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Beschluss

L 4 SO 228/21

Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0229.L4SO228.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. November 2021 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. November 2021 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Der Berufsrichter und die Berufsrichterinnen des Senats konnten nach Anhörung über die unzulässige Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 158 SGG entscheiden, obwohl das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann dabei durch Beschluss ergehen, § 158 SGG. Der Kläger ist durch den Ausspruch in der Hauptsache nicht beschwert. Der Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) steht einer Entscheidung nach § 158 SGG ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn der Gerichtsbescheid nur wegen der Kosten angegriffen wird (Bundessozialgericht, Beschluss vom 8. April 2014, B 8 SO 22/14 B, zitiert nach juris) oder in der Hauptsache keine Beschwer besteht, weil dem Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren vollständig entsprochen worden ist (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Juni 2019, L 16 AS 858/18, zitiert nach juris). Ob eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt, beurteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhand einer Würdigung im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens in seiner Gesamtheit. Es ist notwendig, das gesamte innerstaatliche Verfahren, wie es in der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt ist, und die Rolle des Berufungsgerichts in seiner Gesamtheit zu betrachten (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 7 unter Hinweis auf EGMR, EuGRZ 1991, 415 m.w.N). Wegen einer Angelegenheit, die ausschließlich noch die Frage der Kosten des gerichtlichen Verfahrens betrifft, besteht unter dieser Prämisse einerseits nach der Konzeption des Gesetzgebers nie ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung und ist andererseits eine inhaltliche Befassung des Rechtsmittelgerichts allein mit der Kostenentscheidung in jedem Fall ausgeschlossen (Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 8). Auch im Falle einer fehlenden Beschwer fordert Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Denn auch in diesem Fall ist eine inhaltliche Befassung des Rechtsmittelgerichts mit einem weiterverfolgten Klagebegehren von vornherein ausgeschlossen, da der Kläger das Beantragte bereits erstritten hat. Die Besonderheit der beiden Fallgruppen besteht darin, dass es bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht mehr um die Entscheidung von „Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geht (zu denen konventionsrechtlich die sozialrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig gehören), weil es dem Kläger bei der Fortsetzung des Rechtsstreits im Rechtsmittel um etwas anderes als den Anspruch der Hauptsache geht (darauf geht die Kritik durch Westermann, jurisPR-SozR 18/2019 Anm. 4, nicht ein). Die Fallgruppen stehen damit außerhalb des Schutzrichtung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. hierzu bereits ausführlich: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Januar 2021, L 4 SO 157/20, zitiert nach juris; Schnitzer in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Auflage, Stand: 26. Juni 2023, § 105 SGG Rdnr. 33). Die Berufung ist unzulässig, da ihr in der Hauptsache die Beschwer fehlt. Das Sozialgericht hat aus zutreffenden Gründen keine Entscheidung in der Sache getroffen. Der Beklagte hat bereits mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2021 u.a. über die Widersprüche des Klägers vom 4. Januar 2021 entschieden, wogegen der Kläger am 28. April 2021 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben hat (S 17 SO 73/21 und nachfolgend L 4 SO 229/21). Dort wird sein Anspruch auf Rechtsschutz verwirklicht. Er trägt zudem auch nicht explizit vor, dass ihn die Entscheidung des Sozialgerichts belaste, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung des „Unrechts“, das ihm durch das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht über Jahre angetan worden sei. Inhaltliche Fragen zur Leistungsgewährung und Zuordnung von Leistungsansprüchen an Dritte betreffen das Verfahren L 4 SO 229/21, sodass auch unter dem Blickwinkel des Meistbegünstigungsgrundsatzes vorliegend für den Senat keine Beschwer erkennbar ist. Auch das erstinstanzliche Vorbringen und der klägerische Antrag sind von dem Sozialgericht insoweit zutreffend ausgelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen und zwar gemäß § 117 Abs. 3, 4 ZPO auf Formular (vgl. Prozesskostenhilfeformularverordnung – PKHFV – vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 73a Rdnr. 5b). Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Mit Verfügung des Senats vom 17. Januar 2024 hat dieser an die Erledigung der Verfügung vom 11. Dezember 2023 (Vorlage des Prozesskostenhilfevordrucks) nochmals unter Fristsetzung von 1 Woche erinnert. Insoweit wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein aus diesem Grund abgelehnt werden muss. Dieses Erinnerungsschreiben ist dem Kläger auch lt. Zustellungsurkunde vom 22. Januar 2024 zugestellt worden. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Die Beteiligten streiten in der Sache um die Auszahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII), die der Beklagte unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt hat, an den Kläger statt an das Versicherungsunternehmen. In dem streitgegenständlichen Verfahren steht eine Untätigkeit des Beklagten im Streit. Der 1940 geborene Kläger erhält aufstockend zu einer Altersrente und einer Betriebsrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Er ist bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) privat kranken- und pflegeversichert. Seit 2015 steht der Kläger im Leistungsbezug durch den Beklagten. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Als Zahlungsempfänger war in dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid beigefügt war, die DKV aufgeführt. Mit Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2020 erfolgte durch den Beklagten zudem rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 eine Anpassung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages. Gegen die Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2021 Widerspruch und mit Schreiben vom 15. Februar 2021, bei dem Sozialgericht eingegangen am 17. Februar 2021, hat er Untätigkeitsklage bei dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2021 wies der Beklagte u.a. die Widersprüche des Klägers vom 4. Januar 2021 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2021 hat der Kläger am 28. April 2021 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben (Az.: S 17 SO 73/21 und nachfolgend L 4 SO 229/21). Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 2. November 2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig sei, weil die Frist des § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten worden sei. Danach sei, sofern über einen Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden werde, die Erhebung der Untätigkeitsklage zulässig. Diese Frist sei bei Klageerhebung am 17. Februar 2021 noch nicht abgelaufen gewesen. Von dem Kläger privat gewählte Fristen könnten nicht die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage begründen. Zwischenzeitlich habe der Beklagte auch den Widerspruch beschieden. Gegen den dem Kläger am 3. November 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 8. November 2021 bei dem Sozialgericht Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die zuständige Richterin nur versuche, alle Schuld und das ihm seit 2015 angetane Unrecht durch das Sozialgericht Darmstadt und das Hessische Landessozialgericht wahrheitswidrig zurückzuweisen. DKV und der Beklagte hätten bewusst in 2015 ungesetzlich begonnen, ihm Grundsicherung vorzuenthalten und an die DKV auszuzahlen. Dies hätte das Sozialgericht sofort beenden müssen. Stattdessen habe man ihn als Sozialverbrecher behandelt und alle seine Klagen abgewiesen und seine Anträge und Beweise bewusst nicht beachtet. Es liege eine bewusste Verfahrensverschleppung vor, die den Beklagten bewusst bevorteile und ihn über 6 Jahre lang benachteilige. Er habe umsonst Anträge auf Befangenheit und Rechtsbeugung gestellt. Er sei 80 Jahre alt, arm mit Grundsicherung und ohne Besitz, verfüge über einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und lebensbedrohende Krankheiten. Er bitte zudem darum, zu dem Erörterungstermin am 31. Januar 2024 weitere Beschlüsse des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2023 (S 17 SO 15/23 ER) aufzunehmen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2023 hat der Kläger u.a. Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. November 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Widersprüche vom 4. Januar 2021 gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2020 zu verbescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist darauf, dass über die Widersprüche des Klägers bereits mit Widerspruchsbescheid entschieden worden sei. Die Berichterstatterin des Senats hat im Vorfeld des Erörterungstermins am 31. Januar 2024 dem Kläger mit Verfügung vom 11. Dezember über das Wesen eines Erörterungstermins belehrt, dem Kläger die ergangene Entscheidung des Sozialgerichts zur Verfügung gestellt, ihm das Formular für den Antrag auf Prozesskostenhilfe übersandt und gebeten, den Antrag auf Übernahme der Taxikosten zum Erörterungstermin konkret unter Beifügung eines aktuellen ärztlichen Attestes zu begründen. An die Vorlage des ärztlichen Attestes und des Prozesskostenhilfevordrucks hat der Senat durch die Berichterstatterin mit Verfügung vom 17. Januar 2024 nochmals unter Fristsetzung erinnert. Zu dem Erörterungstermin am 31. Januar 2024 ist der Kläger nicht erschienen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 SGG angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten L 4 SO 228/21, L 4 SO 229/21 und L 4 SO 20/21, die Gegenstand der Entscheidung waren.