Beschluss
L 4 SO 6/20 B ER
Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2020:1012.L4SO6.20B.ER.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als besondere/-r Vertreter/-in wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als besondere/-r Vertreter/-in wird abgelehnt. Der am 9. Januar 2020 erhobenen Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in gesetzlich vorgesehenem Umfang ohne Berücksichtigung von Einkommen zu gewähren, ihm die mit den Schriftsätzen vom 20. Februar 2020, 24. Februar 2020, 3. März 2020 und 9. April 2020 beanspruchten Hilfen zu gewähren, ist der Erfolg zu versagen. Zur Besetzung des Senats wird auf den Beschluss vom 26. Mai 2020 – L 4 SF 34/20 AB – sowie auf die Urlaubsabwesenheit des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht Flach verwiesen. Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig. Soweit in den o.g. Schriftsätzen nach einer Hinweisverfügung des Berichterstatters neue Begehren in das Beschwerdeverfahren u.a. zur Erstausstattung und zu Hilfen in besonderen Lebenslagen wegen der Wohnungslosigkeit eingeführt worden sind, ist eine solche Antragserweiterung am Maßstab von § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Beschwerdeverfahren nicht sachdienlich, da derartige Anträge in Parallelverfahren ebenfalls gestellt wurden und zudem nicht vorgetragen worden ist, ob und wann die Antragsgegnerin mit dem konkreten Gegenstand der Antragserweiterung vorgerichtlich befasst worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der Antrag auf Gewährung von Hilfen nach § 27b SGB XII dürfte sich durch Zeitablauf und Entlassung des Antragstellers aus der Justizvollzugsanstalt erledigt haben. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sieht das Sozialgerichtsgesetz einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht vor. Jedenfalls fehlt es am Anordnungsgrund, denn es ist kein gegenwärtig noch ungedeckter Bedarf aus der Vergangenheit erkennbar oder glaubhaft gemacht, der gerade durch die nachträgliche Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gedeckt werden könnte. Ein „wesentlicher Nachteil“ i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, der noch abgewendet werden könnte, ist daher in Bezug auf den Lebensunterhalt in Einrichtungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr erkennbar. Die Kostenentscheidung resultiert aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (Anlage zu Bl. 99 d.A.) beruht auf § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Erfolgsaussichten bestanden zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens. Soweit der Antrag wie in Parallelverfahren auch als Antrag nach § 72 SGG gedeutet werden könnte, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters vorliegend nicht erfüllt. § 72 Abs. 1 SGG ist offensichtlich nicht einschlägig. Am Maßstab von § 72 Abs. 2 SGG ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich weit entfernt vom Gericht aufhält. Er gibt zwar an, wieder ohne festen Wohnsitz zu sein, benennt jedoch für Postzusendungen das Postfach A. in A-Stadt. Dies drängt zu der Annahme, dass sich der Antragsteller meistens in A-Stadt und regelmäßig im Rhein-Main-Gebiet aufhält. Daraus kann gerade nicht abgeleitet werden, dass die Entfernung zwischen Aufenthaltsort und Gerichtsort dazu führt, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins sei dem Antragsteller nicht möglich oder nicht zumutbar (vgl. zum Maßstab Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 72 Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat § 72 SGG nach seinem Wortlaut erkennbar nicht den Zweck, Schwierigkeiten bei der Zustellung zu vermeiden oder die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung einzuschränken. Zudem hat der Antragsteller in Parallelverfahren angekündigt, regelmäßig Postfacheingänge abzuholen, so dass der Zugang der Schriftstücke sichergestellt sein sollte (vgl. auch § 189 Zivilprozessordnung - ZPO). Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung. Im Übrigen gilt, dass eine Postannahmestelle des Adressaten, die kein Vertreter ist und Zustellungen nicht entgegennimmt, der öffentlichen Zustellung nicht entgegensteht; die Rechte des Antragstellers aus Art. 103 Abs. 1 GG können dadurch gewahrt werden, dass eine Information mit einfachem Brief an die Stelle erfolgt (BFH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – X S 23/15 (PKH) –, juris, zur Postannahmestelle eines Obdachlosen; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 189 Rn. 3). Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.