durch den Außendienst ein Abgleich der von den Beigeladenen zu 1) bis 5) in einem von der Klägerin organisierten Terminkalender einzutragenden Verfügbarkeit mit dem aktuellen Schulungsbedarf erfolgte und sodann eine Zuweisung der Patienten durchgeführt wurde. Nach der Darstellung von Frau K. erfolgte dann durch den Außendienstmitarbeiter auch eine Terminvereinbarung in dem vom Kunden gewünschten Terminzeitraum. Hinsichtlich des unternehmerischen Risikos als weiteres Kriterium für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status wurde vom Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass diesem aufgrund der Eigenart der durchzuführenden Tätigkeit vorliegend keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) handelt es sich um eine Dienstleistung, die ohne wesentlichen Einsatz von Risikokapital durchgeführt werden kann. Der zum Auslesen der Daten des Dialysegeräts sowie zur Erstellung der Protokolle benötigte Computer wurde zwar von der Klägerin gestellt. Gleiches gilt für das erforderliche Schulungsmaterial in Papierform. Allerdings ergibt es sich vorliegend aufgrund der erforderlichen Schnittstelle zum Dialysegerät sowie dem spezifischen Unterrichtsinhalt von selbst, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) insoweit nicht mit einem handelsüblichen Computer aus dem Elektrofachhandel sowie selbst erstellten Schulungsmaterialien durchgeführt werden kann. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) wurde mit einer Pauschale pro Schulungstag vergütet. Nach Aussage von Frau K. konnte die Schulung auch um einen Tag verlängert werden, wenn dies nach Einschätzung der Beigeladenen zu 1) bis 5) erforderlich war. Damit bestand bei diesen kein Risiko, keine Vergütung zu erhalten, wenn sie mit der zunächst veranschlagten Dauer der Schulung nicht auskamen. Im Ergebnis ist es für den Senat von maßgeblicher Bedeutung, dass die Schulungstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) einen wesentlichen Bestandteil des Vertriebs der Peritonial-Dialyse-Geräte durch die Klägerin darstellte, in welchen die Beigeladenen zu 1) bis 5) zwangsläufig auch organisatorisch eingebunden waren. Der Vertrieb sowie die nachfolgende Nutzung dieser Geräte durch die gesundheitlich erheblich vorgeschädigten Patienten bzw. Kunden der Klägerin geht mit einem potentiell sehr hohen Haftungsrisiko der Klägerin einher. Bedienungsfehler aufgrund nicht fachkundiger Anwendung der Peritonial-Dialyse-Geräte können erhebliche gesundheitliche - im schlimmsten Fall lebensgefährliche - Schädigungen der Patienten bzw. Kunden der Klägerin zur Folge haben und eklatante Schadenersatzforderungen gegenüber der Klägerin nach sich ziehen. Um dieses Haftungsrisiko zu minimieren, ist es für die Klägerin von hoher Bedeutung, dass die Schulungsmaßnahmen nach ihren Vorgaben ausgeführt werden, was vorliegend sowohl die weitgehende inhaltliche Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 5) als auch deren organisatorische Einbindung in die Abläufe des Vertriebs der Peritonial-Dialyse-Geräte zur Folge hatte. Insgesamt überwiegen damit vorliegend die für das Bestehen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse sprechenden Anhaltspunkte, so dass die hieran anknüpfende Feststellung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, wonach die Beigeladenen zu 1 bis 5) ihre Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt haben und infolgedessen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlagen, zu Recht erfolgt ist. Zur Höhe der zur Nachforderung festgesetzten Beiträge und Umlage aufgrund des zuletzt ergangenen Änderungsbescheids vom 1. Juli 2019 wurden von der Klägerin keine Einwände mehr geltend gemacht. Auch seitens des Senats bestehen keine Zweifel an der zutreffend berechneten Forderungshöhe unter Zugrundelegung der relevanten Einkommen der Beigeladenen zu 1) bis 5) sowie der einschlägigen Beitragssätze. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der Anlage dem Bescheid vom 1. Juli 2019 beigefügten Berechnungsbögen (Bl. 344 - 356 Verwaltungsakte) Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Im Streit steht die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie hieran anknüpfende Umlagen aufgrund der von den Beigeladenen zu 1) bis 5) für die Klägerin erbrachten Anwendungsschulungen zur Nutzung von Peritonial-Dialyse-Geräten. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Vertrieb und Handel von Produkten, Systemen und Verfahren des Gesundheitswesens, u.a. von Peritonial-Dialyse-Geräten. Deren Verwendung zur Durchführung des Dialyseverfahrens („PD-Therapie“) bedarf der vorherigen Einweisung des medizinischen Fachpersonals bzw. der Patienten. Von den Beigeladenen zu 1) bis 5) wurden in diesem Zusammenhang in unterschiedlichen Zeiträumen seit 2008 Anwendungsschulungen für die Klägerin erbracht. Hierbei lagen jeweils Dienstleistungsverträge mit folgendem gleichlautenden Inhalt zugrunde: „Präambel […] Der PARTNER erbringt auf Grundlage dieses Vertrages für A. im deutschen Markt Dienstleistungen in Form von Anwendungsschulungen im Hinblick auf die Durchführung der PD- Therapie. Um die in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten/Dienstleistungen hinreichend und vollständig ausführen zu können, erhält der PARTNER vor dem Beginn seiner in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter von A. eine Schulung und Einführung in die ordnungsgemäße und sichere Handhabung und den Umgang mit den Produkten für die Peritoneal-Dialyse (PD-Produkte) des A. Konzerns. § 1 Tätigkeit 1.1 Der PARTNER wird für A. als Ausbilder/Trainer die folgenden, selbstständig zu erbringenden Dienstleistungen anbieten und ausführen: 1.1.1 Die eigenverantwortliche und selbstständige Schulung und Ausbildung von Peritoneal-Dialyse-Patienten („PD-Patienten“), Altenheimpersonal, Pflegedienstpersonal oder sonstigen für die Betreuung/Unterstützung von PD-Patienten zuständige Personen (z.B. Angehörige), insgesamt als „Anwender“ bezeichnet, im richtigen und sicheren Gebrauch, Umgang mit und Handhabung von Produkten des A. Konzerns. 1.1.2 Ziel der Schulung und Ausbildung ist die eigenständige, selbstständige und sichere Durchführung der PD-Therapie durch den Anwender im Rahmen der „CAPD“-(Contineous Ambulatory Peritoneal Dialysis) bzw. der „APD“-(Automated Peritoneal Dialysis) Therapiebehandlung und mit den Produkten des A. Konzerns. 1.2 A. beauftragt den PARTNER zur Durchführung der Tätigkeiten jeweils durch separate Einzelaufträge pro Trainingsprojekt gegenüber einem oder mehreren Anwendern. 1.3 Neue bzw. schulungsbedürftige Anwender zeigt A. dem PARTNER entsprechend an und weist sie ihm nach freiem Ermessen zu. Nach der schriftlichen Zuweisung des jeweiligen Anwenders durch A. nimmt der PARTNER -selbständig den Kontakt zu dem jeweiligen Anwender auf und -vereinbart mit dem jeweiligen Anwender selbstständig den Termin für das Training inklusive Trainingszeiten und Trainingsort. 1.4 Sofern der PARTNER Kenntnis über den Trainingsbedarf von neuen Anwendern erhält, wird er A. hierüber informieren. 1.5 Der PARTNER wird die Schulung des jeweiligen Anwenders in einem Schulungsprotokoll dokumentieren (siehe Muster in der Anl. 1) und dieses im Original an A. übermitteln. Der PARTNER behält während der Dauer dieses Vertrages für seine Archivierung eine Kopie zurück. 1.6 Der PARTNER wird die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen. […] 1.9 Die vertraglichen vereinbarten Dienstleistungen erbringt der PARTNER persönlich und überträgt diese Pflichten nicht auf Dritte; der PARTNER wird im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von A. keine DRITTEN beschäftigen oder einsetzen. § 2 Weisungsfreiheit 2.1 Der PARTNER unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen von A. im Hinblick auf die organisatorischen Abläufe der einzelnen Trainings. 2.2 Eine Eingliederung des PARTNERS in die Betriebs- und Unternehmensorganisation von A. findet nicht statt und ist von beiden Vertragsparteien auch ausdrücklich nicht gewollt. 2.3 Der PARTNER gestaltet seine Tätigkeit frei und nach pflichtgemäßem Ermessen. Der PARTNER stimmt seine örtliche und zeitliche Disposition für seine Tätigkeit mit seinem Ansprechpartner vom A. entsprechend ab. § 3 Qualitätsmonitoren A. behält sich das Recht vor, den Kenntnis- und Schulungsstand des Anwenders gegen Ende des Trainings zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem PARTNER entsprechende geeignete Maßnahmen abzustimmen und zu veranschlagen. § 4 Arbeitszeit/Konkurrenz/Verschwiegenheit 4.1 Der PARTNER unterliegt in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinen Einschränkungen durch A. Terminvereinbarungen mit dem jeweiligen Anwender sowie die Wahl des jeweiligen Orts der Schulung nimmt der PARTNER - in Abstimmung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Anwenderinteressen - eigenständig vor. […] § 5 Vergütung 5.1 A. vergütet die Tätigkeit des PARTNERS mit einem Pauschalhonorar i.H.v. 350,00 EUR pro durchgeführten Trainingstag (Bruttobetrag). Reisekosten, die in Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 1 aufgeführten Tätigkeit entstehen, werden von A. gegen Nachweis (Originalbelege) und nach vorheriger Abstimmung und Genehmigung getragen, sofern sie angemessen und erforderlich waren. 5.2 Der PARTNER wird A. seine Dienstleistungen in Rechnung stellen unter Nennung des jeweiligen Auftrags und Anwenders. Der PARTNER ist verpflichtet, A. nach erfolgreicher Durchführung der Dienstleistungen eine den steuerlichen Anforderungen genügende Rechnung mit Schulungsprotokollen zu übersenden und eine Tätigkeitsbeschreibung nebst Stundenaufwand gesondert aufzulisten.“ § 6 Sonstige Ansprüche/Versteuerung Mit der Zahlung der in § 5 vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des PARTNERS gegenüber A. aus diesem Vertrag abgegolten. Der PARTNER ist verpflichtet, für die Versteuerung der Vergütung sowie für die Abführung etwaiger auf die Vergütung anfallenden Abgaben eigenverantwortlich und selbständig Sorge zu tragen… […] Die Beklagte führte vom 6. Juni 2017 bis 23. August 2018 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Dabei wurden die Beigeladenen zu 1) bis 5) zu ihrer Tätigkeit für die Klägerin befragt. Wegen deren Angaben wird auf die betreffenden Ausführungen in den betreffenden, in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Fragebögen Bezug genommen. Nach deren Auswertung sowie der ihr vorliegenden Rechnungsunterlagen hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagen in Höhe von insgesamt 130.252,06 € für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 an. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) seien abhängig beschäftigt gewesen. Die ausgeübten Tätigkeiten als Ausbilder bzw. Trainer der PD-Patienten seien schon ihrer Eigenart nach auf die betrieblichen Erfordernisse der Klägerin bzw. deren eigene vertraglichen Verpflichtungen zur Leistungserbringung gegenüber den Kunden ausgerichtet. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten einem Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführung unterlegen. Die äußeren Rahmenbedingungen der durchzuführenden Tätigkeiten hätten enge Vorgaben erforderlich gemacht, innerhalb derer die Arbeiten auszuführen gewesen seien. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten kein Unternehmerrisiko getragen. Es liege keine eigene Unternehmerorganisation vor, auch kein Auftritt am Markt und keine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken. Die Beigeladenen hätten ihre Arbeitskraft eingesetzt und ein dafür vorher festgelegtes Entgelt erhalten. Eigenes Betriebskapital sei nicht eingesetzt worden, die für die Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel seien kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Für die Klägerin wurde hierauf mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 erwidert, die Arbeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) sei weder abhängig noch fremdbestimmt, eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin liege nicht vor. Die Klägerin wirke bei der Terminvereinbarung nicht mit, die Schulung erfolge nicht bei ihr. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) stellten ihre Verfügbarkeiten auf einer Plattform zur Info ein. Je nach Bedarf biete die Klägerin diesen dann einen Auftrag an. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) könnten dann entscheiden, ob sie den Auftrag annähmen und wann sie ihn erbrächten. Nach der Schulung sei ein Bericht („rechtlich verbindlich notwendiger Report“) über die erfolgte Unterweisung zu erstellen und an die Klägerin zu übersenden. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) seien nicht weisungsgebunden. Insbesondere könnten sie jederzeit völlig im eigenen freien Ermessen entscheiden, ob sie einen Auftrag annähmen oder nicht. Es seien keine Urlaubszeiten abzusprechen oder Abwesenheiten zu melden. Die Klägerin habe den Beigeladenen zu 1) bis 5) für die Schulung teilweise einen Laptop zur Verfügung gestellt, auf dem die für die Schulung notwendige Software installiert sei. Mit der Software könnten sie sich mit den Dialysegeräten koppeln; damit würden auch Trainingsprotokolle erstellt und übermittelt. Die Klägerin stelle darüber hinaus weder eine UMTS-Karte für den Laptop noch ein Telefon zur Verfügung. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) zunächst durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter der Klägerin eine Schulung und Einführung in die ordnungsgemäße und sichere Handhabung und den Umgang mit den Produkten für die Peritoneal-Dialyse erhielten, sei „eine Qualitätsanforderung“. Mit Bescheid vom 12. November 2018 forderte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus den in der Anhörung genannten Gründen die Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung i.H.v. 130.022,54 €. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte hierbei nochmals geltend, dass die „externen Dienstleister“ sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit vollumfänglich weisungsfrei seien. Die Trainingsinhalte seien lediglich im Rahmen eines Trainingsprotokolls zu dokumentieren, welches als Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Schulung diene und aus haftungsrechtlichen Gründen notwendig sei. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) übten hauptberufliche Tätigkeiten aus, die Tätigkeiten für die Klägerin seien lediglich nebenberuflich. Die Forderung sei auch der Höhe nach falsch, da der Auslagenersatz für Fahrtkosten und die Übernachtungspauschale als Entgelt der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden sei. Die Klägerin reichte eine Übersicht der gezahlten Entgelte und der jeweiligen Auslagen bezüglich der Beigeladenen zu 1) bis 5) ein. Aufgrund einer Meldung der AOK Niedersachsen, wonach der Beigeladene zu 3) nicht bei ihr zu versichern sei, änderte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 den ursprünglichen Bescheid zunächst dahingehend ab, dass die Nachforderung nunmehr 130.024,70 € betrage und der Beigeladene zu 3) der AOK-Gesundheit zugeordnet werde. Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Nachforderung auf 107.864,07 € reduziert wurde, da Beiträge für Auslagenersatz zu Unrecht erhoben worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2020 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Für eine Selbständigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) spreche zwar, dass kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle der Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub bestanden habe, die Schulungen eigenständig zu organisieren seien, sie nicht in den Betrieb der Widerspruchsführerin eingegliedert gewesen seien und eine dementsprechende Weisungsfreiheit hinsichtlich der Arbeitszeit genossen hätten. Die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Merkmale seien jedoch zahlreicher und auch von stärkerem Gewicht. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Klägerin gestanden. Die ausgeübte Tätigkeit sei nach ihrer Eigenart auf die betrieblichen Erfordernisse der Klägerin bzw. deren vertraglichen Verpflichtungen zur Leistungserbringung gegenüber der Kundschaft abgestellt. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) unterlägen einem umfassenden Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Arbeitsausführung, denn sie hätten sich bezüglich der Einteilung an den Bedürfnissen der Klägerin orientieren müssen. So habe die Klägerin entschieden, bei wem die Notwendigkeit zur Schulung bestanden habe. Auch die Schulungsdauer sei durch die Klägerin einseitig vorgegeben worden. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten keine eigenen Geschäftsräume gehabt. Die Art und Weise der Schulung sei von der Klägerin vorgegeben gewesen. Auch wenn die Schulung nur eine ergänzende Serviceleistung der Klägerin sei, sei sie jedoch zwingend notwendig und wichtiger Bestandteil des Geschäftszwecks. Nur der Hersteller selbst könne die korrekte Anwendung durch qualifiziertes Personal sicherstellen. Ein Unternehmerrisiko hätten die Beigeladenen zu 1) bis 5) nicht gehabt. Eigene Arbeitnehmer hätten sie nicht beschäftigt. Hiergegen hat die Klägerin am 29. Mai 2020 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 2021 hat das Sozialgericht die anwesenden Beigeladenen sowie die Managerin im Bereich der Dialyse bei der Klägerin K. persönlich angehört. Wegen deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 352 ff. Gerichtsakte) verwiesen. Mit Urteil vom 8. November 2021 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2018 in Gestalt der Bescheide vom 20. Dezember 2018 und 1. Juli 2019 sowie des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2020 aufgehoben, da die Beklagte hierbei zu Unrecht vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse der Klägerin mit den Beigeladenen zu 1) bis 5) ausgegangen sei. Die jeweils gleichlautenden schriftlichen Verträge sprächen überwiegend für eine selbständige Tätigkeit. Dies ergebe sich zunächst aus der Regelung in Ziffer 1.1.1, wonach die Vertragspartner durch die Beigeladenen zu 1) bis 5) eine „eigenverantwortliche und selbständige Schulung und Ausbildung“ vereinbart hätten. Vereinbart sei weiterhin kein konkreter Ablauf bzw. Schulungsplan, sondern lediglich ein Erfolg nach Ziffer 1.1.2, wonach der Anwender durch die Schulung befähigt werden solle, eigenständig, selbständig und sicher die Peritoneal-Dialyse durchzuführen. Im Zusammenhang hiermit sei Ziffer 2.1 zu verstehen, der die Weisungsfreiheit nach seinem Wortlaut lediglich „im Hinblick auf organisatorische Abläufe“ ausschließe. Einzeln betrachtet sei diese Regelung zwar auch der Auslegung zugänglich, dass damit im Hinblick auf den Inhalt der Schulung die Beigeladenen zu 1) bis 5) den Weisungen der Klägerin unterlagen. In Zusammenschau mit den Regelungen des § 1 ergebe sich jedoch, dass dies von den Vertragspartnern weder gewollt noch vereinbart worden sei. Sowohl nach Ziffer 1.3 als auch nach Ziffer 4.1 sei sodann vereinbart, dass die Terminvereinbarung allein den Beigeladenen zu 1) bis 5) sowie den zu schulenden Anwendern obliege, die Klägerin habe daher die Termine nicht einseitig vorgeben können. Dies folge auch nicht aus Ziffer 2.3. Diese Regelung diene lediglich für die Vor-Ab-Information der Klägerin, um für eine notwendige Schulung nicht „auf gut Glück“ einen Beigeladenen zu 1) bis 5) anzusprechen, um sodann durch Abfragen, die zeitlich aufwendig seien, einen passenden Schuler zu finden. Vielmehr ermögliche die Mitteilung freier Kapazitäten der Klägerin entsprechend Ziffer 1.3 einem Schüler zeitlich passend eine Schulung zuzuweisen. Es handele sich somit um eine Regelung zur vereinfachten Vergabe der Einzelaufträge, die jedoch an der Ausführung des Einzelauftrags in Eigenverantwortung nichts ändere. Ein Merkmal für eine selbständige Tätigkeit sei darüber hinaus die Pauschalvergütung nach Ziffer 1.5, die ergänzt werde durch eine Reisekostenerstattung. Durch die Pauschalvergütung sei es den Beigeladenen zu 1) bis 5) möglich gewesen, durch schnelleres Arbeiten, insbesondere ein inhaltlich gutes Schulungskonzept, die Zeit ihrer Tätigkeit zu verringern und durch die Tagespauschale ein höheres Einkommen pro Zeit zu erzielen. Dagegen träten die vertraglich vereinbarten Kriterien für eine abhängige Beschäftigung zurück. Diese ergäben sich zunächst aus Ziffer 1.9, wonach eine höchstpersönliche Leistungserbringung erforderlich sei. Zudem habe die Klägerin nach § 3 eine Kontrollmöglichkeit, ob und wie erfolgreich die Schulung durchgeführt worden sei, wozu zudem die Protokollpflicht der Beigeladenen zu 1) bis 5) nach Ziffer 1.5 zur Beurteilung weiter heranzuziehen sei. Hinzu trete die Pflicht der Beigeladenen zu 1) bis 5), nach Ziffer 5.2 neben den Schulungsprotokollen eine Tätigkeitsbeschreibung nebst Stundenaufstellung zukommen zu lassen. Demgegenüber habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 5) in den Betrieb der Klägerin vorgelegen habe. Die vertragliche Bestimmung in Ziffer 2.2, wonach eine Eingliederung nicht stattfinde, sei bei der Beurteilung lediglich als schwaches Indiz für den Vertragswillen heranzuziehen, stehe einer eigenständigen Beurteilung der Kammer jedoch nicht entgegen. Eine Eingliederung ergebe sich nicht zwingend aus der Verwendung des Laptops der Klägerin sowie des Schulungsprotokolls. Die Verwendung von Mitteln oder Materialien, die im Eigentum und/oder Besitz des Auftraggebers stehen oder die dieser zur Verfügung stelle, sei bei der Durchführung eines Auftrags im Übrigen nicht unüblich, sondern werde etwa im Werkvertragsrecht als möglicher Umstand ausdrücklich vorausgesetzt. Die Kammer habe bei der Beurteilung weiter berücksichtigt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) aufgrund ihrer Haupttätigkeiten u.a. als Krankenpflegepersonal bzw. Praxispersonal das Fachwissen über die Durchführung von Peritoneal-Dialysen bereits mitbrachten und dieses nicht exklusiv durch die Klägerin vermittelt worden sei. Die vor der Tätigkeit vorzunehmende Einweisung der Beigeladenen zu 1) bis 5) habe sich auf das der Schulung zugrundeliegende Gerät bezogen, nicht jedoch auf das grundsätzlich erforderliche Fachwissen, wie eine Peritoneal-Dialyse durchzuführen sei. Auch seien die Beigeladenen zu 1) bis 5) gegenüber den zu schulenden Personen nicht als Vertreter der Klägerin aufgetreten. Ein weiteres heranzuziehendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) Schulungen, die der Außendienst ihnen aufgrund ihrer Angaben im Kalender anboten, ablehnen konnten. Für eine selbständige Tätigkeit spreche zudem, dass von den Beigeladenen zu 1) bis 5) eine in sich abgeschlossene Leistung „Schulung“ übernommen worden sei, sie bezüglich deren Dauer, inhaltlicher Ausgestaltung und organisatorischem Ablauf jedoch hätten frei entscheiden können. Zwar hätten diese sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung an die Gebrauchsanweisung sowie die von der Klägerin entwickelten Kurzanleitungen orientiert, hierbei jedoch ihre eigenen Kenntnisse und Erfahrungen aus ihren hauptberuflichen Tätigkeiten in der praktischen Anwendung eingebracht. Bei der konkreten Schulung seien sie frei gewesen, das von ihnen vorgesehen Schulungskonzept an den Bedürfnissen des jeweiligen Anwenders hinsichtlich Anzahl der Wiederholungen anzupassen sowie die erforderliche Gesamtdauer der Schulung zu verlängern, ohne Rücksprache mit der Klägerin nehmen zu müssen. Als Kriterien für eine abhängige Beschäftigung habe die Kammer herangezogen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) entgegen des Vertrags nicht tatsächlich die Terminvereinbarung mit den zu schulenden Anwendern eigenständig vornahmen, sondern das Angebot durch die Klägerin dann erhielten, wenn der Außendienst der Klägerin die Terminwünsche der zu schulenden Anwender mit den Eintragungen der Terminkapazitäten der Beigeladenen zu 1) bis 5) bereits abgeglichen hatte. Für eine abhängige Beschäftigung spreche zudem, dass die Schulung weit überwiegend auch im Interesse der Klägerin erfolgt sei. Diese sei nach eigenen Angaben haftungsrechtlichen Risiken ausgesetzt, wenn die Anwender das Gerät falsch anwenden und es hierdurch zu Schäden komme. Dass die Klägerin aufgrund regulatorischer Vorgaben nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Zulassungsverfahren der Geräte sowie der dazugehörigen Produkte verpflichtet sei, entsprechende schriftliche Anwenderanleitungen zur Verfügung zu stellen, verpflichte die Klägerin nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, Schulungen durch eigenes Personal anzubieten. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten auch kein wesentliches Unternehmerrisiko bei der Durchführung der Schulung getragen. Diesbezüglich habe die Kammer jedoch berücksichtigt, dass dies bei Dienstleistungen im Gegensatz zum herstellenden Gewerbe üblicherweise der Fall sei. Insbesondere bei Dienstleistungen, deren Kern die Kenntnisvermittlung darstelle, benötige man überwiegend keine Arbeitsmittel und Materialien, die mit der Gefahr des Verlustes durch die Dienstleistungserbringer eingesetzt werden. Ein weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei noch die mangelnde Verhandlungsmacht der Beigeladenen zu 1) bis 5) gegenüber der Klägerin, was sich insbesondere darin niedergeschlagen habe, dass der zugrundeliegende Vertrag bezüglich keines Tätigkeitsverhältnisses individuell, insbesondere bzgl. der Pauschalvergütung, verhandelt worden sei. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit sei damit unter Berücksichtigung der Schilderungen der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 1) bis 5) insgesamt von einem Gleichgewicht der Indizien auszugehen, so dass im Ergebnis dem Willen der Vertragsparteien und der Vertragsbezeichnung vorrangige Bedeutung beizumessen sei. Gegen das ihr am 16. November 2021 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. Dezember 2021. Die Beklagte ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe eine umfassende zeitliche, örtliche und inhaltliche Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 5) bestanden. Diese hätten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Klägerin die Schulungsanforderung vom Kunden erhalte und diese an die Beigeladenen weitergebe. Dazu bediene sich die Klägerin eines Teamkalenders, in dem seitens der Beigeladenen zu 1) bis 5) ihre freien Kapazitäten eingetragen worden seien. Bevor die Beigeladenen zu 1) bis 5) überhaupt mit Schulungen an Dialyse-Patienten beginnen konnten, hätten sie eine 2-3 tägige Einweisung in das jeweilige Dialysegerät bei der Klägerin zu absolvieren gehabt. Die für die Schulung notwendigen Kurzanleitungen seien von der Klägerin erstellt und den Beigeladenen zu 1) bis 5) ausgehändigt worden. Nach Abschluss der jeweiligen Schulung sei ein Trainingsprotokoll zu erstellen und an die Klägerin weiterzuleiten gewesen. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) seien zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen und hätten keinerlei Verhandlungen zum Vertragsabschluss geführt. Der Laptop sowie weitere Schulungsmaterialien sei den Beigeladenen zu 1) bis 5) kostenfrei durch die Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 5) seien deshalb dadurch geprägt, dass sie in einen fremden Betrieb und dessen organisatorische Strukturen in erheblichem Umfang eingegliedert gewesen seien und einem entsprechenden - zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten - Weisungsrecht unterlagen. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass bei dem Verkauf eines Dialysegerätes durch die Klägerin automatisch und zwingend eine Schulung durchzuführen sei. Fehle diese Schulung, könne die Klägerin bei falscher Anwendung haftbar gemacht werden. Der jeweilige Außendienstmitarbeiter der Klägerin habe daher schon bei Verkauf des Dialysegerätes eine Schulung mit dem jeweiligen Patienten vereinbart, die dann durch die Beigeladenen zu 1) bis 5) höchstpersönlich und zwingend durchzuführen gewesen sei. Die Schulung sei also nicht nach freiem Ermessen der Beigeladenen zu 1) bis 5) erfolgt, sondern nach den Vorgaben der Klägerin durch die standardisierten Trainingsabläufe bzw. durch die Kurzanleitungen der Klägerin. Darüber hinaus sei nach Terminvereinbarung der Patient für die Schulung mittels Katheter vorbereitet worden, so dass Termine auch nicht einseitig durch die Beigeladenen zu 1) bis 5) verschoben werden konnten. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) seien daher keineswegs in der Durchführung der jeweiligen Schulung frei gewesen, vielmehr hätten sie lediglich die Intensität der Schulung (Dauer und Wiederholungen) steuern können, nicht aber den abzuarbeitenden Trainingsplan, der schon von Seiten des Herstellers vorgegeben gewesen sei. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten auch kein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt, sondern im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft eingesetzt. Dabei habe kein Verlustrisiko bestanden, da gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung der für die Durchführung der Einzelaufträge aufgewandten, abgerechneten Arbeitszeit bestanden habe. Dass durch die Zahlung einer Pauschalvergütung die Möglichkeit gegeben werde, die Zeit der Schulung zu verkürzen, begründe kein unternehmerisches Risiko. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten durch ihre Tätigkeit für die Klägerin nur ihren Gewinn maximieren können indem sie schneller arbeiteten als erwartet, dabei jedoch keine Zahlungen oder Investitionen zu leisten, die sich im Falle des Ausbleibens eines Auftrags frustriert hätten. Ein Unternehmerrisiko seitens der Beigeladenen zu 1) bis 5) sei auch deshalb nicht zu erkennen, da bei falscher oder fehlender Schulung nicht diese, sondern allein die Klägerin haftungsrechtlich belangt werden konnte und der Pauschalpreis für die Schulung nicht verhandelbar gewesen sei. Auch die Tatsache, dass den zu schulenden Patienten mitgeteilt worden sei, dass die Schulung durch freie Mitarbeiter erfolge, falle nicht ins Gewicht, da in der Dokumentation der Schulung und den Schulungsunterlagen allesamt auf die Klägerin verwiesen werde. Insgesamt betrachtet seien die Beigeladenen zu 1) bis 5) in den Vermarktungs- bzw. Verbreitungsprozess der von der Klägerin hergestellten Dialysegeräte eingebunden und eingegliedert gewesen. Was von diesen konkret zu schulen gewesen sei, habe im Einzelnen zuvor festgelegt werden müssen, auch wenn im Einzelnen – abhängig von den bei der zu schulenden Person jeweils vorhandenen Vorkenntnissen - eine teilweise Abwandlung des Lehrplans durch die Beigeladenen zu 1) bis 5) erfolgt sei. Der Pflicht etwas zu dokumentieren gehe notwendig voraus, dass zuvor Klarheit darüber herrsche, was überhaupt zu dokumentieren sei, also gemacht werden müsse. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt an Main vom 8. November 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Beigeladenen zu 1) bis 5) müssten den zu schulenden Patienten den gesamten Dialysevorgang beibringen. Die hierbei durchzuführenden Verrichtungen und erforderlichen Kenntnisgrundlagen würden den zu schulenden Personen von den Beigeladenen zu 1) bis 5) aufgrund des eigenen – bereits vorhandenen – Fachwissens und ohne vorherige Einweisung durch die Klägerin beigebracht. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) seien ausgebildete Krankenschwestern bzw. Arzthelferinnen mit langjähriger Berufserfahrung in der Dialyse und daher in der Lage, alle relevanten Aspekte den zu schulenden Personen zu erläutern. Ihre Schulungstätigkeit gehe weit über die schlichte Erläuterung der Bedienung des Dialysegerätes an sich hinaus. Je nach Vorkenntnissen der zu schulenden Personen oder bei benötigten Nachschulungen könne ggf. auf einzelne Schulungsinhalte verzichtet werden oder nur ein „Schnelldurchlauf“ erfolgen. Im Kern würden aber im Rahmen der Schulung sämtliche Kenntnisse zur sicheren Durchführung des kompletten Dialysevorgangs vermittelt. Für die Klägerin sei im Ergebnis lediglich maßgeblich, dass die zu schulenden Personen die Dialyse im Anschluss an die Schulung sicher beherrschten und die Durchführung der Schulung dokumentiert werde. Die Dokumentation diene auch als Nachweis über alle geschulten Aspekte für das auftraggebende Dialysezentrum. Wie die Beigeladenen zu 1) bis 5) zu diesem Ergebnis gelangten, obliege ihnen selbst. Es gebe eine Vielzahl von Details, die nur in der praktischen Anwendung vermittelt werden könnten und auf die individuellen kognitiven Leistungen der Patienten abgestimmt werden müssten. Derartige Aspekte könnten nicht über Schulungsunterlagen, sondern nur unter Anleitung von Fachpersonal erlernt werden, die wiederum ihre Anleitung auf jeden Einzelfall individuell anpassen müssten. Dementsprechend sei es auch unzutreffend, dass der Schulungsinhalt von der Klägerin vorgegeben sei. Der Schulungsinhalt richte sich vielmehr nach den medizinischen Erfordernissen, den üblichen Abläufen des Dialyseverfahrens und den jeweiligen individuellen Bedürfnissen der zu schulenden Personen. Diese Abläufe seien naturgemäß im Grundsatz immer ähnlich, in der praktischen Handhabung und Umsetzung bestünden jedoch je nach Patient erhebliche Unterschiede, die von den Beigeladenen zu 1) bis 5) bei der Durchführung der Schulung berücksichtigt werden müssten. Den von der Klägerin hergestellten Dialysegeräten lägen Kurzanleitungen bei und die Beigeladenen zu 1) bis 5) bekämen von der Klägerin weitere, ausführlichere Unterlagen zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf könnten die Beigeladenen zu 1) bis 5) diese ausführlicheren Unterlagen auch den zu schulenden Personen zur Verfügung stellen. Dies stelle jedoch für die Schulungstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 5) einen völlig untergeordneten Vorgang dar, der für die Frage der Selbständigkeit keine Relevanz habe. Bei den Unterlagen handele es sich um ergänzende Anleitungen, die auch auf andere Weise bezogen werden könnten (z.B. als Beigabe zu den Dialysegeräten, über das Internet oder den Versandweg). Es handele sich explizit – und entgegen der Annahme der Beklagten – nicht um Unterlagen, die für die durchzuführenden Schulungen zwingend erforderlich seien bzw. diese vollumfänglich abbilden oder gar ersetzen könnten. Die von den Beigeladenen zu erstellenden Schulungsprotokolle dienten dazu, dass die Klägerin im Falle von Haftungsklagen o.ä. die Durchführung der Schulungen nachweisen könne. Unter anderem bestätige die zu schulende Person in den Protokollen, dass die Schulung durchgeführt und die Inhalte verstanden worden seien. Zudem dienten die Protokolle auch als Nachweis, dass die Beigeladenen zu 1) bis 5) die Schulung ordnungsgemäß durchgeführt hätten. Die zu schulenden Personen müssten sich vorab einer Operation zur Einsetzung des PD-Katheters unterziehen. Die Operation sei vor einer dauerhaften Dialyse erforderlich, um den Zugang für die Dialyselösung in den Bauchraum zu gewährleisten. Sobald die Operationswunde verheilt sei, könne mit der Dialyse begonnen werden. Der Termin für die Schulung sei insofern nicht flexibel, als das auf die Durchführung der Operation und anschließende Heilungsphase gewartet werden müsse. Danach seien die konkreten Schulungstermine aber durchaus flexibel und würden von den Beigeladenen zu 1) bis 5) mit den zu schulenden Personen im Einzelnen abgestimmt bzw. bei Bedarf auch einmal verschoben. Es komme auch vor, dass sich die Beigeladenen mit den zu schulenden Personen auf einen anderen Termin als ursprünglich geplant verständigten, ohne dass die Klägerin darin involviert wäre. Für die Klägerin sei es auch nicht von Belang, an welchem genauen Tag oder in welchem genauen Zeitraum die Schulung durchgeführt werde. Wichtig sei für die Klägerin allein, dass die Schulung durchgeführt und dies dokumentiert werde. Unzutreffend sei auch die Annahme der Beklagten, dass bei falscher oder fehlender Schulung allein die Klägerin haftbar gemacht werden könne. Die Schulung der Patienten liege zunächst in der Verantwortung des behandelnden Dialysearztes. Er müsse sicherstellen, dass die Schulung durchgeführt werde und die Patienten anschließend sicher die Dialyse durchführen könnten. Hierzu würden die hier relevanten Schulungen in Auftrag gegeben und zum Nachweis das Schulungsprotokoll erstellt. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) könnten auch haftbar gemacht werden, insbesondere wenn eine Schulung falsch oder gar nicht durchgeführt worden sei und im Schulungsprotokoll ggf. falsche Angaben gemacht würden. Je nach konkretem Sachverhalt könnten dann der behandelnde Arzt, die Patienten oder die Klägerin derartige Ansprüche verfolgen. Aufgrund der Pauschalvergütung und dieser nicht unerheblichen Haftungsrisiken bestehe auch ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) bis 5). Die Beigeladenen haben sich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin ein Muster der bei ihr verwendeten Schulungsprotokolle vorgelegt und mitgeteilt, dass von den Beigeladenen zu 1) – 5) auf dieser Grundlage die Protokolle zu den jeweiligen Schulungen erstellt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.