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Urteil

L 7 AL 32/23

Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:0117.L7AL32.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hat und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 19. Juni 2024 auf die Berichterstatterin übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Der Senat konnte über die Berufung des Klägers trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2025 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein begründeter Terminverlegungsantrag wurde seitens des Klägers nicht gestellt. Den Antrag auf die Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2025 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 110a Abs. 1 SGG), lehnte die Berichterstatterin mit Beschluss vom 2. Dezember 2024, dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2024 zugestellt, ab. Der Terminverlegungsantrag vom 8. Dezember 2024 enthielt keine Begründung, die eine Verlegung rechtfertigen würde, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Soweit der Kläger auf die fehlende Möglichkeit des Gefangenentransports hingewiesen hat, konnte das Vorbringen seitens der JVA nicht bestätigt werden. Aufgrund der fehlenden Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers oblag es ihm, den Gefangenentransport bei der JVA rechtzeitig zu beantragen, was er unterließ. Dem stand auch die Tatsache nicht entgegen, dass die Organisation eines solchen Transports einen Vorlauf von zwei Wochen benötigt. Die Ladung zum Termin am 17. Januar 2025 ging dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 26. November 2024 zu, sodass er die Möglichkeit hatte, den Transport mit ausreichender Vorlaufzeit zu beantragen. Auf das Vertrauen in die Gestattung, sich während des Termins an einem anderen Ort aufzuhalten, kann sich der Kläger nicht berufen, da seine Anträge nach § 110a SGG auch in der Vergangenheit abgelehnt worden sind. Ebenso wenig wurde das Vorbringen des Klägers, der Gefangenentransport stünde von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung, seitens der JVA bestätigt. Soweit sich der Kläger auf die fehlende Akteneinsicht beruft, so wurde ihm diese über das Akteneinsichtsportal gewährt. Auch hier oblag es ihm, die Akteneinsicht in der JVA entsprechend zu organisieren. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, die tatsächliche Durchführung der Akteneinsicht sicherzustellen bzw. zu überwachen. Eine solche liegt in der Sphäre des Klägers und ist von ihm zu veranlassen, zumal die JVA nach seinem eigenen Vorbringen die technische Ausstattung für die Durchführung einer solchen zur Verfügung stellt. Den Kläger trifft die Obliegenheit, alles zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (st. Rspr., z.B. BSG, Beschluss vom 15. August 2018 - B 13 R 387/16 B - Rn 12, juris; BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - B 9 V 28/16 B - Rn. 6, juris; BSG, Beschluss vom 24. Januar 2023 – B 6 KA 2/22 BH –, Rn. 10, juris). Dazu gehört es auch, von den angebotenen Möglichkeiten, Akteneinsicht zu nehmen und damit sein rechtliches Gehör zu wahren, Gebrauch zu machen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Vorbringen des Klägers, dass die Gewährung von Akteneinsicht an einen inhaftierten Kläger mittels Akteneinsichtsportal ungeeignet sei, weil es in der Bundesrepublik Deutschland keine JVA mit einem Internetzugang gäbe, ist unglaubhaft und entbehrt jeglicher Grundlage. Zum einen konnte der Vortrag nach Rücksprache mit der JVA nicht bestätigt werden. Zum anderen begehrte der Kläger selbst die Durchführung der mündlichen Verhandlung aus der JVA unter Einsatz von Videokonferenztechnik und behauptete, an Videoverhandlungen aus der JVA teilgenommen zu haben. Die Durchführung von Videoverhandlungen setzt jedoch ebenfalls einen Internetzugang voraus, sodass der Vortrag des fehlenden Internetzugangs bereits widersprüchlich ist. Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Die vom Kläger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., Richter am Landessozialgericht XV. und Richterin am Landessozialgericht Dr. XF. wirken an der hiesigen Entscheidung bereits nicht mit. Der Senat konnte auch unter Mitwirkung der mit Schriftsätzen vom 12. August 2024 und 12. Dezember 2024 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berichterstatterin entscheiden, weil die Ablehnungsgesuche des Klägers offenkundig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Die Ablehnungsgesuche hinsichtlich der im Schriftsatz vom 12. August 2024 und 12. Dezember 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht XA. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolgen somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen. Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 14. März 2023 ist unbegründet. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 14. März 2023 an und sieht von weiterer Begründung ab, § 153 Abs. 2 SGG. Das Berufungsverfahrens entbehrt auch jeglichen Vortrags in der Sache, der eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnte. Soweit der Kläger die Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG rügt, sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegend gegeben waren. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 2 m.w.N.). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen dem Senat nicht vor und wurden seitens des Klägers nicht vorgelegt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich bezog und zudem in der Lage war, ein Apartment in D-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind – trotz seiner Inhaftierung – völlig unklar. Darüber hinaus fehlten die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der Berufung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG). Mit der Klage geht der Kläger (wiederholt) gegen das Aufforderungsschreiben der Beklagten zur Mitwirkung vom 5. Oktober 2022, das angebliche Leeren seines Postfachs sowie gegen zwei Verbis-Vermerke der Beklagten vor. Der am 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in der Haft in Vollzeit beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstages am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt, ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führt der Kläger eine Vielzahl von Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) und dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere in den Bereichen des SGB II sowie des Arbeitsförderungsrechts (SGB III). Er nahm vor seiner im August 2024 erfolgten Inhaftierung immer wieder versicherungspflichtige Beschäftigungen auf, veranlasste deren Auflösung und führte arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeber durch. In der Zwischenzeit beantragte der Kläger Arbeitslosengeld sowie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Bis zum 17. Dezember 2023 war der Kläger in der Übernachtungsstätte B. in A-Stadt untergebracht. Die Stadt Frankfurt am Main übernahm hierfür die Kosten. In der Zeit vom 17. Dezember 2023 bis 21. März 2024 bewohnte der Kläger das Hotel „C.“ in C-Stadt, dessen Rechnungen er bar beglich. Am 2. Februar 2024 erfolgte die Räumung des Zimmers des Klägers in der Übernachtungsstätte B. In der Zeit vom 21. März 2024 bis zum 20. August 2024 war der Kläger unbekannten Aufenthalts. Am 21. August 2024 teilte der Kläger in mehreren Parallelverfahren mit, unter der Anschrift D-Straße in D-Stadt wohnhaft zu sein. Laut vorgelegter Rechnung entrichtete er die Miete für den Zeitraum vom 20. August 2024 bis 18. September 2024 in Höhe von 1.160,00 € in bar. Am 28. August 2024 vollstreckte die Polizei Berlin einen gegen den Kläger erlassenen Haftbefehl. Seitdem befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) in Heidering. Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger zuletzt aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021 vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar 2022 bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30. September 2022). Der Kläger meldete sich am 29. September 2022 zum 6. Oktober 2022 persönlich bei der Beklagten arbeitslos. Hierbei wurden ihm als Verdachtsfall nach § 145 SGB III mehrere Unterlagen ausgehändigt, mit der Bitte, diese dem Ärztlichen Dienst zur Begutachtung zurückzusenden. Zur Frage 2a, ob er alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen werde, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wählte er keine Antwortmöglichkeit. Im Antragsformular bejahte er die Frage 2b (Nebenschäftigungsausübung). Zudem gab er an, dass er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne bzw. sich zeitlich einschränken müsse. Bei einer ärztlichen Begutachtung sei er bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Folgebescheinigung, vom 29. September 2022, ausgestellt von E. &. Kollegen, ein, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29. November 2022 fortbestehen würde. Mit Email vom 30. September 2022 teilte der Kläger mit, dass die Begutachtung verweigert werde. Es sei allgemeinkundig, dass sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Arztes immer nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beziehe. Er könne körperlich nicht anspruchsvolle Tätigkeiten ausüben. Der Gutachter verfüge über keinerlei Sachkunde. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Arbeitslosegengeld noch nicht möglich sei. Das Gutachten des Ärztlichen Dienstes liege noch nicht vor. Er werde um Beantwortung der Frage 2a sowie um Ergänzung weiterer Fragen gebeten. Auch fehlten noch Nachweise zum Bezug von Krankengeld. Der Kläger übersandt der Beklagte das Antragsformular ohne die erbeteten Angaben zurück. Zugleich reichte er die Kostenzusage der Stadt Frankfurt am Main bezüglich der Unterbringung in der Notübernachtungsstätte B. ein und beantragte mit Email vom 5. Oktober 2022 die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld sowie die Zahlung eines Vorschusses. Den gegen das Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 2022 gerichteten Widerspruch des Klägers verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 als unzulässig. Mit Schreiben vom 30. September 2022 legte der Kläger gegen einen Bescheid vom 11. Juni 2021 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 führte die Beklagte unter anderem aus, dass der Bescheid an das damalige Postfach des Klägers zugestellt worden sei. Gegen den Bescheid habe der Kläger auch bereits am 3. Juli 2021 Widerspruch erhoben. Ein erneuter Widerspruch sei unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger am 24. Oktober 2022 Widerspruch. Der Schreiben habe keinerlei nachvollziehbaren Inhalt. Er warf der Beklagten das Leeren seines Postfachs vor und legte hiergegen Widerspruch ein. Im Nachgang legte der Kläger ein Attest der G. vom 11. Oktober 2021 vor, wonach aufgrund einer orthopädischen Erkrankung das Heben und Tragen über 10 kg bzw. Überkopfarbeiten ärztlich nicht indiziert seien. Ferner legte er einen Bericht eines Radiologen vom 20. April 2021 und einen Arztbrief des St. Elisabethen-Krankenhaus vom 5. Mai 2021 vor. Die Praxis E. & Kollegen, bescheinigte mit Attest vom 27. Oktober 2022 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Zudem reichte der Kläger die Unterlagen der Beklagten, die der Kläger für den Ärztlichen Dienst ausfüllen und sodann vorlegen sollte, zur Begutachtung ohne Angaben überschrieben mit „Widerspruch“ und „AUB liegt vor“ ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 als unzulässig verworfen. Mit einem weiteren Schreiben über das Online-Portal der Beklagten legte der Kläger Widerspruch gegen die Verbis-Vermerke der Beklagten vom 29. September 2022 zur Datenerfassung sowie zum Leistungsprofiling ein. Die Arbeitsagentur sei verpflichtet, dem Kläger eine qualifizierte Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln und ihn dazu umfassend, wahrheitsgemäß und vollständig zu beraten. Tatsächlich werde dies verweigert. Der Kläger sei im letzten Beruf als Servicetechniker, der extreme körperliche Leistungsfähigkeit voraussetze, längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe zuletzt Krankengeld bezogen. Mit dessen Ablauf trete gemäß § 145 SGB III die Leistungspflicht der Beklagten ein. Durch den Verbis-Vermerk, den der Kläger erst am 21. Oktober 2022 erhalten habe, sei angeordnet worden, dass sich der Arbeitsvermittler nicht mit der Sache befassen müsse und im Übrigen eine Begutachtung stattfinden solle, die erkennbar überflüssig und unzumutbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2022 (Az. XXX1) verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Verbis-Vermerke als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig sei. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Mit dem Inhalt der Verbis-Vermerke würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers werde mit der Anfrage nicht getroffen. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 2. November 2022 (Az. XXX2) verwarf die Beklagte den am 21. Oktober 2022 gegen das Schreiben vom 5. Oktober 2022 erneut erhobenen Widerspruch als unzulässig. Der erneute Widerspruch gegen das Mitwirkungsschreiben vom 5. Oktober 2022 sei nicht statthaft. Ein Widerspruch setze im Rahmen der Zulässigkeit u.a. voraus, dass ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liege immer dann nicht vor, wenn es vor Erhebung eines Widerspruchs einen einfacheren und kostengünstigeren Weg oder effektiveren Weg zur Durchsetzung der Interessen des Betroffenen gebe. Das Widerspruchsverfahren gegen das Mitwirkungsschreiben sei mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2022 abgeschlossen. Der effektive Rechtsweg hiergegen sei der Klageweg. Ein erneutes Widerspruchsverfahren in derselben Angelegenheit sei daher nicht zulässig. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 2. November 2022 (XXX3) verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das Leeren des Postfachs als unzulässig. Ein Leeren des Postfachs – unterstellt der Vortrag des Klägers sei insoweit zutreffend – stelle keinen Verwaltungsakt, sondern einen Realakt dar. Der Widerspruch gegen das Leeren eines Postfachs sei daher nicht zulässig. Der Kläger hat bereits am 4. November 2022 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben und wörtlich beantragt, „die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 02.11.2022 werden aufgehoben Az XXX3, XXX4 XXX2, XXX3; 2. gegen die Beklagte wird eine Mißbrauchsgebühr verhängt 3. die Beklagte wird verurteilt qualifizierte Vermittlungsbemühungen nachzuweisen 4. das Verhalten der Beklagten wird für rechtswidrig erklärt. Mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass die Klage, die Beklagte zu verurteilen, qualifizierte Beratungsleistungen und qualifizierte Vermittlungsleistungen nachzuweisen, mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei. Ausweislich der Verwaltungsakte sei die Beklagte seit der erneuten Arbeitslosemeldung des Klägers im Oktober 2022 stets bemüht gewesen, zu prüfen, ob der Kläger und in welchem Umfang Anspruch auf Vermittlungsleistungen habe. Es liege vielmehr an dem Verhalten des Klägers, insbesondere an der vollkommen ungerechtfertigten Weigerung, sich begutachten zu lassen, dass Vermittlungsbemühungen darüber hinaus nicht zustande gekommen seien. Die Beklagte verhalte sich zudem mit ihrer Aufforderung an den Kläger, sich durch den Ärztlichen Dienst begutachten zu lassen, vollumfänglich rechtmäßig. Es lägen Anhaltspunkte vor, die die generelle Erwerbsfähigkeit sowie deren Umfang bezüglich des Klägers zweifelhaft erscheinen ließen, ohne dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ohne sachkundige Expertise bereits eine Beurteilung seitens der Beklagten möglich wäre. Soweit der Kläger entsprechend seines Vortrags auch mit diesem Verfahren Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 geltend mache, sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig (S 15 AL 292/22). Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die drei Widerspruchsbescheide vom 2. November 2022, die der Kläger angreife, seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Es seien entgegen des wörtlichen Antrags lediglich drei Widerspruchbescheide, der Kläger habe einen Widerspruch doppelt benannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Inhalte der Widerspruchsbescheide nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 2 SGG verwiesen. Gegen den dem Kläger am 16. März 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 20. März 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung rügt der Kläger, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, was eine Verletzung des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle. Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 14. März 2023. Am 14. Februar 2024 hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 26. August 2024 hat die Berichterstatterin den Antrag abgelehnt. Am 28. August 2024 hat der Kläger erneut einen Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024 hat der Kläger die seinerzeit zuständige Berichterstatterin, Richterin am Landessozialgericht Dr. XF., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es verstehe sich selbstredend, dass eine Anfechtungsklage niemals als unzulässig verworfen werden könne. Der Senat hat die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 19. Juni 2024 nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Mit Schriftsätzen vom 12. August 2024 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., den Richter am Landessozialgericht XV. sowie die Richterin am Sozialgericht XA. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 16. August 2024 hat der Kläger „eine Video Verhandlung“ beantragt, ohne dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt für eine solche terminiert worden wäre. Am 2. Dezember 2024 hat der zwischenzeitlich inhaftierte Kläger Akteneinsicht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „per Video“ beantragt, nachdem ihm die Ladung vom 20. November 2024 für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2025 mit Zustellungsurkunde am 26. November 2024 zugestellt wurde. Nach Auskunft der (damals) für den Kläger zuständigen Gruppenleiterin in der Justizvollzugsanstalt Heidering werde dem Kläger Akteneinsicht in der Justizvollzugsanstalt über das Akteneinsichtsportal ermöglicht. Bereits am 27. November 2024, ausgeführt am 3. Dezember 2024, hat die Berichterstatterin dem Kläger Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal in die Verfahrensakten gewährt und darauf hingewiesen, dass das hiesige Verfahren für den 17. Januar 2025 terminiert sei. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024, dem Kläger mit Zustellungsurkunde zugestellt am 6. Dezember 2024, hat die Berichterstatterin den Antrag nach § 110a Abs. 1 SGG abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2024 hat der Kläger „Terminänderung“ beantragt. Mit dem Transportsystem der Gefangenentransporte sei der Termin nicht erreichbar. Das Transportsystem stehe von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung und werde ca. eine Woche dauern. Zudem sei Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal nicht gewährt worden. Die JVA habe bisher Video-Verhandlungen durchgeführt. Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilte die JVA telefonisch am 11. Dezember 2014 sowie schriftsätzlich am 17. Dezember 2024 mit, dass der Gefangenentransport grundsätzlich möglich sei, wenn der Kläger dies spätestens 14 Tage vor Termin beantrage. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 hat der Kläger die Berichterstatterin XA. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Termin am „13. Dezember 2024“ sei per Video-Verhandlung durchzuführen. Der Kläger habe selbst schon an Video-Verhandlungen in der JVA per Software „Webex“ teilgenommen. Es sei allgemeinkundig, dass das Hessische Landessozialgericht „seit vielen Jahren Webex Video-Verhandlungen“ durchführe, was sich aus Google ergebe. Es sei abwegig, einem Gefangenen Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal der Bundesländer anzubieten, weil es in der Bundesrepublik noch nie eine JVA mit Internet-Zugang für Gefangene gegeben habe. Die dem Kläger von der JVA-Gruppenleiterin in Aussicht gestellte Akteneinsicht sei tatsächlich nicht durchgeführt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 hat die Berichterstatterin dem Kläger erneut Akteneinsicht gewährt und darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit für den 17. Januar 2025 terminiert sei. Es obliege dem Kläger, einen Termin mit der JVA zu organisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.