Urteil
L 3 SB 54/20
Hessisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0916.L3SB54.20.00
34Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung durfte aufgrund des Beschlusses vom 26. Juli 2021 durch den Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 SGG ergehen. Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin den Termin zur mündlichen Verhandlung durchführen und aufgrund dieser über die Berufung der Klägerin entscheiden, weil sie ordnungsgemäß zum Termin geladen und darüber unterrichtet worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Streitgegenstand ist neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts der Bescheid des beklagten Landes vom 15. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015, mit dem die Feststellung eines höheren GdB als 40 sowie die Feststellung des Nachteilsausgleichs „G“, „B“ und „RF“ ab dem 11. September 2014 abgelehnt wurde. Diese Ansprüche verfolgt die Klägerin im vorliegenden Verfahren weiter und zwar in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris Rn. 9). Dabei hat das Tatsachengericht grundsätzlich alle bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eintretenden entscheidungsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen, da die Klägerin ihr Klagebegehren im Verlauf des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 6/12 R – juris Rn. 28). Es bestehen auch keine Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung. Insbesondere hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt gemäß § 29 Abs. 1 SGG im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 zu entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main im Gerichtsbezirk des Hessischen Landessozialgerichts liegt (vgl. dazu etwa Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 29 SGG (Stand: 22. Mai 2024, Rn. 29 mwN). Ausgehend von diesem Streitgegenstand ist der Senat der Auffassung, dass das beklagte Land durch seine Bescheide und das Sozialgericht durch den Gerichtsbescheid zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren Gesamt-GdB als 40 abgelehnt haben. Dies ist aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen der Nachteilsaugleiche „G“, „B“ und „RF“. Dieses Ergebnis stützt der Senat insbesondere auf die eingeholten Befundberichte, das beigezogenen Sachverständigengutachten des Dr. H. vom 16. Februar 2011 aus dem Verfahren S 3 SB 315/10, das beigezogenen Gutachten von Dr. K. vom 15. Juni 2011, das beigezogene Gutachten des Dr. L. vom 15. Mai 2013 für die Bundesagentur für Arbeit, das beigezogene Gutachten des Dr. B. für die Deutsche Rentenversicherung Hessen vom 12. September 2014, das beigezogene Gutachten nach Aktenlage des Dr. B. für die Deutsche Rentenversicherung Hessen vom 10. Oktober 2016 sowie auf das beigezogene Gutachten des Dr. M. vom 30. Oktober 2019 für die Deutsche Rentenversicherung Hessen (die jeweils im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden können - vgl. etwa: BSG, Beschluss vom 21. Februar 2023 – B 2 U 47/22 B – juris Rn. 18) und auf die fehlende Mitwirkung der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Einzelnen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen höheren Gesamt-GdB als 40. Rechtsgrundlage für die Feststellung eines höheren GdB als den durch Ausführungsbescheid vom 24. März 2006 zunächst festgestellten Gesamt-GdB von 40 ab dem 1. Juli 2003 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Bei einem Bescheid zur Festsetzung des GdB handelt es sich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. nur: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn 19; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – juris Rn 13 mwN). Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor, wenn der geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt. Erforderlich ist eine Gegenüberstellung der objektiven Befunde, die der letzten bindend gewordenen Feststellung des Versorgungsamtes zugrunde lagen, und der Befunde, die nunmehr vorliegen. Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist bis zum 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 SGB IX zuletzt in der Fassung des Artikel 2 Nr. 2 des Bundesteilhabegesetzes - BTHG - vom 23. Dezember 2016 bzw. seit 1. Januar 2018 § 152 Abs. 1 SGB IX. Danach stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX bzw. bis 31. Dezember 2017: § 69 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX a.F.). Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX bzw. nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX a.F. nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl. etwa: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 37 mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm abweichenden Zuständen und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. In diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Der sogenannte Einzel-GdB ist anhand von Funktionssystemen zu bilden, wie in Teil A Nr. 2 e) VMG ausdrücklich angeordnet wird, wobei in den VMG folgende funktionelle Einheiten bildende Systeme benannt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf (vgl. ausführlich: Mecke, Die Bildung des Gesamt-GdB im Lichte der Rechtsprechung des BSG, SGb 2023, 220, 224). Der Einzel-GdB ist aber nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des Gesamt-GdB, der dann im dritten Schritt - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (VMG Teil A Nr. 3 c) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (VMG Teil A Nr. 3 b). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei dem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 37f). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist ein höherer Gesamt-GdB als 40 bei der Klägerin nicht nachgewiesen. Dabei weist der Senat zunächst darauf hin, dass die Klägerin weitere Ermittlungen des Senats mangels Mitwirkung unmöglich gemacht hat. Sie hat im Berufungsverfahren trotz Aufforderung und Hinweis des Senats und trotz des Hinweises auf die möglichen Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung im Rahmen der Beweiswürdigung weder ihre behandelnden Ärzte, insbesondere nicht den Facharzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie F. von der Schweigepflicht entbunden (sondern nur mitgeteilt, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung sei) noch an einer Untersuchung im Rahmen des vom Senat in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. G. mitgewirkt. Vielmehr hat die Klägerin ausdrücklich die Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. G. abgelehnt. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die von der Klägerin behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen betrachtet werden und dass nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die Nichterweislichkeit des Gesundheitszustandes der Klägerin zu ihren Lasten geht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL 102/04 R – juris Rn. 15; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Denn gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, die zwar nicht unmittelbar erzwungen werden kann, bei der die Beteiligten jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen haben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Im Rahmen der Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, im gerichtlichen Verfahren ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und sich im gerichtlichen Verfahren ärztlich untersuchen zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 14a mwN). Hier sind im Fall der Klägerin für den Senat keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb es für die Klägerin unzumutbar gewesen sein könnte jedenfalls ihre früher behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbindend oder sich von dem Sachverständigen Dr. G. im Rahmen der Erstellung eines Sachverständigengutachtens untersuchen zu lassen. Es sind für den Senat insbesondere keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb hier die Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin ausnahmsweise entfallen könnten. Insbesondere soweit die Klägerin vorträgt, dass nicht auszuschließen sei, dass der Sachverständige Dr. G. geimpft sei, ist in diesem Vorbringen offensichtlich kein nachvollziehbarer Grund zu sehen, der ausnahmsweise ein Entfallen der Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin begründen könnte. Die mangelnde Mitwirkung der Klägerin entbindet das Gericht zwar grundsätzlich nicht von der Pflicht die möglichen bzw. gebotenen Ermittlungen anzustellen. Dem ist der Senat jedoch – soweit es möglich war - nachgekommen, insbesondere indem er bereits zuvor die Verwaltungsakte des beklagten Landes und der Deutschen Rentenversicherung Hessen sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 3 SB 315/10 und S 3 SB 141/12) und des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 4 SB 67/11 und L 3 SB 47/14) beigezogen hat. Weitere Ermittlungsalternativen zu einer ärztlichen Untersuchung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens sind zudem nicht ersichtlich. Insbesondere war der Senat nicht dazu verpflichtet trotz der nicht gerechtfertigten Mitwirkungsverweigerung der Klägerin ein Sachverständigengutachten nach Aktenlage einzuholen (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen: Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 103 SGG (Stand: 9. Juli 2024), Rn. 69). Dagegen spricht im vorliegenden Fall insbesondere auch, dass es an aktuellen schriftlichen ärztlichen Befunden fehlt. Vor diesem Hintergrund ist der Senat darauf beschränkt die vorliegenden medizinischen Unterlagen und Gutachten in den beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten auszuwerten (vgl. dazu: Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 103 SGG (Stand: 9. Juli 2024), Rn. 69). Die vorliegenden aus den beigezogenen Akten auszuwertenden Befunde rechtfertigen aber keinen höheren Gesamt-GdB als 40. Dies stützt der Senat auf die Sachverständigengutachten des Dr. H. vom 16. Februar 2011 aus dem Verfahren S 3 SB 315/10, das beigezogene Gutachten von Dr. K. vom 15. Juni 2011, das beigezogene Gutachten des Dr. L. vom 15. Mai 2013 für die Bundesagentur für Arbeit, das beigezogene Gutachten des Dr. B. für die Deutsche Rentenversicherung Hessen vom 12. September 2014, das beigezogene Gutachten nach Aktenlage des Dr. B. für die Deutsche Rentenversicherung Hessen vom 10. Oktober 2016 sowie auf das beigezogene Gutachten des Dr. M. vom 30. Oktober 2019 für die Deutsche Rentenversicherung Hessen (die jeweils im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden können - vgl. etwa: BSG, Beschluss vom 21. Februar 2023 – B 2 U 47/22 B – juris Rn. 18) und auf die vorliegenden Befundberichte. Im Einzelnen: Für die Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin sind die Voraussetzungen für einen höheren Einzel-GdB als 40 nicht nachgewiesen. Teil B Nr. 18.9 VMG sieht für Wirbelsäulenschäden insbesondere vor, dass sich der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte ergibt. Für die GdB-Bemessung werden dabei für Wirbelsäulenschäden folgende Grundsätze aufgestellt: ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0 mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10 mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20 mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) 30 mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30 - 40 mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50-70 bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80– 100. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z.B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht kommen. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich im Fall der Klägerin vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Mitwirkung und anhand der vorliegenden medizinischen Befunde für den Funktionsbereich des Rumpfes kein höherer Einzel-GdB als 40 rechtfertigen. Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 16. Februar 2011 festgestellt, dass bei der Klägerin ein BWS-Syndrom vorliegt sowie Rückenschmerzen bei bekannter Keilwirbelbildung der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) sowie eine Hyperkyphose (eine zu stark ausgeprägte Krümmung der Wirbelsäule). Die Rumpfmobilität war nur endgradig eingeschränkt „an der unteren Grenze zu normal“ (Vor- und Rückneigung 45-0-30°, Seitneigung je 30°). Die Gang- und Standarten waren frei vorzuführen. Das Gehen stellte sich als flüssig dar. Daher hat der Sachverständige Dr. H. vor dem Hintergrund der damaligen Beschwerden auch nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass ein Einzel-GdB von 40 für die Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin „eher hoch“ bewertet ist. Dr. K. hat am 15. Juni 2011 sodann in dem Gutachten für die Bundesagentur für Arbeit einen schlechteren Gesundheitszustand der Klägerin beschrieben, wobei einerseits mangels nachvollziehbarer Anhaltspunkt nicht nachvollziehbar ist, wieso sich die Funktionseinschränkungen der Klägerin innerhalb von 4 Monaten derart verschlechtert haben sollen (z.B. kann sich gar nicht Vorbeugen, Muskelverspannungen von Schulter/Nacken bis Kreuz, kann sich nicht auf flache Liege legen, Untersuchung nur im Stehen und Sitzen) und andererseits hat Dr. K. ausdrücklich beschrieben, dass die Klägerin insbesondere ablehnend gewirkt und überhaupt nicht mitgearbeitet hat. Daher kann mit dem Gutachten von Dr. K. vom 15. Juni 2011 nicht überzeugend der Nachweis für eine GdB-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin geführt werden. Aus dem Gutachten des Dr. L. vom 15. Mai 2013 für die Bundesagentur für Arbeit ergibt sich ebenfalls kein Nachweis, dass für die Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin ein höherer Einzel-GdB als 40 gerechtfertigt ist. Zwar wird in dem Gutachten beschrieben, dass bei der Klägerin inzwischen ein „chronisches BWS- und LWS-Syndrom“ vorliege mit einer eingeschränkten Beweglichkeit bei einer in alle Richtungen frei beweglichen HWS und ein stark eingeschränktes Gangbild durch die Rückenschmerzen. Dies rechtfertigt aus Sicht des Senats jedoch nur den Einzel-GdB von 40, da eben im Sinne von Teil B Nr. 18.9 VMG mittelgradige bis schwergradige funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten beschrieben werden, nämlich in der BWS und LWS, so dass es unter Berücksichtigung des eingeschränkten Gangbildes gerechtfertigt ist in dieser Kategorie den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Spielraum bis zu einem Einzel-GdB von 40 auszuschöpfen. „Besonders“ schwere Auswirkungen im Sinne von Teil B Nr. 18.9 VMG, die einen höheren GdB von 50 oder mehr begründen könnten, wie zum Beispiel eine Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, eine schwere Skoliose oder eine anhaltende Ruhigstellung der Wirbelsäule durch eine Rumpforthese, sind hier jedoch gerade nicht nachgewiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den später erstellten Gutachten und Befundberichten. Dr. D. beschreibt in seinem Befundbericht vom 5. Juni 2014, dass bei der Klägerin Lumbago, eine degenerative BWS /LWS-Veränderungen – also in zwei Wirbelsäulenabschnitten - vorliegen sowie ein chronisches Schmerzsyndrom. Im Rahmen einer Röntgenguntersuchung wurde in der BWS ein Rundrücken, degenerative Veränderungen, eine Randzackenbildung und „Zeichen der Spondylarthrose und Osteochondrose“ befundet sowie in der Lendenwirbelsäule (LWS) eine deutliche Skoliose, degenerative Veränderungen und „Zeichen der Spondylarthrose und Osteochondrose“. Hinsichtlich der hier maßgeblichen dauerhaften Funktionseinschränkungen und der dauerhaften Schmerzen der Klägerin kommt diesem Bericht nach Auffassung des Senats jedoch kaum eine Aussagekraft zu, da die Klägerin die orthopädische Praxis des Dr. D. nur ein einziges Mal aufgesucht hat und dabei auch eine körperliche Untersuchung abgelehnt hat, so dass für den Senat gerade nicht nachvollziehbar ist, dass die behaupteten Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Klägerin valide überprüft werden konnten. Ungeachtet dessen sind aus dem Befundbericht des Dr. D. vom 5. Juni 2014 keine Anhaltspunkte für dauerhaft vorliegende besonders schwere Auswirkungen im Sinne von Teil B Nr. 18.9 VMG nachvollziehbar. Auch aus dem Gutachten des Dr. B. für die Deutsche Rentenversicherung Hessen vom 12. September 2014 ergeben sich keine Anhaltpunkte für einen höheren Einzel-GdB als 40. Dr. G. hat als Diagnose ein chronisches BWS-LWS-Syndrom gestellt ohne Beschreibung eines chronischen Schmerzsyndroms. Er hat bei der HWS eine endgradige Funktionseinschränkung bei der Rotation und der Seitneigung beidseits sowie eine Funktionseinschränkung in der BWS und der LWS bei der Rotation und Seitneigung beidseits beschrieben. Die Überprüfung des Finger-Boden-Abstandes hat die Klägerin abgelehnt. Der Gang wird als schwerfällig beschrieben. Diese Befunde bestätigen vor dem dargelegten Hintergrund allenfalls den Einzel-GdB von 40. Gleiches gilt für den Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapie F. vom 6. März 2015, in dem ohne nähere Begründung ein chronisches BWS-LWS-Syndrom bestätigt wird sowie eine Gang- und Standunsicherheit. In den späteren Befundberichten des Herrn F. vom 27. November 2017 und vom 26. September 2019 ist dann von einem LWS-Syndrom bzw. von einem BWS-LWS-Syndrom mit degenerativen Veränderungen und von einem chronischen Schmerzsyndrom die Rede. All diese Befunde sind jedoch nicht geeignet, um für den Funktionsbereich des Rumpfes aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden einen höheren Einzel-GdB als 40 nachzuweisen. Insbesondere lassen sich all diesen Befunden des Herrn F. keine konkreten Angaben zu den vorgetragenen Bewegungseinschränkungen der Klägerin und auch keine dokumentierten Bewegungsmaße entnehmen. Auch besonders schwere Auswirkungen der Wirbelsäulenbeschwerden im Sinne von Teil B Nr. 18.9 VMG lassen sich diesen Befundberichten nicht entnehmen. Gleiches gilt vor dem Hintergrund des Gutachtens nach Aktenlage des Dr. B. für die Deutsche Rentenversicherung Hessen vom 10. Oktober 2016 sowie des Dr. M. vom 30. Oktober 2019 für die Deutsche Rentenversicherung Hessen, wobei letzterer hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin eine reduzierte körperliche Belastungsfähigkeit mit anhaltenden Rückenschmerzen bei BWS-LWS-Syndrom mit Verschleißleiden der Wirbelsäule vorliege. Dies rechtfertigt vor dem dargelegten Hintergrund ebenfalls nur einen Einzel-GdB von 40 aber eben keinen Einzel-GdB von 50. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gemäß Teil A Nr. 2 j) VMG die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit einschließen und auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände berücksichtigen. Zwar kann eine nachgewiesene über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit, die eine ärztliche Behandlung erfordert, dazu führen, dass für diese Schmerzen höhere Werte angesetzt werden können, etwa bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen). Aber zum einen sind solche über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen bei der Klägerin gerade nicht nachgewiesen. Davon hat sich der Senat vor dem Hintergrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin und der beigezogenen Gutachten und Befundberichte nicht überzeugen können. Und zum anderen ist eine gezielte orthopädische, geschweige denn eine gezielte schmerztherapeutische Behandlung der Klägerin nicht nachvollziehbar, was ebenfalls gegen einen höheren GdB spricht. Darüber hinaus hat der Senat bereits dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung der dokumentierten Schmerzen der Klägerin für die Wirbelsäulenbeschwerden gemäß Teil B Nr. 18.9 VMG nur die Voraussetzungen für einen Einzel-GdB von 40 erfüllte sind. Besonders schwere Beeinträchtigungen im Sinne von Teil B Nr. 18.9 VMG, die einen höheren Einzel-GdB als 40 begründen könnten, sind gerade nicht nachgewiesen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie auch wegen ihrer Wirbelsäulenbeschwerden insbesondere von der Deutschen Rentenversicherung Hessen nicht mehr für erwerbsfähig gehalten worden ist, weist der Senat darauf hin, dass sich daraus ebenfalls kein höherer Einzel-GdB als 40 herleiten lässt. Aus dem GdB ist gemäß Teil A Nr. 2 b) VMG gerade nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Und auch aus der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung kann grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Höhe des GdB geschlossen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 SB 5/01 B – juris Rn. 4f.; Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Aufl. 2020, S. 20). Die Frage nach der Schwerbehinderung beurteilt sich gerade nicht nach den konkreten Erwerbsmöglichkeiten des behinderten Menschen, sondern nach den bereits dargestellten Maßstäben (vgl. dazu im Einzelnen: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 SB 5/01 B – juris Rn. 4f.). Und insbesondere führt der Umstand, dass die Behinderung eines Menschen der Erlangung eines Arbeitsplatzes entgegensteht, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schon von vornherein und kraft Gesetzes dazu, dass der GdB, sollte er unter 50 liegen, auf mindestens 50 ansteigt und damit der Schwerbehindertenstatus erreicht wird. Dies ist gerade nicht der Fall (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 SB5/01 B – juris Rn. 5f.). Ebensowenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass seit der Zuerkennung des GdB von 40 inzwischen mehr als 20 Jahre vergangen sind und dass sich altersbedingte Verschlechterungen ergeben hätten. Dies führt nicht dazu, dass hier die Voraussetzungen für einen höheren Einzel-GdB als 40 für die Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin anerkannt werden können. Zudem verkennt die Klägerin, dass Teil A Nr. 2c) VMG der GdB gerade stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraussetzt. Physiologische Veränderungen im Alter – gerade körperliche und psychische Leistungseinschränkungen, die sich im Alter regelhaft entwickeln also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind - sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Die psychischen Beschwerden der Klägerin rechtfertigen keinen höheren Einzel-GdB als 10 für den Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche. Teil B Nr. 3.7 VMG sieht für die Bewertung des Einzel-GdB für psychische Störungen folgende Grundsätze vor: Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0 bis 20 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30 bis 40 Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) - mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50 bis 70 - mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80 bis 100. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich im Fall der Klägerin vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Mitwirkung und anhand der vorliegenden medizinischen Befunde für den Funktionsbereich des Gehirns einschließlich Psyche kein höherer Einzel-GdB als 10 rechtfertigen. Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 16. Februar 2011 noch festgestellt, dass die Klägerin aufmerksam, orientiert und ohne Hinweis auf Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sei. Sie verhalte sich situationsgerecht. Daher hat er nachvollziehbar und schlüssig keinen Einzel-GdB für den Funktionsbereich der Psyche vorgesehen. In der Folgezeit hat sich dann zwar zweifellos der psychische Zustand der Klägerin verschlechtert. Jedoch liegt kein Nachweis dafür vor, dass eine psychische Erkrankung vorliegt, die einen höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigt. In dem Gutachten von Dr. K. vom 15. Juni 2011 wurde eine depressive Episode sowie eine psychovegetative Erschöpfung (offensichtlich allseits orientiert, Stimmungslage deutlich unter Niveau gedrückt, mürrisch und lustlos, arbeitet überhaupt nicht mit) beschrieben, im Gutachten von Dr. L. vom 15. Mai 2013 erneut eine depressive Episode mit Persönlichkeitsstörung und neurotischer Entwicklung (bewusstseinsklar, Orientierung in allen Dimensionen gegeben, ablehnende Stimmungslage, stark herabgesetzter Antrieb, ungestörtes und geordnetes Denken und eine ungestörte Konzentration), im Gutachten des Dr. B. vom 12. September 2014 eine rezidivierende depressive Episode aktuell mittelgradig (bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, zur Person sowie situativ voll orientiert, erkennbar werden Störungen der Konzentration, reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen, keine Wahnwahrnehmungen), in dem Gutachten des Dr. B. vom 10. Oktober 2016 ein chronisch-depressiv gefärbtes Erschöpfungssyndrom und in dem Gutachten des Dr. M. vom 30. Oktober 2019 eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit bei Dysthymia mit Zustand nach Geschlechtsumwandlung vor mehreren Jahren. Letzteres deckt sich mit den Befundberichten des Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapie F. vom 24. Juni 2016, vom 27. November 2017 und vom 26. September 2019. Darin wird insbesondere beschrieben, dass die Klägerin einer Behandlung mit Psychopharmaka bislang nicht zugänglich war, dass sie auch einer psychotherapeutischen Unterstützung wenig Vertrauen entgegenbringe, dass die psychische Situation (wenn auch auf niedrigem Niveau) stabil sei und dass eine akute Suizidalität nicht erkennbar sei. Vor dem Hintergrund dieser Befunde und der fehlenden Mitwirkung der Klägerin im Berufungsverfahren ist für den Senat nicht nachgewiesen, dass bei der Klägerin eine psychische Störung vorliegt, die über eine leichte psychische Störung hinausgeht. Eine dauerhaft stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Die seit 2019 nur noch im psychischem Bereich diagnostizierte Dysthymia ist eine chronisch, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zur erfüllen (vgl. dazu: ICD-10: F34.1). Die Erkrankung der Dysthymia fällt dabei in den Bereich der leichten psychischen Störung, die mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20 bewertet werden kann (vgl. Nieder/Rieck/Losch/Thomann, Behinderungen zutreffend einschätzen und begutachten, 2. Aufl. 2024, S. 114; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2021– L 13 SB 58/16 – juris Rn. 48 und nachgehend BSG, Beschluss vom 15. November 2021 - B 9 SB 50/21 B – juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2021 – L 13 SB 29/20 – juris Rn. 40; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2017 – L 21 SB 247/15 –juris Rn. 81), wobei hier keine Nachweise vorliegen, die ein Ausschöpfen des von Teil B Nr. 3.7 VMG für leichte psychische Störungen vorgesehenen Rahmens rechtfertigt. Somit kann der Senat nur einen Einzel-GdB von 10 annehmen. Auch soweit vor 2019 teilweise und punktuell eine rezidivierende depressive Episode mit schwankendem Schweregrad (teilweise mittelgradig) beschrieben worden ist, vermag dies einen höheren Einzel-GdB als 10 oder gar eine dauerhafte stärker behindernde psychische Störung im Sinne von Teil B Nr. 3.7 VMG nicht zu beweisen. Denn zum einen bestehen bereits Zweifel, ob die Diagnosekriterien einer depressiven Episode (vgl. ICD-10: F 32) oder einer anderen psychischen Erkrankung damals tatsächlich erfüllt waren. Und zum anderen sind gemäß Teil A Nr. 2f) VMG gerade Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Und hier ist auch für die Zeit vor 2019 insbesondere nicht nachgewiesen, dass bei der Klägerin im Durchschnitt eine stärker behindernde psychische Störung vorlag. Dagegen spricht auch, dass sich aus den vorliegenden medizinischen Befunden ergibt, dass sich die Klägerin psychisch nicht nur sich selbst versorgen konnte, sondern etwa 2014 noch ihre damals 89-jährige Mutter gepflegt und betreut hat (vgl. Gutachten des Dr. B. vom 12. September 2014), ebenso wie auch noch 2015 (vgl. Befundbericht des Herrn F. vom 6. März 2015). Ausweislich des Berichts des Herrn F. vom 11. Juni 2014 hat sie auch ein Enkelkind betreut. Eine soziale Isolation der Klägerin ist somit nicht nachgewiesen, zumal sie gerade zuletzt im Schriftsatz vom 5. September 2024 ausgeführt hat, dass sie sich oft außerhalb ihrer Wohnung aufhält, indem sie mit ihrem „Behinderten Skooter“ wegfahre oder sich von Freunden abholen lasse. Und zudem hat Herr F. den psychischen Zustand der Klägerin in einem seiner letzten Berichte als stabil bezeichnet, wenn auch auf niedrigem Niveau. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei der GdB-Bewertung im psychischen Funktionsbereich auch der Leidensdruck zu würdigen ist, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht. Und die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich insbesondere auch in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern (vgl. etwa: Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Aufl., 2020, S. 168; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 – juris Rn. 42 mwN). Hiernach kann bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der Teil B Nr. 3.7 VMG begründet, wenn spezifische Behandlungsoptionen nicht durchgeführt werden (vgl. etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2022 – L 13 SB 302/21 – juris Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 – juris Rn. 42). Auch diese Umstände sprechen dagegen, dass bei der Klägerin ein höherer Einzel-GdB als 10 für den Funktionsbereich der Psyche als nachgewiesen betrachtet werden kann. Denn wie sich aus den vorliegenden Gutachten und Befunden ergibt, hat die Klägerin eine zielgerichtete psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung ebenso wenig in Anspruch genommen wie eine psychopharmakologische Behandlung. Solchen Maßnahmen stand die Klägerin ablehnend gegenüber, was eben gerade gegen einen relevanten Leidensdruck spricht zumal, sich die Klägerin – wie etwa in der Vergangenheit hinsichtlich ihres Nabelbruchs - durchaus in Behandlung begeben hat, wenn sie es für erforderlich hielt. Für den Senat ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und Gutachten auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten krankheitsbedingt keinen Gebrauch macht. Dafür liegen keine belastbaren Anhaltspunkte oder Nachweise vor. Dafür reicht etwa die von der Klägerin zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung gegenüber geimpften Ärzten nicht aus. Vielmehr vermag sich die Klägerin, wenn es ihr geboten erscheint – wie etwa bei dem in der Vergangenheit im Heilig-Geist-Krankenhaus behandelten Nabelbruch – durchaus in ärztliche Behandlung zu begeben und sich – wie im vorliegenden Verfahren - auf ihre Erkrankungen und Behinderungen zu berufen. Auch für die bei der Klägerin bestehenden Adipositas ist kein weiterer Einzel-GdB zu berücksichtigen. Teil B Nr. 15.3 VMG sieht vor, dass die Adipositas allein keinen GdB bedingt. Nur Folge- und Begleitschäden können die Annahme eines GdB begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R – juris Rn. 14). Vor diesem Hintergrund sind keine adipositas-bedingten Funktionsbeeinträchtigungen bei der Klägerin nachgewiesen, welche die Annahme eines Einzel-GdB begründen können. In dem Gutachten vom 8. Februar 2011 hat der Sachverständige Dr. H. noch einen BMI von 33 kg/m² gemessen und keine funktionellen Auswirkungen feststellen können. Insbesondere hat er die Herz- und Kreislaufverhältnisse als regulär beschrieben. Eine Adipositas per magna („BMI über 40“ bzw. BMI=40,1 kg/m²) wird im Bericht des Herrn F. vom 27. November 2017 und in dem Gutachten des Dr. M. vom 30. Oktober 2019 ohne weitere Begründung erwähnt. Aber auch diesen Berichten lassen sich GdB-relevante besondere funktionelle Auswirkungen der Adipositas per magna nicht entnehmen, so dass der Senat auch insoweit keinen Einzel-GdB von 10 oder mehr feststellen kann. Da die Klägerin an der im Berufungsverfahren angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht mitgewirkt hat und auch Herrn F. nicht vor der Schweigepflicht entbunden hat, ist zudem auch nicht nachgewiesen, ob bei der Klägerin aktuell oder in der Vergangenheit für einen längeren Zeitraum überhaupt eine Adipositas per magna besteht bzw. bestand, zumal diese in der Vergangenheit nur vereinzelt dokumentiert und auch in den genannten Befunden mit einem BMI von 40,1 kg/m² auch nur knapp erreicht worden war. Soweit in dem Befundbericht des Herrn F. vom 27. November 2017 einmalig ein Diabetes mellitus erwähnt wurde, vermag der Senat dafür keinen Einzel-GdB zu berücksichtigen. Es ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und der beigezogenen Gutachten nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin überhaupt eine Therapie bezüglich des Diabetes stattfindet und schon gar nicht, dass eine Therapie stattfindet, die eine Hypoglykämie auslösen kann und dass die Klägerin insoweit durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt ist. Somit kann gemäß Teil B Nr. 15.1 VMG kein Einzel-GdB berücksichtigt werden. Bei der Klägerin sind keine Herz- und Kreislauferkrankung nachgewiesen, die einen höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigen. Für den Funktionsbereich Herz- und Kreislauf sehen insbesondere Teil B Nr. 9.1.1 VMG, Teil B Nr. 9.2 VMG und Teil B Nr. 9.3 VMG für die Bildung des Einzel-GdB folgendes vor: 9.1.1 Einschränkung der Herzleistung: 1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung 0 bis 10 2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten); 20 bis 40 9.2 Lymphödem an einer Gliedmaße ohne wesentliche Funktions- behinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage 0 bis 10 mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung 20 bis 40 mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß 50 bis 70 bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße 80 9.3 Hypertonie (Bluthochdruck) leichte Form keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen) 0 bis 10 mittelschwere Form mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades, diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung 20 bis 40 schwere Form mit Beteiligung mehrerer Organe je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung 50 bis 100. Ausweislich des Befundberichtes des Kardiocentrums A-Stadt an der Klinik J. vom 5. Juni 2014 liegt bei der Klägerin kein Anhalt für wesentliche linksventrikuläre Funktionsstörung vor. Das Abhören von Herz und Lunge verlief unauffällig. Außerdem ist eine unauffälliges EKG dokumentiert. Somit sind keine relevanten Einschränkungen der Herzleistung der Klägerin im Sinne von Teil B Nr. 9.1.1. VMG ersichtlich. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den übrigen Befundberichten oder den beigezogenen Gutachten. Auch Dr. B. hat im Gutachten vom 12. September 2014 insbesondere ausgeführt, dass die Herztöne rein sind. Und schließlich ergeben sich auch aus den Befundberichten des Herrn F. keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Herzleistungseinschränkung der Klägerin. Aktuelle Befund konnten im Berufungsverfahren nicht erhoben werden, insbesondere, weil die Klägerin eine ärztliche Untersuchung durch den vom Senat beauftragten Sachverständigen abgelehnt hat. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass das Lymphödem bzw. die Stauungsbeschwerden der Klägerin einen höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigen. Zwar hat Dr. B. in seinem Gutachten vom 12. September 2014 Unterschenkelödeme beidseits dokumentiert. Allerdings hat die Klägerin ausweislich dieses Gutachtens angegeben, dass sie Kompressionsstrümpfe nicht regelmäßig trägt. Vor diesem Hintergrund ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der einen höheren Einzel-GdB als 10 gemäß Teil B Nr. 9.2 VMG zu rechtfertigen vermag. Und schließlich kann im Funktionsbereich Herz- und Kreislauf auch kein Einzel-GdB für einen Bluthochdruck der Klägerin angenommen werden. Ausweislich des Befundberichtes des Kardiocentrums A-Stadt an der Klinik J. vom 5. Juni 2014 lag ein unauffälliges Blutdruckverhalten vor. Auch soweit Herr F. am 27. November 2017 und Dr. M. im Gutachten vom 30. Oktober 2019 einen Bluthochdruck dokumentiert haben, ist nicht ersichtlich, dass dieser behandlungsbedürftig ist oder zu einer Leistungsbeeinträchtigung führt oder dass gar eine mittelschwere arterielle Hypertonie im Sinne von Teil B Nr. 9.3 VMG vorliegt. Soweit in den vorliegenden Befundberichten und den beigezogenen Gutachten bei der Klägerin von einem Nabelbruch die Rede ist, kann ebenfalls kein weiterer Einzel-GdB berücksichtigt werden. Wesentliche Beeinträchtigungen der Klägerin hierdurch lassen sich insbesondere dem Bericht des Heilig Geist Hospitals in A-Stadt am Main vom 29. September 2015 nicht entnehmen. Insbesondere ist kein Nabelbruch mit ausgedehnter Bauchwandschwäche und fehlender oder stark eingeschränkter Bauchpresse im Sinne von Teil B Nr. 11.2 VMG nachgewiesen. Schließlich lassen sich den vorliegenden Befunden und den beigezogenen Gutachten auch für die unteren und oberen Extremitäten der Klägerin keine GdB-relevanten Befunde entnehmen. Im Gutachten des Dr. B. vom 12. September 2014 wurden die Schultergelenke als beidseits funktionell unauffällig beschrieben, der Nacken- und Schürzengriff war durchführbar. Auch die Ellenbogen- und Handgelenke, die Hüftgelenke, die Kniegelenke und die oberen Sprunggelenke waren unauffällig. Somit liegt kein Anhaltspunkt vor, der es rechtfertigen könnte gemäß Teil B Nr. 18.12 oder 18.14 VMG einen weiteren Einzel-GdB für die unteren oder oberen Extremitäten zu berücksichtigen. Auch Anhaltspunkte für weitere Behinderungen der Klägerin sind nicht nachgewiesen. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin dauerhaft unter rezidivierenden kollaptischen Zuständen mit Bewusstlosigkeit oder an Schwindelanfällen leidet. Eine solche Behinderung wurde in dem Gutachten von Dr. B. vom 12. September 2014 gerade nicht als gesicherte Diagnose, sondern nur als „anamnestische“ Angabe dokumentiert. Auch in den übrigen Befundberichten oder den übrigen beigezogenen Gutachten findet sich kein gesicherter Nachweis für eine solche Behinderung, so dass insoweit eben auch kein weiterer Einzel-GdB berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt für die vorgetragenen Ekzeme. Ein dauerhafte GdB-relevante Ekzem-Erkrankung lässt sich den vorliegenden Befundberichten und Gutachten nicht entnehmen. Die Voraussetzungen für einen ekzembedingten Einzel-GdB etwa gemäß Teil B Nr. 17.1 VMG sind gerade nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass das beklagte Land und das Sozialgericht zutreffend einen Gesamt-GdB von 40 gebildet haben. Ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB von 40 für den Funktionsbereich des Rumpfes aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin kann hier kein weiterer Einzel-GdB Gesamt-GdB-erhöhend wirken. Denn alle weiteren Gesundheitsstörungen der Klägerin vergrößern für sich das Ausmaß der Behinderung gerade nicht. In der Gesamtschau aller weiteren Beeinträchtigungen der Klägerin kann somit nur der bereits festgestellte Gesamt-GdB von 40 angenommen werden. In diesem Zusammenhang weist der Senat erneut darauf hin, dass gemäß Teil A Nr. 3 d) ee) VMG – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20, ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Dieses in den Teil A Nr. 3 d) ee) VMG enthaltene Erhöhungsverbot gilt ausnahmslos, auch wenn mehrere mit einem Einzelwert von 10 beurteilte (leichte) Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 40; BSG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – B 9 SB 69/20 B – juris Rn. 7 mwN). Vor diesem Hintergrund können insbesondere die weiteren Einzel-GdB von 10 für den Funktionsbereich der Psyche für sich genommen und der Einzel-GdB von 10 für den Funktionsbereich Herz und Kreislauf nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB führen. Denn dabei handelt es sich jeweils um leichte Beeinträchtigungen für die hier nicht ersichtlich ist, dass sie sich ausnahmsweise Gesamt-GdB-erhöhend auswirken. Schließlich sind auch im Rahmen der Gesamtwürdigung die nachgewiesenen Auswirkungen der Erkrankungen und Behinderungen der Klägerin nicht mit denjenigen vergleichbar, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade von 50 angegeben sind. So sehen die VMG in Teil B Nr. 18.9 VMG etwa einen GdB von 50 vor für Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen, wie zum Beispiel der Versteifung großer Teile der Wirbelsäule und einer anhaltenden Ruhigstellung durch eine Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst oder gemäß Teil B Nr. 18.14 VMG der Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke. In der Gesamtschau sind jedoch vergleichbare Beeinträchtigungen der Klägerin nicht nachgewiesen. Es ist für den Senat nicht nachgewiesen, dass die Kläger auch bei Gesamtwürdigung ihrer einzelnen Beschwerden und Behinderungen an einer Teilhabebeeinträchtigung leidet, die an einen solchen Schweregrad heranreicht oder mit diesem vergleichbar wäre. Dagegen spricht neben den bereits dargelegten Umständen, dass sie im Berufungsverfahren die Entbindung des Herrn F. von der Schweigepflicht verweigert und eine ärztliche Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. G. abgelehnt hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf das Merkzeichen „G“. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gesundheitlicher Merkmale (hier des Merkzeichens „G“), die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind, ist ab dem 1. Januar 2018 die Vorschrift des § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 (bzw. bis zum 31. Dezember 2017 die Vorschrift des § 69 Abs. 4 SGB IX). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Dazu sieht § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (im Wesentlichen wortlautidentisch bis zum 31. Dezember 2017: § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) vor, dass schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich befördert werden. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (wortlautidentisch bis zum 31. Dezember 2017: § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, was in Teil D Nr. 1 VMG weiter konkretisiert wird. Die Feststellung des Merkzeichens „G“ setzt daher ausweislich des § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX voraus (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2021 – L 12 SB 2808/20 – juris Rn. 26; Vogl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 228 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn. 29 mwN.). Ausgehend von diesem rechtlichen Prüfungsmaßstab sind die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ bei der Klägerin bereits deshalb nicht erfüllt, weil es – wie bereits dargestellt – an der Schwerbehinderteneigenschaft (= Gesamt-GdB von 50; vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX) der Klägerin fehlt. Der Gesamt-GdB der Klägerin beträgt - wie bereits dargestellt - nur 40. Zudem weist der Senat ergänzend darauf hin, dass vor dem Hintergrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht nachgewiesen ist, dass die Bewegungsfähigkeit der Kläger im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Es liegt insbesondere kein Nachweis vor, dass die Klägerin nicht in der Lage ist 2.000 Meter in 30 Minuten zurückzulegen. Darüber hinaus sind nach Auffassung des Senats auch die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches „B“ bei der Klägerin nicht nachgewiesen. Der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ richtet sich seit 1. Januar 2018 nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bzw. bis zum 31. Dezember 2017 nach § 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. Hiernach sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt (§ 229 Abs. 2 Satz 2 SGB IX bzw. § 146 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F.). Nähere Maßstäbe ergeben sich aus den VMG (vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19 – juris Rn. 35f). Nach Teil D Nr. 2 der VMG kann der Nachteilsausgleich „B“ nur anerkannt werden, wenn zusätzlich der Nachteilsausgleich „G“ oder „H“ oder „Gl“ festgestellt wurden (vgl auch: Masuch in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 229 Rn. 93 f.; Vogl in: jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. (Stand: 1. Oktober 2023,) § 229 Rn 27; auch schon BSG, Urteil vom 11. November 1987 – 9a RVs 6/86 – juris Rn 10ff). Dies ist bei der Klägerin jedoch gerade nicht der Fall, so dass bereits deshalb die Voraussetzungen des Merkzeichens „B“ nicht vorliegen. Auch fehlt es an der Schwerbehinderteneigenschaft. Und nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Befundberichten und Gutachten gerade nicht. Auch die Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ liegen nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) erhält das Merkzeichen „RF“ nur der schwerbehinderte Mensch, der die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Die Klägerin ist – wie bereits dargelegt – nicht schwerbehindert. Und es ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass sie die behinderungsbedingten Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 des Hessischen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVtr HE) erfüllt. Denn sie ist insbesondere weder ein taubblinder Mensch im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 10 RdFunkBeitrStVtr HE, noch ist sie im Sinne von § 4 Abs. 2 RdFunkBeitrStVtr HE blind oder ein sehbehinderter Mensch mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung. Sie ist auch kein hörgeschädigter Mensch. Und schließlich ist sie auch kein behinderter Mensch, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und der wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, zumal die Klägerin sogar in ihrem Schreiben vom 5. September 2024 ausgeführt hat, dass sie sich sogar häufig außerhalb ihrer Wohnung aufhält oder sich von Freunden abholen lässt. Nach alldem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Der Senat hatte auch keine weiteren Ermittlungen durchzuführen. Das Gericht muss sich nur zu solchen Ermittlungen gedrängt sehen, für die es hinreichende Anhaltspunkte gibt. Weitere Ermittlungen waren hier aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Klägerin auch nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren darum, ob der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 sowie die Voraussetzungen der Merkzeichen „G“, „B“ und „RF“ zuzuerkennen sind. Zuletzt stellte das Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein mit Ausführungsbescheid vom 24. März 2006 bei der 1956 geborenen Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 ab dem 1. Juli 2003 fest sowie eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Dabei wurden folgende Behinderungen mit folgenden Einzel-GdB berücksichtigt: - Wirbelsäulensyndrom 40 - Beinstauungsfolgen 10. Die Verschlimmerungsanträge der Klägerin vom 19. März 2009 und vom 27. Oktober 2011 lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 12. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2010 und mit Bescheid vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2012 ab. Hiergegen geführte Klage- und Berufungsverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 3 SB 315/10 und S 3 SB 141/12) sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht (Aktenzeichen L 4 SB 67/11 und L 3 SB 47/14) sind erfolglos geblieben. Am 11. September 2014 beantragte die Klägerin dann erneut die Neufeststellung ihrer Behinderungen unter Hinweis auf die Verschlimmerung der Schwindelanfälle, der Gehbehinderung und der Rückenschmerzen. Neu hinzugetreten seien Hypertonie, Ödeme, Ekzeme, Lumbago und ein Schmerzsyndrom. Ihr stünden auch die Merkzeichen "G", "B" und „RF“ zu. Das beklagte Land zog ein ärztliches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 12. September 2014 bei, wonach die Klägerin derzeit wegen körperlicher und psychischer Beschwerden für nicht leistungsfähig für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erachtet wurde. Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme vom 24. November 2014 lehnte das beklagte Land den Neufeststellungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 ab. Eine Erhöhung des GdB sei nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für die geltend gemachten Merkzeichen vor. Das beklagte Land berücksichtigte folgende Behinderungen mit folgendem Einzel-GdB: - Wirbelsäulensyndrom 40 - Beinvenenleiden 10 - Schwindelerscheinungen 0 - Bluthochdruck 0 - Schmerzsyndrom 0. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Es sei eine erhebliche Verschlechterung der Behinderungen eingetreten, insbesondere im Hinblick auf die Wirbelsäulenerkrankung mit Schmerzsyndrom. Aufgrund plötzlich auftretender Ohnmachtsanfälle sei ein alleiniges Ausgehen nicht mehr möglich und somit eine Begleitperson erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin zurück. Insbesondere ergäben sich aus dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Dr. B. für die Deutsche Rentenversicherung Hessen keine weiteren GdB-relevanten Gesundheitsstörungen. Nach Angaben der Klägerin werde eine hausärztliche oder fachärztliche Behandlung nicht durchgeführt, so dass eine weitergehende Ermittlung nicht erforderlich bzw. nicht möglich sei. Die Klägerin hat am 11. Februar 2015 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben, insbesondere mit dem Ziel der Anerkennung eines Gesamt-GdB von „mindestens 75“ und der Voraussetzungen des Merkzeichens „B“. Dazu hat die Klägerin im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Ihre Beschwerden hätten sich altersbedingt verschlimmert. Das Sozialgericht hat sodann einen Befundbericht des Kardiocentrums A-Stadt (Eingang am 11. November 2015) und der Praxis Dres. C. / D. (Eingang am 16. November 2015) eingeholt. Nach Anhörung hat das Sozialgerichts am 4. März 2020 durch Gerichtsbescheid die Klagen der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 75 noch auf Zuerkennung der Merkzeichen „G“, "B" und „RF“. Das Gericht folge insoweit der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides des beklagten Landes und sehe in Anwendung des § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nur ergänzend weise es darauf hin, dass auch die im Klageverfahren durchgeführten Ermittlungen nicht zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis geführt hätten. Die von der Klägerin beklagten Ohnmachtsanfälle würden im Befundbericht des Dr. E. vom Kardiocentrum A-Stadt nicht bestätigt. Er habe vielmehr eine drastische Gewichtsreduktion und körperliche Betätigung für sinnvoll gehalten. Dem Bericht seien keine Hinweise auf Gesundheitsstörungen zu entnehmen, die als Behinderungen zu berücksichtigen wären. Es seien keine weiteren Ermittlungen durchführbar gewesen, da die Klägerin keine weiteren behandelnden Ärzte benannt habe, die hierzu hätten befragt werden können. Dies gelte auch für das Beschwerdebild im Wirbelsäulenbereich. Der Orthopäde Dr. D. habe im November 2015 angegeben, dass die Klägerin einmal in der Praxis gewesen sei und eine körperliche Untersuchung abgelehnt habe. Ohne Befunde eines behandelnden Arztes, die den Schluss auf eine zu niedrige Bewertung des GdB oder auf möglicherweise zu Unrecht nicht berücksichtigte behinderungsrelevante Gesundheitsstörung zulassen, sehe das Gericht keine Veranlassung, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 13. März 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 3. April 2020 Berufung bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt, welches die Berufung an das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt weitergeleitet hat. Die Klägerin ist weiterhin insbesondere der Auffassung, dass der GdB zu niedrig festgesetzt sei. Es sei insbesondere keine Untersuchung durchgeführt worden. Zudem habe die Richterin am Sozialgericht XX. nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, da ein Ablehnungsgesuch vom 11. April 2016 noch anhängig sei und nicht erledigt worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 sowie den Bescheid des beklagten Landes vom 15. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr ab dem 11. September 2014 einen Grad der Behinderung von 75 sowie die Voraussetzungen der Merkzeichen "G", "B" und „RF“ zuzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Auf die Aufforderung des Senats vom 7. Juli 2020, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, hat die Klägerin mitgeteilt in keiner ärztlichen Behandlung zu sein. Der Senat hat insbesondere die Prozessakten mit den Aktenzeichen S 3 SB 315/10, S 3 SB 141/12, L 4 SB 67/11 und L 3 SB 47/14 beigezogen. Darüber hinaus hat der Senat die Prozessakten mit den Aktenzeichen S 10 R 90/16 und L 2 R 249/17 beigezogen sowie die Rentenakte der Deutschen Rentenversicherung Hessen und er hat die darin jeweils enthaltenen medizinischen Befunde zur Gerichtsakte genommen. Das beklagte Land hat daraufhin eine aktenmäßige Stellungnahme vom 10. Februar 2021 vorgelegt, wonach es insbesondere bei dem GdB von 40 bleiben müsse. Mit Beschluss vom 8. Juni 2021 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Richterin am Landessozialgericht XY. zurückgewiesen (Aktenzeichen L 3 SF 41/21 AB). Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom 26. Juli 2021 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2020 gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen. Der Senat hat die Klägerin zudem darauf hingewiesen, dass ihrem Schreiben vom 11. April 2016 kein Ablehnungsantrag gegen die Richterin am Sozialgericht XX. zu entnehmen sei, anders als etwa in den beigezogenen Verfahren S 5 SF 215/12 AB, S 10 SF 385/12 AB, S 25 SF 72/13 AB, L 3 SF 45/13 AB, S 25 SF 199/13 AB und L 3 SB 96/13 B. Nachdem die Klägerin sodann eine „Erledigung des Ablehnungsgesuchs“ gegen die Richterin am Sozialgericht XX. beantragt hat und das „Landessozialgericht komplett“ abgelehnt hat, hat der Senat durch Beschluss vom 25. März 2024 das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht XX. und gegen das Hessische Landessozialgericht als unzulässig verworfen. Der Senat hat die Klägerin darüber hinaus aufgefordert ihre Ärzte von Schweigepflicht zu entbinden, insbesondere den Facharzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie F. Dem kam die Klägerin nicht nach. Der Senat hat mit Verfügung vom 4. Januar 2023, vom 8. März 2023, vom 31. März 2023 und vom 17. Juli 2023 die Klägerin daran erinnert und sie darauf hingewiesen, dass für sie nachteilige Schlüsse daraus gezogen werden können und die behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen betrachtet werden können, wenn die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Sodann hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Verfügungen des Gerichts „ins Leere“ gingen, weil es weitere dem Gericht nicht bekannte Untersuchung und Unterlagen nicht gebe. Denn ihrem Hausarzt habe sie wiederholt absagen müssen, weil er versucht habe sie mit einer als Impfstoff getarnten Biowaffe zu behandeln. Jedoch sei sie bereit sich von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Sachverständigen Dr. G. (Facharzt für Allgemeinmedizin sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin) mit der Untersuchung der Klägerin in häuslicher Umgebung sowie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im Rahmen der Beweisanordnung vom 25. März 2024 hat der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht den Sachverständigen auszuwählen hat, dass es zu den Mitwirkungspflichten der Beteiligten gehört, sich im gerichtlichen Verfahren ärztlich untersuchen zu lassen und das eine Verstoß gegen die Mitwirkungslast ohne triftigen Grund zur Folge haben kann, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung eine etwaige Verletzung der Mitwirkungslast berücksichtigen und Schlüsse daraus ziehen kann. Der Senat hat die Klägerin vor diesem Hintergrund ausdrücklich gebeten, bei dem in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten mitzuwirken. Der Sachverständige hat an die Klägerin am 23. Mai 2024 eine Mitteilung bezüglich eines Termins zur Untersuchung am 27. Juni 2024 um 12.30 Uhr versandt. Jedoch hat der Sachverständige die Klägerin an diesem Termin nicht antreffen können. Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2024 insbesondere mitgeteilt, dass der Beweisbeschluss des Senats ins Leere gehe. Es sei zudem zu befürchten, dass der Sachverständige Dr. G. durch eine erzwungene Impfung an Demenz leide. Sie lehne eine Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. G. ab. Daraufhin hat der Senat die Beweisanordnung vom 25. März 2024 mangels Mitwirkung der Klägerin aufgehoben. Der Klägerin ist sodann die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16. September 2024 ausweislich der Zustellungsurkunde am 6. August 2024 zugestellt worden. Am 9. September 2024 hat die Klägerin einen Befangenheitsantrag gestellt, der durch Beschluss vom 12. September 2024 zurückgewiesen wurde (Aktenzeichen L 3 SF 100/24 AB). Der Senat hat bereits am 9. September 2024 bei der Klägerin angefragt, ob der Befangenheitsantrag auch als Antrag auf Reiseentschädigung für mittellose Personen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16. September 2024 verstanden werden soll und hat bei der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 12. September 2024 Nachweise (aktueller SGB XII-Leistungsbescheid, vollständige Kontoauszüge seit dem 1. August 2024 und einen Nachweis über die behauptete Erforderlichkeit eines Krankentransportes) angefordert. Nachdem die Klägerin sich weder gemeldet noch Nachweise vorgelegt hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 13. September 2024 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Reiseentschädigung an mittellose Personen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16. September 2024 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und in den medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 3 SB 315/10 und S 3 SB 141/12) sowie des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 4 SB 67/11 und L 3 SB 47/14) Bezug genommen.