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Urteil

L 7 AL 33/23

Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0823.L7AL33.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt. III. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2023 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt. III. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auf den unbegründeten Verlegungsantrag des Klägers vom 21. August 2024 wies der Senat auf die stattfindende mündliche Verhandlung mit Schreiben gleichen Datums hin. Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 24. August 2023 auf den Berichterstatter übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der vom Kläger in seinen Schreiben vom 8. August 2024, 21. August 2024 und 22. August 2024 abgelehnten Richterin am Sozialgericht XW. entscheiden, da die Befangenheitsgesuche des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Die Ablehnungsgesuche hinsichtlich der in den Schriftsätzen vom 8. August 2024, 21. August 2024 und 22. August 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht XW. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolge somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juni 2024 den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., die Richterin am Landessozialgericht Dr. XZ. und die Richterin am Sozialgericht XV. wegen Befangenheit abgelehnt hat, sei darauf hingewiesen, dass diese an der hiesigen Entscheidung nicht mitwirken. Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 14. März 2023 ist unbegründet. Streitgegenständlich sind der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2022 über die Versagung von Leistungen nach dem SGB III ab 6. Dezember 2022, das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 29. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2022 sowie der Bescheid 11. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2022 über die Ablehnung von Arbeitslosengeld ab 25. März 2022. Der vom Kläger zum hiesigen Verfahren eingereichte Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2023, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 11. Juni 2021 auf einen Überprüfungsantrag abgelehnt hat, sowie die Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 5. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Januar 2023 sowie das Schreiben vom 10. Januar 2023 sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Bei den Aufforderungsschreiben vom 5. Januar 2023 sowie 10. Januar 2023 handelt es sich bereits nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Es fehlt bereits an einer Regelung im Sinne der Legaldefinition. Auch der Bescheid vom 2. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2023 ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur ist ein Bescheid, mit dem der Träger während des laufenden Gerichtsverfahrens die Rücknahme des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes im Sinne des § 44 SGB X ablehnt, nicht einzubeziehen (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 2009 – B 9 SB 19/09 B –, juris; BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 8 SO 13/14 R –, Rn. 12, juris; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 96 Rn. 4b). Die Voraussetzungen einer (zulässigen) Klageänderung im Sinne des § 99 SGG liegen nicht vor. Soweit der Kläger mit dem zum Aktenzeichen L 7 AS 455/22 gestellten und auch zum hiesigen Verfahren eingereichten Antrag vom 6. Juni 2023 die Beiladung des „Zolls und AA Recklinghausen“ begehrte, lagen die Voraussetzungen des § 75 SGG vorliegend nicht vor. Weder sind deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung in der Sache im Sinne des § 75 Abs. 1 SGG berührt, noch sind sie im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG an dem vorliegend streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könnte oder sie als leistungspflichtig in Betracht kämen. Die Entscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 14. März 2023 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher auf die Gründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab. Ein weiterer Vortrag in der Sache ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind. Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Zwar hat der Kläger zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, nunmehr in B-Stadt wohnhaft zu sein. Gleichwohl hält der Senat seine Anreise zur auf 14:00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung nicht für unzumutbar. Zwischen B-Stadt und Darmstadt stehen zahlreiche Zugverbindungen zur Verfügung. Aufgrund der Terminierung erst ab 14:00 Uhr war das Landessozialgericht Darmstadt für den Kläger auch aus B-Stadt erreichbar, zumal keinerlei Mobilitätseinschränkungen bekannt sind. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die kurzfristigen Anträge nach § 72 SGG einzig der Verfahrensverzögerung dienen. Sie reihen sich in eine Vielzahl von diversen Anträgen ein, die der Kläger in nahezu allen Verfahren wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dies widerspricht jedoch gerade dem Zweck des § 72 Abs. 2 SGG, der die zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen nicht vor. Soweit der Kläger behauptet, es sei absurd eine derartige Erklärung einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung anzufordern, so erscheint es ebenfalls absurd, dass der prozesserfahrene Kläger erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen solchen Antrag stellt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Kläger in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Kläger bezieht seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich (siehe die beigezogene Akte L 8 KR 150/24 B ER) und war zudem in der Lage, das Apartment in B-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Aus diesem Grund konnte auch schon eine Fahrkarte zum Termin am 23. August 2024 nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Mit der Klage geht der Kläger gegen die Aufforderung der Beklagten zur Mitwirkung, gegen die Versagung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab dem 6. Oktober 2022 sowie gegen die Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 25. März 2021 vor. Der 1975 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Energieelektroniker und eine Weiterbildung zum Automatisierungstechniker. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führt der Kläger eine Vielzahl von Eil- und Klageverfahren, unter anderem vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht. Der Kläger war ab der Haftentlassung ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen wie folgt beschäftigt: 14.01.2019 - 19.01.2019 B. GmbH, 35 Stunden wöchentlich, wobei vom 16.01.2019-19.01.2019 unbezahlter Urlaub in der Arbeitsbescheinigung vermerkt ist 18.01.2019 - 30.01.2019 C. Personaldienste GmbH, 34 Stunden wöchentlich 14.01.2019 - 28.01.2019 D. Deutschland GmbH & Co. KG, 35 Stunden wöchentlich 18.03.2019 - 28.08.2019 E. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 17.02.2020 - 20.02.2020 F. GmbH 02.03.2020 - 10.03.2020 G. GmbH, 40 Stunden wöchentlich. 15.03.2020 - 01.07.2020 H. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 01.06.2020 - 02.06.2020 J. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 03.08.2020 - 03.11.2020 K. Personalservice GmbH, 40 Stunden wöchentlich 01.02.2021 - 25.03.2021 L. GmbH, Vollzeit 22.03.2021 - 30.03.2021 M. GmbH, Vollzeit 14.06.2021 - 14.07.2021 N. GmbH Seit November 2018 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld bei der Beklagten, zunächst nach der Haftentlassung, sodann zwischen den Beschäftigungen wie folgt: Beantragter Beginn Bescheid Widerspruchsbescheid 16.11.2018 11.12.2018 27.12.2018 01.09.2019 05.11.2019 16.03.2021 04.02.2020 04.02.2020 11.03.2020 11.03.2020 11.03.2020 16.04.2020 04.11.2020 20.11.2020 21.01.2021 09.11.2020 20.11.2020 21.01.2021 21.11.2020 04.01.2021 16.01.2021 26.03.2021 11.06.2021 25.11.2021 19.04.2021 07.05.2021 12.10.2021 18.08.2021 13.12.2021 24.01.2022 Soweit die Beklagte die Anträge nicht ablehnte, bewilligte sie dem Kläger zuletzt mit zwei Bescheiden vom 17. März 2021 ab 26. März 2021 vorläufig Arbeitslosengeld. Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30. September 2022). Der Kläger meldete sich am 29. September 2022 zum 6. Oktober 2022 bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Hierbei wurden ihm als Verdachtsfall nach § 145 SGB III mehrere Unterlagen ausgehändigt, mit der Bitte, diese dem Ärztlichen Dienst zur Begutachtung zurückzusenden. Zur Frage 2a, ob er alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen werde, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wählte er keine Antwortmöglichkeit. Im Antragsformular bejahte er die Frage 2b (Nebenschäftigungsausübung). Zudem gab er an, dass er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne bzw. sich zeitlich einschränken müsse. Bei einer ärztlichen Begutachtung sei er bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Folgebescheinigung, vom 29. September 2022, ausgestellt von P., Dr. S. &. Kollegen, ein, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29. November 2022 fortbestehen würde. Mit Email vom 4. Oktober 2022 teilte der Kläger mit, dass er eine Begutachtung verweigere. Der „angebliche Gutachter“ habe keine Sachkunde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehe sich nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicetechniker/Elektrotechniker. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Arbeitslosegengeld noch nicht möglich sei. Das Gutachten des Ärztlichen Dienstes liege noch nicht vor. Er werde um Beantwortung der Frage 2a sowie um Ergänzung weiterer Fragen gebeten. Auch fehlten noch Nachweise zum Bezug von Krankengeld. Der Kläger übersandte der Beklagte das Antragsformular ohne die erbeteten Angaben zurück. Zugleich reichte er die Kostenzusage der Stadt Frankfurt am Main bezüglich der Unterbringung in der Notübernachtungsstätte R. ein. Gegen das Schreiben vom 5. Oktober 2022 erhob der Kläger am 14. Oktober 2022 „Widerspruch“. Eine Begutachtung sei unzumutbar und werde verweigert. Zur Frage 2a werde auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verwiesen. Er sei nur noch für Tätigkeiten geeignet, die körperlich nicht anstrengend seien. Die Leistungen seien nach § 145 SGB III geschuldet. Es sei irrelevant, in welchem Umfang er beabsichtige, weiter zu arbeiten. Er begehre eine Weiterbildung/Umschulung. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig (Az. XXXX1). Mit zwei weiteren Widerspruchsbescheiden verwarf sie weitere Widersprüche gegen die übersandten Formulare „Gesundheitsfragebogen/ Informationsblatt/ Schweigepflichtentbindung“ sowie gegen die behauptete Sperrung des Onlinezugangs. Der Kläger legte ein Attest der Orthopädie Q. vom 11. Oktober 2021, wonach aufgrund einer orthopädischen Erkrankung das Heben und Tragen über 10 kg bzw. Überkopfarbeiten ärztlich nicht indiziert seien, einen Bericht eines Radiologen vom 20. April 2021 und einen Arztbrief des St. Elisabethen-Krankenhaus vom 5. Mai 2021 vor. Die Praxis P., Dr. S. & Kollegen, bescheinigte mit Attest vom 27. Oktober 2022 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Zudem reichte der Kläger die Unterlagen der Beklagten, die der Kläger für den Ärztlichen Dienst ausfüllen und sodann vorlegen sollte, zur Begutachtung ohne Angaben überschrieben mit „Widerspruch“ und „AUB liegt vor“ ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 führte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Emails des Klägers aus, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sei. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Verdachtsfall nach § 145 SGB III, auch, weil der Vortrag des Klägers hierzu widersprüchlich sei. Eine ärztliche Begutachtung sei erforderlich. Der Antrag auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld sowie die Gewährung eines Vorschusses ab 6. Oktober 2022 werde abgelehnt. Die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit führte in ihrem Schreiben vom 16. November 2022 aus, dass ein Widerspruch gegen das Schreiben vom 28. Oktober 2022 nicht möglich sei. Es befänden sich auch keine Anhaltspunkte für die Dienstaufsichtsbeschwerde. Um über den Antrag auf Arbeitslosengeld entscheiden zu können, sei eine ärztliche Begutachtung durch den ärztlichen Dienst erforderlich. Der Kläger wandte sich daraufhin erneut schriftlich an die Beklagte/das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Regionaldirektion solle es unterlassen, Unfug zu verbreiten. Die Ablehnung vorläufiger Gewährung könne mit dem Widerspruch angegriffen werden. Er sei als Nahtlosigkeitsfall zu behandeln. Er werde sich nicht begutachten lassen. Zudem erhob der Kläger gegen die Entscheidung der Nichtgewährung vorläufiger Leistungen im Schreiben vom 28. Oktober 2022 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main. Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 18. November 2022 versagte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022. Den hiergegen am 24. November 2022 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 als unbegründet zurück (Az. XXXX2). Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen könne, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen seien, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantrage, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert werde. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I habe, wer Sozialleistungen erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 und vom 28. Oktober 2022 sei der Kläger unter Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert worden, zuletzt bis zum 11. November 2022 Unterlagen vorzulegen, um die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst zur Feststellung der Leistungsfähigkeit/Verfügbarkeit des Klägers, zu ermöglichen. Diese Feststellungen seien für die Gewährung von Arbeitslosengeld erheblich. Tatsächlich seien bis zum Ablauf der Frist die entsprechenden Unterlagen bzw. Erklärungen nicht eingegangen. Diese Mitwirkungshandlung habe der Kläger auch nicht nachgeholt. Zwar habe der Kläger am 25. November 2022 gefordert, einen Termin bei einem Gutachter zu bestimmen. Diese Andeutung, mitwirken zu wollen, habe der Kläger jedoch mit seinem Schreiben vom 5. Dezember 2022 revidiert. Sein bisheriges Gesamtverhalten zeige, dass er tatsächlich nicht bereit sei, an einer Begutachtung mitzuwirken. Trotz schriftlicher Aufforderung habe der Kläger weder die für die Amtsermittlungen erforderlichen aktuellen Befundergebnisse seines behandelnden Arztes noch die Schweigepflichtentbindungen für die behandelnden Ärzte vorgelegt. Deshalb konnte die Beklagte das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nicht überprüfen, da eine Begutachtung ohne Zustimmung und der geforderten Unterlagen/Erklärungen nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden könne bzw. zur Sachverhaltsaufklärung zusätzliche umfangreiche Ermittlungen erforderlich seien, die insgesamt zu einer erheblichen Erschwerung der Sachverhaltsermittlung führen. Ohne die Mitwirkung des Klägers sei für die Beklagte nicht möglich, auf anderem Wege als durch die Mitwirkung an entsprechende Informationen zu gelangen bzw. sei hierdurch die Ausklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Unter Abwägung der Interessen des Klägers an einer Gewährung der beantragten Leistung einerseits und dem Interesse der Beitragsgemeinschaft an einer rechtmäßig erfolgenden Bewilligungsentscheidung andererseits sei es auch nicht fehlerhaft, die Gewährung auch in vollem Umfange zu versagen, denn ohne Klärung der Leistungsfähigkeit sowie der Verfügbarkeit könne Arbeitslosengeld nicht gewährt werden. Bereits zuvor teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. November 2022 erneut mit, dass eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst erforderlich sei und dass sie die Schreiben des Klägers vom 24. und 25. November 2022 dahingehend verstehe, dass er eine solche in Erwägung ziehe. Den hiergegen erhobenen „Widerspruch“ vom 5. Dezember 2022 verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2022 (Az. XXXX3) als unzulässig. Nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 SGG sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Mit dem angefochtenen Schreiben würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers werde mit der Anfrage nicht getroffen. Vielmehr werde dem Kläger mit diesem Schreiben erneut die Gelegenheit gegeben, die Mitwirkungshandlung nachzuholen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2022 hob die Beklagte die Entscheidung der Regionaldirektion im Schreiben vom 16. November 2022 auf dem Rechtsgebiet des SGB III auf. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2022 hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 25. November 2021 bzgl. des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Juni 2021 (Arbeitslosengeld ab 25. März 2021) auf. Den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Juni 2021 wies sie sodann mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2022 als unbegründet zurück (Az. XXXX1). Zur Begründung führte sie aus, dass die Rechtsbehelfsstelle des Operativen Services der Beklagten die Entscheidung geprüft habe. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt, noch sei dies aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und beruhe auf §§ 137,138 SGB III. Der Kläger hat am 27. Dezember 2022 Klage „gegen die auf den 23. Dezember 2022 datierten Widerspruchsbescheide“ vor dem Sozialgericht erhoben. Am 2. Januar 2023 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Papierfassung der Widerspruchsbescheide teilweise das Datum „22. Dezember 2022“ aufwiesen, und den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 zum Az. XXXX/4 vorgelegt, mit dem der Widerspruch des Klägers vom 2. November 2022 gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2022 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der ebenfalls vorgelegte Widerspruchsbescheid gegen die Versagung von Arbeitslosengeld ab dem 6. Oktober 2022 zum Aktenzeichen XXXX2 hat das Datum „22. Dezember 2022“ getragen. Mit Bescheid vom 2. Januar 2023 hat die Beklagte die Überprüfung des Bescheides vom 11. Juni 2021 abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 (Az. XXXX5) als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 hat die Beklagte auf den formlosen Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 5. Dezember 2022 Bezug genommen und um Vorlage diverser Unterlagen gebeten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 (Az. XXXX6) als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 hat die Beklagte dem Kläger in Ergänzung zum Schreiben vom 5. Januar 2023 mitgeteilt, dass auch die Arbeitslosmeldung des Klägers fehlen würde. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 hat der Kläger die Aufhebung „der Bescheide“ vom 2. Januar 2023, 5 Januar 2023 und 10. Januar 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2023 beantragt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass diese nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden sind. Der Kläger war im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen der Auffassung, dass er einen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III habe. Die Beklagte ist dem entgegengentreten und verwies auf die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden. Das Sozialgericht hat die Klage, in der der Kläger zuletzt sinngemäß beantragte, die Widerspruchsbescheide vom 22. und 23. Dezember 2022 aufzuheben und die Leistungsgewährung hilfsweise die Neubescheidung anzuordnen; gegen die Beklagte die maximal mögliche Missbrauchsgebühr zu verhängen; das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig zu erklären; die Beklagte zu verurteilen, qualifizierte Beratungsleistungen und qualifizierte Vermittlungsleistungen nachzuweisen und die diversen Schließungen des MAIN BIZ für rechtswidrig zu erklären, mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Rechtstreit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden könne, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei mangels Bestimmtheit hinsichtlich des pauschalen Antrags auf Rechtswidrigkeitserklärung des Verhaltens der Beklagten sowie der Rechtswidrigkeitserklärungen der Schließungen des BIZ ohne Angabe der genauen Daten unzulässig. Das Gericht könne nicht erkennen, was der Kläger mit diesen Anträgen insbesondere im Hinblick auf die weiteren seit November 2018 fast 150 rechtshängigen Verfahren gegen die Beklagte zusätzlich begehre. Ebenso sei der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, qualifizierte Beratungsleistungen und qualifizierte Vermittlungsleistungen nachzuweisen, mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Ausweislich der Verwaltungsakte sei die Beklagte seit der erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers im Oktober 2022 stets bemüht, zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Kläger einen Anspruch auf Vermittlungsleistungen habe. Es liege vielmehr an dem Verhalten des Klägers, insbesondere an der vollkommen ungerechtfertigten Weigerung, sich begutachten zu lassen, dass Vermittlungsbemühungen darüber hinaus nicht zustande gekommen seien. Die Beklagte verhalte sich zudem mit ihrer Aufforderung an den Kläger, sich durch den Ärztlichen Dienst begutachten zu lassen, vollumfänglich rechtmäßig. Es lägen Anhaltspunkte vor, die die generelle Erwerbsfähigkeit des Klägers sowie deren Umfang zweifelhaft erscheinen ließen, ohne dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen mangels sachkundiger Expertise bereits eine Beurteilung seitens der Beklagten möglich wäre. Ebenso fehle ein Rechtschutzbedürfnis ungeachtet des fehlenden Widerspruchsverfahrens bezüglich des Bescheids vom 23. Dezember 2022, mit welchem die Beklagte dem Begehren des Klägers, den Widerspruchsbescheid vom 25. November 2021, aufzuheben, entsprochen habe. Denn es fehle eine Beschwer. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2022 wende, mit welchem die Beklagte die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld und eines Vorschusses auf die Leistung ab 6. Oktober 2022 abgelehnt habe, sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig (S 15 AL 325/22). Ebenso liege doppelte Rechtshängigkeit vor, soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung der Leistungsgewährung ab 25. März 2021 (Bescheid vom 11. Juni 2021; Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2022) wende (S 15 AL 228/21). Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde vollumfänglich auf die Begründungen des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2022 (Bescheid vom 18. November 2022: Versagung wegen Nichtmitwirkung), des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2022 (Schreiben vom 29. November 2022) nach § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Für die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen die Beklagte fehle es an einer Rechtsgrundlage. Aus den weiteren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schriftverkehr mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfallen in dem damals dort anhängigen Eilverfahren, sowie dem Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 5. Januar 2023 ergäben sich weder zulässige, noch begründete Begehren. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. März 2023 beim Sozialgericht, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 23. März 2023, Berufung eingelegt. Dabei gab er als Wohnadresse C-Straße in C-Stadt an. Aus einer Vielzahl von vom Kläger vor dem Sozialgericht und dem Hessischen Landessozialgericht geführten Verfahren wurde bekannt, dass der Kläger ab dem 21. März 2024 sich nicht mehr unter der Anschrift C-Straße in C-Stadt oder in einem Hotel in D-Stadt, wo er anschließend ein Zimmer mietete, aufhielt. Eine ladungsfähige Anschrift war zunächst nicht bekannt. Der Kläger machte zunächst zahlreiche Ausführungen zu seiner Rechtsauffassung bezüglich der Angabe einer SAFE ID bzw. eines elektronischen Bürger- und Organisationspostfach (eBO) als ladungsfähige Anschrift. Weiterer Vortrag in der Sache – auch nachdem eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt wurde – erfolgte nicht. Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2023 zurückzuweisen. Sie verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung. Bereits mit Beschluss vom 24. August 2023 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger an sein elektronisches Bürgerpostfach am 25. Juni 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., die Richterin am Landessozialgericht Dr. XZ. und die Richterin am Sozialgericht XV. wegen Befangenheit abgelehnt. Nach weiteren, sich mit der Rechtsprechung zur ladungsfähigen Anschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung beschäftigenden Schriftsätzen hat die Berichterstatterin, Richterin am Sozialgericht XW., den Kläger mit der Ladung vom 6. August 2024 aufgefordert, dem Gericht seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2024 die Berichterstatterin abgelehnt. Mit weiteren Schreiben vom 21. August 2024 und 22. August 2024 hat der Kläger die Berichterstatterin wiederholt abgelehnt, weil sie den Antrag auf Videoverhandlung ablehnte und als „Proberichterin“ keine zulässige Besetzung des Senats darstellen könne. Ebenfalls am 21. August 2024, zwei Tage vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Kläger mitgeteilt, unter der Anschrift B-Straße, B-Stadt wohnhaft zu sein. Er hat einen Mietvertrag vorgelegt sowie eine Rechnung, wonach er die Miete für den Zeitraum vom 20. August 2024 bis 18. September 2024 in Höhe von 1.160,00 € in bar beglichen habe. Ebenfalls am 21. August 2024 hat der Kläger eine Fahrkarte zum Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht und die „Beiordnung eines Anwalts“ nach § 72 SGG beantragt. Zudem hat er die Terminsverlegung begehrt, nachdem zuvor mit Beschluss vom 19 August 2024 sein Antrag auf Videoverhandlung abgelehnt worden ist. Die vom Kläger angeforderten Unterlagen auf den Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf die Fahrkarte für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2024 hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Forderung von Vordrucken für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei am Abend vor dem Termin absurd. Die Mittellosigkeit sei allein durch die eingereichten SGB II-Unterlagen belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.