OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 VE 29/10

Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2012:0321.L4VE29.10.00
1mal zitiert
9Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 2. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 2. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem SVG. Gemäß § 38 Abs. 1 BVG i. V. m. § 80 Satz 2 SVG hat, wenn ein Beschädigter an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gestorben ist, die Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Gemäß § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Dabei müssen das schädigende Ereignis, die dadurch eingetretene gesundheitliche Schädigung und die darauf beruhenden Gesundheitsstörungen (Schädigungsfolgen) erwiesen sein, während nach § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (BSG, Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 - BSGE 45, 1; BSG, Urteil vom 19. März 1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58). Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Beteiligte die Folgen zu tragen, der aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110). Die Fälle, in denen als Schädigungsfolge eine durch allmähliche Einwirkungen des Wehrdienstes/wehrdiensteigentümliche Verhältnisse verursachte Erkrankung geltend gemacht wird, teilt das Bundessozialgericht (BSG) in drei Gruppen ein: a) Die angebliche Schädigungsfolge ist in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) als Berufskrankheit anerkannt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII); b) die angebliche Schädigungsfolge müsste in der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt werden können (§ 9 Abs. 2 SGB VII); c) die angebliche Schädigungsfolge fällt weder unter a) noch unter b), die angeschuldigten wehrdiensttypischen Belastungen gehen aber auf kriegsähnliche Belastungen zurück, wie sie in Zivilberufen typischerweise nicht vorkommen. Diese Regelung erklärt sich daraus, dass Krankheiten regelmäßig nicht auf ein einziges äußeres Ereignis zurückgeführt werden können, sondern sich aufgrund vielfältiger Einflüsse entwickeln. Als Mitursachen kommen persönliche Lebensweise, Erbanlagen, Störungen während der Entwicklungsphase, private Unfälle, Umwelteinflüsse und anderes in Frage. Ob eine Krankheit auf bestimmte Einwirkungen zurückzuführen ist, denen ein Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ausgesetzt war, ist daher in der Regel nicht allein mit Hilfe medizinischer Sachverständiger im Einzelfall feststellbar. Vielmehr kann nur nach statistischen Grundsätzen festgestellt werden, ob die Erkrankungsgefahr durch solche Einflüsse erhöht worden ist. Wegen der Vielfalt möglicher Ursachen und der nicht uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auch der medizinischen Wissenschaft kann dies nur allgemein entschieden werden. Eine solche allgemeine Antwort hat der Gesetzgeber für das Gebiet des Berufskrankheitenrechts mit der BKV gegeben. Darin sind die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich der Berufskrankheiten eingeflossen, wonach bestimmte Tätigkeiten im Arbeitsleben in auffallender Weise mit Erkrankungen verbunden sind (vgl. BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 3). Für die von der Klägerin geltend gemachten Strahlenschäden des verstorbenen Herrn A. ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die Berufskrankheit 2402 „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ einschlägig. Das setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus. Eine konkrete Strahlenbelastung des Herrn A. ist nicht nachgewiesen. Es existieren keine Messprotokolle oder andere zum Beweis geeignete Unterlagen, welche eine Strahlenbelastung des Herrn A. während seiner Dienstzeit von Oktober 1968 bis September 1970 in E-Stadt belegen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann auch nicht aufgrund des Berichts der sog. „Radarkommission“ vom 2. Juli 2003 davon ausgegangen werden, dass der verstorbene Soldat an seinem Arbeitsplatz Kontakt zu radioaktiven Bedienelementen hatte. Das Bundesministerium der Verteidigung hatte eine aus unabhängigen Experten bestehende Radarkommission eingesetzt, die in ihrem Bericht vom 2. Juli 2003 (Bericht der Radarkommission – BdR -) ausgeführt hat, dass für die Zeit vor 1976 (sog. Phase 1) wegen unzureichender Messwerte eine sinnvolle obere Dosisabschätzung nicht möglich erscheine (BdR S. 31) und weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf diesem Gebiet nicht für erfolgversprechend zu erachten seien (BdR S. 140). Gerade für diesen Zeitraum, für den keine ausreichende Datenlage hinsichtlich der Strahlenbelastung vorliegt, werden im BdR Empfehlungen abgegeben, in welchen Fällen eine Schädigung anerkannt werden soll. Der BdR verwendet hierzu die Begriffe „qualifizierende Krankheiten“ und „qualifizierende Tätigkeiten“. Der Umstand, dass gerade in der Phase 1 die Bundeswehr Beobachtungen und Dokumentationen der Strahlenbelastung unterlassen hat, kann allerdings nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (Urteil des Senats vom 6. April 2011, L 4 VE 5/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juli 2008 - L 6 VS 2599/06 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, wird der Eintritt einer Beweislastumkehr nur dann in Betracht kommen, wenn eine planmäßige Unklarheit wie bei einer Beweisvereitelung vorliegt (BSG, Urteil vom 26. Februar 1992 - 9a RV 4/91 - Juris). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zwar weist der BdR darauf hin, dass in der Phase 1 trotz grundsätzlich vorhandener Kenntnis von der von leistungsfähigen Radarsendern ausgehenden Störstrahlung nicht in größerem Umfang Messungen der Ortsdosisleistung und darauf basierend Abschätzungen möglicher Arbeitsplatzexpositionen vorgenommen wurden und erst nach alarmierenden Messungen an einem in der Marine eingesetzten Radargerät in der Phase 2 bei steigendem Problembewusstsein nach und nach systematische Messungen durchgeführt wurden (BdR S. 130 f.). Aus dieser Beschreibung sind Unzulänglichkeiten im Umgang mit Strahlenquellen zu erkennen, von einer planmäßig herbeigeführten Unklarheit kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dem BdR können auch keine Hinweise entnommen werden, dass Messergebnisse etc. geheim gehalten werden. In der Rechtsprechung wird stattdessen davon ausgegangen, dass im Rahmen der „Radarfälle“ zugunsten der Betroffenen Beweiserleichterungen beim Nachweis des schädigenden Ereignisses anzunehmen sind. Denn die Situation, dass potentielle Strahlenopfer die objektive Beweislast für die Schädigung tragen, obwohl gerade für die länger zurückliegenden Zeiten mangels entsprechender Schutzvorschriften von einem erhöhten Strahlenrisiko ausgegangen werden kann (BdR S. 31), ist unbefriedigend (LSG Baden-Württemberg a. a. O.). Auch aus der Sicht des Senats ist es angebracht, die gutachtlichen Ergebnisse der Radarkommission, in welchen Fällen eine Schädigung anerkannt werden sollte, im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ob der BdR dabei als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen ist (so u. a. LSG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2008 - L 5 VS 11/05 - Juris Rdnr. 29) oder lediglich als eine gutachtliche Äußerung, die neben anderen wissenschaftlichen Meinungsäußerungen steht (so LSG Baden-Württemberg a. a. O, Juris Rdnr. 34), kann der Senat allerdings vorliegend dahinstehen lassen. Denn auch unter Berücksichtigung der Maßgaben des BdR ist im vorliegenden Fall kein Nachweis geführt, dass der verstorbene Soldat Tätigkeiten ausgeübt hat, bei denen eine gesundheitlich bedenkliche Exposition gegenüber ionisierender Strahlung möglich gewesen wäre und die ursächlich für das Auftreten des Medulloblastoms sein könnten. Aus dem BdR ergeben sich für den vorliegenden Sachverhalt keine Gesichtspunkte, die geeignet wären, eine Strahlenexposition des verstorbenen Soldaten zu unterstellen. Über den konkreten Einsatz von Leuchtfarben an einzelnen Radargeräten oder gar speziell im LCT des Waffensystems NIKE trifft der Bericht keine Feststellungen. Der BdR führt aus, hinsichtlich des Umgangs mit radioaktiven Leuchtfarben in der Bundeswehr und den Schutzmaßnahmen habe sich ein differenziertes Bild ergeben. In den Anfangsjahren sei es offensichtlich an verschiedenen Geräten üblich gewesen, radioaktive Leuchtfarbe auch in größerem Umfang einzusetzen. Die Verwendung von Leuchtfarben sei durch die AG Radar nur summarisch geprüft worden. Zum einen sei keine Methodik entwickelt worden, um die Existenz radiumhaltiger Leuchtfarben in den erfassten Radargeräten systematisch zu erfassen, zum anderen fehlten Abschätzungen der möglichen Exposition infolge des von ehemaligen Beschäftigten glaubhaft dargestellten Abkratzens und Wiederaufbringens radiumhaltiger Leuchtfarben. Deshalb wurde seitens der Kommission die Möglichkeit geprüft, über eine messtechnische Bestimmung des heute noch vorhandenen Depots an Ra-226 im Körper der Betroffenen die tatsächliche Zufuhr während des Dienstes zu bestimmen, was sich jedoch als ungeeignet herausstellte (S.37). In den abschließenden Empfehlungen wird dargestellt, welche Ortsdosisleistungen nach Maßgabe der Ermittlung der konkreten Arbeitsplatzverhältnisse angenommen und welche hypothetischen Ortsdosisleistungen zugrunde gelegt werden können: 5. Für die Bestimmung der externen Exposition sind für die von der AG RADAR erfassten Radargeräte mit radiumhaltigen Leuchtfarben die in den entsprechenden Teilberichten dokumentierten Aktivitäten und Ortsdosisleistungen zu Grunde zu legen. Die Berechnung der Ersatzdosis sollte unter Berücksichtigung der in Kapitel 4 dargelegten Verbesserungsvorschläge durchgeführt werden. Ebenso ist zu verfahren für diejenigen Arbeitsplätze nach 1980, für die die Bundeswehr den abgeschlossenen Austausch aller radiumhaltigen Leuchtfarben nicht nachweisen kann. 6. Für Radargeräte, für die die Verwendung radiumhaltiger Leuchtfarben nicht dokumentiert, aber von der Bundeswehr auch nicht durch einen geeigneten Nachweis ausgeschlossen werden kann, ist für die Ersatzdosisermittlung von der Exposition durch ein leuchtfarbenhaltiges Ziffernblatt auszugehen. Dabei kann die im Teilbericht der AG RADAR und AN/CPN-4 dokumentierte Ortsdosisleistung angesetzt werden. 7. Für Radargeräte, für die die Existenz von Schaltern mit nicht berührungssicher abgedeckter radarhaltiger Leuchtfarbe nicht dokumentiert, jedoch von der Bundeswehr nicht nachweisbar ausgeschlossen werden kann, ist von einer Ingestion durch Abrieb beim Berühren der Schalter in Höhe der im Teilbericht zum Waffensystem HAWK der AG RADAR auszugehen. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass der BdR hinsichtlich der Frage einer Strahlenbelastung durch radiumhaltige Leuchtfarben im konkreten Einzelfall kein geeignetes Beweismittel ist. Denn der Bericht zeigt, dass die Expertenkommission zur Frage einer Strahlenbelastung durch Leuchtfarben überhaupt keine Feststellungen zu einzelnen Radargeräten bzw. Arbeitsplätzen im Sinne einer gutachtlichen Bewertung der konkreten Strahlenbelastungen getroffen, sondern lediglich eine Empfehlung zur verwaltungsmäßigen Handhabung der entsprechenden Risikoabschätzung gegeben hat. Tatsächlich gibt es bislang überhaupt keine Erkenntnisse über eine Strahlenbelastung in den LCT des Waffensystems NIKE aufgrund der Verwendung radiumhaltiger Leuchtfarbe. Seitens der Klägerin sind trotz entsprechender Hinweise des Senats weder Zeugen noch andere Beweismittel bezeichnet worden, die eine Verwendung radioaktiver Leuchtfarbe in dem LCT in E-Stadt während der Dienstzeit des verstorbenen Soldaten belegen würden. Vielmehr hat sie im gesamten Verfahren eine solche Verwendung lediglich unterstellt und die Berechnung einer möglichen radioaktiven Belastung des verstorbenen Soldaten allein auf der Basis fiktiv angenommener Daten vorgenommen. Die Beigeladene hat aber bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Annahme der Klägerin, die Verwendung von Leuchtfarben im LCT sei zum Bedienen der Geräte im Dunkeln erforderlich gewesen, unzutreffend ist, da der Leitstand aus einer Kabine mit umfangreicher elektrischer Ausrüstung bestand, der über angepasste elektrische Leuchtmittel verfügte (Glühlampen und Leuchtstoffröhren), und in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es zwar grundsätzlich denkbar ist, dass die von der Klägerin bezeichneten Instrumente im LCT wie z.B. Geräte, Schalter und Stecker mit radiumhaltiger Leuchtfarbe belegt worden waren, aber gerade nicht feststeht, dass dies im konkreten Fall – also am Standort E-Stadt – tatsächlich so war. Noch weniger gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass derartige Instrumente nicht berührungssicher abgedeckt waren, eine Aufnahme von Strahlung also unmittelbar durch Kontakt mit der radiumbelasteten Leuchtfarbe möglich gewesen wäre. Hierzu wird im Teilbericht NIKE der AG Radar vom 12. April 2002 ausgeführt, dass am Waffensystem NIKE keine nicht berührungssicher abgedeckten radioaktiven Leuchtfarben an den Radargeräten oder auf den Beschriftungen der Konsolen und Bedienelemente im Battery Control Center (BCT) sowie des Radarmessstandes (RCT) gefunden wurden. Der LCT wird hier zwar nicht ausdrücklich angesprochen, jedoch spricht die Tatsache, dass in anderen Kontrolleinheiten desselben Waffensystems keine berührungssicher abgedeckten radioaktiven Leuchtfarben vorgefunden wurden, mehr gegen als für die Annahme, dass in einer anderen Kontrolleinheit desselben Waffensystems derartiges der Fall war. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Bundes für die Unterstützung Radargeschädigter e.V., Herr A. habe die mit Leuchtfarbe belegten Regler, Schalter und Anzeigen täglich betätigt, dabei Leuchtfarben berührt und Leuchtfarbenpartikel abgerieben, und die hieran anknüpfenden Berechnungen einer Strahlenbelastung ohne tatsächliche Grundlage. Noch mehr gilt dies hinsichtlich des von der Klägerin eingeführten Gutachtens von Prof. Dr. G. vom 12. August 2010 und der Stellungnahme des Bundes für die Unterstützung Radargeschädigter e.V. vom 20. März 2012, in denen schlicht unterstellt wird, der verstorbene Soldat habe an Auskratz- und Malarbeiten teilgenommen und sei hierdurch einer massiven Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf den BdR berufen. Dort wird ausgeführt, es sei im Einzelfall mittels Arbeitsplatzanamnese zu prüfen, ob die jeweilige Person vor 1980 durch Auskratzen, Abschmirgeln oder Wiederauftragen von Leuchtfarben exponiert worden sei. Vorliegend fehlen aber jegliche Erkenntnisse über das genaue Aufgaben- und Arbeitsgebiet des Verstorbenen. Gleiches gilt in Bezug auf eine mögliche Strahlenbelastung durch Elektronenröhren. Auch hier wäre eine realistische Risikoabschätzung in erster Linie abhängig von näheren Informationen über den konkreten Arbeitsplatz des Soldaten. Unabhängig hiervon hat der Bericht der Radarkommission das Risiko, durch radioaktive Elektronenröhren mit Strahlung belastet zu werden, als so gering angesehen, dass dies nicht weiter untersucht worden ist. Die Ermittlungen des Senats haben keine anderen Erkenntnisse erbracht. Der Beigeladene hat ausgeführt, dass die Bedienkonsolen im LCT mit je einer Bildröhre ausgestattet waren, deren Betriebsspannungen denen von Schwarz-Weiß-Fernsehern vergleichbar gewesen seien. Durch ihre Konstruktion als große Vakuumbehälter mit dicken Glaswandungen insbesondere in der Ebene des Bildschirms habe eine ausreichende Abschirmung vorgelegen. Zusätzliche Abschirmungen seien bei derartigen Geräten nicht erforderlich gewesen, was sowohl Messungen der Bundeswehr, der amerikanischen Armee als auch die einschlägige seriöse Literatur belegten. Andere Elektronenröhren, die entsprechend ihren Betriebsspannungen als Störstrahler in Betracht kämen, habe es in den LCT nicht gegeben. Die in den Schaltschränken des LCT enthaltenen Röhren seien mit den in Sendern bzw. Modulatoren der eigentlichen Radaranlagen enthaltenen Störstrahlern vom Typ Magnetron, Thyratron etc. nicht vergleichbar, weil viel kleiner und leistungsschwächer; sie seien auch nicht zur Erzeugung von Hochfrequenzstrahlung, sondern als Schaltelemente z.B. in Relais eingesetzt worden. Für die Funktion solcher Röhren sei es nicht erforderlich und darum auch nicht üblich gewesen, sie mit radioaktiven Isotopen zu dotieren. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen hat die Klägerin nichts Substanzielles entgegengesetzt. Soweit sie – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundes für die Unterstützung Radargeschädigter e.V. vom 20. März 2012 – vorträgt, es müsse von der Verwendung weiterer Störstrahler zur Erzeugung von Hochfrequenzspannung im LCT ausgegangen werden, fehlt jeder nachvollziehbare Anhalt für diese Annahme. Gleiches gilt für die Behauptung, im LCT hätten sich radioaktive Röhren befunden, die mit radiumhaltigem Gas befüllt gewesen seien. Nur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass selbst unter der hypothetischen Annahme einer Verwendung radioaktiver Leuchtfarbe auf Schaltern und Instrumenten in dem LCT nicht von einer Strahlenbelastung des Verstorbenen ausgegangen werden kann, die einen Zusammenhang zwischen Exposition und Krankheit wahrscheinlich machen würde. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. F. hat – ausgehend von einem hypothetischen Arbeitsplatz an einer Konsole mit einer Mehrzahl von Instrumenten, die mit radioaktiver Leuchtfarbe belegt waren – überzeugend dargelegt, dass die realistische Strahlenbelastung durch Gammastrahlung, welcher der Verstorbene an einem solchen Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sein kann, so gering war, dass sie das Risiko, an einem Medulloblastom des Gehirnstamms zu erkranken, nicht bedeutsam erhöht hat. Auf die dies würdigenden ausführlichen Darlegungen des Sozialgerichts nimmt der Senat Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die gegenteiligen Ausführungen in den Stellungnahmen der Klägerin und des Bundes für die Unterstützung Radargeschädigter e.V. vom 20. März 2012 beruhen wiederum auf Annahmen, die der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. F. aus nachvollziehbaren Gründen nicht zugrunde gelegt hat. So hat der Sachverständige bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2010 dargelegt, dass eine erhöhte Teilkörperdosis an den Händen kein erhöhtes Risiko für ein anderes Organ (hier: des Gehirns) darstellt. Darüber hinaus gehen die Berechnungen der Klägerin und des sie stützenden Verbandes von irreal geringen Abständen des Körpers bzw. des Gehirns zu den potentiellen Strahlenquellen aus. Prof. Dr. F. hat bei seiner ergänzenden Anhörung seine Berechnungen nochmals bestätigt und dargelegt, dass auch unter den - unbewiesenen - Annahmen der Klägerin zu wesentlich längeren Arbeitszeiten ihres verstorbenen Mannes sich keine inhaltliche Änderung ergibt. Er errechnet unter diesen Annahmen eine Strahlenbelastung über die gesamte Dienstzeit von 11 mSv, die nicht geeignet ist, die Induktion eines malignen Hirntumors wahrscheinlich zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Die Klägerin ist die Witwe des 1949 geborenen und 1983 verstorbenen C. A. Im August 2002 beantragte die Klägerin Witwenversorgung unter Hinweis auf entsprechende Medienberichte zu einer unzulässig hohen Strahlenbelastung von Bundeswehrangehörigen. Der Beklagte stellte hierzu fest, dass der Verstorbene vom 1. Oktober 1968 bis 30. September 1970 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr gedient hatte. Nach der Grundausbildung in der Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 19. Dezember 1968 in D-Stadt war er vom 20. Dezember 1968 bis 30. September 1970 beim x. FlaRakBtl xx in E-Stadt in der Verwendung als Flugabwehrraketenkanonier tätig. Er verstarb an den Folgen eines Gehirntumors (Rezidiv eines Medulloblastoms des Hirnstamms). Mit Bescheid vom 6. Januar 2003 lehnte der Beklagte den Antrag auf Witwenrente ab. Die Wehrbereichsverwaltung Süd habe festgestellt, dass der Verstorbene während seiner Dienstzeit in E-Stadt als Radarbediener (Operator) am Waffensystem NIKE eingesetzt worden sei, er habe in seiner Verwendung jedoch keine Instandsetzungsarbeiten an den Radargeräten durchgeführt. Lediglich Techniker könnten von Röntgenstörstrahlung in schädigender Weise betroffen sein. Den Widerspruch der Klägerin vom 22. Januar 2003 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 zurück. Auch auf der Grundlage der Ergebnisse der sog. „Radarkommission“ ergebe sich für die Klägerin kein Versorgungsanspruch, da der Ehemann der Klägerin während seiner Dienstzeit nicht als Radarmechaniker/-techniker oder zu deren Unterstützung eingesetzt worden sei. Ein Zusammenhang des Gehirntumors mit den Emissionen radioaktiver Leuchtfarben auf nicht berührungssicher abgedeckten Schaltern an Radargeräten sei wegen der geringen Emissionswerte auszuschließen. Die Klägerin hat am 1. Juni 2005 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben. Sie hat ausgeführt, ihr verstorbener Ehemann sei im Abschusskontrollwagen (Launch Control Trailer – LCT –) des Waffensystems NIKE eingesetzt worden. Hier sei er durch ionisierende Strahlen aus radioaktiven Stoffen in Elektronenröhren und aus radioaktiven Leuchtfarben auf Funktionsbeschriftungen und Bauteilen geschädigt worden. Um die technischen Geräte im Dunkeln bedienbar zu machen, seien radioaktive Leuchtfarben aufgetragen worden, die über Abrieb, Berührung und Strahlung schädliche Wirkung gehabt hätten. Hierbei sei im Verlauf der Dienstzeit eine Strahlenbelastung erreicht worden, die geeignet gewesen sei, den Gehirntumor hervorzurufen. Das Sozialgericht hat die Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beigeladen. Diese hat – vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd – ausgeführt, bei dem Waffensystem NIKE müsse zwischen dem Feuerleitbereich und dem Abschussbereich unterschieden werden, die zwischen 800 und 4000 Meter voneinander entfernt gewesen seien. Der Verstorbene habe im LCT im Abschussbereich gearbeitet, wo sich keine Radargeräte befunden hätten. Das LCT habe aus einer Kabine mit umfangreicher elektrischer Ausstattung bestanden. Es habe über Glühlampen und Leuchtstoffröhren verfügt, weshalb es nicht zutreffend sei, dass die dortigen Instrumente alle mit Leuchtfarbe hätten versehen sein müssen. Auf der Grundlage der Annahme, dass der Verstorbene an seinem Arbeitsplatz einer Strahlenexposition mit radioaktiver Leuchtfarbe ausgesetzt gewesen sei, errechneten sich unter einer „worst case“-Annahme Ortsdosisleistungen von maximal 6,0 Millisievert (mSv) pro Jahr, so dass die Gesamtbelastung des Verstorbenen weit unterhalb des von der „Radarkommission“ empfohlenen Schwellenwertes von 100 mSv bleibe. Die Beigeladene hat den Teilbericht „Waffensystem NIKE“ der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar vom 12. Februar 2002 vorgelegt. Das Sozialgericht hat ein Gutachten nach Aktenlage bei Prof. Dr. F. (Klinik für Nuklearmedizin der Universität Gießen) in Auftrag gegeben, welches dieser am 10. August 2008 erstattet hat. Er hat ausgeführt, für den Verstorbenen sei im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten die einzig mögliche Gefahr von Radium-226-haltigen Leuchtfarben ausgegangen. Hinsichtlich der Gammastrahlung der mit Ra-226 versetzten Leuchtfarbe werde als unstrittig angesehen, dass Schalter und Anzeigeinstrumente Leuchtfarbe enthalten hätten. Der Sachverständige berechnet sodann die mögliche Ortsdosis ausgehend von der Annahme, dass sich in der Bedienkonsole eine Vielzahl von Ra-226 belasteten Instrumenten befunden hat. Aus dem Produkt von Dosisleistung und (wahrscheinlicher) Arbeitszeit von ca. 3600 Stunden im Jahr ergebe sich eine maximal denkbare Gesamtdosis von 5,15 mSv; bei realistischen Annahmen liege die effektive Dosis bei ca. 1 mSv. Diese Dosis stelle ein Zusatzrisiko von maximal 0,03 % in dem Sinne dar, dass der Hirntumor allein Folge der Strahlenexposition und nicht durch andere, natürliche Ursachen bedingt sei. Schon die Schwankungsbreite der natürlichen Strahlenexposition – abhängig davon, wo ein Mensch lebe – liege aber bei 250 mSv. Die Gammastrahlen von Elektronenröhren seien im Verhältnis zu den radioaktiven Leuchtfarben zu vernachlässigen. Auf Einwände der Klägerin hat Prof. Dr. F. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2010 ausgeführt, selbst unter Anrechnung einer weiteren Strahlenbelastung durch inkorporiertes Ra-226 (3,5 mSv) und Gammastrahlung aus Elekronenröhren (1 mSv) ergebe sich nicht mehr als eine Gesamtbelastung von 7 mSv. In Erwiderung auf die Stellungnahme des Sachverständigen hat die Klägerin ein Privatgutachten der Frau Prof. G. vom 12. August 2010 vorgelegt. Sie beschäftigt sich insbesondere mit den Wirkungen inkorporierter Radiumleuchtfarbe und berechnet, dass zum Erreichen einer Gehirndosis von 133 mSv je nach Annahme über den Radiumgehalt der Farbe die Aufnahme von 1,3 g bis 8,2 g erforderlich gewesen wäre, was ohne weiteres denkbar sei, insbesondere wenn Auskratzungsarbeiten zur Erneuerung der Farbskalen vorgenommen worden sein sollten. Im Übrigen meint sie, man dürfe für strahleninduzierte Hirntumore keine unschädlichen Strahlendosen ansetzen, und verweist auf Kontrollstudien über Hirntumore nach diagnostischem Röntgen, bei denen bei wesentlich niedrigeren Dosen 1,6 bis 10,7fache Erhöhungen der Hirntumorrate nachgewiesen worden seien. Mit Urteil vom 2. September 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Krebserkrankung des Verstorbenen könne nicht entsprechend Ziffer 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) als Berufskrankheit anerkannt werden, weil der Zusammenhang zwischen der realistisch anzunehmenden Dosis ionisierender Strahlen, denen der Soldat während seines Dienstes ausgesetzt war, und der Entstehung des Gehirntumors nicht wahrscheinlich gemacht sei. Nach dem Bericht der Radarkommission vom 2. Juli 2003 sei zwar davon auszugehen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin Kontakt zu radioaktiver Farbe an den Bedienelementen seines LCT gehabt habe, weshalb die haftungsbegründende Kausalität auch ohne Vollbeweis unterstellt werden könne. Der Bericht der Radarkommission beschreibe zum einen die Gefahrenquellen bei Betrieb und Wartung früherer Radargeräte, bewerte die Erkenntnisse über die Intensität möglicher Expositionen und Risiken und gebe zum anderen auf dieser Basis Kriterien für die Beurteilung und Anerkennung von Versorgungsansprüchen. Diese Verfahrensregeln seien aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 20. Oktober 2003 im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen bei der Geltendmachung lange zurückliegender Schädigungen durch den Betrieb von Radargeräten der Bundeswehr zu beachten. Das Einwirken ionisierender Strahlen, wie es für die Anerkennung einer BK-Ziffer 2402 zu fordern sei, könne daher grundsätzlich unterstellt werden, da der Soldat in der sog. Phase 1 (vor 1976) seine Dienstzeit absolviert habe. Eine Exposition gegenüber sog. Röntgenstörstrahlen sei bei dem Soldaten nach übereinstimmender Ansicht aller Beteiligter allerdings auszuschließen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen bestünden drei denkbare Expositionspfade, nämlich 1.) die Belastung durch inkorporierte radiumhaltige Leuchtfarbe, 2.) die Belastung durch Gammastrahlen, die von Leuchtziffern der Bedienkonsole ausgingen, und 3.) die Belastung durch Gammastrahlen aus Elektronenröhren, die u. a. radioaktive Substanzen enthalten hätten. Die effektive Dosis des Anteils an Gammastrahlung für das Gehirn aufgrund einer angenommenen Inkorporation radiumhaltiger Leuchtfarbe (Ziffer 1) betrage auf der Grundlage entsprechender Berechnungsansätze der Radarkommission 3,5 mSv. Die Exposition des Kleinhirns aus der eigentlichen Gammastrahlung der radioaktiven Leuchtfarbe der Instrumente (Ziffer 2) ergebe realistisch eine Dosis von 1 mSv; unter Annahme der höheren Angaben der Klägerin werde ein Wert von 5.2 mSv berechnet, was allerdings einen gemittelten Abstand von 30 cm von der Instrumentenkonsole voraussetze. Wegen der Lokalisation des Tumors im Gehirn setze das während einer mehrstündigen Schicht einen permanenten Abstand der Nase des Operators von nur 15 cm vor der Konsole voraus, was wenig plausibel sei. Das Risiko einer Exposition mit Gammastrahlen aus dem Radioaktivitäts-Inventar von Elektronenröhren (Ziffer 3) werde von der Radarkommission als sehr gering eingeschätzt; zugunsten der Klägerin werde unter Berücksichtigung möglicher "ungünstiger" Umstände ein Wert von 1 mSv in Ansatz gebracht. Für den insgesamt 21-monatigen Einsatz als Operator sei danach von einer realistischen Strahlenbelastung von insgesamt maximal 7 mSv auszugehen. Die natürliche jährliche Strahlenexposition liege, wie der Sachverständige dargestellt habe, in Deutschland zwischen 1 mSv (Norddeutschland) und 5 bis 6 mSv (Schwarzwald, Fichtelgebirge). Vergleiche man die Strahlenexposition von zwei 50-jährigen Menschen aus Norddeutschland und dem Fichtelgebirge, die seit Geburt über 50 Jahre hinweg 1 bzw. 6 mSv im Jahr exponiert gewesen seien, ergebe sich ein Unterschied der kumulierten Strahlendosis von 250 mSv. Trotz dieser großen Schwankungsbreite sei es auch mit subtilen statistischen Methoden nicht möglich, eine höhere Krebsinzidenz für Menschen, die im Fichtelgebirge lebten, im Vergleich zu in Norddeutschland Lebenden nachzuweisen. Insbesondere ergäben epidemiologische Studien in diesen Bevölkerungsgruppen keinen wissenschaftlich belastbaren Zusammenhang zwischen der Höhe der Strahlendosis und dem Risiko, an einem Tumor zu erkranken. Unterhalb einer Dosis von 500 mGy habe in der sog. Life Span Study an Überlebenden der Atomkatastrophen von Hiroshima und Nagasaki die Induktion eines malignen Hirntumors nicht nachgewiesen werden können, so dass es keinen vernünftigen Grund für die Annahme gebe, dass eine Exposition mit einer 70-fach niedrigeren Dosis das Medulloblastom verursacht haben könnte. Dementsprechend empfehle die Radarkommission (S. 137), Knochenkrebs als Folge einer Radium-Inkorporation als "spezifische qualifizierende Erkrankung" anzuerkennen, ggf. auch Lungenkrebs. Die Induktion eines Hirntumors werde zu Recht nicht in Betracht gezogen. Auch die Voraussetzungen für eine sogenannte Kannversorgung lägen nicht vor. Nach § 81 Abs. 6 S. 2 SVG könne eine Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung dieser Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben sei, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe. Im vorliegenden Fall scheitere die Anerkennung des Medulloblastoms des Gehirnstammes des Verstorbenen aber nicht an einer Ungewissheit über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft, sondern an dem fehlenden Nachweis der entsprechenden schädigenden Einwirkung. Im Übrigen sei das allgemeine Risiko, an dieser Art von Krebs zu erkranken, durch die objektivierbare, geringe Dosis der schädigenden dienstlichen Einwirkung nicht gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko aufgrund der natürlichen Umgebungsstrahlung individuell erheblich erhöht worden. Gegen das am 26. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. November 2010 Berufung eingelegt. Sie meint, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei der Strahleneintrag aus radioaktiver Leuchtfarbe und zusätzlichem Teileintrag aus Nukliden in Elektronenröhren ausreichend gewesen, um die von der Radarkommission für die Anerkennung solider Tumore geforderten 100 mSv zu erreichen. Insbesondere die Aktivitätswerte aus mit Nukliden gedopten Elektronenröhren seien bisher nicht thematisiert worden. Zudem müssten wesentlich höhere Arbeitszeiten zugrunde gelegt werden. Sie verweist auf eine Stellungnahme des Bundes für die Unterstützung Radargeschädigter e.V. vom 20. März 2012. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 2. September 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen C. A. nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das sozialgerichtliche Urteil. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin am 20. Juli 2011 durchgeführt und hierbei Prof. Dr. F. ergänzend zu seinem Gutachten befragt. Dieser hat ausgeführt, unter Zugrundelegung der Annahme der Klägerin, dass die Arbeitszeiten tatsächlich höher gewesen seien als bisher zugrunde gelegt, errechne sich eine Strahlenbelastung von 11 mSv, die ebenfalls nicht relevant sei. Hinsichtlich einer Strahlenbelastung durch Elektronikröhren könne in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte zum Einbauort, zum Abstand des Personals zu den Röhren, zum eingesetzten Radionuklid und zur Aktivität der Röhre keine belastbare Aussage gemacht werden. Die Beigeladene hat sich auf Aufforderung des Senats zur Verwendung von Leuchtfarben und Elektronenröhren in den LCT durch Vorlage einer Stellungnahme der Schwerpunktgruppe Radar vom 21. Oktober 2011 geäußert, in der ausgeführt wird, im RCT seien keine nicht berührungssicher abgedeckten radioaktiven Leuchtfarben auf den Beschriftungen der Konsolen und Bedienelemente gefunden worden. Für den Standort E-Stadt gebe es insoweit keine abweichenden Erkenntnisse. Hinsichtlich der Verwendung von Elektronenröhren sei festzustellen, dass die Bedienkonsolen im LCT mit je einer Bildröhre ausgestattet gewesen seien, deren Betriebsspannungen denen von Schwarz-Weiß-Fernsehern vergleichbar gewesen seien und durch ihre Konstruktion als große Vakuumbehälter mit dicken Glaswandungen insbesondere in der Ebene des Bildschirms ausreichend abgeschirmt gewesen seien. Andere Elektronenröhren, die entsprechend ihren Betriebsspannungen als Störstrahler in Betracht kämen, habe es in den LCT nicht gegeben. Die in den Schaltschränken des LCT enthaltenen Röhren seien mit den in Sendern bzw. Modulatoren enthaltenen Störstrahlern vom Typ Magnetron, Thyratron etc. nicht vergleichbar, weil viel kleiner und leistungsschwächer; sie seien auch nicht zur Erzeugung von Hochfrequenzstrahlung, sondern als Schaltelemente z.B. in Relais eingesetzt worden. Für die Funktion solcher Röhren sei es nicht erforderlich und darum auch nicht üblich gewesen, sie mit radioaktiven Isotopen zu dotieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.