Urteil
L 4 KA 23/24
Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0910.L4KA23.24.00
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Leitsätze
1. Leistungen der interventionellen Radiologie sind nach dem geltenden Inhalt der WBO Hessen vom 23. November 2019 i.d.F. vom 23. November 2024 (WBO 2020) als zum Kern des Fachgebietes der Inneren Medizin und Angiologie gehörend anzusehen.
2. Für die Beurteilung, ob Leistungen fachzugehörig oder fachfremd sind bzw. zum Kern oder nur als randständig anzustehen sind, ist darauf abzustellen, welche Inhalte und Ziele der Weiterbildung für das jeweilige Fachgebiet in der aktuellen WBO genannt werden und in welchen Bereichen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssen.
3.Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 QSV erforderliche Facharztbezeichnung „Radiologie“ kann durch ein Kolloquium ersetzt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Mai 2023 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 1. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 verpflichtet, die Klägerin zu einem Kolloquium gemäß § 2 i. V. m. § 9 Abs. 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie zur Prüfung ihrer Befähigung zur Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen zuzulassen und ihr nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von interventionellen radiologischen Leistungen nach den EBM GOP 34283 bis 34287 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Klageverfahrens jeweils zur Hälfte, die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungen der interventionellen Radiologie sind nach dem geltenden Inhalt der WBO Hessen vom 23. November 2019 i.d.F. vom 23. November 2024 (WBO 2020) als zum Kern des Fachgebietes der Inneren Medizin und Angiologie gehörend anzusehen. 2. Für die Beurteilung, ob Leistungen fachzugehörig oder fachfremd sind bzw. zum Kern oder nur als randständig anzustehen sind, ist darauf abzustellen, welche Inhalte und Ziele der Weiterbildung für das jeweilige Fachgebiet in der aktuellen WBO genannt werden und in welchen Bereichen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssen. 3.Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 QSV erforderliche Facharztbezeichnung „Radiologie“ kann durch ein Kolloquium ersetzt werden. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Mai 2023 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 1. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 verpflichtet, die Klägerin zu einem Kolloquium gemäß § 2 i. V. m. § 9 Abs. 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie zur Prüfung ihrer Befähigung zur Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen zuzulassen und ihr nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von interventionellen radiologischen Leistungen nach den EBM GOP 34283 bis 34287 zu erteilen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Klageverfahrens jeweils zur Hälfte, die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klage der Klägerin auf ihre Zulassung zu einem Kolloquium gemäß § 2 i. V. m. § 9 Abs. 5 der QSV zur Prüfung ihrer Befähigung zur Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen und auf nachfolgende Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von interventionellen radiologischen Leistungen nach den EBM GOP 34283 bis 34287 nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für Tatsachenfragen bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 54 Rdnr. 34ff). Seit dem 1. April 2022 ist die Klägerin selbst zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und in der BAG tätig, die ursprünglich den streitgegenständlichen Antrag gestellt hat. Einer erneuten Antragstellung der Klägerin selbst bedarf es hier nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 ist (auch) an die Klägerin gerichtet. Inhaltlich hat sich die Beklagte zudem ohne Einschränkungen auf den Klageantrag der Klägerin eingelassen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Sozialgericht Marburg hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2023 zu Recht entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung zu einem Kolloquium und nach erfolgreicher Teilnahme auf Erteilung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von "Leistungen von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen" nach den GOP 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 EBM (interventionelle Radiologie) besitzt. Insoweit ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 1. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021, der den Antrag, die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von interventionellen radiologischen Leistungen zu erteilen, abgelehnt hat, ist jedoch abzuändern und nicht aufzuheben. Genehmigungserfordernis und Genehmigungsanspruch ergeben sich aus § 135 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (QSV) in der Fassung vom 1. Juli 2025. Rechtsgrundlage für die von den Partnern der Bundesmantelverträge geschaffene QSV bildet § 135 Abs. 2 SGB V. Danach können für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren, § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung, § 135 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen, § 135 Abs. 2 Satz 3 SGB V. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören, § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V. Die Vereinbarung ist dabei eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der interventionellen Radiologie (hier: diagnostische Katheterangiographien und therapeutische Eingriffe am arteriellen Gefäßsystem nach den Nummern 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 des EBM) gesichert werden soll. Die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffe (Nummern 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 des EBM) ist nach § 2 Abs. 3 QSV zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2, § 4, § 5 und § 6 im Einzelnen erfüllt. Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffe (Nummern 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 des EBM) gilt nach § 3 Abs. 2 QSV als nachgewiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 nachgewiesen werden: 1. Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Radiologie". 2. Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 250 kathetergestützt, unter Anleitung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung auf die Genehmigung. Die kathetergestützten therapeutischen Eingriffe müssen mindestens 100 das Gefäß erweiternde und mindestens 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen beinhalten. 3. Mindestens einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik und Therapie unter Anleitung. 4. Gefäßdarstellungen und Eingriffe nach Nummer 2 und Tätigkeiten nach Nummer 3, die während der Weiterbildung zum Facharzt absolviert worden sind, werden anerkannt. Die Anleitung nach den Absätzen 1 und 2 (jeweils Nr. 2 und 3) hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt "Radiologie" befugt ist. Ist der anleitende Arzt nicht in vollem Umfang für die Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich über eine Genehmigung nach dieser Vereinbarung verfügen, § 3 Abs. 3 QSV. Näheres zu den Zeugnissen und Bescheinigungen regelt § 9 Abs. 2, § 3 Abs. 4 QSV. § 9 Abs. 5 QSV lautet: Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung von Ärzten nach § 3, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Das Gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweist. Die nachzuweisenden Zahlen von diagnostischen Gefäßdarstellungen, diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen können durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden. Der Senat sieht es als nachgewiesen an, dass die Klägerin die jeweilige Anzahl von diagnostischen Gefäßdarstellungen, diagnostischen Katheterangiographien sowie von therapeutischen Eingriffen nebst selbständiger Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Befundung und Dokumentation sowie eine über einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiologischen Diagnostik und Therapie erbracht hat, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 QSV. Insoweit stützt sich der Senat auf die vorgelegten Bescheinigungen von Dr. M. vom 29. Juni 2020, 12. Juli 2021 und vom 31. Januar 2022 in ihrer Gesamtschau. Die von der Beklagten (Bl. 157 der GA) im Berufungsverfahren zuletzt monierte unkonkrete Definition des Zeitraumes durch Prof. Dr. M. und eine nicht ausreichend dokumentierte "Anleitung" der Klägerin kann von dem Senat nicht nachvollzogen werden. In der Bescheinigung vom 12. Juli 2021 ist insoweit ausdrücklich ein Zeitraum der Beschäftigung der Klägerin ab dem 1. Juli 2013 als wissenschaftliche Mitarbeiterin/Oberärztin in der Klinik für Innere Medizin, in der Abteilung für Kardiologie/Angiologie und Internistische Intensivmedizin des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (Direktor Prof. Dr. M.) angegeben und in der Bescheinigung vom 31. Januar 2022 ab dem Juli 2018 die nach § 3 Abs. 2 QSV erforderlichen Tätigkeiten in einer noch umfangreicheren als der geforderten Fallzahl. Prof. Dr. M. führt in beiden Bescheinigungen zudem aus, dass die Klägerin "in die Technik der diagnostischen DSA - Angiographien der peripheren Arterien (extremitätenversorgende Arterien, Visceralarterien und Dialyseshunts) eingeführt" wurde. In der Bescheinigung vom 29. Juni 2020 weist Prof. Dr. M. explizit auf folgendes hin: "Sie wurde in die Technik der diagnostischen Katheterisierungen des linken Herzens, der Koronararterien und der herznahen großen Gefäße eingeführt und führte über 1.500 diagnostische Katheterangiographien davon über 350 therapeutische kathetergestützte Eingriffe an Koronararterien unter meiner persönlichen Aufsicht und Anleitung durch". Die Klägerin besitzt keine Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Radiologie". Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 QSV erforderliche Facharztbezeichnung "Radiologie" kann nach der Auffassung des Senats hier jedoch durch ein Kolloquium ersetzt werden. Ausgangspunkt ist insoweit zunächst der Wortlaut von § 9 Abs. 5 QSV. Danach kann die Beklagte die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen, wenn trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung von Ärzten verbleiben. Das gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweist. § 9 Abs. 5 Satz 3 QSV regelt ausdrücklich, dass die nachzuweisenden Zahlen von diagnostischen Gefäßdarstellungen, diagnostischen Katheterangiografien und therapeutischen Eingriffen nicht durch ein Kolloquium ersetzt werden können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die sonstigen Kriterien, allen voran die weiterbildungsspezifische Qualifikation, durch ein Kolloquium ersetzbar sind. Diese Auslegung ist hier im Blick auf Art. 12 GG i.V.m. § 135 Abs. 2 SGB V im Sinne einer Ermessensreduzierung zur Teilnahme an einem Kolloquium auch geboten. Zwar ermöglicht § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V zwecks Lockerung der engen Bindung der Vertragspartner an das landesrechtlich geregelte Berufsrecht der Ärzte eine Abweichung von Abs. 2 Satz 2 SGB V. Die Vorschrift ermächtigt die Partner der Bundesmantelverträge, über das prinzipiell maßgebliche Landesrecht hinaus Regelungen zur Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen zu treffen, nach denen diese Leistungen nur von solchen Fachärzten erbracht werden dürfen, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebiets gehören. Damit soll eine Konzentration der Leistungserbringung auf solche Fachärzte erfolgen, für die diese besonderen, näher zu bezeichnenden Leistungen für ihr Fachgebiet wesentlich und prägend sind (BT-Drucks. 15/1525 S. 124). Führen Ärzte oder sogar Fachärzte bestimmte medizinisch-technische Leistungen nur gelegentlich durch, dürfen sie von der Leistungserbringung ausgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies eine Steigerung der Leistungsqualität sowie die Vermeidung überflüssiger und damit unwirtschaftlicher Untersuchungen fördern. Zugleich soll durch eine arbeitsteilige Zuordnung von Diagnostik und Therapie auf verschiedene Ärzte ("Mehraugenprinzip") eine erheblich sicherere Krankheitserkennung ermöglicht werden und Patienten aufgrund der besonderen Fachkunde des Spezialisten eventuell vermeidbare Belastungen ersparen (BT-Drucks. 15/1525 S. 124; Leopold in: Hauck/Noftz SGB V, 9. Ergänzungslieferung 2025, § 135 SGB 5 Rdnr. 164ff). In der Ausübung der durch § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V eingeräumten Kompetenz zur Vereinbarung von Konzentrationen liegt jedoch eine Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) derjenigen Ärzte, die im Zuge dessen von der Erbringung derartiger Leistungen ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss stellt regelmäßig lediglich eine Berufsausübungsregel dar und ist als verhältnismäßig für diejenigen Ärzte anzusehen, die entsprechende Untersuchungen bzw. Leistungen nur gelegentlich bzw. am Rande ihres Fachgebiets erbringen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. September 2000, B 6 KA 36/99 R, zitiert nach juris). Ein Ausschluss der Klägerin als Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie von der Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiografien und therapeutischen Eingriffen verstößt nach der Auffassung des Senats gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Wie das Bayerische Landessozialgericht bereits zutreffend in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2023, L 12 KA 40/21 ausführt, "verstößt eine Qualitätssicherungsvereinbarung gegen die Ermächtigungsgrundlage, wenn eine fachliche Befähigung nur an die Berechtigung zum Führen einer bestimmten Gebietsbezeichnung anknüpft, zu deren Kern die vereinbarungsgegenständlichen Leistungen gehören, jedoch Fachärzte eines weiteren Fachgebietes ausschließt und die fraglichen Leistungen ebenfalls zum Kern dieses weiteren Fachgebietes zu zählen sind. Satz 4 ermächtigt nicht dazu, nur ein Fachgebiet zu privilegieren, zu dessen Kern die streitgegenständlichen Leistungen im Sinne eines "angestammten Kernbereichs" gehören, wenn diese auch zum Kern eines anderen Fachgebietes zu zählen sind (vgl. BVerfG Beschl. v. 02.05.2018, 1 BvR 3042/14, juris, zu: BSG Urt. v. 02.04.2014, B 6 KA 24/13 R, juris; BSG Urt. v. 11.10.2006, B 6 KA 1/05 R, juris)." Dies ist jedoch hier der Fall. Nach der Überzeugung des Senats gehören die diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffe nicht nur zum Kem des Fachgebietes Radiologie, sondern auch zum Kern des Fachgebietes lnnere Medizin und Angiologie. Für die Beurteilung, ob Leistungen fachzugehörig oder fachfremd sind bzw. zum Kern oder nur als randständig anzustehen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, darauf abzustellen, welche Inhalte und Ziele der Weiterbildung für das jeweilige Fachgebiet in der aktuellen WBO genannt werden und in welchen Bereichen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssen. Individuelle Qualifikationen sind für die Zuordnung bestimmter Leistungen zu einem Fachgebiet irrelevant; die Fachgebietszugehörigkeit bemisst sich allein nach den allgemein der Fachgruppe zugeordneten Weiterbildungsinhalten, die in der jeweiligen aktuellen WBO des Landes festgelegt werden (Bundessozialgericht, Urteile vom 15. Juli 2020, B 6 KA 19/19 R und vom 2. April 2003, B 6 KA 30/02 R, zitiert nach juris). Insoweit verbietet sich dieser Rechtsprechung folgend konsequenterweise bei der Zuordnung eine Aufsplittung in einen ambulanten und stationären Bereich für die streitgegenständlichen Leistungen (so auch: Bayerische Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023, L 12 KA 40/21, zitiert nach juris). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach dem von der Beklagten unwidersprochenen Vortrag die streitgegenständlichen Leistungen zudem von der Klägerin aufgrund einer Kooperationsvereinigung mit einem Krankenhaus in dessen Räumlichkeiten ausgeübt werden sollen. Die interventionelle Radiologie stellt ein aus der Radiologie entstandenes Teilgebiet der Radiologie dar, das minimalinvasive Diagnose- und Therapieverfahren unter bildgebender Kontrolle umfasst. Im Gegensatz zur diagnostischen Radiologie, die primär der Erkennung von Erkrankungen dient, fokussiert sich die interventionelle Radiologie auf aktive Behandlungsmaßnahmen mithilfe bildgebender Techniken. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, dass sich die streitgegenständlichen Leistungen der interventionellen Radiologie nach dem geltenden Inhalt der WBO Hessen vom 23. November 2019 i.d.F. vom 23. November 2024 (WBO 2020) als zum Kern des Fachgebietes der Inneren Medizin und Angiologie gehörend anzusehen sind (vgl. insoweit für die Bayerische WBO, Bayerische Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023, L 12 KA 40/21, zitiert nach juris). Durch die an den jeweiligen Fassungen der WBO abzulesenden Weiterentwicklung für dieses Gebiet sind sie wesentlich und prägend geworden. So findet sich in der WBO Hessen von 2005, gültig bis zum 30. Juni 2020, Seite 32 beim Weiterbildungsinhalt des Facharztes/der Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie lediglich die Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Katheterinterventionen, z.B. Intraarterielle Lyse, PTA, Stentimplantationen, Atherektomie, interventionelle Thrombembolektomie, Brachytherapie. In den nachfolgenden Fassungen der WBO Hessen (WBO 2020) ist bei den spezifischen Inhalten der Facharzt-Weiterbildung Innere Medizin und Angiologie unter den Erfahrungen und Fertigkeiten die Indikation, Durchführung und Befunderstellung interventioneller Eingriffe an Arterien und Venen einschließlich der erforderlichen angiographischen Bildgebung, auch in interdisziplinärer Kooperation (S. 126) aufgeführt. In Übereinstimmung mit den im wesentlichen identischen Regelungen der WBO Bayern geht auch der fachkundig besetzte Senat davon aus, dass durch die Streichung des Tatbestandmerkmals der "Mitwirkung" die Durchführung der interventionellen Eingriffe zum Kernbereich der Inneren Medizin/ Angiologie gehören. Dass sich dies in der medizinischen Versorgungssituation, insbesondere im stationären Sektor, in dem die überwiegende Anzahl an therapeutischen Eingriffen, die häufig mit einer diagnostischen Angiografie beginnen müssen, durch internistische Angiologen durchgeführt werden, abbildet, ist von der Beklagten auch inhaltlich nicht bestritten worden. Ein Vergleich der in der WBO 2020 (S. 281) beschriebenen Kenntnisse bzw. Erfahrungen und Fertigkeiten ergibt insoweit bei den Fachärzten/Fachärzten für Radiologen keine stärkere Akzentuierung. Unter der Rubrik "Kenntnisse" ist die Untersuchungstechnik der angiographischen Verfahren der Arterien und Venen aller Körperregionen aufgeführt. Die Handlungskompetenz (Erfahrungen und Fertigkeiten) lautet: "Indikation, Durchführung und Befunderstellung von Untersuchungen aller Körperregionen mit Röntgenstrahlung einschließlich CT, digitaler Subtraktionsangiographie (DSA) und Fluoroskopie (davon mindestens 4.000 CT und 4.000 konventionelles Röntgen), davon - ZNS und Skelett 4.000 als Richtzahl - Thorax, Thoraxorgane, Hals 4.000 als Richtzahl - Abdomen, Becken, Retroperitone 3.000 als Richtzahl - Gefäße, davon 500 als Richtzahl katheterbasiert (DSA) prätherapeutisch oder diagnostisch 100 als Richtzahl." Zudem finden sich bei den Kenntnissen zur interventionellen Radiologie die Grundlagen ablativer und gewebestabilisierender Verfahren und die Rubrik Handlungskompetenz umfasst (S. 282): "Bewertung und Vergleich bildgestützter interventioneller/endovaskulärer Verfahren für therapeutische Fragestellungen Indikation, Durchführung und Befunderstellung von interventionellen/endovaskulären, minimal-invasiven radiologischen Verfahren einschließlich vaskulärer Interventionen, Punktionen von Organen, Geweben und Körperhöhlen sowie der perkutanen Therapie bei Schmerzzuständen und bei Tumoren, davon Richtzahl 300 - vaskuläre Interventionen, z. B. rekanalisierende Verfahren, perkutane Einbringung von Implantaten oder gefäßverschließende Verfahren Richtzahl 60 - nicht-vaskuläre Interventionen, z. B. Punktionen und Biopsien zur Gewinnung von Gewebe, Drainagen oder therapeutischer Applikation von Medikamenten und Substanzen, perkutane bildgesteuerte Schmerztherapie, interventionelle/endovaskuläre onkologische Verfahren und gewebestabilisierende Verfahren Richtzahl 50." Darauf, dass die WBO 2020 für die Innere Medizin und Angiologie, anders als bei der Facharztkompetenz Radiologie keine Mindestzahl durchzuführender interventioneller Verfahren statuiert, kommt es nach der Auffassung des Senats nicht an. Es ist auch für die WBO Hessen keine Systematik dahingehend ersichtlich, dass derartige Mindest- bzw. Richtzahlen für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren ein Abgrenzungskriterium für den Kernbereich eines Fachgebietes im Verhältnis zu Randbereichen eines Fachgebietes darstellen (vgl. insoweit: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023, L 12 KA 40/21, zitiert nach juris; a.A. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. September 2022, L 3 KA 1/21, zitiert nach juris für den Bereich der Gefäßchirurgie). Hiergegen sprechen zudem, wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend ausführt, die geringen Richtzahlen bei den Fachärzten/Fachärztinnen für Radiologie für die streitgegenständlichen Leistungen. Dieses Ergebnis wird letztlich durch die Neufassung der QSV bestätigt. Ausweislich der Protokollnotiz zur QSV zur interventionellen Radiologie in der Fassung vom 1. Juli 2025 dürfen Leistungen nach dieser Vereinbarung, die im jeweils aktuellen Hybrid-DRG-Leistungskatalog aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2026 abweichend von § 3 auch von Fachärzten für Innere Medizin und Angiologie und Fachärzten für Gefäßchirurgie erbracht werden, sofern diese Fachärzte neben den Anforderungen nach § 3 die Fachkunde nach § 4 Nr. 1 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nachweisen können. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Vortrag der Beklagten zu den methodenbezogenen Fachgebieten nicht verfängt. So hat das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 15. Juli 2020, B 6 KA 19/19 R (zitiert nach juris, Rdnr. 33f) ausgeführt, dass "(B)bei Ärzten, die für organ- bzw körperbezogene Fachgebiete (zB Gynäkologie, Orthopädie) zugelassen sind, (…) dagegen kaum generell ausgeschlossen werden kann, dass bestimmte fachgruppenübergreifende Leistungen wie die Sonographie, die in den meisten organbezogenen Fachgebieten eingesetzt wird, zumindest in besonders gelagerten Fällen erbracht werden können, auch wenn sie typischerweise fachfremd sind. Ob das der Fall ist, kann und muss dann im Verfahren der Berichtigung nach § 106d SGB V geklärt werden (BSG Urteil vom 8.8.2018 - B 6 KA 47/17 R - SozR 4-2500 § 135 Nr 27 RdNr 19)." Die Rechtsprechung des Senats steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) sowie zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2006, B 6 KA 1/05 R und vom 2. April 2014, B 6 KA 24/13 R, zitiert nach juris). Die in den dort entschiedenen Fällen maßgeblichen Regelungen auf Grundlage des § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V weisen bereits eine andere Regelungssystematik als die QSV auf. So bestimmt § 8 Abs. 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung, dass die festgelegten Anforderungen durch ein Kolloquium gerade nicht ersetzt werden können. Different ist hier zudem, dass das Erfordernis des Führens der Bezeichnung Radiologie Ärzte im Kernbereich eines anderen Fachgebiets ausschließt und nicht lediglich eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzunehmen ist. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug (so auch: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023, L 12 KA 40/21). Rechtswidrig wäre zudem, die Klägerin als Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie und Fachärztin für lnnere Medizin und Kardiologie deshalb von der Genehmigung auszuschließen, weil die Anleitung im Sinne des § 3 Abs. 3 QSV nicht durch einen Arzt erfolgt ist, der in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie befugt ist. Dies würde, worauf bereits das Bayerische Landessozialgericht zutreffend hingewiesen hat, dazu führen, dass nur Radiologen radiologische Anleiter fänden. Dass Dr. M. als anleitender Arzt weiterbildungsbefugt für den Bereich Innere Medizin und Kardiologie ist, sieht der fachkundig besetzte Senat zunächst hier als ausreichend an. Ausweislich der WBO 2020 (S. 164) ist im Bereich der spezifischen Inhalte der Facharzt-Weiterbildung Innere Medizin und Kardiologie im Bereich der diagnostischen Verfahren in der Kardiologie unter der Rubrik Herzkatheter-Diagnostik und koronare, kardiale und vaskuläre Intervention explizit "Indikation, Durchführung und Befunderstellung selektiver Koronarangiographien einschließlich Bypass-Darstellung und Laevokardiographie" aufgeführt. Dass dieser Punkt durch das Kolloquium ersetzt werden kann, hat die Beklagte zudem selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. September 2025 vertreten. Zwischen den Beteiligten war im erstinstanzlichen Verfahren zunächst unstreitig, dass die Klägerin die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 QSV erfüllt bzw. die apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach §§ 4, 5 und 6 QSV erfüllt sind, wobei eine Anleitung durch einen entsprechend weiterbildungsbefugten Arzt nach § 3 Abs. 3 QSV (grundsätzlich Facharzt für Radiologie) nicht erfolgt ist. Aufgrund der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Leistungen in Räumen und mit Geräten des T. Krankenhaus Mittelhessen gGmbH, C-Straße, A-Stadt, aufgrund einer Kooperationsvereinbarung durchgeführt werden und der von der Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2025 vorgelegten aktuellen Prüfberichte (Bl. 17ff der GA) hat der Senat keine Zweifel daran, dass hier die Voraussetzungen der §§ 4, 5 und 6 der QSV erfüllt werden. Die Beklagte hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 QSV im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. September 2025 zudem unstreitig gestellt. Soweit die Beklagte im Weiteren vorträgt, dass die Klägerin ihre Fachkunde im Strahlenschutz durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Landesärztekammer Hessen, welche sich auf das Gefäßsystem beziehen müsse, nicht nachgewiesen habe, stellt dieser Nachweis nach der QSV keine Genehmigungsvoraussetzung dar. Nach § 2 Abs. 3 der QSV ist die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffe (Nummern 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 des EBM) zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2, § 4, § 5 und § 6 im Einzelnen erfüllt. Auf die Bestimmungen der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V wird im Rahmen des § 2 Abs. 4 QSV Rückgriff genommen, der im Kontext mit Auflagen steht. Eine entsprechende Sicherstellung durch Auflagen erscheint dem Senat im Blick darauf, dass die Klägerin nach ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2025 diese Bescheinigung bereits beantragt hat, auch sachgerecht. Aufgrund der Notwendigkeit des Erlasses eines Verwaltungsaktes ist der Ausspruch in der Hauptsache als Verpflichtungstenor zu fassen. Im Übrigen kann und muss der Senat wegen des Verbots der reformatio in peius offen lassen, wie sich verwaltungsverfahrensrechtlich die Genehmigungserteilung und die Bedingung der erfolgreichen Teilnahme am Kolloquim zueinander verhalten (vgl. auch die fehlende Problematisierung in BSG, Urteil vom 15. Juli 2020 – B 6 KA 19/19 R). Hinsichtlich der Kosten ist die Berufung in dem aus der Kostenentscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wegen der erstinstanzlichen Teilrücknahme ist dort eine Kostenquotelung vorzunehmen. Dieser geringfügige Erfolg führt hingegen nicht zu einer Kostenquotelung im Berufungsverfahren (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen durch die Neufassung der QSV zum 1. Juli 2025 nicht. Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der interventionellen Radiologie nach den GOP 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 Einheitlicher Bewertungsmaßstab – EBM – (diagnostische Katheterangiographien und therapeutische Eingriffe). Die Klägerin nimmt seit dem 1. Januar 2020 als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Von Juli 2020 bis zum 31. März 2022 war die Klägerin mit halbem Tätigkeitsumfang bei der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) C., D., E., F., G., H. und K. (BSNR 4119396) in A-Stadt angestellt. Seit dem 1. April 2022 ist die Klägerin selbst zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und in der BAG mit den Ärzten Dres. C., E., L., D. und K. (BSNR 4156128) in A-Stadt tätig. Sie hat einen halben Versorgungsauftrag im Gebiet Innere Medizin und Kardiologie sowie einen halben Versorgungsauftrag im Gebiet Innere Medizin und Angiologie inne und ist weiterbildungsbefugt im Bereich Innere Medizin Angiologie. Zum 1. Oktober 2025 hat die Klägerin ihren Praxissitz verlegt. Die streitgegenständlichen Interventionen sollen in den Räumlichkeiten des T. Krankenhaus Mittelhessen gGmbH durchgeführt werden. Mit Formular vom 15. Juli 2020, bei der Beklagten eingegangen am 27. Juli 2020, beantragte die BAG C., D., E., F., G., H. und K. die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung interventioneller radiologischer Leistungen für die Klägerin. Die Genehmigung solle den Leistungsinhalt der GOP 34283 (Serienangiographie), 34284 (Zuschlag zu der Leistung nach der GOP 34283 bei selektiver Darstellung hirnversorgender Gefäße), 34285 (Zuschlag zu der Leistung nach der GOP 34283 bei selektiver Darstellung anderer als in GOP 34284 genannter Gefäße), 34286 (Zuschlag zu der Leistung nach der GOP 34283 bei Durchführung einer interventionellen Maßnahme - PTA, Stent, Embolisation Atherektomie, Rotationsablatio, Lyse -) und 34287 (Zuschlag zu der Leistung nach der GOP 34283 bei Verwendung eines C-Bogens) umfassen. Dem Antrag waren u. a. die beiden Urkunden über die Anerkennung als Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie und über die Anerkennung als Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie nebst Bescheinigungen der Landesärztekammer Hessen über Fachkunde im Strahlenschutz im Anwendungsgebiert "Röntgendiagnostik eines Organsystems bei Erwachsenen und Kindern: Thorax (Lunge, Herz)" vom 2. September 2013 und im "Anwendungsgebiet Anwendung von Röntgenstrahlung bei Interventionen in Verbindung mit der Röntgendiagnostik des Thorax" vom 13. Februar 2014 und eine Teilnahmebescheinigung eines Kurses zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte und Medizinphysik-Experten vom 9. Februar 2019 nebst einer Bescheinigung von Dr. M. vom 29. Juni 2020 beigefügt. Mit Bescheid vom 1. September 2020 lehnte die Beklagte die beantragte Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung interventioneller radiologischer Leistungen ab, da die Klägerin die fachliche Qualifikation nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie (im Folgenden kurz: QSV) nicht erfülle. Sie sei nicht zum Führen der hiernach erforderlichen Gebietsbezeichnung "Radiologie" berechtigt. Gerichtet war der Bescheid an die Dres. C., D., E., F., G., H., K. und "persönlich" an die Klägerin. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 Widerspruch erhoben. Sie argumentiert unter Heranziehung der Weiterbildungsordnung Hessen (WBO) 2005, dass die Facharztausbildung für Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie zeitlich und fachlich deutlich umfangreicher bzgl. der Gefäßmedizin sei als die Facharztweiterbildung Radiologie. Bei der beantragten Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen nach den GOP 34283 bis 34287 EBM handele es sich faktisch um ein Leistungsspektrum der Kompetenz der Gefäßmedizin bzw. der Angiologie und weniger der Kompetenz der Fachrichtung Radiologie. Durch die QSV würden lediglich die Fachärzte für Radiologie gegenüber den Fachärzten für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie präferiert. Nach § 9 Abs. 5 QSV könne jedoch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweise. Sie habe jahrelang als angiologische und kardiologische Oberärztin sowie als Bereichsleiterin der interventionellen Angiologie an der Universitätsklinik und interventionell gearbeitet. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 26. Juli 2017, S 2 KA 275/14 hinzuweisen. Die Deutsche Gesellschaft für Angiologie (DGA) unterstütze die interventionellen Angiologen zudem und sehe die gleichwertige Befähigung für den Facharzt Angiologie als gegeben an. Zur Bestätigung ihres Vorbringens legte die Klägerin das Schreiben der DGA vom 20. März 2020 vor. Zu den Akten der Beklagten gelangte ein Schreiben der Deutschen Röntgengesellschaft vom 29. April 2020 zur Qualitätssicherungsvereinbarung interventionelle Radiologie (Erteilung der Abrechnungsgenehmigung an Fachärzte für lnnere Medizin und Angiologie). Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung seien nach der QSV nicht erfüllt. Diese Vereinbarung sei eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der interventionellen Radiologie, hier der diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen am arteriellen Gefäßsystem nach den GOP 34283 bis 34287 EBM gesichert werden solle. Die Vereinbarung regele die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Es fehle bei der Klägerin an der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 QSV "Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Radiologie". § 9 Abs. 5 Satz 1 QSV regele, dass bei Bestehen begründeter Zweifel an der fachlichen Befähigung von Ärzten nach § 3 trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig gemacht werden könne. Das Gleiche gelte, wenn der antragstellende Arzt (eben ein solcher nach § 3, der die in Nr. 1 geforderte Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie innehabe) im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweise. Die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Radiologie" sei insoweit (immer) Voraussetzung für den Nachweis der weiteren Befähigung durch ein Kolloquium. Die erforderliche Facharztqualifikation könne nicht durch ein Kolloquium ersetzt werden. Im Rahmen der Weiterbildung zur Fachärztin für lnnere Medizin und Angiologie bzw. für lnnere Medizin und Kardiologie haben die Klägerin nicht die gleichen Weiterbildungsinhalte durchlaufen, die für den Erwerb der Berechtigung zum Führen der Facharztkompetenz Radiologie erforderlich seien. Damit habe sie auch keine gleichwertige fachliche Befähigung erworben. Ein Vergleich der Weilerbildungsinhalte zeige, dass die Weiterbildung im Gebiet Radiologie über den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der interventionellen und minimalinvasiven radiologischen Verfahren (Gefäßpunktionen, -zugänge und -katheterisierungen oder rekanalisierende Verfahren) hinausgehe. lm Übrigen regele § 9 QSV, dass mit dem Zeugnis die Zahl der von dem Antragsteller durchgeführten diagnostischen Gefäßdarstellungen, diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffe, getrennt nach Zahl der gefäßerweiternden und -verschließenden Maßnahmen, aufgeführt werden müssten. Die Zahl der das Gefäß erweiternden und verschließenden Maßnahmen werde jedoch in keinem der eingereichten Zeugnisse der Klägerin genannt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021 hat die Klägerin am 1. Juni 2021 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben. Sie begehre, den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von interventionellen radiologischen Leistungen nach den GOP 34283 bis 34287 EBM zu erteilen, hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie zu einem Kolloquium gemäß § 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 QSV zur Prüfung ihrer Befähigung zur Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen zuzulassen und ihr nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von interventionellen radiologischen Leistungen nach den GOP 34283 bis 34287 EBM zu erteilen. Zur Erteilung der Genehmigung sei die Beklagte verpflichtet, da sie über die hierfür erforderliche Befähigung verfüge. Die Erfüllung der in der QSV niedergelegten fachlichen Voraussetzungen habe sie durch Vorlage von Zeugnissen über die geforderten Tätigkeiten und die Anzahl an diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen vollumfänglich nachgewiesen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Gebietsbezeichnung "Radiologie" eine zwingende Voraussetzung für die Genehmigung zur Ausführung von Leistungen der interventionellen Radiologie in der vertragsärztlichen Versorgung darstelle, könne nicht gefolgt werden. Ausdrücklich sehe § 9 Abs. 5 Satz 2 der QSV vor, dass "der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung" nachweisen könne. Eine Gegenüberstellung mit § 9 Abs. 5 Satz 3 der QSV, der wie folgt laute: "Die nachzuweisenden Zahlen von diagnostischen Gefäßdarstellungen, diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen können durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden", ergebe, dass alle anderen Voraussetzungen des § 3 der QSV für den Nachweis der fachlichen Befähigung, wie z.B. die "Gebietsbezeichnung Radiologie" oder die Dauer der Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik nicht zwingend, sondern ausgleichbar seien. Dies ergebe sich auch eindeutig aus dem bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26. Juli 2017, S 2 KA 275/14. Prof. Dr. M. als Direktor der Klinik für Kardiologie, Angiologie und internistische Intensivmedizin des UKGM, Standort E-Stadt, bestätige zudem in der vorgelegten Bescheinigung vom 12. Juli 2021, dass die Klägerin über 1000 diagnostische arterielle Gefäßdarstellungen, davon über 350 therapeutische kathetergestützte Eingriffe und davon mehr als 250 gefäßerweiternde sowie mehr als 50 gefäßverschließende Maßnahmen selbstständig durchgeführt habe. Die Durchführung von Interventionen an Gefäßen sei nicht nur Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie, sondern auch Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, was nur konsequent sei, da diese Leistungen zu beiden Fachgebieten gehörten und nicht, wie von der Beklagten behauptet, ausschließlich zur Radiologie. Insoweit sei auch für die im Rahmen der Genehmigung erforderliche Beurteilung, ob Leistungen zu einem Fachgebiet gehörten oder fachfremd seien, die Inhalte der WBO 2020 maßgebend. In der für die Weiterbildung in Hessen maßgeblichen WBO 2000 vom 1. Juli 2020 und auch in den geänderten und zum 1. Januar 2021 geltenden Fassung (S. 123) sei als Inhalt der Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Innere Medizin und Angiologie ausdrücklich ausgeführt "Indikation, Durchführung und Befunderstellung interventioneller Eingriffe an Arterien und Venen einschließlich der erforderlichen angiographischen Bildgebung, auch in interdisziplinärer Kooperation". Ihr sei zudem bekannt, dass die KVen von Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz Fachärztinnen und Fachärzten für Angiologie die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung interventioneller radiologischer Leistungen nach Inkrafttreten der QSV erteilt hätten. Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, verstoße die QSV gegen höherrangiges Recht. Durch die QSV würde in verfassungswidriger Weise in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit eingegriffen, da einer Fachärztin für Angiologie verweigert würde, als vertragsärztlich tätige Angiologin Leistungen zu erbringen, die dem Kernbereich ihres Fachgebietes zuzuordnen seien. Es sei kein Zufall, dass mit Herrn Dr. P. ein Angiologe die interventionelle Therapie mit PTA (prekutane transiuminale Angioplastie) in ihrer heutigen Form entwickelt und etabliert habe. Nach Mitteilung der DGA würden etwa 50% der Katheterinterventionen in Deutschland von Internisten, vorwiegend Angiologen und Kardiologen, durchgeführt. In der QSV zur interventionellen Radiologie werde die geforderte "Arbeitsteilung" zwischen "Diagnosestellung und Befundbewertung durch den therapeutisch tätigen Arzt einerseits und die Durchführung der diagnostischen Maßnahmen (medizinisch-technische Leistungen) durch den lediglich diagnostisch tätigen Facharzt schon (zwangsläufig) nicht konsequent i.S. der von der Beklagten zitierten Gesetzesbegründung zu § 135 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) umgesetzt. Neben den diagnostischen Katheterinterventionen umfasse die QSV zur interventionellen Radiologie nämlich auch die therapeutischen Katheterinterventionen, die mittlerweile die wesentliche Bedeutung hätten. Eine Angiographie allein zur Diagnostik sei aufgrund des Vorhandenseins weniger invasiver Methoden der Bildgebung (Duplex-Sonograhie, CT, MRT) nicht mehr üblich. Es sei heute "State of the Art" eine diagnostische Angiographie in direkter Verbindung mit einem therapeutischen Eingriff durchzuführen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Durchführung von Leistungen nach der Kernspintomographie-Vereinbarung und der MR-Angiographie-Vereinbarung durch einen Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie verfange nicht, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Die WBO nenne insoweit andere Inhalte. Richtzahlen in der WBO könnten zudem kein klares Abgrenzungskriterium sein für den Kernbereich eines Fachgebietes im Verhältnis zu Randbereichen eines Fachgebietes. Entscheidend für die Zuordnung zum Kernbereich eines Fachgebietes müsse sein, dass die Leistungen zum Weiterbildungsinhalt des Fachgebietes gehörten und von den Ärzten des Gebiets nach Erwerb des Facharztstatus selbstständig im ambulanten oder stationären Bereich erbracht würden. Die Beklagte selber habe durch die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Klägerin persönlich und nicht an die antragstellende BAG die Veranlassung gegeben, dass die rechtshängige Klage von ihr habe erhoben werden müssen, um das Antragsverfahren nicht erneut führen zu müssen. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat die Klägerin die Bescheinigung von Dr. M. vom 12. Juli 2021 und eine konkretisierende Bescheinigung von Dr. M. vom 31. Januar 2022 vorgelegt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2023 vor dem Sozialgericht den Klageantrag auf den Hilfsantrag beschränkt. Die Beklagte hat im Klageverfahren an ihrer Rechtsauffassung, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, die Gebietsbezeichnung "Radiologie" zu führen und daher die Voraussetzung zur Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 QSV nicht gegeben seien, festgehalten (Hauptantrag der Klägerin). Ein Abweichen vom eindeutigen Wortlaut sei nicht möglich. Auch das Sozialgericht München habe in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2021 zu dem Az. S 28 KA 84/19 eine direkte Erteilung der Genehmigung ohne Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung verneint. Im Weiteren hat die Beklagte an ihrer Rechtsansicht festgehalten, dass die Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung nicht nach § 9 Abs. 5 Satz 2 QSV durch ein Kolloquium ersetzt werden könne. Der Ausschluss anderer Fachgruppen (als der Fachgruppe Radiologie) sei vor dem Hintergrund des § 135 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu sehen. Hiernach könnten die Vertragspartner der Bundesmantelverträge (abweichend von § 135 Abs. 2 Satz 2 SGB V) zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten sei, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die streitbefangenen Leistungen gehörten zum Kern des Fachgebietes Radiologie, nicht aber zum Kern des Fachgebietes Innere Medizin und Angiologie. Insoweit hat die Beklagte auf die Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2022 zu dem Az.: L 3 KA 1/21 Rückgriff genommen. Nach dessen Ansicht sei die Beschränkung der Ausführung der Leistungen der interventionellen Radiologie nach den GOP 34283 bis 34287 EBM auf Fachärzte für Radiologie vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung nach § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V zu sehen. Selbst wenn die Durchführung der diagnostischen Katheterinterventionen und therapeutischen Eingriffe nach den GOP 34283 bis 34287 EBM für das Gebiet Innere Medizin und Angiologie als fachzugehörig angesehen werde, führe dies zudem nicht zwingend zu dem Schluss, dass der Klägerin nach erfolgreicher Teilnahme an einem Kolloquium die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung für diese Leistungen zu erteilen wäre. Die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Radiologie" könne nicht im Wege eines Kolloquiums ersetzt werden. Insoweit sei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2. April 2014, B 6 KA 24/13 R (Versagung einer Genehmigung für die Durchführung von Leistungen nach der Kernspintomographie-Vereinbarung und der MR-Angiographie-Vereinbarung durch einen Facharzt für Innere Medizin/ Kardiologie) hinzuweisen. Auch die QS-Vereinbarung zur MR-Angiographie verlangt in § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung "Radiologie", es liege ein vergleichbarer Wortlaut der Vorschriften vor. Prof. Dr. M. sei zudem nicht (wie in § 3 Abs. 3 der QSV zur interventionellen Radiologie vorgeschrieben) für die Weiterbildung zum Facharzt "Radiologie" befugt. Überdies habe die Klägerin bislang keinen Nachweis der Erfüllung der apparativen Voraussetzungen nach § 4 der QSV, welche nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 der QSV dem Antrag auf Genehmigung beizufügen sei, vorgelegt. Da die Klägerin nicht mehr in der BAG angestellt, sondern seit dem 1. April 2022 selbst zur vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sei, könne zudem dieser BAG keine Genehmigung für die bei ihr angestellt (gewesene) Klägerin mehr erteilt werden. Auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2023 hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 31. Mai 2023 unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 verurteilt, die Klägerin zu einem Kolloquium gemäß § 2 i. V. m. § 9 Abs. 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie zur Prüfung ihrer Befähigung zur Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen zuzulassen und ihr nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von interventionellen radiologischen Leistungen nach den EBM GOP 34283 bis 34287 zu erteilen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. In der Begründung des Urteils vom 31. Mai 2023 führt das Sozialgericht wie folgt aus: "(…) Aufgrund dieser Regelung besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zulassung zu einem Kolloquium zur Prüfung ihrer Befähigung zur Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen. Die entgegenstehenden Bescheide waren demzufolge aufzuheben. Zuletzt war zwischen den Beteiligten nur noch streitig, ob trotz der fehlenden Facharztbezeichnung "Radiologie" eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen der interventionellen Radiologie über den Umweg der Zulassung und des Bestehens eines Kolloquiums erreicht werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist dies zu bejahen, da die Facharztbezeichnung "Radiologie" durch ein Kolloquium ersetzt werden kann (Anschluss an SG München, Urteil vom 25.10.2021, Az. S 28 KA 84/19, zitiert nach Juris). Zwar lässt sich der QSV Radiologie die Intention einer Konzentration der Leistungen der interventionellen Radiologie bei Fachärzten der Radiologie entnehmen, was grundsätzlich zu einem Ausschluss von Ärzten mit anderen Facharztqualifikationen führt (vgl. SG München, S 28 KA 84/19, Rn. 44 Juris). Eine solche Konzentration bei speziell qualifizierten Ärzten ist grundsätzlich zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014, B 6 KA 24/13 R, Rn. 30 Juris unter Verweis auf BVerfG, 1 BvR 1127/07). Im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geregelte Berufsfreiheit ist die Grenze einer Konzentration von Leistungen auf ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet aber dann erreicht, wenn spezialisierte Fachärzte damit von der Erbringung solcher Leistungen ausgeschlossen werden, die zum Kernbereich ihres Fachgebietes zählen (vgl. BSG, B 6 24/13 R, Rn. 30 Juris). So liegt der Fall hier. Nach Überzeugung der fachkundig besetzten Kammer gehören die streitgegenständlichen Leistungen zum Kernbereich des Fachgebietes der Inneren Medizin und Angiologie. Die Kammer teilt die Einschätzung der Klägerin, dass diese Leistungen im stationären Bereich häufig von Angiologen erbracht werden. Die diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffe gehören dabei zum Leistungsspektrum der Angiologen, was sich auch in der Weiterbildungsordnung (WBO) widerspiegelt. In der maßgeblichen WBO aus dem Jahr 2020 sind die Leistungen der interventionellen Radiologie sowohl bei der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie als auch bei der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Angiologie aufgeführt. Zwar lassen sich nur bei der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie Richtzahlwerte finden, das Fehlen einer solchen Anforderung bei der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Angiologie lässt hingegen nicht den Schluss zu, dass diese Leistungen nicht als Kernbereich einzuordnen wären (vgl. SG München, S 28 KA 84/19, Rn. 48; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.09.2022, Rn. 31 beide zitiert nach Juris). Infolgedessen ist § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 3 QSV Radiologie verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Facharztqualifikation "Radiologie" im Fall der Klägerin durch ein Kolloquium ersetzt werden kann (vgl. SG München, S 28 KA 84/19, Rn. 45 Juris)." Gegen das der Beklagten am 12. Juni 2023 zugestellte Urteil hat diese am 7. Juli 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist die Beklagte im Berufungsverfahren erneut darauf hin, dass die Berechtigung zum Führen der Fachgebietsbezeichnung "Radiologie", welche nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 QSV als fachliche Befähigung Voraussetzung für die Genehmigungserteilung sei, entgegen der Auffassung der erkennenden Kammer nicht nach § 9 Abs. 5 Satz 2 QSV durch ein Kolloquium ersetzt werden könne und führt diesbezüglich, wie bereits erstinstanzlich dargelegt, zu § 135 Abs. 2 Satz 2 SGB V, der dortigen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525, S. 124), der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 2. April 2014 zu dem Az.: B 6 KA 24/13 R (Versagung einer Genehmigung für die Durchführung von Leistungen nach der Kernspintomographie-Vereinbarung und der MR-Angiographie-Vereinbarung durch einen Facharzt für Innere Medizin/ Kardiologie) und dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2022 zu dem Az.: L 3 KA 1/21 aus. Der erstinstanzlich entscheidenden Kammer könne nicht darin gefolgt werden, dass die diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffe nach den GOP 34283 bis 34287 EBM zum Kern des Fachgebietes Innere Medizin und Angiologie gehörten. Sie gehörten vielmehr zum Kern des Fachgebietes Radiologie. Zum Kern des Fachgebietes gehörten Leistungen, die von den Ärzten dieses Gebietes nicht nur am Rande oder gelegentlich erbracht werden könnten, sondern wesentlich und prägend seien. Bei dem Fachgebiet Innere Medizin und Angiologie handele es sich um ein organbezogenes Fach. Medizinisch-technische Leistungen – wie es die Leistungen der interventionellen Radiologie nach den GOP 34283 bis 34287 EBM seien – seien hingegen wesentlich und prägend für ein methodenbezogenes Fach. Für die Radiologen sei in der WBO 2020 bei den Kenntnissen u. a. die "Untersuchungstechnik der angiographischen Verfahren der Arterien und Venen aller Körperregionen" genannt und bei Erfahrungen und Fertigkeiten die "Indikation, Durchführung und Befunderstellung von Untersuchungen aller Körperregionen mit Röntgenstrahlung einschließlich CT, digitaler Subtraktionsangiographie (DSA) und Fluoroskopie (davon mindestens 4.000 CT und 4.000 konventionelles Röntgen), davon Gefäße" mit einer Richtzahl von 500, "davon katheterbasiert (DSA) prätherapeutisch oder diagnostisch" mit einer Richtzahl von 100. Zudem sei die "interventionelle Radiologie" gesondert aufgeführt und präzisiert sowie die genannten Erfahrungen und Fertigkeiten mit Richtzahlen versehen. Auch gebe es eine gesonderte Rubrik für "Kontrastmittel" und "Gerätetechnik". Für die Angiologen sei zwar die "Indikation, Durchführung und Befunderstellung interventioneller Eingriffe an Arterien und Venen einschließlich der erforderlichen angiographischen Bildgebung, auch in interdisziplinärer Kooperation" genannt, allerdings seien hier keine konkreten Richtzahlen genannt. Bei Durchsicht der Erfahrungen und Fertigkeiten lasse sich demgegenüber aber feststellen, dass bei Erfahrungen und Fertigkeiten zahlreiche sonographische Leistungen aufgeführt und diese auch mit konkreten Richtzahlen versehen seien. Andere Fachärzte als Radiologen könnten nicht zu einem entsprechenden Kolloquium zugelassen werden. Dies gelte selbst dann, wenn diese Leistungen im stationären Bereich häufig von Angiologen erbracht würden. Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat ergänzend das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 2023, L 12 KA 40/21 vorgelegt. Auf den Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 15. April 2024 das Ruhen des Verfahrens im Blick auf die gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts eingelegte Revision (Az.: B 6 KA 1/24 R) angeordnet. Nach der Rücknahme der Revision durch die KV Bayern mit Schreiben vom 14. Mai 2024 hat der Senat den Rechtsstreit wieder aufgerufen. Die Beklagte vertritt auch in Ansehung der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts die Auffassung, dass aus der WBO lediglich abzulesen sei, dass die Durchführung interventioneller Eingriffe an Arterien und Venen einschließlich der erforderlichen angiographischen Bildgebung, auch in interdisziplinärer Kooperation, zunächst grundsätzlich vom Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt/ Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie umfasst sei und damit letztlich fachgebietskonform erbracht werden könne. Dies sei Grundvoraussetzung für die Beurteilung einer Leistung als Kern- oder Randleistung. Sie bleibe jedoch bei der Auffassung, dass das Fehlen konkreter Richtzahlen für diese vorgenannten Leistungen dagegenspreche, dass diese zum Kern des Fachgebietes Innere Medizin und Angiologie gehörten. Die WBO definiere Weiterbildungsinhalte und treffe dabei keine ausdrückliche Zuordnung von Leistungen zu Kern- oder Randbereichen. Allerdings bewirke die Festlegung von Richtzahlen, dass die hiermit verbundenen Leistungen in der Weiterbildungspraxis mindestens in der festgelegten Anzahl erbracht würden, wohingegen eine Mindestanzahl bei solchen Leistungen, die nicht mit einer Richtzahl versehen seien, sich auf ein Minimum beschränken könnten. Im Ergebnis eigne sich die Richtzahl damit als ein Abgrenzungskriterium für Kernbereich und Randbereich von Fachgebieten. Das Argument, dass die Leistungen im stationären Bereich häufig von Angiologen erbracht würden und die Beurteilung, ob Leistungen zum Kernbereich eines Fachgebietes gehörten für den stationären und den ambulanten Bereich einheitlich getroffen werden müsse, überzeuge vor dem Hintergrund des § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht. Es handelt sich bei der Ermöglichung der Beschränkung der Erbringung von medizinisch-technischen Leistungen auf Fachgebiete, für die diese Leistungen prägend und wesentlich seien, um eine Maßnahme betreffend den ambulanten Bereich. Es sei eine Unterscheidung zwischen dem stationären und ambulanten Sektor nötig. Während im stationären Sektor Gerätschaften regelhaft bereits vorgehalten würden, sei den Fachärzten für Innere Medizin und Angiologie eine Leistungserbringung im ambulanten Sektor ohne eine kostspielige gesonderte Anschaffung und Wartung der Gerätschaften bzw. ohne eine Kooperation mit anderen Leistungserbringern, die diese Gerätschaften vorhalten würden, nicht möglich. Zu den apparativen Voraussetzungen kämen weitere nach der QSV zu erfüllende räumliche und organisatorische Anforderungen hinzu. Schließlich rechtfertige sich ein Kolloquium zur Erlangung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung diagnostischer Katheterangiographien und therapeutischer Eingriffe nach den GOP 34283 bis 34287 des EBM nicht daraus, dass es sich bei der GOP 34286 EBM um eine interventionelle Maßnahme (PTA, Stent, Embolisation, Atherektomie, Rotationsablatio, Lyse) handele. Denn die GOP 34286 EBM (interventionelle Maßnahme) sei als Zuschlagsziffer zu der Durchführung der diagnostischen Katheterangiographie nach der GOP 34283 EBM vorgesehen. Eine von der diagnostischen Katheterangiographie losgelöste Erbringung und Abrechnung der GOP 34286 EBM gebe es nicht. Die interventionelle Maßnahme sei damit ein Anhängsel zur diagnostischen Katheterangiographie, welche als medizinisch-technische Leistung dem Fachgebiet der Radiologie zugeordnet sei (vgl. auch Standort der streitigen Leistungen im Kapitel 34.2 EBM – "Diagnostische Radiologie"). Die aktuell in der Protokollnotiz zur QSV in der ab dem 1. Juli 2025 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen seien von der Klägerin nicht nachgewiesen bzw. nicht erfüllt. So habe die Klägerin die erforderliche Fachkunde nach § 4 Nr. 1 der QSV zur Strahlendiagnostik und -therapie bislang nicht nachgewiesen. Nach § 4 Nr. 1 der QSV zur Strahlendiagnostik und -therapie müssten bei allen Genehmigungen, die in den Bereich der diagnostischen Radiologie fielen, die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach § 47 Strahlenschutzverordnung (StrSchV) nachgewiesen werden. Zur Prüfung der Erteilung dieser Fachkunde müssten u. a. Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung der zuständigen Stelle (Landesärztekammer) vorgelegt werden (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StrSchV). Diese Fachkunden würden für diverse Anwendungsgebiete erteilt. Da es sich bei der interventionellen Radiologie um eine diagnostische und ggf. therapeutische Untersuchung des Gefäßsystems handele, müsse eine entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz – Gefäßsystem (periphere/zentrale Gefäße) – erworben worden sein. Die nach Erwerb entsprechend bescheinigte Fachkunde müsse zudem nach § 48 der StrSchV mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden (Aktualisierungsbescheinigung). Zudem sei die in § 3 Abs. 3 der QSV geforderte Anleitung weder bei einem für die Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie noch bei einem für die Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Angiologie oder zum Facharzt für Gefäßchirurgie befugten Arzt erfolgt. Herr Prof. Dr. M. besitze die Weiterbildungsbefugnis in den Gebieten "Innere Medizin und Kardiologie (WBO 2020)", "Intensivmedizin (WBO 2020)" und "Innere Medizin (WBO 2020)". Darüber hinaus sei der Beklagten nicht bekannt, ob Herr Prof. Dr. M., wie weiter in der Protokollnotiz gefordert, die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 der QSV erfülle. Die Erfüllung der apparativen Voraussetzungen nach § 4 zum 1. Januar 2026 sei aus Sicht der Beklagten derzeit zudem nicht sichergestellt. Da die Anpassungen der fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen – welche im Einzelnen zu erfüllen seien – der Beklagten aktuell nicht bekannt seien, könne sie sich nicht zur Genehmigungserteilung verpflichten. Aus der Protokollnotiz – wonach ab dem 1. Januar 2026 abweichend von § 3 auch Fachärzte für Angiologie und Fachärzte für Gefäßchirurgie Leistungen nach der QSV erbringen dürften – folge, dass eine Genehmigung zur Leistungserbringung durch diese Fachärzte durch die aktuelle QSV nicht vorgesehen sei. Andernfalls hätte es der Protokollnotiz bzw. Änderung ab dem 1. Januar 2026 nicht bedurft. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Mai 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass es sich bei der Durchführung interventioneller Eingriffe an Arterien und Venen nach ihrer Auffassung keinesfalls um eine "Randleistung", sondern um eine Kernleistung des Fachgebiets Angiologie handele. Die Klägerin führt weiter aus, dass die aktuelle WBO Hessen, anders als die alte WBO, bei den Inhalten der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und einem Schwerpunkt zwischen "gemeinsamen Inhalten der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin" und "spezifischen Inhalten der Facharzt-Weiterbildung Innere Medizin" im internistischen Schwerpunkt unterscheide. Es seien die "spezifischen Inhalte" der Weiterbildung, die die einzelnen internistischen Schwerpunkte voneinander abgrenzten und deren besonderes Leistungsspektrum definierten. Die spezifischen Inhalte der Facharzt-Weiterbildung seien "wesentlich und prägend" für den internistischen Schwerpunkt und definierten damit die Kernleistungen des Fachgebiets. Als "spezifische Inhalte" der Facharzt-Weiterbildung Innere Medizin und Angiologie seien unter "Kognitive und Methodenkompetenz" "interventionelle Therapieoptionen" und unter "Handlungskompetenz (Erfahrungen und Fertigkeiten) "Indikation, Durchführung und Befunderstellung interventioneller Eingriffe an Arterien und Venen einschließlich der erforderlichen angiographischen Bildgebung, auch in interdisziplinärer Kooperation" aufgeführt. Wenn Richtzahlen in der WBO das maßgebliche Kriterium darstellten, ob Leistungen zum Kern- oder zum Randbereich der Tätigkeit eines Facharztes gehören, dürften die Angiographien wohl nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines Radiologen gehören. Die aktuelle WBO Hessen für die Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie sehe als Richtzahlen für "Indikation, Durchführung und Befunderstellung von Untersuchungen aller Körperregionen mit Röntgenstrahlung einschließlich CT, digitaler Substraktionsangiographie (DSA) und Fluoroskopie" insgesamt 11.500 Untersuchungen vor, davon 500 Gefäße, davon nur 100 katheterbasiert. Für die Handlungskompetenz "Indikation, Durchführung und Befunderstellung von interventionellen/endovaskulären, minimalinvasiven radiologischen Verfahren, einschließlich vaskulärer Interventionen, Punktionen von Organen, Geweben und Körperhöhlen sowie der perkutanen Therapie bei Schmerzzuständen und bei Tumoren" sehe die WBO für die Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie als Richtzahl 300 vor, wovon aber nur 60 vaskuläre Interventionen, z. B. rekanalisierende Verfahren, perkutane Einbringung von Implantaten oder gefäßverschließende Verfahren" sein sollten. Die Ansicht der Beklagten, dass der Kern eines Fachgebietes im stationären Sektor ein anderer als im ambulanten Sektor sei, verwundere. Ergänzend hat die Klägerin die Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) (Anlage 3 BMV-Ä) vom 26. Juni 2025 mit Protokollnotiz und die aktualisierte QSV (Stand: 1. Juli 2025) vorgelegt. Aus der Protokollnotiz gehe klar hervor, dass "Leistungen nach dieser Vereinbarung ab dem 1. Januar 2026 abweichend von § 3 auch von Fachärzten für Innere Medizin und Angiologie und Fachärzten für Gefäßchirurgie erbracht werden" dürften. Auch die als Partnerin der Bundesmantelverträge an der Protokollnotiz beteiligte Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) habe am 5. August 2025 als "Praxis-News" auf ihrer Homepage mit eindeutigem Wortlaut mitgeteilt, dass sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine Änderung der QSV zur interventionellen Radiologie geeinigt hätten und Leistungen nach dieser Vereinbarung ab dem 1. Januar 2026 auch von Fachärztinnen für Innere Medizin und Angiologie und Fachärztinnen für Gefäßchirurgie erbracht werden dürften. Ausweislich der Nachfrage der Klägerin bei der Landesärztekammer Hessen (LÄK) müsse diese die Bescheinigung über Fachkunde Strahlenschutz/Gefäßsysteme lediglich unter Vorlage der ihr erteilten Bescheinigungen über Fachkunde im Strahlenschutz nebst den erforderlichen Aktualisierungen bei der LÄK beantragen, was sie bereits getan habe. Die Klägerin habe zudem Zeugnisse vorgelegt, die beweisen würden, dass sie die Weiterbildung zur Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie bei zwei Fachärzten für Innere Medizin und Angiologie, nämlich bei Herrn Prof. Dr. med. S., Leitender Arzt der Kardiologie und Angiologie des Diakonie Klinikums Stilling in C-Stadt und Herrn Dr. med. R., Chefarzt der Klinik für Angiologie und der Zentralklinik D-Stadt, absolviert habe. Die apparativen Voraussetzungen nach § 4 der QSV seien sichergestellt, die Räumlichkeiten, in denen die Interventionen stattfinden (sollten), blieben dieselben, es werde lediglich der Praxissitz verlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.