Urteil
L 7 AS 88/23
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:1213.L7AS88.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
V. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt. V. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht den Rechtstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hat und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024 auf die Berichterstatterin übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Der Senat konnte über die Berufung des Klägers trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein begründeter Terminverlegungsantrag wurde seitens des Klägers nicht gestellt. Den Antrag auf die Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§110a Abs. 1 SGG), wurde mit Beschluss vom 4. Dezember 2024, dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2024 zugestellt, abgelehnt. Der Terminverlegungsantrag vom 8. Dezember 2024 enthielt keine Begründung, die eine Verlegung rechtfertigen würde, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Die vom Kläger wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsätzen von 8. Juni 2024 du 12. Juli 2024 abgelehnten Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., Richterin am Landessozialgericht Dr. XZ. und Richterin am Sozialgericht XV. wirken an der hiesigen Entscheidung aufgrund von Änderungen im Geschäftsverteilungsplan sowie der Übertragung auf die Berichterstatterin mit Beschluss vom 11. Juli 2024 nicht mit. Der Senat konnte auch unter Mitwirkung der mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berichterstatterin entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers offenkundig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Die Ablehnungsgesuche hinsichtlich der im Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht XW. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolge somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen. Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 23. Februar 2023 ist unbegründet. Streitgegenständlich ist die Portalnachricht des Beklagten vom 21. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2022 sowie der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der begehrten Leistungsgewährung ab 1. Dezember 2022 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 28. November 2022. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage betreffend die Portalnachricht des Beklagten vom 21. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2022 abgewiesen. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18. November 2022 bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Portalnachricht vom 21. Oktober 2022 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, sodass diese auch nicht zulässig mit einem Widerspruch angefochten werden kann. Die Entscheidung des Sozialgerichts unter Verweis auf die Gründe im Widerspruchsbescheid gemäß § 136 Abs. 3 SGG sind nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der Leistungsgewährung ab 1. Dezember 2022 vorgeht, ist die Klage unzulässig. Abgesehen davon, dass der Kläger für ein zulässiges Anfechtungsbegehren zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Durchführung des Vorverfahrens nicht abgewartet hat – hier wäre das Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus einer analogen Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen gewesen –, hat der Beklagte den Bescheid mit Abhilfeescheid vom 28. November 2022 aufgehoben und ihm auf neuen Antrag vom 17. November 2022 mit Bescheid vom 25. November 2022 Leistungen nach dem SGB II ab 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 bewilligt. Letzterer ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2022 und in Gestalt des Aushebungsbescheides vom 14. April 2023 Gegenstand des Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 16 AS 891/22 und des Berufungsverfahrens mit dem Aktenzeichen L 7 AS 188/23 gewesen. Der auf neuen Antrag des Klägers erlassene Bewilligungsbescheid vom 25. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2022, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2022 und in Gestalt des Aushebungsbescheides vom 14. April 2023 ist nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens in Sinne des § 96 Abs. 1 SGG geworden, weil der Antrag des Klägers vom 17. November 2022 eine Zäsur darstellt. Durch die Abhilfeentscheidung vom 28. November 2022, mit der die Leistungsablehnung mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. November 2022 aufgehoben wurde, ist jedenfalls die Beschwer des Klägers entfallen. Soweit der Kläger die Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG rügt, sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegend gegeben waren. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht (vgl. § 159 SGG) lagen daher nicht vor. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen dem Senat nicht vor und wurden seitens des Klägers nicht vorgelegt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich bezog und zudem in der Lage war, ein Apartment in B-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind – trotz seiner Inhaftierung – völlig unklar. Darüber hinaus fehlten die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der Berufung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind. Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl., § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG). Mit der Klage geht der Kläger gegen die Postfachnachricht des Beklagten vom 21. Oktober 2022 vor, mit dem er darüber informiert wurde, dass zur Bearbeitung seines Antrags auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ein Nachweis über die Höhe des kalendertäglichen Verletztengeldes/ Krankengeldes benötigt werde. Der 1975 geborene Kläger führt seit November 2018 eine Vielzahl von Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) und dem Hessischen Landessozialgericht durch, insbesondere in den Bereichen des SGB II sowie des Arbeitsförderungsrechts (SGB III). Er nahm vor seiner im August 2024 erfolgten Inhaftierung immer wieder versicherungspflichtige Beschäftigungen auf, veranlasste deren kurzfristige Auflösung und führte arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeber durch. In der Zwischenzeit beantragte der Kläger Arbeitslosengeld sowie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Email vom 30. September 2022 übersandt der Kläger dem Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld und beantragte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, solange keine Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III erfolgt sei. Im Nachgang legte der Kläger die mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 seitens des Beklagten angeforderten Unterlagen vor. Mit streitgegenständlicher Postfachnachricht vom 21. Oktober 2022 teilte der Beklagte mit, einen Nachweis über die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes/Verletztengeldes zu benötigen, um über den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld II entscheiden zu können. Er bat den Kläger um Vorlage entsprechender Nachweise. Hiergegen legte der Kläger mit einer Postfachnachricht vom 24. Oktober 2022 Widerspruch ein. Eine Arbeitsbescheinigung der Techniker Krankenkasse sowie ein Nachweis darüber, dass das Krankengeld am 5. Oktober 2022 ausgelaufen sei, lägen dem Beklagten vor. Mit einer weiteren Nachricht vom gleichen Datum teilte der Kläger mit, davon auszugehen, dass die Techniker Krankenkasse „Ihr Schauspiel beendet UND Ihnen angeblich fehlende Bescheinigung im Laufe des Tages an Fax 069-450923-876 übermittelt.“ Zudem änderte der Kläger seinen Antrag dahingehend ab, dass er Leistungen nunmehr ab 1. November 2022 beantragte. Aus einem Gesprächsvermerk über ein Telefonat zwischen dem Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Oktober 2022 ging hervor, dass ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld voraussichtlich ab 6. Oktober 2022 bestehe. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers sei zwischen dem Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit vereinbart worden, dass für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis 30. November 2022 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten bewilligt und ein Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach entsprechender Verbescheidung des Antrags auf Arbeitslosengeld geltend gemacht werde. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung nach dem SGB II ab 1. Dezember 2022 ab. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.176,90 €. Mit einem weiteren Bescheid vom 25. Oktober 2022 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für November 2022 in Höhe des Regelsatzes von 449,00 €. Unterkunftskosten wurden nicht bewilligt, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt in der Übernachtungsstätte A. in A-Stadt untergebracht war. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 übersandt der Beklagte dem Kläger die Mehrfertigung eines Schreibens an die Bundesagentur für Arbeit vom gleichen Datum, mit dem ein Erstattungsanspruch für November 2022 in Höhe von 449,00 € geltend gemacht wurde. Gegen die Bescheide vom 25. Oktober 2022 erhob der Kläger Widerspruch. Da keine Bewilligung von Arbeitslosengeld vorliege, könne die Ablehnung auch nicht auf das angeblich eingehende Arbeitslosengeld gestützt werden. Auch könne die Bewilligung nicht auf den Monat November 2022 beschränkt werden, da Leistungen nach dem SGB II regelmäßig für zwölf Monate zu bewilligen seien. Mit Schreiben vom 3. November 2022 (Eingang beim Beklagten) teilte der Kläger mit, dass keine Bewilligung von Arbeitslosengeld erfolgt sei und nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit auf unbestimmte Zeit auch nicht erfolgen werde. Mit mehreren Schreiben vom 9. November 2022 bestätigte der Beklagte unter anderem den Eingang des Widerspruchs gegen die Ablehnung von Leistungen ab dem 1. Dezember 2022 (Az. 8WS – XXXX2) sowie gegen die Bewilligung von Leistungen für lediglich einen Monat (November 2022) (Az. 8WS – XXXX3). Am 18. November 2022 übersandt die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten den an den Kläger adressierten Bescheid vom 18. November 2022, wonach das beantragte Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 versagt wurde, und teilte mit, den Erstattungsanspruch vom 25. Oktober 2022 aufgrund der Versagung nicht erfüllen zu können. Am 17. November 2022 reichte der Kläger beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 1. Dezember 2022 ein. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. November 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 in Höhe von monatlich 449,00 €. Mit Abhilfebescheid vom 28. November 2022 hob der Beklagte den Bescheid vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II ab 1. Dezember 2022 auf (Az. 8WS – XXXX2). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2022 (Az. 8WS – XXXX1) verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Postfachnachricht vom 21. Oktober 2022 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig sei. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Mit der angefochtenen Postfachnachricht würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers sei mit der Anfrage nicht getroffen worden. Auch ein förmlicher Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit sei der Anfrage nicht zu entnehmen. Dem Kläger sei mit der Postfachnachricht vom 21. Oktober 2022 lediglich mitgeteilt worden, welche Unterlagen zur Bearbeitung seines Antrags noch benötigt würden und er sei um deren Einreichung gebeten worden. Das Schreiben habe somit rein informatorischen Charakter besessen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2022 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis 30. November 2022 als unbegründet zurück (Az. 8WS – XXXX3). Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 28. November 2022 hinsichtlich der Leistungsgewährung vom 1. November 2022 bis 30. November 2022 als unbegründet zurück. Mit Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2022 änderte der Beklagte die Leistungshöhe ab 1. Januar 2023 ab und gewährte dem Kläger monatlich Bürgergeld in Höhe von 502,00 €. Bereits am 21. November 2022 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, „beigefügte Bescheide u Widerspruchsbescheide der Beklagten werden aufgehoben es wird die Leistungsgewährung angeordnet und im Übrigen das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig erklärt“. Der Klageschrift waren der Widerspruchsbescheid vom 18. November 2022, mit dem der Widerspruch des Klägers gegen die Portalnachricht des Beklagten vom 21. Oktober 2022 als unzulässig verworfen wurde, der Ablehnungsbescheid vom 25. Oktober 2022 hinsichtlich der am 30. September 2022 beantragten Leistungen ab 1. Dezember 2022 und der Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2022 bezüglich des Monats November 2022 beigefügt. Nach Erlass der entsprechenden Widerspruchsbescheide hat der Kläger gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2022, mit dem Leistungen für den Monat November 2022 bewilligt wurden, Klage beim Sozialgericht erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 16 AS 872/22 geführt (Berufungsverfahren L 7 AS 165/23). Gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2022 (Leistungsbewilligung ab 1. Dezember 2023) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides und in Gestalt des Aufhebungsbescheides vom 14. April 2023 (Aufhebung der Leistungsgewährung ab 1. Mai 2023) führte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 16 AS 891/22 ein Klageverfahren beim Sozialgericht durch. Das Berufungsverfahren wurde beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 7 AS 188/23 geführt und die Berufung des Klägers gegen den abweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 15. Mai 2023 am 12. Juli 2024 als unzulässig verworfen. Der Kläger war der Auffassung, dass die Bundesagentur für Arbeit als „echte Schuldnerin“ beizuladen wäre. Eine Abhilfeentscheidung des Beklagten sei nicht bekannt. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf höheres Bürgergeld ab dem 1. Januar 2022 zu. Hierzu verwies der Kläger auf ein offenes Widerspruchsverfahren. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2023 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klage sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II begehre, sei die Klage mangels eines erkennbaren Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig. Die Gerichte hätten die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig sei. Es bestehe der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen dürfe (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz; vor § 51 Rn. 16). Das Rechtsschutzinteresse könne auch fehlen, wenn dem Kläger an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2017, Az. 4 AS 2/16 R) oder es dem Kläger nur darum gehe, die Ressourcen der Verwaltung und der Gerichte zu beanspruchen und die jeweiligen Sachbearbeiter soweit wie möglich zu schikanieren (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2015, Az. L 12 AS 2359/15 WA). Vorliegend habe der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2022 bereits abgeholfen und dem Kläger mit Bescheid vom 25. November 2022 für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 449,00 € bewilligt. Der Kläger könne durch eine gerichtliche Eilentscheidung keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr erreichen, da er durch den Bewilligungsbescheid vom 25. November 2022 sein Rechtsschutzziel bereits erreicht habe. Soweit der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2022 begehre, so sei die Klage unbegründet. Das Gericht folge den zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2022, § 136 Abs. 3 SGG. Soweit der Kläger höhere Leistungen aufgrund des Bürgergeld-Gesetzes begehre, so sei die Klage hinsichtlich seines Begehrens für den Zeitraum 2022 unbegründet. Dem Kläger sei für den Bewilligungszeitraum im Jahr 2022 zu Recht der Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 449,00 € monatlich gewährt worden, §§ 20 Abs. 1a, 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. § 7 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG). Entgegen des Vortrags des Klägers sei das Bürgergeld nicht zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten, sondern erst zum 1. Januar 2023. Der Beklagte habe zudem mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 die Regelleistungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 auf 502,00 € monatlich angepasst. Insoweit wäre die Klage hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. Januar 2023 auch mangels eines erkennbaren Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Übrigen sei auch kein rechtswidriges Verhalten des Beklagten ersichtlich. Gegen den Gerichtsbescheid, dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 28. Februar 2023 zugestellt, hat er am 1. März 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er ist der Auffassung, dass ein elektronisches Bürgerpostfach (eBo) eine ladungsfähige Anschrift darstelle. Zudem sei ein Anspruch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu bejahen und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2024 hat der Kläger die Richterin am Sozialgericht Karagöz nach Anhörung zur beabsichtigten Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senat hat die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11. Juli 2024 nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen (§ 153 Abs. 5 SGG). Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2024 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., die Richterin am Landessozialgericht Dr. XZ. sowie die Richterin am Sozialgericht XV. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Streitstoff sei komplex und die Revision zuzulassen. Die Berichterstatterin hat dem Kläger am 27. November 2024 Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal gewährt und darauf hingewiesen, dass das Verfahren für den 13. Dezember 2024 terminiert ist. Den Antrag des Klägers, ihm zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2024 nicht im Sitzungszimmer, sondern an einem anderen Ort, an den und von dem aus die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton übertragen wird, aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, hat die Berichterstatterin mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 abgelehnt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 hat die Berichterstatterin den Kläger zudem darauf hingewiesen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei, weil die Justizvollzugsanstalt Heidering, in der sich der Kläger aufhält, nicht über die hierfür erforderliche Software verfügt, und der Termin – wie geplant in Präsenz – stattfindet. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 318.B der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 hat der Kläger die Berichterstatterin als befangen abgelehnt, weil der Termin am 13. Dezember 2024 per Video-Verhandlung durchzuführen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.