Urteil
L 7 AS 133/24
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:1213.L7AS133.24.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden hat und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 auf die Berichterstatterin übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist unzulässig; sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids einzulegen. Vorliegend wurde der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 24. Februar 2024 dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 29. Februar 2024 zugestellt. Die Monatsfrist des §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 SGG lief demnach mit Ablauf des Dienstags, den 2. April 2024, ab, da der Freitag, den 29. März 2024 als Karfreitag und der Montag, den 1. April 2024, als Ostermontag gesetzliche Feiertage waren. Das an das Sozialgericht Frankfurt am Main gerichtete Berufungsschreiben des Klägers, datiert auf den 28. März 2024, ist dort erst am Donnerstag, den 4. April 2024, und damit verfristet eingegangen. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war, zumal der Maßstab eines gewissenhaften und sachgerechten Prozessführenden anzulegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1993 – 13 RJ 9/92 –, BSGE 72, 158-163, SozR 3-1500 § 67 Nr 7; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 67 Rn. 3). Soweit sich der Kläger auf seinen gesundheitlichen Zustand infolge eines am 15. März 2024 erlittenen Fahrradunfalls beruft, so war er daraufhin lediglich im Zeitraum vom 18. März 2024 bis 20. März 2024 und dann am 25. März 2024 arbeitsunfähig. Soweit der Kläger vorträgt, sein Gesundheitszustand sei auch nach der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt und er in der Mobilität eingeschränkt gewesen, sei auf die Ausführungen im Ärztlichen Attest des behandelnden Arztes C. vom 22. April 2024 hingewiesen. Danach erfolgte die Behandlung bei ausgeschlossenen Frakturen rein symptomatisch. Nach der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit am 25. März 2024 erfolgte bis zum 2. April 2024 keine erneute Vorstellung beim behandelnden Arzt, der auch trotz der glaubhaft darlegten Beschwerden jedenfalls keinen Anlass gesehen hat, Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, bis zum 2. April 2024 fristwahrend Berufung einzulegen, zumal die Zugangsvoraussetzungen hierzu gering sind. Es hätte ausgereicht, fristwahrend mit einer kurzen Erklärung anzugeben, dass er Berufung gegen den Gerichtsbescheid einlegt, ohne diese zugleich begründen zu müssen. Jedenfalls scheint der Kläger in der Lage gewesen zu sein, mehrfach die Arztpraxis des behandelnden Arztes C. aufzusuchen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er weder selbst den nächstgelegenen Briefkasten aufsuchen oder aber jemanden beauftragen konnte, ein kurzes Schreiben bei der Post aufzugeben oder in den Briefkasten des Sozialgerichts einzuwerfen. Diese Umstände sprechen gerade nicht für eine unverschuldete Verhinderung des Klägers, die Berufungsfrist einzuhalten. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die ggf. aufgrund der gesetzlichen Osterfeiertage eingetretenen Verzögerungen bei der Postauslieferung des auf den 28. März 2024 datierten Schreibens des Klägers vorhersehbar waren und deshalb zu seinen Lasten gehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Dezember 1994 – 2 BvR 106/93 –, juris; Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 67 SGG (Stand: 25. September 2024), Rn. 53). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 160 SGG). Mit der Klage macht der Kläger höheren Regelsatz sowie höhere von den Regelbedarfen abhängig errechneten Mehrbedarfe der Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Oktober 2023 geltend. Der 1963 geborene Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 19. September 2022 bewilligte der Beklagte mit streitgegenständlichen Bescheid vom 22. September 2022 Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 in Höhe von 920,50 € monatlich, bestehend aus Regelbedarf i.H.v. 449,00 €, Mehrbedarf für Warmwassererzeugung i.H.v. 10,33 €, Grundmiete i.H.v. 376,17 € und Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 85,00 €. Letztere entsprachen dem tatsächlichen, monatlich anfallenden Bedarf des Klägers an Unterkunft und Heizung. Mit Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2022 berücksichtigte der Beklagte eine Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2021 und bewilligte für Januar 2023 81,77 € mehr als bisher bewilligt. Für die Zeit ab Februar 2023 berücksichtigte der Beklagte die ab dem 1. Februar 2023 geltend gemachte Mieterhöhung und bewilligte 54,56 € monatlich mehr als bisher bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2022 passte der Beklagte die Leistungen ab dem 1. Januar 2023 an den erhöhten Regelbedarf an. Er berücksichtigte nunmehr monatlich einen Regelbedarf i.H.v. 502,00 € und einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung i.H.v. 11,55 € sowie Nebenkosten i.H.v. 166,77 € im Januar 2023 und i.H.v. monatlich 85,00 € ab Februar 2023. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 widersprach der Kläger (unter anderem) dem Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2022. Im Rahmen der Übernahme der erhöhten Nebenkosten und der Mieterhöhung sei dem Beklagten ein Fehler unterlaufen. Er werde den Widerspruch begründen, sobald er sich einen Anwalt leisten könne. Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Februar 2022 wiederholte der Kläger seinen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2023 wies der Beklagte den Widerspruch, soweit er sich gegen die Anpassung der Regelbedarfe und der hiervon abhängigen Mehrbedarfe richte, als unbegründet zurück und verwarf den Widerspruch im Übrigen als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass etwaige Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung, soweit sie sich auf die bekanntgegebenen Regelbedarfe und die von den Regelbedarfen abhängig errechneten Mehrbedarfe beziehe, weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich seien. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sei der Widerspruch unzulässig, soweit er sich gegen wiederholende Verfügungen richte. Denn Änderungsbescheide könnten stets nur insoweit angefochten werden, als die Änderung reiche (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, L 6 AS 48/11), sodass sie nur in Bezug auf ihren eigenständigen Regelungsgehalt angegriffen werden könnten. Soweit sie gegenüber dem Ausgangsbescheid keine weitere Beschwer beinhalten, fehle es an einer angreifbaren Regelung. Dies folge daraus, dass Änderungsbescheide nur einen eingeschränkten Regelungsgehalt aufwiesen. Sie umfassten gerade die Frage der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Der Kläger hat am 14. März 2023 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) einen isolierten Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich einer potentiell zu erhebenden Klage gestellt. Diesen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 8. September 2023 (Az. S 19 AS 284/23 PKH) abgelehnt, da der Kläger weder die vom Gericht angeforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Nachweise, insbesondere die vom Gericht angeforderten Kontoauszüge, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorgelegt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2024 (Az. L 7 AS 383/23 B) als unzulässig verworfen. Am 13. September 2023 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2023 beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Er begehrte die Gewährung höherer Regelleistungen und der von den Regelbedarfen abhängig errechneten Mehrbedarfe nach dem SGB II. Mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2024 wies das Sozialgericht die Klage ab. Diese sei bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden sei. Es komme auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen des am 14. März 2023 beim Sozialgericht gestellten isolierten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Nach § 67 Abs. 1 SGG sei jemanden, der ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden liege nicht vor, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gehindert gewesen sei. Damit kein Verschulden vorliege, müsse er dann aber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ordnungsgemäß einreichen und alles tun, um die Entscheidung über den Antrag herbeizuführen (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 67 Rn. 7b; Littmann, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, § 67 Rn. 11). Darauf habe das Gericht den Kläger auch mit gerichtlicher Verfügung vom 18. April 2023 ausdrücklich hingewiesen. Grundsätzlich müsse der Antrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) innerhalb der Klagfrist eingegangen sein. Da die gerichtlichen Schreiben mit dem Hinweis in dem besagten Zeitraum regelmäßig erst mit zeitlicher Verzögerung zur Post aufgegeben wurden (vorliegend wurde die gerichtliche Verfügung erst am 26. April 2023 ausgeführt) und auch mit Postlaufzeiten zu rechnen gewesen sei, habe das Gericht dem (unvertretenen) Kläger zur Wahrung seiner Rechte eine Frist zur Einreichung der Unterlagen binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens gesetzt. Anders als der Kläger vortrage, sei vorliegend auch nicht ausreichend, dass er mit seinem isolierten PKH-Antrag vom 13. April 2023 auf in anderen Verfahren eingereichte Unterlagen verwiesen habe. Das Gericht habe in seinem Schreiben vom 18. April 2023 ausdrücklich (unter Verwendung von Fettdruck) darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf in früheren isolierten PKH-Verfahren eingereichten Erklärungen und Belege nicht ausreichend sei. Zum einen würden die PKH-Hefte getrennt voneinander geführt und gegebenenfalls auch isoliert von der Bezirksrevision überprüft. Zum anderen könnten zwischenzeitlich auch Änderungen eingetreten sein, sodass nicht auf ältere Formulare verwiesen werden könne. Insbesondere müssten stets aktuelle Kontoauszüge vorgelegt werden. Vorliegend wären die PKH-Unterlagen, auf die der Kläger Bezug genommen habe, bereits über ein halbes Jahr vorher eingereicht worden und damit nicht mehr ausreichend. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Kontoauszüge. Im Übrigen liege es an dem Kläger selbst, eine Entscheidung des Gerichtes über den PKH-Antrag zu ermöglichen. Das Gericht sei nicht der „Sekretär“ des Klägers. Dies gelte insbesondere in Bezug auf den Kläger, der eine Vielzahl von Verfahren führe. In besonderen Konstellationen treffe das Gericht selbstverständlich auch die Pflicht, von sich aus Unterlagen beizuziehen. Dies könne im Einzelfall bei zeitlich nah beieinander erhobenen PKH-Anträgen (wo erkennbar sei, dass die aktuellen Unterlagen auch für das andere PKH Verfahren gedacht seien) oder auch bei Eilverfahren der Fall sein. Es handele sich dabei aber um eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich müssten die PKH-Unterlagen zu jedem PKH-Antrag eingereicht werden. Dies gilt umso mehr, wenn vom Gericht ausdrücklich Unterlagen angefordert würden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Antragssteller habe gleichwohl weder die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Nachweise, insbesondere nicht die vom Gericht angeforderten Kontoauszüge, vorgelegt. Er habe damit nicht alles getan, um eine Entscheidung über den Antrag herbeizuführen. Damit liege ein Verschulden des Klägers vor, sodass eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist ausscheide. Gegen den dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 29. Februar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 4. April 2024 Berufung beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt, die noch am selben Tag an das Hessische Landessozialgericht weitergeleitet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Kläger behauptet, krankheitsbedingt nach einem Unfall nicht in der Lage gewesen zu sein, die Berufungsfrist einzuhalten. Dabei beruft er sich auf die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt vom Facharzt für Allgemeinmedizin C. für den Zeitraum vom 18. März 2024 bis 20. März 2024 und eine „Folgebescheinigung“ des gleichen Arztes vom 25. März 2024 für diesen Tag. Im Ärztlichen Attest vom 22. April 2024 führte der behandelnde Arzt aus, dass der Kläger infolge eines Fahrradunfalls am 15. März 2024 verschiedene Prellungen erlitten habe, die sich in erster Linie im Bereich der Hüfte/Oberschenkel rechtsseitig befunden hätten. Nach initialer Behandlung in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik sei der Kläger am 18. März 2024 in der Praxis vorstellig geworden. Eine Krankschreibung sei bis zum 20. März 2024 erfolgt, die dann im Rahmen eines weiteren Kontaktes am 25. März 2024 verlängert worden sei. Die Behandlung sei bei ausgeschlossenen Frakturen rein symptomatisch erfolgt. Am 2. April 2024 sei erneute Vorstellung in der Sprechstunde aufgrund von persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des betroffenen Oberschenkels erfolgt. Eine weitere Krankschreibung sei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, obgleich die Beschwerden im Bereich des rechten Oberschenkels glaubhaft dargelegt worden seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2024 sowie des Bescheides vom 17. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2023 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung höherer Regelsätze sowie von den Regelbedarfen abhängig errechneten Mehrbedarfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14. Mai 2024 nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen (§ 153 Abs. 5 SGG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.