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Urteil

L 5 R 202/21

Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2023:1016.L5R202.21.00
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Tenor
I. Die Klage gegen den Rentenablehnungsbescheid vom 13. September 2021 wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Rentenablehnungsbescheid vom 13. September 2021 wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 13. September 2021 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil ihr kein Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente zusteht. Streitgegenstand des Verfahrens ist, nachdem die Beklagte während des laufenden Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 13. September 2021 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Regelaltersrente mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit abgelehnt hat, allein dieser Bescheid. Er ist gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über ihn entscheidet der Senat auf Klage (B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rnr. 7). Für eine Zurückweisung der Berufung – wie von der Beklagten sinngemäß mit dem Hauptantrag begehrt – war vor diesem Hintergrund kein Raum. Bei einem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid, der – wie hier – die mit der Klage angefochtenen Bescheide vollumfänglich ersetzt, sind das Urteil wie die Berufung wirkungslos geworden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Juni 2009, L 13 R 1631/08, juris Rnr. 16 m.w.N.). Der ursprünglich angefochtene Vormerkungsbescheid vom 17. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr ist der Vormerkungsbescheid durch den Rentenablehnungsbescheid im Sinne von § 96 SGG ersetzt worden. Denn die im Vormerkungsbescheid getroffenen Feststellungen zu den im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 2006 – insbesondere zur rentenrechtlichen Bewertung der von der Klägerin im Gebiet der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Zeiten – sind vollumfänglich in den genannten Rentenablehnungsbescheid übernommen worden. Die nunmehr erfolgte Nennung nur noch der ersten Schwangerschafts- bzw. Mutterschutzzeit hat ihren Grund darin, dass nur diese Zeit der Schwangerschaft und des Mutterschutzes in die Zeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres fällt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SGB VI), wohingegen Zeiten der Schwanger- oder Mutterschaft danach nur dann als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrechen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB VI), was vorliegend nicht der Fall ist. Mit der Übernahme der relevanten versicherungsrechtlichen Feststellungen hat der Vormerkungsbescheid die ihm zukommende Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R; Senatsurteil vom 26. Oktober 2012 – L 5 R 323/11). Der Vormerkungsbescheid hat sich daher „auf andere Weise“ im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (BSG, a. a. O.). Dass es sich bei dem zur Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Gewährung einer Regelaltersrente ergangenen Bescheid um eine ablehnende Entscheidung handelt, ändert – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – nichts an den vorstehenden Ausführungen. Dass auch der auf die Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit gestützte Rentenablehnungsbescheid in das Verfahren einbezogen wird, folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck des § 96 SGG, im Sinne der Prozessökonomie und auch zum Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen, die ihm dadurch erwachsen, dass er im Vertrauen auf den eingelegten Rechtsbehelf weitere Schritte unterlässt (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 96 Rnr. 1a), über das gesamte Streitverhältnis in einem Verfahren zu entscheiden und divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Hiermit stünde es im Widerspruch, wenn kraft Gesetzes allein ein Rentenbewilligungs- bzw. Leistungsbescheid, nicht aber der ebenfalls an die rentenrechtliche Bewertung der Zeiten vor der Stellung des Rentenantrags anknüpfende Rentenablehnungsbescheid in das Klageverfahren einbezogen wäre. Dem gesetzgeberischen Ziel, den Lebenssachverhalt einheitlich zu regeln, liefe dies zuwider (vgl. zu diesem Zweck BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 55/19 R, BeckRS 2020, 29981 Rnr. 14, beck-online). Besonders deutlich wird dies, wenn man sich vor Augen führt, dass bei dem durch die Beklagte angenommenen Verfahren, wonach das Widerspruchsverfahren gegen die Rentenablehnung ruhen soll, bis über das vorliegende Verfahren bzw. die Rechtmäßigkeit des ursprünglich angefochtenen Vormerkungsbescheides endgültig entschieden ist, die Beteiligten nach dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens bei einem Festhalten an den jeweiligen rechtlichen Standpunkten zu exakt denselben Fragestellungen ein weiteres gerichtliches Verfahren bezogen auf die Rentenablehnung führen würden. Vor diesem Hintergrund war der Antrag der Beklagten so auszulegen, dass sie zusätzlich zur Zurückweisung der Berufung entsprechend ihrem Hauptantrag hilfsweise die Abweisung der Klage beantragt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersente. Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Regelaltersrente, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) werden unter anderem Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI) sowie Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) angerechnet. Bei der Klägerin kann auf die allgemeine Wartezeit nur ein Monat angerechnet werden, nämlich derjenige, für den sie freiwillig nachträglich einen Beitrag entrichtet hat. Das Sozialgericht Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2021 nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts und mit äußerst ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Klägerin eine Berücksichtigung von weiteren Beitrags-, Ersatz- oder Anrechnungszeiten nicht beanspruchen kann. Die Anerkennung weiterer Beitragszeiten kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin – bis auf den freiwilligen Beitrag für einen Monat – keine Pflichtbeiträge zu einem deutschen Versicherungsträger gezahlt hat, und außerdem auch keine Zeiten zu berücksichtigen sind, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Eine hier allein in Betracht kommende Berücksichtigung von Zeiten nach §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI scheidet aus, weil die Klägerin – wie es das Sozialgericht ausführlich dargelegt hat – weder als Spätaussiedlerin noch als Vertriebene anerkannt ist. Auch aus einem von ihren Eltern abgeleiteten Vertriebenenstatus – dessen Bestehen das Sozialgericht offengelassen hat – kann sie nichts für sich herleiten, weil nach der gesetzlichen Systematik und dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts nach §§ 15, 16 FRG nur diejenigen Versicherungszeiten berücksichtig werden, die vor der Vertreibung zurückgelegt werden, und sich aus einem abgeleiteten Status keine weiterreichenden Rechte ergeben können, als sie den Eltern selbst zugestanden hätten. Die Begünstigung durch das FRG soll insoweit auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Verlust von ausländischen Rentenanwartschaften durch einen Vertreibungstatbestand verursacht wird. Mit dem Ende der Vertreibung kann sich der durch das Vertriebenenschicksal erlittene rentenversicherungsrechtliche Nachteil nicht mehr verschlimmern (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 21/05 R, juris Rnr. 27 m.w.N.; s. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Januar 2011, L 2 R 51/09, juris Rnr. 33). Als maßgeblicher Vertreibungsvorgang wäre hier – entgegen der Auffassung der Klägerin – die Umsiedlung ihrer Eltern in das D-land anzusehen. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, auch keinen Anspruch auf Anerkennung etwaiger Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI. Eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nach Vollendung des 14. Lebensjahres weder von Internierung noch von Verschleppung ausgegangen werden kann. Die Repatriierung der Familie der Klägerin in die ehemalige Sowjetunion im Jahr 1945 stellt zwar einen Verschleppungstatbestand dar, der jedoch im Januar 1956 mit Aufhebung der Aufsicht und Meldepflicht beendet worden ist. Dies geschah lange bevor die Klägerin das 14. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Rückkehrverhinderung war von diesem Zeitpunkt an weder durch die Staatsangehörigkeit noch durch das Kriegsende bedingt, sondern beruhte allenfalls – wie es das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – auf einem alle Staatsangehörigen der ehemaligen Sowjetunion gleichermaßen betreffenden allgemeinen Ausreiseverbot. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung von Ersatzzeiten scheitert außerdem jedenfalls an § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, weil sie nach ihren eigenen Angaben vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik über viele Jahre eine Beschäftigung ausgeübt hat und damit der Ausschlusstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI greift. Entsprechend kann die Klägerin auch auf § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI trotz ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 HHG einen Anspruch auf Anerkennung von Ersatzzeiten nicht stützen. Nach den für den Senat überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts erweist sich die Entscheidung der Beklagten, keine weitergehenden rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen und dementsprechend den Antrag der Klägerin auf Regelaltersrente abzulehnen, als rechtmäßig. Der Senat sieht daher in diesem Urteil über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nur ergänzend sei noch ausgeführt: Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie insbesondere erneut geltend macht, es müsse berücksichtigt werden, dass sie zu einer Zeit geboren worden sei, in der ihre Eltern aus Deutschland verschleppt worden seien, ist dem wie bereits ausgeführt entgegenzuhalten, dass die Repatriierung der Familie der Klägerin in die ehemalige Sowjetunion im Jahr 1945 zwar einen Verschleppungstatbestand darstellt, der jedoch im Januar 1956 mit Aufhebung der Aufsicht und Meldepflicht beendet worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Mai 2015 im Rahmen der Durchführung des Häftlingshilfegesetzes. Dass die Klägerin dies im Berufungsverfahren als „Unsinn“ bezeichnet, hilft in Ermangelung irgendwelcher Nachweise nicht weiter. Die Repatriierung als Verschleppungstatbestand ist im Januar 1956 mit der Aufhebung der Aufsicht und Meldepflicht beendet worden (noch bevor die Klägerin das 14. Lebensjahr vollendet hat). § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI setzt unter anderem eine Verhinderung an der Rückkehr durch feindliche Maßnahmen voraus. Auch wenn die Klägerin immer wieder von der UdSSR als dem „Gewahrsamsland“ spricht, war ab der Aufhebung der Aufsicht und Meldepflicht die Rückkehrverhinderung weder durch die Staatszugehörigkeit noch durch die Kriegsereignisse bedingt, sondern beruhte auf einem allgemeinen Ausreiseverbot, das alle Staatsangehörigen der ehemaligen Sowjetunion erfasste (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. November 2014, L 6 R 835/12, juris Rnr. 35; vgl. BeckOGK/Gürtner, 1. März 2018, SGB VI § 250 Rn. 74 ff.). Im Übrigen würde selbst dann, wenn hier mit der Klägerin, die sich insoweit auf das Urteil des BSG vom 9. September 1998, B 13 RJ 63/97 R beruft, von einer Rückkehrverhinderung ausgegangen würde, ein Anspruch auf Anerkennung von Ersatzzeiten jedenfalls am Ausschlusstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI scheitern. Dass sich aus dem Urteil des BSG vom 29. September 1994, 4 RA 28/93, wie es die Klägerin vorträgt, ergeben würde, dass Konstellationen wie die ihre von § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht ausgeschlossen werden sollten, ist für den Senat nicht erkennbar. Auch ihr Vorbringen, ihre beruflichen Tätigkeiten vor der Einreise in die Bundesrepublik fielen nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, weil sie zur Arbeit gezwungen gewesen wäre, sind schon deshalb nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, weil sie völlig unsubstantiiert bleiben. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Sozialgerichts vollständig überzeugt, wonach der Ausschlusstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vorliegend zum Tragen kommt und der gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 25. November 2014, L 6 R 835/12, juris Rnr. 30 f.), wonach bei Vorliegen einer Beschäftigung § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nur für diejenigen Versicherten Anwendung findet, die mit der Beschäftigung berücksichtigungsfähige und als solche anerkannte FRG-Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben, nicht zu folgen ist. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus ihrem Sinn und Zweck bzw. der Gesetzesbegründung. Nach der Gesetzesbegründung (s. etwa AusBer zum Rü-ErgG, BR-Drs. 12/5017, 48 zu Nr. 8a) soll mit der Vorschrift sichergestellt werden, dass Ersatzzeiten nur noch dann angerechnet werden, wenn Versicherte aus den den Ersatzzeittatbeständen zugrundeliegenden Gründen (zum Beispiel wegen Haft oder Gewahrsams) eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausüben konnten. Hätten Versicherte aus anderen Gründen (zum Beispiel wegen Rentenbezugs, Kindererziehung oder Hausfrauentätigkeit) eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt, sei eine Anrechnung dieser Zeiten als Ersatzzeit ausgeschlossen. Es geht also um die Herstellung einer Kausalität zwischen den die Ersatzzeit begründenden Umständen und der Verhinderung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Daraus wird ersichtlich, dass der Zweck der Vorschrift allgemein gefasst und auf die Sicherstellung des kausalen Zusammenhangs bezogen ist. Er zielt keinesfalls allein darauf, eine gleichzeitige Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG und Ersatzzeiten zu verhindern. Die Vergünstigung des § 250 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 SGB VI soll sich auf Personen konzentrieren, die durch einen tatsächlichen andauernden Eingriff in ihre Lebensverhältnisse an der Beitragszahlung verhindert waren und nicht auf die Personen, deren Lebensverhältnisse sich nicht grundsätzlich von denen anderer im Aufenthaltsgebiet unterschieden haben (Reinhardt/Silber, SGB VI, § 250 Rnr. 8, beck-online). Soweit ersichtlich ist die einschränkende Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts im Übrigen auch an keiner Stelle bestätigt worden, insbesondere nicht in der Kommentarliteratur (s. dazu etwa BeckOGK/Gürtner, 1. März 2018, SGB VI § 250 Rnr. 113; dort werden russlanddeutsche Frauen nur als ein Beispiel für Konstellationen genannt, die ausgeschlossen werden sollten, a.a.O., Rnr. 114; s. auch Flecks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 1. April 2021, § 250 Rnr. 52; Kuszynski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 250 Rnr. 64; auch bei Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 250 Rnr. 314 werden Betroffene, die zum Personenkreis des FRG zählen, nur als Beispiel genannt). Nach alledem musste die Klage gegen den Rentenablehnungsbescheid vom 13. September 2021 ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente dem Grunde nach, konkret um die Frage, ob ausreichend Beitrags- bzw. Ersatzzeiten vorliegen, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Die 1955 im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion (E-Stadt, Russland) geborene Klägerin ist die Tochter des 1911 geborenen, aus B-Stadt stammenden B. A. Nachdem die deutsche Wehrmacht 1941 B-Stadt besetzt hatte, wurden der Vater und die übrigen Familienmitglieder im Jahr 1944 von der deutschen Wehrmacht durch Administrativumsiedlung von B-Stadt in das D-land umgesiedelt und erwarben im gleichen Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Der Vater wurde 1945 durch den Beschluss des Staatskomitees für Verteidigung der Sowjetunion als Person der deutschen Nationalität in die Spezialsiedlung F- Gebiet verbannt und dort am 11. Januar 1956 freigelassen (Feststellungen des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Mai 2015 im Rahmen der Durchführung des Häftlingshilfegesetzes – HHG). Im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion (UdSSR) absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur Technikerin (Fachrichtung Technologie der Milchprodukte, 1. September 1970 - 2. März 1974) und ein Ingenieurstudium (1. September 1982 - 23. Juni 1988). Sie hat drei Kinder (C., 1977 geboren in der Republik B-Stadt; D., 1981 geboren in der Republik B-Stadt; E., 1992 geboren in C-Stadt) zur Welt gebracht und war darüber hinaus nach eigenen Angaben bzw. entsprechend den Angaben in ihrem Arbeitsbuch in der ehemaligen Sowjetunion über 30 Jahre berufstätig. Nach Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit am 30. August 2012 siedelte die Klägerin zum 8. Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland über. Ein Aufnahmeverfahren nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) durchlief sie seinerzeit nicht. Einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bis heute nicht nachgegangen. Am 1. Oktober 2013 beantragte sie bei der Beklagten eine Kontenklärung sowie mit gleichzeitig eingereichtem Schreiben die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HHG und Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG. Mit dem gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) ergangenen Vormerkungsbescheid vom 17. Oktober 2013 wurde die Anerkennung der Zeiten vom 24. Februar 1974 bis 31. August 1982 und vom 24. Juni 1988 bis 7. Oktober 2012 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit abgelehnt, da die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetzes (FRG) (z.B. Anerkennung als Vertriebener oder Spätaussiedler) nicht vorlägen. Die Zeit vom 1. September 1970 bis 2. August 1972 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Eine Vormerkung von Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI für den Zeitraum vom XX.XX.1955 bis XX.XX.1969 scheitere daran, dass diese vor Vollendung des 14. Lebensjahres lägen; für die Zeit vom XX.XX.1969 bis 7. Oktober 2012 könne keine Ersatzzeit vorgemerkt werden, da die Klägerin im Herkunftsgebiet eine Beschäftigung ausgeübt habe bzw. die Nichtausübung ihre Ursache nicht ausschließlich in einer Internierung, Verschleppung, eines Festgehaltenwerdens, der Rückkehrverhinderung oder eines Gewahrsams gehabt habe. Es seien darüber hinaus auch keine Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Für Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz möge die Klägerin sich an das für sie zuständige Versorgungsamt wenden. Gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2013 legte die Klägerin am 14. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, ihre Eltern hätten mit der Umsiedlung 1944 den Vertriebenenstatus als Umsiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erworben und seien dann 1945 durch die sowjetische Besatzungsmacht in die damalige UdSSR verschleppt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. September 1980 – 8 C 8/78) würden Volksdeutsche aus der UdSSR, die – wie ihre Eltern – während des Zweiten Weltkriegs in den Herrschaftsbereich des Deutschen Reiches umgesiedelt und nach Kriegsende in die UdSSR verschleppt worden seien, grundsätzlich als ehemalige politische Häftlinge i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG anerkannt. Sie selbst sei 1955 im Verschleppungsgebiet (ehemalige UdSSR) geboren worden und erst am 8. Oktober 2012 nach Deutschland aus dem Verschleppungsgebiet zurückgekommen. Nach der Rechtsprechung teile sie deshalb das rechtliche Schicksal ihrer Eltern. Also gehöre sie zu den verschleppten Zivilpersonen mit der Folge, dass sie unter den Personenkreis des § 1 HHG falle. Mit ihrer Geburt habe sie außerdem gem. § 7 BVFG a.F. den Vertriebenenstatus erworben. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI seien gegeben und diese daher für den Zeitraum vom XX.XX.1969 bis 1989 anzuerkennen (Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Januar 2011, L 2 R 51/09). Insoweit bitte sie darum, bei der Prüfung der Rentensache die Spätaussiedlervorschriften, das heißt § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, nicht zu verwenden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Anerkennung der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitrags-, Beschäftigungs- und Kindererziehungszeiten, denn die Klägerin gehöre bereits nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG. Die Feststellung der Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft treffe – auch für die Beklagte bindend – das Bundesverwaltungsamt in Bramsche. Die Klägerin sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik eingereist, die Anerkennung als Spätaussiedlerin sei nicht erfolgt. Da in Härtefällen auch die Anerkennung als Spätaussiedler möglich sei, wenn das Aufnahmeverfahren nicht durchlaufen wurde, werde der Klägerin anheimgestellt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides auf dem „Härteweg“ beim Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Friedland zu beantragen. Auch über einen etwaigen Vertriebenenstatus als Abkömmling eines Umsiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG bestehe kein Anspruch nach dem FRG für die Klägerin. Zeiten nach dem FRG seien nicht festzustellen, wenn die in Rede stehenden Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet nach dem jeweils maßgeblichen Vertreibungsvorgang zurückgelegt worden seien. Da der maßgebliche Vertreibungsvorgang die Umsiedlung der Eltern der Klägerin aus der damaligen UdSSR in den D-gau darstelle und dieser bereits viele Jahre vor der Geburt der Klägerin vollendet gewesen sei, habe – den Wertungen des Vertriebenenrechts entsprechend – kein Ausgleich für lange nach der Umsiedlung zurückgelegte Versicherungszeiten zu erfolgen. Denn die Klägerin könne aus einer von ihren Eltern abgeleiteten Vertriebeneneigenschaft nicht mehr Rechte ableiten als diese selbst. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für die Vormerkung von Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI nicht vor. In dem Zeitraum nach vollendetem 14. Lebensjahr am XX.XX.1969 bis zum 31. Dezember 1989 sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aus den in § 250 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 SGB VI genannten Gründen nicht habe ausüben können. Dies habe die Klägerin selbst nicht behauptet und auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Es liege somit der Ausschlussgrund nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vor. Am 18. Februar 2014 hat die Klägerin hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Anerkennung von Beitrags- bzw. Ersatzzeiten weiterverfolgt. Während des laufenden Klageverfahrens ist der Klägerin bescheinigt worden, dass sie als Hinterbliebene aufgrund der Verbannung ihres Vaters im Jahr 1945 in die Spezialsiedlung F- Gebiet und dessen Freilassung am 11. Januar 1956 als zum Personenkreis nach § 1 HHG zugehörig anerkannt werde (Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Mai 2015). Zur Begründung ihrer Klage hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Sie hat insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass sie zum Personenkreis der Verschleppten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gehöre, weil sie während der Verschleppung ihrer Eltern geboren worden sei. Dies gelte bis zum Tag ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 2012. Sie habe erst nach Auffinden des Namens ihres Vaters auf einer Liste der Opfer politscher Repressionen im Jahr 2011 und ihrer darauffolgenden Anfrage bei dem Bundesverwaltungsamt Kenntnis von ihrer deutschen Staatsbürgerschaft erlangt. Die Eltern der Klägerin hätten Zeit ihres Lebens die 1944 angenommene Staatsbürgerschaft verschwiegen und den Kindern nie die Vorkommnisse der Kriegsjahre mitgeteilt. Es sei bei ihr auch ein Rückkehrwille gegeben gewesen. Kurze Zeit, nachdem ihre deutsche Staatsbürgerschaft festgestellt worden sei (30. August 2012, Reisepassausstellung im September 2012), sei sie im Oktober 2012 in die Bundesrepublik eingereist. Da sie als politischer Häftling im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG anerkannt sei, könne sie sich hilfsweise auch auf § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI berufen. Es läge auch nicht der Ausschlussgrund des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vor. Sie sei zwar einer Beschäftigung in der ehemaligen UdSSR nachgegangen. Sie sei aber durch die Verschleppung bis zu ihrer Einreise an einer Beschäftigung im Bundesgebiet gehindert gewesen. Ihrer Ansicht nach sei der Ausschlusstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nur auf Spätaussiedler anwendbar, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und deren Gewahrsam im Jahr 1956 beendet worden sei. Für verschleppte deutsche Staatsangehörige in politischer Haft habe der Gewahrsam mindestens bis 31. Dezember 1989 und höchstens bis 31. Dezember 1991 gedauert. Ergänzend hat die Klägerin auch auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2014, L 6 R 835/12 verwiesen. Die Klägerin hat außerdem vorgetragen, sie erfülle darüber hinaus die Voraussetzungen des § 12 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) und des § 11 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Die Beklagte hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen, die – auch nach Anerkennung der Klägerin als zum Personenkreis nach § 1 HHG zugehörig – weiterhin Gültigkeit besitzen würden. Ein von der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens angestrengtes Verfahren auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedlerin nach § 27 BVFG in Verbindung mit §§ 4 und 6 BVFG ist mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21. November 2019 abgelehnt worden. Nach Hinweis des Sozialgerichts auf die fehlende Versicherteneigenschaft der Klägerin mangels rechtswirksamer Beitragsentrichtung hat die Klägerin für Januar 2019 einen freiwilligen Versicherungsbeitrag gezahlt. Die auf gerichtliche Anforderung erstellte Probeberechnung einer etwaigen Altersrente unter fiktiver Berücksichtigung der beantragten Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten für den Zeitraum vom XX.XX.1969 bis September 2012 hat nach Mitteilung der Beklagten einen monatlichen Rentenanspruch von 2,17 € brutto ergeben. Dem ist die Klägerin entgegengetreten, unter anderem müssten – auch unter Berücksichtigung von § 12 WGSVG und § 11 BerRehaG – für die zugrundegelegten Ersatzzeiten höhere Entgeltpunkte angesetzt und es müssten die Zeiten nach der Einreise in die Bundesrepublik berücksichtigt werden. Am 4. Juni 2021 hat die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente beantragt. Mit Urteil vom 27. Juli 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin werde durch den Bescheid vom 17. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 nicht in ihren Rechten verletzt, denn ihr stehe kein Anspruch auf Feststellung weiterer rentenrechtlicher Beitrags-, Ersatz- oder Anrechnungszeiten zu. Die Feststellung weiterer Beitragszeiten komme für die Klägerin – wie die Beklagte zutreffend festgestellt habe - nicht in Betracht. Die Klägerin habe während des hier streitgegenständlichen Zeitraums keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger zurückgelegt. Es seien auch keine Zeiten nach den §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI zu berücksichtigen. Die Klägerin sei selbst nicht als Vertriebene anerkannt. Ob sie abgeleitet von ihren Eltern als Vertriebene i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG (Umsiedlerin) anzusehen sei, könne dahinstehen. Denn auch in diesem Fall, könne sie hieraus keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Versicherungszeiten herleiten, weil nach der gesetzlichen Systematik und dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts nach §§ 15, 16 FRG nur diejenigen Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden. Die Begünstigung durch das FRG solle insoweit auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Verlust von ausländischen Rentenanwartschaften durch einen Vertreibungstatbestand verursacht werde. Mit dem Ende der Vertreibung könne sich der durch das Vertriebenenschicksal erlittene rentenversicherungsrechtliche Nachteil nicht mehr verschlimmern (Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 21/05 R, juris m.w.N). Als maßgeblicher Vertreibungsvorgang wäre hier – entgegen der Auffassung der Klägerin – die Umsiedlung ihrer Eltern in das D-land anzusehen und nicht etwa die Einreise und Wohnsitzverlegung der Klägerin selbst nach Deutschland (Verweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O.). Der Vertreibungstatbestand sei demnach lange vor der Geburt der Klägerin im Jahr 1955 beendet gewesen, so dass diese hieraus keine beitragsrechtlichen Vorteile für sich herleiten könne. Es würde dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts widersprechen, wenn die Klägerin aus einer Vertriebeneneigenschaft mehr Rechte erlangen könne als diejenigen Personen, von denen sie ihren Status ableite. Bei der Klägerin seien vorliegend auch keine Pflichtbeiträge aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Entgegen der Ansicht der Klägerin führe die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 HHG nicht dazu, dass daraus die Zahlung von Pflichtbeiträgen im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI abzuleiten wäre. Das Häftlingshilfegesetz enthalte keine derartige ausdrückliche gesetzliche Regelung. Auch aus den Vorschriften des § 11 BerRehaG und § 12 WGSVG lasse sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein für sie günstiges Ergebnis herleiten, da sie vom Anwendungsbereich der genannten Vorschriften bereits nicht erfasst werde. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Anerkennung etwaiger Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI. Sie sei zwar, nachdem sie auf gerichtlichen Hinweis am 22. Februar 2021 einen freiwilligen Beitrag entrichtet habe, nunmehr als „Versicherte“ im Sinne der Vorschrift anzusehen und vom grundsätzlichen Anwendungsbereich des § 250 SGB VI erfasst. Außerdem gehöre die Klägerin, wie sich aus der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Mai 2015 ergebe, als Hinterbliebene zum Personenkreis des § 1 HHG und unterfalle damit grundsätzlich der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI. Ob der erforderliche Rückkehrwille im Fall der Klägerin, die ihrem Vortrag nach bis kurz vor ihrer Ausreise keine Kenntnis von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gehabt habe, anzunehmen sei, sei allerdings bereits fraglich, könne im Ergebnis aber dahinstehen. Denn eine Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI scheitere – wie die Beklagte zutreffend festgestellt habe – am Ausschlusstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI. Danach seien Ersatzzeiten nicht anzuerkennen für Zeiten, in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werde im Sinne einer widerlegbaren Vermutung unterstellt, dass ab dem 1. Januar 1957 auch andere als die in § 250 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 SGB VI genannten Gründe für die Nichtausübung einer Beschäftigung maßgebend gewesen seien (Verweis auf BSG, Urteil vom 9. September 1998, B 13 RJ 63/97 R, juris Rnr. 26). Diese gesetzliche Vermutung habe die Klägerin vorliegend nicht widerlegt. Da sie in der ehemaligen UdSSR überwiegend einer Beschäftigung nachgegangen sei, scheide hierfür im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ bereits die Berücksichtigung einer Ersatzzeit aus. Die von der Klägerin angeführte – nicht bestandskräftige - Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2014, L 6 R 835/12, überzeuge hingegen nicht und werde insbesondere dem Gesetzeszweck nicht gerecht. Dass etwaige Lücken in der Erwerbsbiografie der Klägerin, die diese nicht im Einzelnen dargelegt habe, auf Ersatzzeittatbestände zurückzuführen seien, sei von der Klägerin weder behauptet worden, noch seien hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kammer habe daher letztlich darauf verzichten können, den beruflichen Werdegang der Klägerin und etwaige Lücken im Detail weiter zu ermitteln. Im Ergebnis sei daher das Begehren der Klägerin auf Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Beitrags-, Ersatz- und Anrechnungszeiten abzulehnen. Gegen das ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 28. Juli 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin persönlich am 23. August 2021 „wegen des Antrags auf Versicherungskonto, des Antrags auf Regelaltersrente“ Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Bescheid vom 13. September 2021 hat die Beklagte die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2014 verbindlich festgestellt, soweit sie nicht schon früher festgestellt worden sind. Die Zeiten ab der Einreise der Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 sind als „Bezug von Arbeitslosengeld II“ ausgewiesen. Mit weiterem Bescheid vom 13. September 2021 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Regelaltersrente vom 4. Juni 2021 abgelehnt, da sie die Mindestversicherungszeit nicht erfülle. Auf die allgemeine Wartezeit würden angerechnet Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting und geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit sei von einem gewünschten Rentenbeginn am 1. Juni 2021 ausgegangen worden. Das Versicherungskonto der Klägerin enthalte bis zum 31. Mai 2021 statt der erforderlichen 60 Monate aber nur einen Wartezeitmonat. Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, der bislang nicht beschieden worden ist. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin ihren Vortrag – insbesondere betreffend ihre Lebensgeschichte wie auch diejenige ihrer Familie – vertieft und nochmals dargelegt, ihr Vater, ihre Mutter und ihre Schwestern seien als Verschleppte anzusehen und gleiches gelte für sie selbst, weil sie während der Verschleppung geboren worden sei. Am 8. Oktober 2012 sei sie nach Deutschland zurückgekehrt. Dies sei nicht im Rahmen der Aufnahme nach dem BVFG geschehen, sondern sie habe nach der Entlassung aus dem Verschleppungsgebiet als Heimkehrerin zurückkehren können. Bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei sie eine verschleppte Zivilperson gewesen. Aufgrund ihrer Abstammung sei sie in der UdSSR Opfer des Kriegsfolgenschicksals gewesen. Bei diesem Personenkreis, der durch Deportation und Entwurzelung doppelt betroffen sei, wirke sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch ein für alle Staatsbürger geltendes Ausreiseverbot als eine „feindliche Maßnahme“ im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI aus (Verweis auf BSG, Urteil vom 9. September 1998, B 13 RJ 63/97 R, juris Rnr. 21). Fälle wie ihrer hätten gerade nicht durch § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen werden sollen (Verweis auf BSG, Urteil vom 29. September 1994, 4 RA 28/93). Die Ersatzzeiten sollten vielmehr gerade auch bei Kindern von Verschleppten zum Tragen kommen, weil ihnen durch die Verschleppung die Möglichkeit, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsbeiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen, genommen worden sei. Der Ausschlusstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI komme hier aber ohnehin nicht zum Tragen. Denn diese Vorschrift sei nur auf Spätaussiedler anwendbar, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besäßen und deren Gewahrsam im Jahr 1956 beendet worden sei. Diese erhielten eine Rente nach dem FRG. Um Doppelforderungen zu vermeiden, gelte für sie die Ausschlussregel des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI. Sie gelte dagegen nicht für verschleppte deutsche Staatsbürger wie die Klägerin. Im Übrigen sei sie gezwungen gewesen, in der UdSSR zu arbeiten, so dass ihr dies nun nicht vorgehalten werden könne. Es habe sich im Ergebnis um Zwangsarbeit gehandelt. Nach alledem seien Beitrags- und Ersatzzeiten anzuerkennen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Rentenablehnungsbescheid vom 13. September 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juni 2021 dem Grunde nach Regelaltersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. September 2023 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Rentenablehnungsbescheid vom 13. September 2021 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte, da er den ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 17. Oktober 2013 ersetzt habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 2013 (L 5 R 74/10) und dem Urteil des BSG vom 23. August 2005 (B 4 RA 21/04 R) würden vorangegangene Vormerkungsbescheide nur durch Leistungsfeststellungsbescheide ersetzt. Im vorliegenden Fall sei jedoch mit dem Bescheid vom 13. September 2021 der Anspruch auf eine Regelaltersrente abgelehnt und entsprechend keine Leistung festgestellt worden. Dementsprechend sei mit diesem Bescheid auch keine Anerkennung und Bewertung von Versicherungszeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erfolgt. Daher dürfte der angefochtene Vormerkungsbescheid seine Beweissicherungsfunktion noch nicht erfüllt haben. Entsprechend könne ein Rentenanspruch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Mit Schreiben bzw. Schriftsätzen vom 15. September 2023 und 27. September 2023 haben die Klägerin und die Beklagte zuletzt (nochmals) einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.