Urteil
L 6 AS 70/23
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0228.L6AS70.23.00
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Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Berichterstatterin nach §§ 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter entscheiden. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) ist statthaft (BSG, Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 31/21 R –, Rn. 9, juris). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 und den angegriffenen Bescheid 30. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2022 nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat aus mehreren Gründen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Prämie in Höhe von 2.500,00 Euro. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 31/21 R –, Rn. 11, juris). Der Kläger ist nicht von über § 16 SGB II vermittelte Leistungsansprüche aus dem Förderkatalog des SGB III ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 31/21 R –, Rn. 13, juris). Soweit der Kläger die Weiterbildungsprämie für die zweijährige Ausbildung mit dem erfolgreichen Abschluss zum staatlich geprüften chemisch-technischen Assistenten beansprucht, scheitert der Anspruch bereits daran, dass gemäß § 444a Absatz 2 SGB III die Weiterbildungsprämie für abschlussbezogene berufliche Weiterbildungen nach § 131a Abs. 3 SGB III, nur solche erfasst, die nach dem 31. Juli 2016 begonnen wurden. Der Kläger hat die Ausbildung vom 7. Oktober 2013 bis zum 30. Juni 2015 absolviert und daher diese nicht nach dem 31. Juli 2016 begonnen. Dass die Prämie nicht für Weiterbildungen greift, welche vor diesem Stichtag begonnen wurden, bringt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck (vgl. BT-Drucksache 18/8042, S. 27). Dieser gesetzliche Ausschluss verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. zuletzt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juni 2023 – 1 BvR 847/23 –, juris mit weiteren Nachweisen). Soweit der Kläger darüber hinaus im Klageverfahren vorgetragen hat, sein Abschluss am Abendgymnasium begründe einen Anspruch auf die begehrte Prämie, so ist zunächst festzustellen, dass die Gewährung einer Weiterbildungsprämie für den Besuch des Abendgymnasiums nicht Gegenstand dieses Verfahren ist. Des Weiteren ist dem Vorbringen des Klägers entgegenzuhalten, dass der dort erzielte Schulabschluss keine berufliche Weiterbildung im Sinne des § 131a Abs. 3 SGB III darstellt. Aus diesem Grund kann kein Leistungsanspruch des Klägers begründet werden. Das Gericht sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es auf die Begründung des Gerichtsbescheides Bezug nimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Zahlung einer Prämie in Höhe von 2.500,00 Euro wegen des Bestehens einer Abschlussprüfung. Der im Jahr 1994 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Der Kläger besuchte vom 7. Oktober 2013 bis zum 30. Juni 2015 die zweijährige höhere Berufsfachschule Fachrichtung Chemietechnik. Er absolvierte dort eine zweijährige Ausbildung mit dem erfolgreichen Abschluss zum staatlich geprüften chemisch-technischen Assistenten (vgl. Abschlusszeugnis). Mit E-Mail vom 26. September 2022 beantragte er beim Beklagten die Auszahlung einer Prämie in Höhe von 1.000,00 Euro bzw. 2.500,00 Euro wegen des Bestehens dieser Abschlussprüfung und verwies auf die Entscheidung des BSG in Sachen B 11 AL 29/21 R. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 30. September 2022 ab. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2023 mit einer Weiterbildung begonnen haben, eine Prämie erhalten können. Voraussetzung hierfür sei, dass die Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf erfolge, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Für das Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung werde eine Prämie in Höhe von 1.000,00 Euro und für das Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500,00 Euro gewährt. Der Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule sei keine Fort- oder Weiterbildung. Eine Prämie könne deshalb nicht gewährt werden. Die Entscheidung beruhe auf §131a Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III). Der Kläger legte mit Schreiben vom 10. Oktober 2022, eingegangen bei dem Beklagten am 13. Oktober 2023, Widerspruch ein. Die Ausführungen, wonach eine vollschulische Ausbildung keine Fort-, oder Weiterbildung sei, seien neben der Sache, denn gerade dies habe das BSG am 9. März 2022 entschieden (Az.: B7/14 AS 31/21 R). Ergänzend könne das im Jahr 2019 am Abendgymnasium der Stadt A-Stadt bestandene Abitur als bestandene Abschlussprüfung angesehen werden. Weiterhin könne diese Prämie auch bewilligt werden, wenn der Abschluss vor dem Gesetz im Jahre 2016 erreicht worden sei. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2022 zurück. Der Bescheid vom 30. September 2022 sei dahingehend zu korrigieren, dass bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Gewährung einer Weiterbildungsprämie nach den §§ 81, 131a Abs. 3, 444a Abs. 2 SGB III nicht gegeben seien. Vor Beginn der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III müsse der Grundsicherungsträger den Antragsteller nach § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III beraten. Durch die Beratung solle sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer an einer Maßnahme teilnehme, die für ihn arbeitsmarktpolitisch die zweckmäßigste sei, sodann werde ein Bildungsgutschein ausgestellt. Mit der Notwendigkeit der Vorprüfung der Maßnahme vor deren Beginn solle verhindert werden, dass die Agentur für Arbeit/ der Grundsicherungsträger ohne vorherige Kontrollmöglichkeiten vor vollendete Tatsachen gestellt werde. Eine nachträgliche Förderung einer ohne vorherige Beratung begonnenen Maßnahme scheide aus. Darüber hinaus setzte § 131a Abs. 3 SGB III i.V.m. § 444a Abs. 2 SGB III voraus, dass die Maßnahme nach dem 31. Juli 2016 sowie nach Maßgabe des § 131a Abs. 3 SGB III - vor Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnen habe. Vorliegend habe es vor Beginn der Maßnahme keinen Antrag des Klägers auf Förderung oder Beratung gegeben. Ein Bildungsgutschein sei ebenfalls nicht ausgestellt worden. Zudem habe die Maßnahme bereits am 7. Oktober 2013 begonnen. Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Weiterbildungsprämie bestehe nicht. Der Kläger hat am 7. November 2022 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er trägt vor, mit Weiterbildung sei hier das Abitur am Abendgymnasium und die bestandene Abschlussprüfung zum gemeint gewesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei, eine vorherige Beantragung nach der BSG-Rechtsprechung auch gar nicht erforderlich. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2023 abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2022 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie gemäß §§ 81, 131a Abs. 3, 444a Abs. 2 SGB III. Gemäß § 131a Abs. 3 SGB III erhielten Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führe, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei, folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginne: 1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und 2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro. Gemäß § 444a Abs. 2 SGB III gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie für Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 begonnen habe. Die Ausbildung des Klägers zum staatlich geprüften chemisch-technischen Assistenten erfolgte vom 7. Oktober 2013 bis zum 30. Juni 2015, also vor dem 31. Juli 2016. Eine Gewährung der Weiterbildungsprämie scheitere bereits an diesem Umstand. Des Weiteren lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 SGB III nicht vor, da der Beklagte den Kläger nicht hinsichtlich der Ausbildung zum chemisch technischen Assistenten beraten habe. Gemäß § 81 Abs. 1 SGB III könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten habe und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen seien. Eine Beratung durch den Beklagten erfolgte vorliegend nicht. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 16. Februar 2023 zugestellt worden. Er hat am 23. Februar 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung verletze sein Grundrecht aus Art. 3 GG, denn die Prämie sei auch zu zahlen, wenn der Abschluss vor der Gesetzesänderung abgelegt worden sei. Außerdem habe in den letzten Monaten von 2016 ein ALG II-Bezug bestanden und er habe erfolgreich das Abendgymnasium bestanden. Das sei einer Weiterbildung gleichzusetzen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 und des Bescheids vom 30. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2022 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Darlegung im Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides. Nach Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtstreit mit Beschluss vom 5. Mai 2023 auf den Berichterstatter übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.