Beschluss
L 7 AL 68/17
Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2017:1101.L7AL68.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Juli 2017 (Aktenzeichen: S 14 AL 201/16) ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist; die Berufung kann daher auch durch Beschluss (vgl. § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) als unzulässig verworfen werden. Hiervon macht der Senat aus prozesswirtschaftlichen Gründen Gebrauch. Insbesondere wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Falle legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist; sie kann daher nicht verlängert oder verkürzt werden. Vorliegend hat der Kläger die Berufungsfrist nicht eingehalten. Ausweislich der sich in der Gerichtsakte (Bl. 42) befindlichen Zustellungsurkunde ist dem Kläger das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Juli 2017 (Aktenzeichen: S 14 AL 201/16) nebst Sitzungsniederschrift am 28. Juli 2017 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief damit unter Beachtung des § 64 SGG von Samstag, dem 29. Juli 2017, bis Montag, den 28. August 2017. Eingegangen ist das Berufungsschreiben des Klägers vom 19. August 2017 beim Sozialgericht Gießen lt. Eingangsstempel des Gerichts jedoch erst am 31. August 2017 (Bl. 44 der Gerichtsakte). Die Berufung ist folglich zu spät eingelegt worden. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kam vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Insbesondere vermögen die - nicht weiter belegten - Andeutungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29. September 2017, wonach das Versäumnis gesundheitliche Gründe habe, einen Wiedereinsetzungsgrund nicht zu begründen. Gründe, weshalb der Kläger, ggf. mit Hilfe eines Anwaltes, nicht innerhalb der Berufungsfrist vom 29. Juli 2017 bis 28. August 2017 beim Sozialgericht oder Landessozialgericht hätte Berufung einlegen können, sind nicht ansatzweise ersichtlich, zumal er offensichtlich das Berufungsschreiben schon am 19. August 2017 verfasst hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.