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Urteil

L 6 AS 308/20

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2023:0315.L6AS308.20.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin zu 3 gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen, die Berufung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Kosten nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin zu 3 gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen, die Berufung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Kosten nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 ist zulässig, aber unbegründet. Zwar wurde für den während des Berufungsverfahrens volljährig gewordenen Kläger zu 2 trotz Aufforderung des Gerichts keine Prozessvollmacht vorgelegt. Da die Klägerin zu 1, die Mutter des Klägers zu 2, die Prozessbevollmächtigte aber jedenfalls bei Berufungseinlegung auch zur Vertretung des Sohnes kraft gesetzlicher Vertretung bevollmächtigen konnte und insoweit sie den Antrag aus dem Berufungsschriftsatz gestellt hat, ergeben sich hieraus keine weiteren Probleme der Zulässigkeit der Berufung und der Antragstellung. Die Berufung der Klägerin zu 3 ist unzulässig. Insoweit die Prozessbevollmächtigte im Namen aller Kläger die Klage erweiternd weitere Anträge in der Berufungsinstanz gestellt hat, war die Klage abzuweisen. Dem in der Berufungsinstanz von Klägerseite erneut gestellten Antrag, „den Träger der Leistungen nach dem SGB XII und den Asylleistungsträger des Odenwaldkreises beizuladen“, hatte der Senat schon deswegen nicht zu entsprechen, weil der Odenwaldkreis als Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch schon erstinstanzlich beigeladen worden war. Auch bestand kein Anlass, den Odenwaldkreis ein weiteres Mal als Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beizuladen. Der Odenwaldkreis ist bereits als Beklagter und Beigeladener am Rechtsstreit beteiligt (und eine differenzierte Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe einerseits und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz andererseits ist nicht ersichtlich), so dass der Senat den Beigeladenen, auch ohne dass es dazu einer weiteren Beiladung bedurfte hätte, auch zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätte verurteilen können, wenn ein entsprechender Anspruch der Kläger im Streitzeitraum bestanden hätte. Das aber ist ausgeschlossen, nachdem der Beigeladene über die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den hier streitigen Zeitraum mit Änderungsbescheid vom 30. Januar 2015 für den Zeitraum Juli 2014 bis März 2015 bindend entschieden hat und er die Leistung erst mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eingestellt hat (Bescheid vom 24. April 2015). Eine Verurteilung zu weiteren als den bereits bewilligten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist damit im hiesigen Verfahren von vornherein nicht möglich, so dass auch aus diesem Grunde eine Beiladung auf der Grundlage von § 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG nicht in Betracht kommt. I. Streitgegenständlich ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2015 allein noch für den Monat Dezember 2014. Hinsichtlich der nachfolgenden Monate des Bewilligungszeitraums hat sich der Rechtstreit durch das in erster Instanz angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten erledigt. Der zu Leistungen nach dem SGB XII ergangene Ablehnungsbescheid des beigeladenen Leistungsträgers nach dem SGB XII vom 22. August 2022 ist im hiesigen Verfahren nicht streitgegenständlich, da er Leistungen lediglich für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2014 ablehnt. II. Die Berufung der Kläger ist statthaft. Insbesondere wird auch der erforderliche Wert der Beschwer von über 750,- Euro erreicht. Denn es gibt keinen Anhalt, dass die Klägerin zu 1 im Dezember 2014 anrechenbares Arbeitseinkommen aus Arbeitsverhältnissen bei den Firmen E., H. und K. Dienstleistungen oder auch bei der Firma M., bei der die Klägerin zu 1 tatsächlich erst ab Januar 2015 tätig war, erzielt hat. Bei Gesamtunterkunftskosten von 449,- Euro der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft, einem Regelbedarf in Höhe von 391,- Euro der Klägerin zu 1 plus Alleinerziehendenzuschlag, einem Regelbedarf in Höhe von 261,- Euro des Klägers zu 2 im Jahr 2014 sowie in Höhe von 229,- Euro der Klägerin zu 3 und Einkommen lediglich aus Kindergeld in Höhe von zweimal 184,- Euro (vgl. Leistungsberechnung für den Zeitraum ab Januar 2015, Verwaltungsakte Bl. 36 f.) liegt der Wert der Beschwer aller drei Kläger über 750,- Euro. Die am 5. Juni 2020 eingelegte Berufung der Kläger zu 1 und des Klägers zu 2 gegen das den Klägern am 11. Mai 2020 zugestellte Urteil ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung der Klägerin zu 3 ist dagegen unzulässig. Da die Prozessbevollmächtigte erst mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 zum Aktenzeichen eines Verfahrens anderer Kläger (eingegangen beim Landessozialgericht am 18. Mai 2021, GA Bl. 139, 140) erklärt hat, auch das Kind C. A. (die Klägerin zu 3) gehe gegen die erstinstanzliche Klageabweisung vor, sie sei versehentlich nicht als Berufungsklägerin aufgeführt worden, ist die Berufung der Klägerin zu 3 verfristet. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm nach § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Vorliegend ist schon kein Hinderungsgrund vorgetragen und ein solcher auch nicht ersichtlich. Ein Anwaltsversehen ist kein Wiedereinsetzungsgrund. III. Die Berufung der Kläger zu 1 und des Klägers zu 2 ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2, die im Dezember 2014 Leistungen nach dem AsylbLG bezogen, hatten in diesem Monat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. 1. Die Klägerin zu 1 ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der im hier streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I, 2011, S. 2854 ff.; – alte Fassung – [a.F.]) (auch) im Monat Dezember 2014 von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Gründe der Entscheidung vom 15. März 2023 in der Parallelsache L 6 AS 306/20 verwiesen. Auch das Arbeitsverhältnis bei der Firma M. hat der Klägerin zu 1 einen Arbeitnehmerstatus erst ab Januar 2015, der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit, verschafft, weswegen erst ab Januar 2015 der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. nicht mehr greift. Der Kläger zu 2 hat als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2014 ebenfalls keine Leistungsberechtigung. Auch insoweit wird auf die Gründe der Entscheidung in der Parallelsache L 6 AS 306/20 verwiesen. 2. Der auch in zweiter Instanz wiederum nur hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verurteilen, neu zu entscheiden und Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe an die Kläger zu zahlen, ist wie schon in erster Instanz unzulässig. Der Antrag, Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe an die Kläger zu zahlen, ist von der – zulässigen – Anfechtungs- und Leistungsklage mitumfasst. Der Antrag, neu zu entscheiden, bleibt dahinter zurück. Für diesen prozessual schwer einzuordnenden Antrag, der bis auf das Wörtchen „neu“ an die Erhebung einer Untätigkeitsklage erinnert, fehlt es erkennbar am Rechtsschutzinteresse. Der Beklagte hat entschieden und das Gericht überprüft die ergangenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit. Eine immer wieder „neues Entscheiden“ von Behörden und Gerichten, wenn das Ergebnis der Entscheidung einem Adressaten missfällt, sieht die Rechtsordnung nicht vor. 3. Auch mit dem auch in zweiter Instanz wieder gestellten Feststellungsantrag unterliegen die Kläger. Der Feststellungsantrag ist gegenüber dem unter 1. und 2. gestellten Anfechtungs- und Leistungsantrag subsidiär und daher unzulässig Selbst bei Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags wäre nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten für die Monate ab Januar 2015 und dem hiesigen Leistungsurteil nicht ersichtlich, welches Interesse an der Feststellung bestehen könnte, dass der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 (für den Zeitraum ab Januar 2015) rechtswidrig sind. Die Kläger haben sich gegen diese Bescheide bereits mit dem Anfechtungsteil ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gewendet und für den Zeitraum ab Januar 2015 ein Teilanerkenntnis erstritten. Es ist nicht erkennbar, welche Verbesserung ihrer Rechtsposition mit der – ohnehin subsidiären und daher hier unzulässigen – Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides verbunden sein könnte. IV. 1. Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten Zinsanspruchs (Klageantrag Nr. 2 und Nr. 3) handelt es sich bei um eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, auf die sich der Beklagte nicht eingelassen hat und die auch nicht sachdienlich ist (§ 99 SGG). Selbst bei Zulässigkeit der Klageerweiterung wäre die Klage insoweit jedenfalls unzulässig, da ein Anspruch auf Zinsen nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) zunächst bei dem Beklagten geltend zu machen und von diesem zu bescheiden wäre, bevor eine diesbezügliche Klage zulässig wäre. Auch kennt das Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich keinen Anspruch auf Prozesszinsen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2004 – B 3 KR 4/03 R, juris Rn. 36). 2. Auch bei dem gleichfalls klageerweiternd vorgebrachten Antrag auf Vorlage einer Horizontalberechnung „und nur das, was kongruente Zahlung der Asylstelle ist, an die Asylstelle zu erstatten und den Rest an die Kläger auszuzahlen, soweit nicht geschehen“ (Klageantrag Nr. 2), handelt es sich dem Wortlaut nach gleichfalls um eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, auf die sich der Beklagte ausdrücklich nicht eingelassen hat und die auch nicht sachdienlich ist. Denn es ist schon nicht erkennbar, dass damit in der Hauptsache ein neues oder andersartiges Begehren verfolgt würde. Vielmehr handelt es sich um die Reformulierung beziehungsweise Ergänzung des auf weitere Grundsicherungsleistungen zielenden Klageantrags in der Hauptsache. Das Verlangen nach einer „Horizontalberechnung“ kann, sofern es nicht um bloße Formalie der Begründung gehen soll, hinsichtlich derer ein nachvollziehbares Rechtsschutzinteresse nicht besteht, letztlich nur der Abstützung eines Anspruchs auf höhere Leistungen dienen, der sich – so möglicherweise die nicht näher erläuterte Vorstellung der Kläger – aus der geforderten Horizontalberechnung erkennen ließen. V. Auch der Beigeladene ist zur Leistung nicht verpflichtet. Ein Anspruch der Kläger auf Sozialhilfe auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. ist aus den gleichen Gründen ausgeschlossen wie die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Für den Monat Dezember 2014 kommt zwar nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich eine dem Ermessen des Beigeladenen unterliegende Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F. in Betracht. Dieses Ermessen reduziert sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel auf Null bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 33 ff.). Vorliegend kommt diese Rechtsprechung allerdings nicht zum Tragen. Denn nach dem gedanklichen Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung knüpft die „Systemabgrenzung“ zwischen SGB II und SGB XII zwar grundsätzlich an das Kriterium der Erwerbsfähigkeit an, kann jedoch hierauf nicht reduziert werden. § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II sollen (ergänzende) Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB II ausschließen. Personen, die dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. unterliegen, sollen aber nicht von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ausgeschlossen sein. Hier stellt sich für den hier allein noch streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2014, in dem die Kläger Leistungen nach dem AsylbLG bezogen, die Frage, ob ein Aufstocken der den Klägern gewährten Leistungen nach dem AsylbLG auf das Niveau der Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf der Grundlage dieser Rechtsprechung überhaupt in Betracht kommt. Für diesen Zeitraum greift indessen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII schon im gedanklichen Ansatz nicht. Denn das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass nach § 23 Abs. 2 SGB XII Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten (BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 46). Damit ist ausgeschlossen, dass zusätzlich bzw. aufstockend zu den im Dezember 2014 gewährten Leistungen nach dem AsylbLG Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt das Teilanerkenntnis des Beklagten in erster Instanz für den Zeitraum ab Januar 2015 sowie das vollständige Unterliegen in der Berufungsinstanz, sowie das Unterliegen mit den klageerweiternd gestellten Anträgen. Das Wörtchen „auch“ im Tenor der Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz ist irreführend, weil die erste Instanz den Beklagten zur Kostentragung in Höhe von 1/2 verurteilt hat. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) an die Kläger für den Monat Dezember 2014. Die Klägerin zu 1 (geboren 1988) und ihre beiden Kinder, der Kläger zu 2 (geboren 2005) und die Klägerin zu 3 (geboren 2012), sind bulgarische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 hielt sich erstmals im Jahr 2010 in Deutschland auf, wurde hier jedoch am 18. September 2010 beim Einwohnermeldeamt nach unbekannt abgemeldet. Im Laufe des Jahres 2011 reiste sie erneut in das Bundesgebiet ein, ohne sich jedoch beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Wohl im Februar 2012 reiste sie erneut aus dem Bundesgebiet aus und kehrte nach der Geburt ihrer Tochter am 23. September 2012 nach Deutschland zurück. Jedenfalls bei der letzten Einreise wurde sie von ihrem Sohn, dem Kläger zu 2, begleitet. Seit 13. Februar 2013 waren die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 in B-Stadt gemeldet. Die in Bulgarien geborene Tochter, die Klägerin zu 3, die zunächst bei den Großeltern gelebt hatte, zog spätestens im Juni 2014 zu Mutter und Bruder. Der Kläger zu 2 besuchte ab 10. April 2013 bis 8. August 2017 die Stadtschule in A-Stadt. Am 22. Februar 2013 beantragten die Kläger zu 1 und 2 erstmals beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Hierdurch erfuhr die Ausländerbehörde des Beklagten von der Anwesenheit der Kläger. Nach entsprechender Prüfung stellte die Ausländerbehörde des Beklagten mit Bescheiden vom 13. Juni 2013 fest, dass die Kläger zu 1 und 2 ihr Recht auf Freizügigkeit verloren hätten. Die Kläger zu 1 und 2 wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde beiden die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Das hiergegen betriebene Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt endete mit für die Kläger zu 1 und 2 negativem Urteil vom 1. Dezember 2014 (beigezogenes Verfahren 5 K 1551/13. DA (1)). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2015 abgelehnt (Verfahren 9 A 63/15 Z; die Anhörungsrüge der Kläger blieb erfolglos). Seit Erlass der Verlustfeststellungsbescheide und während der Zeit der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden den Klägern mit geringen zeitlichen Unterbrechungen Duldungen nach § 60a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG -) erteilt. Insbesondere verfügten die drei Kläger jedenfalls in der Zeit ab 17. Februar 2014 bis 5. Februar 2015 über Duldungen. Später stellte die Ausländerbehörde des Beklagten mit Bescheid vom 15. April 2015 fest, dass die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 bereits ab dem 1. Januar 2015 wieder über Freizügigkeit verfügten (vgl. GA Bl. 9-12). Den Klägern zu 1 und 2 wurden bereits ab 3. Februar 2014 auf ihren Antrag hin mit Bescheid des Beigeladenen vom 24. Februar 2014 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bewilligt. Für den Zeitraum Juli 2014 bis März 2015 wurden den drei Klägern zuletzt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Änderungsbescheid des Beigeladenen vom 30. Januar 2015 bewilligt. Erst mit Wirkung ab 1. Mai 2015 wurden diese Leistungen eingestellt (Bescheid des Beigeladenen vom 24. April 2015). Auf die durch den Beklagten vorgelegte Akte über den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG wird Bezug genommen. Bis zum Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden durch die Kläger diverse weitere Anträge auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten gestellt, unter anderem auch der im hiesigen Verfahren relevante Antrag vom 18. Dezember 2014. Dieser wurde mit dem hier streitigen Bescheid vom 12. Januar 2015 unter Bezugnahme auf den bei den Klägern vorliegenden Leistungsausschluss im SGB II abgelehnt. Der hiergegen am 20. Januar 2015 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 zurückgewiesen. Dieser wurde damit begründet, dass die Kläger als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen seien. Am 16. April 2015 stellten die Kläger einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, auf den hin ihnen mit Bescheid vom 29. April 2015 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 bewilligt wurden. Am 6. März 2015 (Eingang bei Gericht) haben die Kläger gegen den hier streitigen Bescheid vom 12. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2015 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, unter anderem europarechtswidrig. Den Klägern ständen Leistungen nach dem SGB II „so oder so“ zu, da der tatsächliche Aufenthalt für diese Leistungen ausreiche, zudem Totalverweigerung sowieso rechtswidrig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Klagebegründung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin zu 1 hat im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren und im hiesigen Verfahren hinsichtlich des Bestehens von Arbeitsverhältnissen vorgetragen und Unterlagen teils mehrfach zu (angeblichen) vier Beschäftigungsverhältnissen vorgelegt, die sie mittlerweile eingegangen sei (vgl. den Inhalt der Behördenakte des Beklagten aus den Bereichen SGB II, AsylbLG und Ausländerrecht): (1) Verdienstabrechnungen der Firma E. GmbH, B-Stadt für die Monate April und Mai 2014, Arbeitsvertrag als Aushilfskraft für geringfügig Beschäftigte mit der E. GmbH für die Zeit ab 1. April 2014; Lohnbescheinigungen über 225,- Euro bis 288,- Euro für April 2014 bis Juni 2014 für den 1956 geborenen „Herrn A. A.“, Sozialversicherungsausweis eines „Herrn A. A:“, geboren 1956; Bestätigungsschreiben vom 17. Juli 2014 der E. GmbH, dass die Klägerin vom 1. April bis 30. Juni 2014 bei ihr beschäftigt gewesen sei. Zu dem Arbeitsverhältnis bei der Firma E. GmbH stellte die Ausländerbehörde des Beklagten fest, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch andere bulgarische Staatsangehörige Lohnabrechnungen dieser Firma seit 1. April 2014 vorgelegt haben, bei denen die Geburtsdaten nicht mit der jeweiligen Person übereinstimmten und mehrere Lohnabrechnungen mit gleichen Geburtsdaten versehen waren. Auf Nachfrage des Beklagten beim Hauptzollamt in Darmstadt, ob dort Erkenntnisse über die Firma und eventuelle Scheinarbeitsverträge vorlägen, teilte das Hauptzollamt mit Schreiben vom 4. Juli 2014 mit, dass es ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Geschäftsführer der Firma E. GmbH & Co. KG wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit sowie der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt führe, das mittlerweile an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei. (2) Für die Zeit ab 2. Juni 2014 liegt ein Teilzeitarbeitsvertrag mit dem Personaldienstleistungsunternehmen H. GmbH in A-Stadt vor sowie Verdienstbescheinigungen der H. GmbH (ohne Angabe einer Steuernummer) der Klägerin zu 1. für Juni 2014 über 160,- Euro und für Juli 2014 über 160,- Euro. Außerdem wurde ein am 18. Juli 2014 ausgestellter Sozialversicherungsausweis für die Klägerin zu 1 vorgelegt. Zum 15. August 2014 wurde dieses Arbeitsverhältnis beendet (Lohnbescheinigung August 2014, Austrittsdatum: 15. August 2014). Zu einer Lohnauszahlung im oder für August kam es wegen eines gezahlten Vorschusses in Höhe von 225,77 Euro nicht. Zu diesem neuen Arbeitsverhältnis mit der Firma H. erklärte die Klägerin ausweislich eines Aktenvermerks der Ausländerbehörde vom 1. August 2014 bei einer Vorsprache, dass sie dort maximal an zwei Tagen in der Woche arbeite, in der Regel aber weniger. Sie werde von der Firma angerufen, wenn Arbeit da sei. Momentan arbeite sie nur eine Stunde in der Woche. Als Verdienst sind in den Bescheinigungen monatlich 160,00 Euro ausgewiesen, was den Behördenmitarbeitern für eine Stunde wöchentlicher Arbeitszeit wenig nachvollziehbar erschien. Durch ihre Bevollmächtigte im Klageverfahren ließ die Klägerin später vortragen, dass sie gegenüber der Behörde nicht von einer Stunde Wochenarbeitszeit, sondern von einer Arbeit einmal pro Woche gesprochen habe. Die Klägerin zu 1 gab in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Darmstadt an, bei der Firma H. (nur) im Juni und Juli 2014 gearbeitet zu haben, auch wenn das Kündigungsschreiben erst vom 15. August 2014 stamme und ihr darin zum 29. August 2014 gekündigt worden sei. (3) Die Klägerin gab weiter an, nach der Tätigkeit für die Firma H. für die Firma K.-Dienstleistungen Arbeitsstunden erbracht zu haben. Dazu legte sie einen Arbeitsvertrag ab dem 1. September 2014 vor sowie einen Personalfragebogen und einen Hinweis auf die Auszahlungsmodalitäten der Arbeitslöhne vom 18. August 2014. Die zu leistende Arbeitszeit ist in diesem Vertrag offengelassen. Im Personalfragebogen gibt die Klägerin an, es bestünden keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse. Eine Lohnbescheinigung vom 23. September 2014 weist einen Lohn der K.-Dienstleistungen in Höhe von 160,- Euro für September 2019 aus. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 wurde der Klägerin zum 31. Oktober 2014 gekündigt, weil die Firma keine Arbeit mehr für sie habe. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2014 vor dem Verwaltungsgericht, dass sie nicht mehr bei der Firma K.-Dienstleistungen sei. Die Chefin habe sie angerufen und ihr gekündigt, weil keine Arbeit mehr da sei. Einmal habe sie für die Firma K.-Dienstleistungen Arbeitsstunden erbracht, als sie bei der Firma F. saubergemacht habe. Der Chef habe sie mit dem Auto abgeholt und hingefahren, zusammen mit Freunden/Kollegen. Dafür habe sie einmal 160,00 Euro in bar bekommen. Der Gewerbebetrieb der Firma K.-Dienstleistungen wurde nach den Feststellungen des Beklagten am 4. September 2014 an der alten Betriebsstätte rückwirkend zum 1. Juli 2014 abgemeldet und erst am 19. September 2014 unter einer neuen Anschrift wieder angemeldet. Die von der Klägerin zu 1 vorgelegten Kontoauszüge weisen fast ausnahmslos Zahlungseingänge des Beklagten bzw. der Beigeladenen und der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Kindergeld) aus. Lediglich für den Juli 2014 und den August 2014 weisen die vorliegenden Kontoauszüge jeweils einen Zahlungseingang der H. GmbH über 160,- Euro (Lohn für Juni und Juli 2014) aus. (4) Schließlich liegt ein Arbeitsvertrag vom 21. November 2014 über eine Beschäftigung bei der Firma M. Dienstleistungen mit Arbeitsaufnahme ab 1. Dezember 2014 vor sowie eine Gehaltsabrechnung für Januar 2015 mit einem Verdienst von 250,00 Euro und eine weitere Gehaltsabrechnung für Februar 2015 mit einem Verdienst von 240,75 Euro, Eintrittsdatum 1. Januar 2015; auch ein Überweisungsbeleg hierzu liegt vor. Im Hinblick auf dieses letzte Arbeitsverhältnis hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Darmstadt vom 6. Dezember 2019 einen Leistungsanspruch der Kläger wegen einer Beschäftigung der Klägerin zu 1 bei der Firma M. ab Januar 2015 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 anerkannt. Die Kläger haben dieses (Teil-)Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit „dem Grunde nach“ für erledigt erklärt. Nachfolgend haben die Kläger vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II zu zahlen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, neu zu entscheiden und Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe an die Kläger zu zahlen; festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 rechtswidrig waren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2015 bezogen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2018 den Odenwaldkreis, vertreten durch den Kreisausschuss, als Träger der Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) beigeladen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2019 abgewiesen. Sie sei, soweit sie sich nicht durch das Teilanerkenntnis des Beklagten erledigt habe, hinsichtlich des Hauptantrages als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach dem Teilanerkenntnis sei im vorliegenden Verfahren nur noch die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II an die Kläger für den Monat Dezember 2014 streitig. Der hier streitige Bescheid vom 12. Januar 2015 sei auf den Antrag der Kläger auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 18. Dezember 2014 hin ergangen. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Leistungen nach diesem Buch auf Antrag erbracht. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II wirke der Antrag auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den Ersten des Monats zurück. Demnach könnten die Kläger aufgrund ihres Antrages vom 18. Dezember 2014 – nur über diesen sei mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden – schon aufgrund der zuvor genannten Regelungen und des sich daraus ergebenden Regelungsinhaltes des angefochtenen Bescheids keine Leistungen für einen davorliegenden Zeitraum geltend machen. Der Streitzeitraum reiche nur bis 31. Dezember 2014, da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2019 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 anerkannt habe und die Kläger dieses Anerkenntnis angenommen hätten. Für diesen Zeitraum habe sich der Rechtsstreit erledigt. Dass die Kläger diese Erledigung lediglich „dem Grunde nach“ erklärt hätten, sei prozessual irrelevant. Denn die Kläger hätten im vorliegenden Verfahren auch nur eine Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach beantragt. Es obliege der Kammer für diesen Zeitraum damit nur noch, die Entscheidung über die Kosten zu treffen. Der noch anhängige Streitgegenstand in der Hauptsache beschränke sich daher auf die Gewährung von Leistungen für den Monat Dezember 2014. Für diesen Monat hätten die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2015 erweise sich insoweit als rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Für den Monat Dezember 2014 seien die Kläger nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie unterlägen in dieser Zeit jedenfalls Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Auf die weiteren Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts zum Leistungsausschluss der Kläger – die im Urteil vom 15. März 2023 zum parallelen Verfahren L 6 AS 306/20 ausführlich dargestellt sind – wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 (nicht aber die Klägerin zu 3) haben – anwaltlich vertreten – gegen das ihnen am 11. Mai 2020 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt, hilfsweise mündliche Verhandlung beantragt. Die Kläger tragen vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit sie sich durch Anerkenntnis des Beklagten nicht erledigt hätten. Sie hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland gehabt. Das Gericht verkenne, dass es sogar von sich aus die SGB XII-Behörde zur Zahlung hätte verurteilen müssen, selbst wenn die Kläger dies nicht verlangt hätten. Das Gericht verkenne, dass Freizügigkeit inzwischen vorliege, und daher auch für unter anderem Dezember 2014 Leistungen zustünden. Die Kläger beantragen die Beiladung der SGB XII-Behörde des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 zum Aktenzeichen eines Verfahrens anderer Kläger (eingegangen beim Landessozialgericht am 18. Mai 2021, Gerichtsakte Bl. 139, 140) hat die Prozessbevollmächtigte erklärt, auch das Kind C. A. (die Klägerin zu 3) gehe gegen die erstinstanzliche Klageabweisung vor, sie sei versehentlich nicht als Berufungsklägerin aufgeführt worden, so dass dies hiermit klargestellt werde und sie als Berufungsklägerin aufzuführen sei. Die Kläger beantragen wörtlich, „das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 06.12.2019 Az. 16 AS 229/15 abzuändern und beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 12.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2015 aufzuheben, soweit nicht geschehen und soweit kein Anerkenntnis des Beklagten vorliegt, 2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen, soweit nicht geschehen und soweit nicht anerkannt vom Beklagten, und den Beklagten zu verurteilen, eine Horizontalberechnung vorzulegen und nur das, was kongruente Zahlung der Asylstelle ist, an die Asylstelle zu erstatten und den Rest an die Kläger auszuzahlen, soweit nicht geschehen, 3. hilfsweise wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, neu zu entscheiden und Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe an die Kläger zu zahlen nebst Zinsen, 4. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.02.2015 rechtswidrig und verfassungswidrig sind, 5. Die Kosten der I. Instanz trägt zu weiteren 1/2 der Beklagte. Die Kosten der II. Instanz trägt der Beklagte. Zudem ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es wird beantragt, den Träger der Leistungen nach dem SGB XII und den Asylleistungsträger des Odenwaldkreises beizuladen.“ Der Beklagte beantragt, die Berufung zur zurückzuweisen und die Klage wegen der im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren anzuweisen. Er trägt vor, zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Gründe des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Darmstadt Bezug genommen, das der Beklagte in vollem Umfang für zutreffend halte. Die Kläger hätten für Dezember 2014 keinen Anspruch auf Gewährung nach Leistungen nach dem SGB II. Sie unterlägen eindeutig dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. Die Berichterstatterin hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2, der Sohn der Klägerin zu 1, 2023 volljährig werde, und aufgefordert, rechtzeitig vor der Sitzung eine Prozessvollmacht des Klägers zu 2 vorzulegen. Eine solche Vollmacht ist nicht vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreites wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Beklagten (in elektronischer Form) sowie der beigezogenen Akten des Beigeladenen zum AsylbLG und zum SGB XII sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 1551/13. DA (1) des Verwaltungsgerichts Darmstadt verwiesen.