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Urteil

L 4 KA 86/08

Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2009:0624.L4KA86.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist im streitig gebliebenen Umfang rechtmäßig und zutreffend begründet. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils, die er sich zu Eigen macht, Bezug und sieht von einer erneuten Darstellung derselben ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Sozialgericht den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, denn unter Berücksichtigung des eigenen Vortrages der Beklagten steht fest, dass sie jedenfalls auch im Falle der Klägerin Leistungen aus dem Abschnitt III. 4.1 BRLV im Regelleistungsvolumen vergütet hat, ohne hierzu befugt zu sein. Soweit das Gericht hierzu keine weiteren Ermittlungen und Berechnungen durchgeführt und die Beklagte nur zur Neubescheidung verurteilt hat, ist diese jedenfalls nicht beschwert. Darüber hinaus steht der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV ein Ermessen zu, so dass Spruchreife im Honorarstreit ohnehin nicht herzustellen war, denn insoweit handelt es sich nur um unterschiedliche Elemente der Honorarberechnung. Die Annahme der Beklagten, der Bewertungsausschuss sei nur zu mengenbegrenzenden Regelungen befugt, ist rechtsirrig, denn nach § 85 Abs. 4 a S. 1 SGB V bestimmt er "Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütung nach Abs. 4", ohne hierbei auf bestimmte Maßnahmen beschränkt zu sein. So hat er mit der Ausnahme bestimmter Leistungen vom Regelleistungsvolumen gemäß Abschnitt III. 4.1 BRLV seine Befugnisse nicht überschritten, auch wenn einzelne dort aufgeführten Leistungen einer Mengenausweitung zugänglich sein mögen und somit andere sachliche Gesichtspunkte für den Bewertungsausschuss maßgeblich waren. Soweit aber der Bewertungsausschuss im Rahmen seiner Befugnisse Regelungen getroffen hat, sind die Vertragspartner des HVV nicht befugt, hiervon eigenmächtig abzuweichen. Ein übergeordnetes eigenes "Gestaltungsrecht" steht insoweit weder den KÄVen noch den am HVV beteiligten Krankenkassenverbänden zu. Insbesondere kann sich die Beklagte hierzu nicht auf Abschnitt III. 2.2 BRLV stützen, schon weil diese Übergangsregelung nur bis zum 31. Dezember 2005 wirksam war. Aber auch für den bis dahin verstrichenen Zeitraum handelt es sich bei der Regelung unter Ziffer 7.5 HVV nicht um die Fortführung bereits vorhandener Steuerungsinstrumente, weil es sich insoweit um eine Ausgleichsregelung zu dem erst zum 1. April 2005 wirksam gewordenen EBM 2000 plus handeln soll, die auch erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Dies ist offenkundig und braucht daher nicht weiter vertieft zu werden. Soweit sich die Beklagte auf die Grundsätze zu Anfangs- und Erprobungsregelungen bezieht, reicht dies grundsätzlich für die Einführung der Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV aus, soweit dies lediglich zu einer Verringerung des Punktwertes und damit nur mittelbar zu einer Belastung solcher Vertragsärzte führt, die keinen Ausgleichsbetrag erhalten. Die Festlegung eines Kürzungsbetrages jedoch stellt sich als unmittelbarer Eingriff in den erworbenen Honoraranspruch dar und ist daher nach anderen Kriterien zu beurteilen, die das BSG bereits in seinem Urteil vom 24. August 1994 (B 6 RKa 15/93, "Segeberger Wippe") dargelegt hat und dem der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 29. April 2009 (L 4 KA 80/08) gefolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Streitwert war endgültig mangels konkreter Anhaltspunkte auf 5.000,00 € festzusetzen (§ 197 a SGG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz– GKG). Die Beteiligten streiten um die Honorarhöhe im Quartal I/06, wobei sich die Beklagte mit der Berufung gegen die Verpflichtung wendet, sämtliche Leistungen aus Ziff. III. 4.1 des Beschlusses des Bewertungsauschusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen (BRLV) außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergüten und auf eine Kürzung des Honorars im Rahmen der Ausgleichsregelung gemäß Ziffer 7.5 der Vereinbarung zur Honorarverteilung (HVV) in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung zu verzichten. Nach Ziffer 7.5 des HVV der Beklagten galt folgende Ausgleichsregelung: "7.5.1 Zur Vermeidung von praxisbezogenen Honorarverwerfungen nach Einführung des EBM 2000 plus erfolgt nach Feststellung der Punktwerte und Quoten gemäß Ziffer 7.2 ein Vergleich des für das aktuelle Abrechnungsquartal berechneten fallbezogenen Honoraranspruches (Fallwert in €) der einzelnen Praxis mit der fallbezogenen Honorarzahlung in € im entsprechenden Abrechnungsquartal des Jahres 2004 ausschließlich beschränkt auf Leistungen, die dem budgetierten Teil der Gesamtvergütung unterliegen und mit Ausnahme der zeitbezogenen genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen. Bei der Ermittlung des Fallwertes bleiben Fälle, die gemäß Anlage 1 bzw. 2 zu Ziffer 7.1 zur Honorierung kommen, unberücksichtigt. Zeigt der Fallwertvergleich eine Fallwertminderung oder Fallwerterhöhung von jeweils mehr als 5% (bezogen auf den Ausgangswert des Jahres 2004), so erfolgt eine Begrenzung auf den maximalen Veränderungsrahmen von 5%. Die für eine Stützung bei Fallwertminderungen – Einzelheiten siehe Ziffer 7.5.2 – notwendigen Honoraranteile gehen zu Lasten der jeweiligen Honorar(unter)gruppe, der die Praxis im aktuellen Quartal zugeordnet ist, und sind gegebenenfalls durch weitergehende Quotierung der Bewertungen bzw. Punktwerte zu generieren, falls die aus der Begrenzung der Fallwerte auf einen Zuwachs von 5% resultierende Honoraranteile hierfür nicht ausreichen sein sollten. Sollte durch eine solche Quotierung die Fallwertminderung (wieder) auf einen Wert oberhalb von 5% steigen, führt dies zu keinem weitergehenden Ausgleich. 7.5.2 Ein Ausgleich von Fallwertminderungen bis zu der Grenze von 5% erfolgt grundsätzlich auf der Basis vergleichbarer Praxisstrukturen und maximal bis zu der Fallzahl, die im entsprechenden Quartal des Jahres 2004 zur Abrechnung gekommen ist. Ein Ausgleich ist in diesem Sinne u. a. dann ausgeschlossen, wenn im aktuellen Quartal im Vergleich zum Vorjahresquartal erkennbar (ausgewählte) Leistungsbereiche nicht mehr erbracht wurden oder sich das Leistungsspektrum der Praxis, u. a. als Folge einer geänderten personellen Zusammensetzung der Praxis, verändert hat. Er ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn sich die Kooperationsform der Praxis entsprechend Ziffer 5.2 Buchstaben g. im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal geändert hat. Beträgt die Fallwertminderung mehr als 15%, ist eine auf die einzelne Praxis bezogene Prüfung im Hinblick auf vorstehend aufgeführte Kriterien durchzuführen, bevor eine Ausgleichszahlung erfolgt. Ausgleichsfähige Fallwertminderungen oberhalb von 15% müssen vollständig ihre Ursache in der Einführung des EBM 2000 plus haben. 7.5.3 Die vorstehende Ausgleichsvorschrift steht im Übrigen unter dem Vorbehalt, dass von Seiten der Verbände der Krankenkassen mindestens eine gegenüber dem Ausgangsquartal vergleichbare budgetierte Gesamtvergütungszahlung geleistet wird und die aufgrund der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004 vorzunehmenden Honorarverschiebungen nach Abschluss des Abrechnungsquartals – siehe Ziffer 2.5 der Anlage 1 bzw. 2 zu Ziffer 7.2 – noch ein ausreichendes Honorarvolumen für diese Maßnahme in der einzelnen Honorar(unter)gruppe belassen". Die Klägerin ist eine seit dem Quartal I/06 bestehende überörtliche Gemeinschaftspraxis, der zwei als Fachärzte für Anästhesie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte angehören (Dr. W. und Dr. L). Für das Quartal I/06 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2007 das Nettohonorar der Klägerin auf insgesamt 124.229,79 € fest, das Bruttohonorar betrug bei einer Fallzahl von 772 (Primärkassen – PK und Ersatzkassen – EK) 125.517,58 €. Bei einem Fallpunktwert von 1.625,9 Punkten ergab sich bei der zuvor genannten Fallzahl ein praxisbezogenes Regelleistungsvolumen in Höhe von 1.234.464,6 Punkten, hinter dem das abgerechnete Honorarvolumen von 1.184.735,0 Punkten zurückblieb. Unter Anwendung der zuvor zitierten Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV gelangte die Beklagte je Fall zu einem Korrekturbetrag in Höhe von 23,3628 € und somit bei 772 Fällen zu einem Honorarkürzungsbetrag in Höhe von insgesamt 18.036,12 €. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin zum einen gegen die Honorarkürzung nach Ziffer 7.5 HVV und begehrte die Vergütung sämtlicher Leistungen innerhalb des Regelleistungsvolumens mit einem Punktwert von 5,11 Cent, der der Kalkulation der Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ab 1. April 2005 (EBM 2000 plus) zugrunde gelegen habe. Zwar habe die Beklagte im HVV für die innerhalb des Regelleistungsvolumens abzurechnenden Leistungen einen Punktwert von 4,0 Cent mit den Krankenkassen vereinbart, dieser sei aber nach dem HVV weiter quotiert worden und habe im Bereich der PK 2,344 Cent und im Bereiche der EK 3,087 Cent betragen. Außerdem verstoße der Honorarbescheid gegen das Transparenzgebot, weil nicht nachvollziehbar sei, welche abgerechneten Leistungen innerhalb oder außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Dagegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2007 beim Sozialgericht Marburg Klage erhoben, mit der sie weiterhin ein höheres Honorar mit der Begründung anstrebte, innerhalb des Regelleistungsvolumens habe keine Quotierung erfolgen dürfen. Die Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV sei rechtswidrig, soweit sie zu einer Honorarkürzung führe. Die Beklagte habe außerdem Ziffer III 4.1 BRLV nicht umgesetzt, weil sie danach außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergütende Leistungen, wie etwa das Aufsuchen eines Kranken durch Anästhesiologen (Nr. 05230 EBM), innerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet habe. Mit Urteil vom 24. September 2008 hat das Sozialgericht Marburg die Beklagte unter Abänderung ihres Honorarbescheids für das Quartal I/06 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 verurteilt, die Klägerin neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angegriffene Honorarbescheid sei rechtswidrig, weil die Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV, jedenfalls soweit sie zu Kürzungsbeträgen führe, gegen höherrangiges Recht verstoße. Nach § 85 Abs. 4 S. 1 SGB V bestimme der Bewertungsausschuss Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütung nach § 85 a Abs. 4 SGB V. Dem sei der Bewertungsausschuss u. a. durch den Beschluss in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V (BRLV) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nachgekommen (DÄBl. 2004, Heft 46, S. A-3129). Hierbei handle es sich um verbindliche Vorgaben, die von der Beklagten zu beachten seien. Der BRLV sei gemäß § 85 Abs. 4 S. 10 SGB V Bestandteil des HVV und gehe als bundeseinheitliche Regelung einer eventuell abweichenden vertraglichen Regelung im HVV vor (Hinweis auf SG Marburg, Urteil vom 26. September 2007, S 12 KA 822/06 und Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. April 2008, L 4 KA 69/07, Juris, Revision beim BSG anhängig, B 6 KA 31/08 R). Die Kürzungsregelung unter Ziffer 7.5 HVV führe faktisch zu einem praxisindividuellen Individualbudget und verstoße damit gegen die Honorarverteilungsregelungen im BRLV. Auf die Ausnahmeregelung unter Ziffer III 2.2 BRLV könne sich die Beklagte insoweit nicht berufen, denn danach hätten nur bereits vor dem 1. April 2005 bestehende Steuerungsinstrumente noch bis zum 31. Dezember 2005 fortgeführt werden können, Ziffer 7.5 HVV sei aber erst zum 1. April 2005 als Ausgleichsregelung zur Einführung des EBM 2000 plus geschaffen worden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Verbindlichkeit der Bestimmungen des EBM für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV) bei der Aufstellung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM), wonach ein HVM, der sich in Widerspruch zu verbindlichen Vergütungsvorgaben des EBM setzt, rechtswidrig und nichtig ist (BSG, Urteil vom 8. März 2000, B 6 KA 7/99 R, Juris Rdnr. 34-36), sei entsprechend auf die Beachtung des BRLV durch die KÄV zu übertragen. Damit gehe auch das BSG davon aus, dass der Bewertungsausschuss verbindliche Vorgaben für die Honorarverteilung zu erlassen habe. Dass es sich hierbei um bloße "Empfehlungen" handle, lasse sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung herleiten. Auf eine von Anfang an rechtswidrige Regelung seien aber auch die Grundsätze einer sogenannten Anfangs- und Erprobungsregelung nicht anzuwenden. Ferner sei der Honorarbescheid rechtswidrig, soweit die Beklagte Leistungen, die nach Ziffer III. 4.1 BRLV außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergüten seien, innerhalb desselben vergütet habe. Die nach Ziffer 6.4 HVV nicht innerhalb des Regelleistungsvolumens sondern zu festen Punktwerten zu vergütenden Leistungen umfassten nur zum Teil die in Ziffer III. 4.1 BRLV aufgeführten Leistungen. Hierdurch sei auch die Berechnung des Regelleistungsvolumens fehlerhaft. Die Beklagte sei insoweit zur Neubescheidung (des Honoraranspruchs der Klägerin für das Quartal I/06) verpflichtet. Im Übrigen jedoch sei die Klage als unbegründet abzuweisen gewesen. Der auf vollständige Auszahlung des von der Beklagten nach Ziffer 7.5 HVV berechneten Kürzungsbetrages gerichtete Klageantrag sei unbegründet, weil die Beklagte bei Anwendung der vom Gericht im Übrigen (soweit sie zu keiner Kürzung führt) für noch rechtmäßig und wirksam gehaltenen Ausgleichsregelung gemäß Ziffer 7.5 HVV wegen des dann entfallenden Ausgleichs durch Kürzungsbeträge einen neuen Punktwert zu errechnen habe. Dieser sei dann maßgebend, soweit er oberhalb des sogenannten Stützpunktwertes liege, ansonsten sei der Stützpunktwert maßgebend. Dies habe auch Einfluss auf die Höhe einer Honorarnachzahlung, die dann niedriger als der von der Beklagten einbehaltene Korrekturbetrag sei. Grundsätzlich sei die Festsetzung des Regelleistungsvolumens nach Ziffer 6.3 HVV durch die Beklagte aber rechtmäßig, soweit nicht Leistungen nach Ziffer III. 4.1 BRLV in das Regelleistungsvolumen einbezogen worden seien. Die Klägerin habe mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf einen festen Punktwert von 5,11 Cent innerhalb des Regelleistungsvolumens. Auch sei eine weitere Quotierung des vereinbarten festen Punktwerts von 4 Cent zulässig, denn auch bei Annahme des Verbots einer weiteren Quotierung sei aufgrund des durch die Gesamtvergütung vorgegebenen Handlungsspielraums ein fester Punktwert rückwirkend nur in Höhe des durch weitere Quotierung ermittelten Punktwerts festzusetzen. Gegen das ihr am 6. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Oktober 2008 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Sie hält die Auffassung des Sozialgerichts und auch des erkennenden Senats zur Bindungswirkung des BRLV für unzutreffend. Der Beklagten habe außerdem im Rahmen einer Anfangs- und Erprobungsregelung ein erweiterter Gestaltungsspielraum zugestanden, der ihr Abweichungen von den Vorgaben des BRLV im geschehenen Umfang erlaubt habe. Außerdem sei ihr durch den BRLV an verschiedenen Stellen ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Im Übrigen stehe der Katalog unter III. 4.1 BRLV selbst im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben und sei daher rechtswidrig. Der Handlungsspielraum des Bewertungsauschusses ergebe sich aus § 85 Abs. 4 a SGB V. Danach habe dieser Kriterien für die Verteilung der Gesamtvergütung nach § 85 Abs. 4 SGB V festzulegen, "... diese aber insbesondere zur Festlegung der Vergütungsanteile für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung bzw. den Inhalt der nach § 85 Abs. 4 S. 4, 6,7, und 8 SGB V zu treffenden Regelungen zu bestimmen". § 85 Abs. 4 SGB V stelle bereits eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Einführung der Regelleistungsvolumina durch die Vertragspartner dar, die nicht hinsichtlich einzelner Leistungen beschränkt sei. Eine Ermächtigung des Bewertungsauschusses, bestimmte Leistungen von der Systematik des Regelleistungsvolumens auszunehmen, enthalte das Gesetz nicht. Der Verteilungsmaßstab habe Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes vorzusehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes seien insbesondere arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer Arztgruppe erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten seien (Regelleistungsvolumina). Soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 2008 (L 4 KA 69/07) davon ausgehe, Regelleistungsvolumina seien nicht die einzige Gestaltungsmöglichkeit für mengenbegrenzende Regelungen, wie sich aus der einleitenden Formulierung "insbesondere" ergeben, möge dies auf den ersten Blick einleuchten. Hiergegen spreche jedoch bereits der vom Senat gleichfalls angenommene und seiner Entscheidung zu Grunde gelegte gesetzgeberische Wille, Regelleistungsvolumen verbindlich vorzuschreiben. Aber selbst wenn Regelleistungsvolumina nicht die einzigen zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Zusammenhang seien, sei der Bewertungsausschuss nicht ermächtigt, einzelne Leistungen vom Regelleistungsvolumen auszunehmen. Der Bewertungsausschuss sei lediglich befugt, Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes vorzusehen, nicht jedoch festzulegen, welche Leistungen einer übermäßigen Ausdehnung nicht zugänglich seien. Bundeseinheitlich vorgegeben werden dürften lediglich solche Vergütungsstrukturen, die einer bundeseinheitlichen Regelung bedürften. Der KÄV stehe zusammen mit den Verbänden der Krankenkassen insoweit eine eigene Gestaltungsfreiheit zu. Außerdem habe der Bewertungsausschuss auch Leistungen vom Regelleistungsvolumen ausgenommen, die durchaus einer Mengenausweitung zugänglich seien. Es liege nahe, dass hier bestimmte Leistungen gefördert werden sollten. Hierbei handle sich jedoch um sachfremde Erwägungen, mit denen der Bewertungsausschuss die eigene Gestaltungsbefugnis überschreite. Deutlich werde dies etwa an der von der Klägerin abgerechneten Ziffer 05230 EBM 2000 plus, die nach Ansicht der Beklagten einer Mengenausweitung zugänglich sei. Die Vertragspartner des HVV seien bereits unmittelbar durch §§ 85 Abs. 4 S. 6 bis 8, 85 Abs. 4 a SGB V ermächtigt, solche und ähnliche Leistungen innerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergüten. Der Beschluss des Bewertungsauschusses sei insoweit rechtswidrig. Die Ausgleichsregelung unter Ziffer 7.5 HVV sei ebenfalls rechtmäßig, auch soweit dort Kürzungsbeträge vorgesehen seien. Insoweit sei es nicht möglich, danach zu differenzieren, ob ein Ausgleichsbetrag zu gewähren oder ein Kürzungsbetrag abzuziehen sei. Auch insoweit komme dem BRLV keine Bindungswirkung zu. Schließlich stehe der Beklagten nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelung insoweit ein besonders weiter Ermessensspielraum zu (Urteil vom 26. November 2008, L 4 KA 14/08). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. September 2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stützt sich auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und trägt ergänzend vor, dass der Bewertungsausschuss gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V zur Bestimmung der Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen ermächtigt und hierbei nicht auf mengenbegrenzende Regelungen beschränkt sei. Ob die Beklagte ermächtigt gewesen sei, aufgrund der Übergangsregelung unter III. 2.2 BRLV die vorliegenden abweichenden Regelungen bis 31. Dezember 2005 anzuwenden, könne dahingestellt bleiben, denn streitgegenständlich sei das erste Quartal 2006 und eine Verlängerung der Übergangsregelung III. 2.2 BRLV sei nicht beschlossen worden. Außerdem handle es sich bei der Regelung unter Ziffer 7.5 HVV um eine zum 1. April 2005 eingeführte Neuregelung und nicht um die Fortführung einer bereits bestehenden Regelung. Darüber hinaus enthalte III. 2.2 BRLV generell keine Ermächtigung für die Vertragspartner des HVV dem BRLV entgegenstehende Regelungen einzuführen. Der im Zusammenhang mit der Einführung von Anfangs- und Erprobungsregelungen bestehende Gestaltungsspielraum erstrecke sich nicht auf den Erlass rechtswidriger Regelungen wie etwa der Einbeziehung von Leistungen gemäß III. 4.1 BRLV in die Regelleistungsvolumina. In der Berufungsbegründung habe die Beklagte schließlich selbst eingeräumt, dass die Klägerin Leistungen (nach 05230 EBM 2000 plus) abgerechnet habe, die die Beklagte entgegen III. 4.1 BRLV innerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet habe. Seine Ermittlungspflichten habe das Sozialgericht nicht verletzt, denn es sei nicht gehalten, im einzelnen Art und Anzahl der bezüglich der Klägerin falsch berechneten Punktzahlen sowie die gesondert zu vergütenden Leistungen zu ermitteln. Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.