Urteil
L 3 U 178/24
Hessisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:1112.L3U178.24.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt vom 11. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt vom 11. Juni 2024 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berichterstatterin konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten als Einzelrichterin entscheiden. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt vom 11. Juni 2024 und der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 14. Dezember 2021 als Arbeitsunfall. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabs müssen die Tatbestandsmerkmale der "versicherten Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", des "Unfallereignisses" sowie des "Gesundheitsschadens" im Grad des Vollbeweises, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rdnr. 28). Demgegenüber genügt für den Nachweis der Unfallkausalität sowie des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris). Offen bleiben kann hier, ob – wie vom Sozialgericht angenommen – bereits kein Ereignis vorliegt. Erforderlich hierfür ist u. a. eine äußere Einwirkung. Dies bedeutet, dass ein aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist (BSG, Urteil vom 24. Juni 1981 – 2 RU 61/79 – juris). Es muss ein tatsächliches, die Dinge veränderndes Geschehen vorliegen. Als Einwirkung ist die durch einen äußeren Vorgang ausgelöste Änderung des Körperzustands zu verstehen. Ein außergewöhnliches Geschehen wird nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt ein alltäglicher Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, weil auch hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSG, Urteil vom 29. November 2011 – B 2 U 10/11 R – juris m. w. N. aus der Rspr.). Ein im Vollbeweis vorliegender Unfallhergang besteht nicht. Es ist vielmehr offen, wie es zu dem Fall der Klägerin vom Hocker gekommen ist. Dies auch dann, wenn man den Angaben der Klägerin Glauben schenkt, dass sie am Tag des Unfalls nur mit Krankenschwestern und kurz mit einer Assistenzärztin gesprochen habe. In der Unfallanzeige wird angegeben, dass die Klägerin mit dem Kinderhocker umgekippt sei und dann auf dem Rücken liegengeblieben. Dem Befundbericht des Radiologen Dr. E. kann entnommen werden, dass die Klägerin stehend von einem Kinderhocker gefallen sei und sich dabei das rechte Knie verdrehte. Die Ärzte der BGU, denen die Klägerin erst auf mehrfache Nachfrage vom Ereignis berichtet, nehmen hingegen dann (ebenso wie die Ärzte am Tag des Ereignisses) auf, dass der Klägerin auf einem Hocker stehend ohne Fremdeinwirkung das rechte Kniegelenk weggesackt sei und sie danach starke Schmerzen verspürt habe. Im Rahmen des Klageverfahrens gibt sie an, dass mehrere Geschehensabläufe denkbar seien. In Betracht käme, dass sie sich beim Ausbalancieren auf dem Hocker das Kniegelenk verdreht habe. Es sei aber auch möglich, dass sie auf dem Hocker ausgerutscht sei und sich das Knie beim Aufkommen auf dem Boden verletzt habe. Im Erörterungstermin teilt sie dann mit, dass sie sich nur daran erinnere, dass sie zu Boden gestürzt sei, dass sie aber auf jeden Fall das Gleichgewicht verloren habe. Sie sei dann gestürzt. Dies eher zur Seite, wie eine Kerze. Dann ergänzt sie, dass sie zunächst seitlich gestürzt sei, sich dann aber nach hinten gedreht habe und mit dem Rücken aufgekommen sei. Zum Hocker gibt sie an, dass dieser stabil gewesen sei, auf vier Beinen gestanden habe und auch Erwachsene hätten darauf sitzen können. Im Hinblick auf die Angaben der Ärzte der BGU, die seit 2015 bestehenden Beschwerden im rechten Kniegelenk (u. a. Kreuzbandinstabilität rechts) und dem vollkommen unklaren Unfallhergang kommt danach auch ein Vorgang aufgrund rein innerer Ursache in Betracht, so dass es dann an einem äußeren Geschehen fehlt. Fest steht aber auch, dass die Klägerin auf dem Boden aufgeschlagen ist. Hierbei kann es sich – wie oben ausgeführt – um ein äußeres Ereignis handeln, bei dem man sich einen Gesundheitsschaden zuziehen kann. Ein Gesundheitsschaden liegt bei der Klägerin im Vollbeweis vor. Die (subtotale) Ruptur des vorderen Kreuzbandes wird zunächst von dem Radiologen Dr. E. und dann ebenfalls von dem Durchgangsarzt Dr. H. und den Ärzten der BGU bestätigt. Nicht im Vollbeweis zur Überzeugung des Senats liegen hingegen die von Dr. E. diagnostizierte minimale Fraktur am dorsalen Rand des medialen Tibiaplateaus und die Avulsion der dorsolateralen Gelenkkapsel vor. Eine minimale Fraktur wird zwar von Dr. E., Dr. H. und Herrn C. mit unterschiedlichen Bezeichnungen beschrieben, die Ärzte der BGU befunden auf dem MRT vom 16. Dezember 2021 jedoch nur ein nichttraumatisches Ödem des medialen Tibiaplateaus mit fortgeschrittenen Knorpelschäden und auf dem CT vom 17. Dezember 2021 eine Gonarthrose ohne Nachweis einer Fraktur. Die Abrissverletzung der dorsolateralen Gelenkkapsel wird nur von Dr. E. festgestellt, so dass diese auch zur Überzeugung des Senats nicht im Vollbeweis vorliegt. Weitere (nicht degenerative) Gesundheitsschäden werden von den Ärzten nicht festgestellt. Die (subtotale) Ruptur des vorderen Kreuzbandes kann jedoch nicht kausal auf das Ereignis vom 14. Dezember 2021 zurückgeführt werden. Die Kausalitätsfeststellungen zwischen den einzelnen Gliedern des Arbeitsunfalls basieren auf der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach geht es auf einer 1. Stufe der Kausalitätsprüfung um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt, d. h. - so die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - ob eine objektive Verursachung zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Auf dieser Stufe der Tatsachenfeststellungen ist zudem zu prüfen, ob mehrere versicherte und nicht versicherte Ursachen zusammen objektiv wirksam geworden sind, ggf. sind deren Mitwirkungsanteile festzustellen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R – juris). Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass ein möglicherweise aus mehreren Schritten bestehender Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a. a. O.) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom 23. September 1997 - 2 BU 194/97 -, Deppermann-Wöbbeking in: Thomann (Hrsg), Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz Verlag Frankfurt 2015, Seite 630). In einer 2. Stufe der Kausalitätsprüfung ist sodann die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die für den Erfolg rechtlich verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a. a. O.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für alle Kausalitätsbeziehungen im Bereich der Unfallversicherung der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris). Vorliegend fehlt es zur Überzeugung des Senats schon an dem naturwissenschaftlichen Zusammenhang (1. Prüfungsstufe) zwischen dem Ereignis und der (subtotalen) Ruptur des vorderen Kreuzbands der Klägerin. Wie bereits zuvor ausgeführt, fehlt es an einem im Vollbeweis nachgewiesenen Unfallhergang. Der Senat kann deshalb schon gar keinen Unfallhergang im Vollbeweis feststellen, bei dem das rechte Knie der Klägerin beteiligt war. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten. Diese umfassen auch Konstellationen, in denen das Knie an dem Ereignis überhaupt nicht beteiligt ist. Es ist ebenso möglich, dass die Klägerin sich das Knie weder verdreht hat, noch, dass sie auf das Knie gestürzt ist. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Wahlfeststellung aus. Diese kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass unterschiedliche mögliche Sachverhalte zum selben Ergebnis kommen (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage 2023, § 103, Rn. 6). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG -, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 14. Dezember 2021 als Arbeitsunfall. Die Klägerin war in einer Kindertagesstätte als Erzieherin tätig. Am 14. Dezember 2021 stand Sie auf einem Hocker, um Fotos zu machen und fiel von dem Hocker. Sie wurde mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht. Dort teilte sie mit, dass ihr rechtes Knie ohne Trauma zur Seite geknickt sei. Sie habe sich das Knie nicht verdreht und sei auch nicht draufgefallen. Sie klagte über Schmerzen im rechten Kniegelenk. Der Durchgangsarzt in den Main-Taunus-Kliniken befundete einen diffusen Druckschmerz am lateralen Kniegelenk links. Ein Hämatom oder eine Schwellung fanden sich nicht. Die unterschiedlichen Testungen blieben ohne Befund. Auch die Röntgenaufnahmen zeigten keine Auffälligkeiten. Es wurde ein Knieschmerz diagnostiziert und angegeben, dass kein Trauma vorliege. Aufgrund fortbestehender Beschwerden wurde am 16. Dezember 2021 ein MRT des rechten Kniegelenks angefertigt. Hier wurde eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Bone Bruise mit begleitendem ausgeprägtem Gelenkerguss, eine Avulsion der dorsolateralen Gelenkkapsel mit Einblutung in Muskeln und eine mukoide Degeneration im Innenmeniskushinterhorn festgestellt. Aufgrund des MRTs diagnostizierte der Durchgangsarzt eine nicht dislozierte Tibiakopffraktur rechts. Am 17. Dezember 2021 wurde außerdem ein CT des rechten Knies angefertigt. Hierbei wurden eine minimale Korikalisverletzung am dorsalen Rand des medialen Tibiaplateaus befundet und ein deutlicher Gelenkerguss. In der Unfallanzeige vom 3. Januar 2022 wurde angegeben, dass sich die Klägerin zum Fotografieren auf einen kleinen Kinderhocker gestellt habe und mit dem Hocker umgekippt sei. Sie sei auf dem Rücken liegengeblieben und habe mitgeteilt, dass sie sich nicht bewegen könne. Am 3. Januar 2022 stellte die Klägerin sich in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt vor (BGU). Hier wurde eine Kniegelenksdistorsion rechts diagnostiziert und angegeben, dass die Klägerin eine mediale Gonarthrose und im Jahr 2015 eine Kniegelenksdistorsion beim Yoga mit Läsion des Innenbandes und einer subtotalen Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten habe. Das MRT zeige ein nicht traumatisches Ödem des medialen Tibiaplateaus mit fortgeschrittenen medial betonten Knorpelschäden sowie der 2015 erlittenen Kreuzbandruptur. Der Klägerin wurde empfohlen, sich von einem niedergelassenen Orthopäden weiterbehandeln zu lassen. Zum Unfallhergang befragt, teilte die Klägerin mit, dass sie von einem Hocker gestürzt sei, sie habe gerade auf dem Hocker gestanden. Es habe nach dem Sturz eine Schwellung am Knie bestanden. Befragt zum im Jahr 2015 erlittenen Knieschaden rechts teilten die behandelnden Orthopäden mit, dass bei der Klägerin am 9. September 2015 ein Riss des vorderen Kreuzbandes diagnostiziert worden sei und eine Kreuzbandinstabilität bestehe. Erneut habe sie sich wegen Beschwerden im rechten Knie am 17. Juni 2016 vorgestellt und habe ein Schwächegefühl im Knie beschrieben. Im Frühjahr 2020 sei sie nach eigenen Angaben zweimalig auf das rechte Knie gestürzt. Es bestehe eine Gonarthrose. Der mit übersandte Befundbericht des MRTs des rechten Kniegelenks vom 15. September 2015 gab als Diagnose u.a. eine subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit kräftiger Einblutung an. Außerdem bestehe der Verdacht auf eine trabekuläre Fraktur der lateralen dorsalen Tibiakonsole. Die Beklagte legte dem Beratungsarzt und Radiologen C. die Unterlagen vom MRT vom 16. Dezember 2021 und vom CT vom 17. Dezember 2021 vor. Dieser teilte mit, dass das MRT eine subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit den typischen Begleitverletzungen aufweise. Das CT zeige eine minimale Infraktion des dorsomedialen Tibiaplateus. Mit Bescheid vom 18. November 2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 14. Dezember 2021 als Arbeitsunfall ab. Es sei nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass ein von außen wirkendes Ereignis stattgefunden habe. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 23. März 2023 zurück. Am 21. April 2023 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Frankfurt. Der Unfallhergang sei unklar. Die Angaben der sie zuerst behandelnden Ärzte der Main-Taunus-Klinik seien unzutreffend. Es gebe unterschiedliche Möglichkeiten, sich das vordere Kreuzband zu verletzen. Auch eine indirekte Einwirkung könne einen Kreuzbandriss verursachen. Es könne zu einem Verdrehen des Kniegelenks beim Ausbalancieren gekommen sein. Mit dem Begriff von außen werde lediglich ausgedrückt, dass ein aus innerer Ursache herrührendes Geschehen (z. B. ein Herzinfarkt) nicht als Unfall anzusehen sei. Die Beklagte gab hierzu an, dass das rechte Knie ohne Trauma zur Seite geknickt sei. Im Bericht der BGU werde explizit beschrieben, dass das Knie ohne Fremdeinwirkung weggesackt sei. Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es liege bereits kein im Vollbeweis vorliegendes äußeres Ereignis vor. Hiermit erfolge eine Abgrenzung zu Ereignissen, die auf aus dem Menschen selbst kommenden Ereignissen beruhen. Beim Arzt habe sie am 14. Dezember 2021 angegeben, dass sie auf dem Hocker gestanden habe und ohne jegliche Einwirkung zur Seite geknickt sei. Hier ergebe sich keine Änderung eines physiologischen Körperzustands. Auch der Sturz auf den Boden könne zwar eine äußere Einwirkung sein. Die Klägerin habe unterschiedliche denkbare Szenarien eröffnet, die in ihren Augen zu einem Arbeitsunfall führten, lege sich jedoch auf kein Szenario fest. Es gäbe aber auch Szenarien, die zu keiner Einwirkung von außen führten. Außerdem leide die Klägerin seit 2015 unter Beschwerden im rechten Knie. Dies deute daraufhin, dass tatsächlich eine innere Ursache für das Ereignis verantwortlich sein könne. Darüber hinaus sei außerdem nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerden im rechten Knie unfallbedingt seien. Vielmehr seien diese auf die bereits vorbestehenden Kniebeschwerden zurückzuführen. Am 2. Juli 2024 hat die Klägerin Berufung gegen den am 12. Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt. Es seien zwei Unfallhergänge möglich. Entweder sie habe sich beim Drehen auf dem Hocker den Kreuzbandriss zugezogen oder sie sei gestürzt und habe sich beim Aufprall den Riss zugezogen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt vom 11. Juni 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 14. Dezember 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf den Gerichtsbescheid. Der Senat hat die Klägerin im Erörterungstermin vom 12. November 2024 zum Unfallhergang befragt. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin zugestimmt.