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Urteil

L 6 AS 58/24

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0515.L6AS58.24.00
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Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. März 2023 als zurückgenommen gilt. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. März 2023 als zurückgenommen gilt. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung gilt als zurückgenommen. 1. Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensordnung (VwGO) ergeben (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt (§ 156 Abs. 2 Satz 3 SGG). Hierfür ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG die Berichterstatter zuständig. Der Beschluss ist deklaratorischer Natur, da die Rücknahmefiktion bei Vorliegen der Voraussetzungen ipso iure eintritt (BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 280/20 B –, Rn. 7, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2023 – L 10 R 2512/23 –, Rn. 30 ff, juris). Basierend auf diesen Maßstäben gilt die Berufung des Klägers im Verfahren L 6 AS 144/23 als zurückgenommen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2024 hat die Berichterstatterin festgestellt, dass die Berufung des Klägers (L 6 AS 144/23) als zurückgenommen gilt. Das am 7. Februar 2024 bei Gericht eingegangene Schreiben des Klägers wird nach § 123 SGG als Antrag auf Fortführung des Berufungsverfahrens L 6 AS 144/23 ausgelegt. Bei einem Antrag auf Fortführung des Berufungsverfahrens hat das Rechtsmittelgericht das Berufungsverfahren in der Sache fortzuführen, wenn die Voraussetzungen der Berufungsrücknahmefiktion nicht vorliegen, oder - wie vorliegend - durch Urteil (bzw. ggf. durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG) festzustellen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, das Berufungsverfahren also beendet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 280/20 B –, Rn. 7, juris; BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 4/20 R –, Rn. 18 m.w.N.). Die Fortführung des Berufungsverfahrens kommt jedoch nicht in Betracht, weil die Berufung des Klägers als zurückgenommen gilt. Die Berufungsrücknahmefiktion des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG, die der Verfahrensbeschleunigung dienen und damit zur Entlastung der Landessozialgerichte beitragen soll (BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 280/20 B –, Rn. 9, juris unter Hinweis auf BT-Drs. 17/6764, S. 27), setzt zunächst voraus, dass die Dreimonatsfrist durch eine gerichtliche Betreibensaufforderung in Gang gesetzt worden ist. Die Dreimonatsfrist wurde mit Zustellung der Betreibensaufforderung vom 15. September 2023 am 7. Oktober 2023 in Gang gesetzt. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen, ohne dass es auf die Gründe dieses fehlenden Interesses ankommt (BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 280/20 B –, Rn. 8). Unter anderem kann die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung Anlass für und die Aufforderung zur Vorlage einer solchen Gegenstand einer Betreibensaufforderung sein (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2023 – L 10 R 2512/23 –, Rn. 30 ff, juris). Bei der Klärung des Gegenstands der Berufung und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (arg. ex § 151 Abs. 3 SGG). Die fehlende Vorlage einer Berufungsbegründung kann insbesondere dann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn die Berufungsbegründung trotz Ankündigung oder trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 280/20 B –, Rn. 13 m.w.N., auch zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2023 – L 10 R 2512/23 –, Rn. 30 ff., juris). Diese Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung lagen hier vor. Der Kläger hatte bereits mit Einlegung seiner Berufung am 17. April 2023 ausdrücklich eine Begründung angekündigt und diese Ankündigung in der Folge immer wiederholt; obgleich ihn der Senat mehrmals erinnerte, hat er diese nicht vorgelegt. Er hatte im Zeitraum 17. April 2023 bis zum 8. Januar 2024 hinreichend Gelegenheit, sein Rechtsmittel entsprechend seiner Ankündigung zu begründen. Dass dazu auch hinreichend Anlass vorlag, ergibt sich schon daraus, dass erhebliche Zweifel daran bestanden, welches Ziel der Kläger mit seinem Rechtsmittel überhaupt verfolgte und wogegen er sich genau wendet. So ist mit dem Gerichtsbescheid zum einen die Klage gegen die unzulässige Anfechtung der vorläufigen Zahlungseinstellung als unbegründet, während beide Leistungsanträge als unzulässig abgewiesen worden sind. Das Verhalten des Klägers im Berufungsverfahren zwischen der Berufungseinlegung am 17. April 2023 und dem Ablauf der Betreibensaufforderung am 8. Januar 2024 legen den Gedanken nahe, dass der Kläger kein wirkliches Interesse an der Fortführung der Berufung hatte, da ihm wohl nicht einmal der Gegenstand des Verfahrens präsent war (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2023 und 27. November 2024). Die Betreibensaufforderung vom 15. September 2023 genügte auch den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie benannte den Anlass, die fehlende Berufungsbegründung, forderte zur Vorlage derselben auf und wies auf die Rechtsfolgen - nämlich die Berufungsrücknahmefiktion - im Fall der Nichtvorlage innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zugang des Schreibens hin. Die Betreibensaufforderung setzt eine gesetzliche Frist in Gang und ist daher gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellen, was vorliegend geschah (mittels Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 2023). Die Dreimonatsfrist endete mithin gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG mit Ablauf des Montags, den 8. Januar 2024. Der Kläger betrieb das Verfahren binnen der durch die Betreibensaufforderung in Gang gesetzten Frist nicht. Den Maßstab bildet insofern insbesondere die Betreibensaufforderung selbst (BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 280/20 B –, Rn. 21). Die angekündigte Berufungsbegründung gab der Kläger weder bis zum Ablauf der Frist am 8. Januar 2024 noch in der mündlichen Verhandlung ab. Inhaltliche Ausführungen zu seiner Berufung bzw. dazu, was an der angefochtenen Verwaltungsentscheidung bzw. dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts falsch sein sollte und was er von dem Beklagten im Berufungsverfahren begehrt, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Berufungsverfahren vorgebracht. Zwar hat der Kläger vor Fristablauf ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Allerdings war der Kläger auf das Fortlaufen der Frist hingewiesen worden. Das Akteneinsichtsgesuch hemmt daher den Fristablauf nicht. Bei der Frist nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt es sich im Übrigen um eine gesetzliche Ausschlussfrist (BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 280/20 B –, Rn. 22, juris), die nicht verlängert werden kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 64 Rn. 2). Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei der Frist des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt es sich um eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt deswegen allenfalls in Fällen höherer Gewalt in Betracht, also bei Naturereignissen und anderen unabwendbaren Ereignissen (BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 280/20 B –, Rn. 22, juris, m.w.N.). Vorliegend sind derartige Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem ist festzustellen, dass die Vorlage der Berufungsbegründung weder bis zum Fristablauf noch später erfolgte und der Kläger auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Berufung des Klägers gilt somit kraft Fiktion als zurückgenommen (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG), dies hat den Verlust des klägerischen Rechtsmittels zur Folge (§ 156 Abs. 3 Satz 1 SGG); damit entfiel die Rechtshängigkeit ex nunc und der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wurde rechtskräftig (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG; statt vieler nur Burkiczak, in: jurisPK-SGG, Stand 7. Mai 2024, § 156 Rn. 88, 88.2, 90 f. m.w.N.). 2. Doch selbst wenn man davon ausginge, die Klage gelte nicht kraft Fiktion zurückgenommen, wäre diese zulässig aber unbegründet. Zutreffend ist das Sozialgericht zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger mit seinem Begehren die vorläufige Zahlungseinstellung vom 15. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2022 aufzuheben nicht durchdringen kann, da der Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat. Insofern wird nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug genommen. Dem Sozialgericht ist auch hinsichtlich des Begehrens des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, die angegebenen Betriebsausgaben anzuerkennen und ihm höhere Leistungen zu gewähren sowie die Entscheidungen über die Ergebnisse hinsichtlich der Betreuungsvergütung abzuwarten, in seiner rechtlichen Bewertung, dass es am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt, zuzustimmen. Auch bezüglich dieser erhobenen Ansprüche des Klägers wird auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht aus § 193 SGG. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehört der Kläger nach § 183 SGG zum kostenprivilegierten Personenkreis, da er eigene Ansprüche gegen den Beklagten geltend macht, die unmittelbar im Sachzusammenhang mit seinem Leistungsbezug stehen. Die Regelung des § 156 Abs. 3 Satz 2 SGG betrifft nicht den Fall der hier vorliegenden Verfahrensfortführung mit anschließendem streitigen Feststellungsurteil, dass das Berufungsverfahren beendet ist. Insoweit greift vielmehr der Regelfall des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG, dass das Gericht (von Amts wegen) im Urteil zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten, ob das Verfahren L 6 AS 144/23 fortzusetzen ist, in welchem sich der Kläger u.a. gegen die vorläufige Zahlungseinstellung vom 15. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2022 wendet. Der Kläger, der im streitgegenständlichen Zeitraum als Inhaber eines Dolmetscher- und Übersetzungsbüros und Betreuer selbständig tätig war, bezog Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 vorläufige Leistungen in Höhe von 811,29 Euro monatlich. Der Beklagte wandte sich am 15. Juli 2022 an den Kläger und führte in dem Schreiben aus, dass trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderungen der Kläger bislang keine Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben aus den Betreuungsverhältnissen gemacht habe und die Vorlage von Kontoauszügen abgelehnt habe. Aktuell werde aus den vorgenannten Betreuungsverhältnissen keinerlei Einkommen berücksichtigt. Weiter heißt es: „Sie werden daher darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach § 331 Sozialgesetzbuch -Drittes Buch - (SGB III) die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorläufig eingestellt werden. In diesem Zusammenhang geben wir Ihnen die Möglichkeit, zur Aufklärung des Sachverhaltes umgehend bis spätestens zum 01.08.2022 weitere Auskünfte zu erteilen bzw. nachfolgende Unterlagen vorzulegen […]“. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 legte der Kläger vorsorglich Widerspruch gegen die angekündigte Zahlungseinstellung ein. Diesen verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheides vom 8. August 2022 als unzulässig und führte zur Begründung aus, nach § 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 83 SGG müsse sich ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richten. Die Zulässigkeit eines Widerspruchs setze daher neben den Form- und Fristerfordernissen des § 84 SGG zwangsläufig auch das Vorliegen eines Verwaltungsakts i.S.d. § 31 SGB X voraus. Gem. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III könne der Grundsicherungsträger unter den benannten Voraussetzungen die Zahlung laufender Leistungen ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen. Mithin sei bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes klargestellt, dass die Entscheidung über die vorläufige Zahlungseinstellung keinen Verwaltungsakt darstelle. Des Weiteren handele es sich auch inhaltlich nicht um eine Regelung i.S.d des § 31 SGB X, sondern um die Ausübung eines gesetzlich statuierten Zurückbehaltungsrechts. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III die laufenden Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig eingestellt würden. Ein Verwaltungsakt, der vom Kläger zulässigerweise mit einem Widerspruch angegriffen werden könne, liege im Schreiben vom 15. Juli 2022 demnach nicht vor. Der Kläger hat am 8. September 2022 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage, nach Anhörung der Beteiligten, mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2023 abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich der vorläufigen Zahlungseinstellung zulässig aber unbegründet. Der Beklagte habe den Widerspruch zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Da es sich bei der vorläufigen Zahlungseinstellung vom 15. Juli 2022 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Die Anträge zu 1 und zu 2 seien mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da es sich bei beiden Anträgen um eine isolierte Leistungsklage handele und sich der Kläger grundsätzlich zunächst an die Verwaltung wenden müsse, um eine behördliche Entscheidung herbeizuführen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 17. März 2023 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 15. April 2023, eingegangen am 17. April 2023 hat der Kläger fristwahrend beim Sozialgericht Darmstadt Berufung erhoben und angekündigt, eine Begründung werde nachgereicht. Der Senat hat ihn mit Verfügungen vom 15. Mai 2023 aufgefordert, die Berufung zu begründen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 hat der Kläger eine Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2023 beantragt. Mit Schreiben vom 3. August 2023 wurde der Kläger an die Übersendung der Berufungsbegründung erinnert. Mit Verfügung vom 15. September 2023 hat das Gericht den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG letztmals aufgefordert, die Berufungsbegründung vorzulegen. Die Verfügung wurde ihm am 7. Oktober 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 hat der Kläger auf sein Schreiben vom 21. August 2023 verwiesen, welches dem Gericht erst als Anlage mit seinem Schreiben vom 18. Oktober 2023 zugegangen ist, und hat angefragt, welche Berufungsbegründung zu welcher Klage gewünscht werde. Daraufhin ist ihm von der Berichterstatterin sein Berufungsschriftsatz vom 15. April 2023, welcher das Aktenzeichen des sozialgerichtlichen Verfahrens enthielt, übersandt worden. Mit Schreiben vom 27. November 2023, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht, hat der Kläger in acht Verfahren Akteneinsicht beantragt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 hat die Berichterstatterin unter Benennung eines weiteren Verfahrens des Klägers Folgendes ausgeführt: „… wird mitgeteilt, dass Akteneinsicht nicht in sämtliche von Ihnen aufgezählte Akten gewährt werden kann. Akteneinsicht kann hier nur in die am hiesigen Gericht anhängigen Verfahren gewährt werden. Die Akteneinsicht könnte durch Erstellung einer CD erfolgen. Hierfür würden keine Kosten erhoben werden. Die Übersendung einer USB-Sticks ist nicht möglich. Natürlich können Sie auch am Gericht nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Akteneinsicht nehmen. Bitte teilen Sie mit, wie verfahren werden soll. Bitte beachten Sie, dass das Schreiben vom 4. Oktober 2023 weiterhin beachtlich ist.“ Das Schreiben ist dem Kläger am 12. Dezember 2023 zugestellt worden. Nach Mitteilung des Klägers wurde diesem mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Dezember 2023 Akteneinsicht durch Übersendung einer CD gewährt. Eine Berufungsbegründung hat die Klägerseite nicht eingereicht. Mit Beschluss vom 17. Januar 2024 hat die Berichterstatterin festgestellt, dass die Berufung des Klägers vom 15. April 2023 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. März 2023 nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gelte, da der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben habe. Der Beschluss ist dem Kläger am 26. Januar 2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 7. Februar hat der Kläger mitgeteilt: „Der Unterzeichner ist über die beiden Entscheidungen sehr überrascht, insbesondere, weil der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts angeblich das Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben haben soll. Dem muss energisch widersprochen werden. Zudem erfolgt hilfsweise eine Beschwerde gegen die Entscheidungen. Begründung: Eingangs wird darauf hingewiesen, dass der Kläger stets auf Schriftsätze des Gerichts reagiert hat. Zuletzt wurde das Gericht durch Antrag vom 27.11.2023 um Akteneinsicht gebeten. Diesem Antrag wurde mit Schriftsatz des Gerichts vom 08.12.2023 entsprochen. Die Gerichts- und Verwaltungsakte wurde in Form einer CD an den Kläger mit Datumstempel 10.01.2024 übermittelt und ging bei diesem offensichtlich am 15.01.2024 nachweislich ein. Bereits am 13.01.2024 musste der Unterzeichner geschäftlich ins Ausland reisen. Als Nachweis wird das Flugticket als Anlage überlassen. Der Unterzeichner kehrte am 28.01.2024 aus dem Ausland zurück, demnach vor wenigen Tagen. Insofern stimmen die Ausführungen des Gerichts leider nicht. Sollte das Gericht bei ihrer Entscheidung bleiben, müssen rechtliche Weiterungen folgen“. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, festzustellen, dass die Berufung des Klägers gegen den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2023 als zurückgenommen gilt, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat hinsichtlich der Fortführung des Berufungsverfahrens von einer weiteren Stellungnahme abgesehen. Im Hinblick auf §§ 183 ff. SGG meint der Beklagte, dass Kostenfreiheit nicht mehr bestehe, da sich der Kläger und Berufungskläger seit August 2022 nicht mehr im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten und Berufungsbeklagten befinde. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten. die Prozessakten erster und zweiter Instanz (einschließlich L 6 AS 144/23) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2024 verwiesen.