Urteil
L 3 U 145/21
Hessisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0611.L3U145.21.00
1mal zitiert
9Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda – S 8 U 56/18 – vom 21. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda – S 8 U 56/18 – vom 21. Juni 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Streitgegenstand ist neben dem Urteil des Sozialgerichts der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018, in der Fassung des gerichtlichen Teilvergleichs vom 21. Juni 2021, umgesetzt durch den Bescheid vom 16. September 2021, sowie das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente vom 23. Juli 2004 bis zum 19. März 2018 nach einer MdE in Höhe von 30 v.H. Soweit in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024 versehentlich der Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rente nach einer MdE in Höhe von 30 v.H. bis zum 19. März 2019 - statt bis zum 19. März 2018 - protokolliert wurde, ist der Berufungsantrag des Klägers dahingehend auszulegen (§§ 153 Abs. 1, 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG), dass der Kläger den streitgegenständlichen Zeitraum demgegenüber tatsächlich bis zum 19. März 2018 begrenzt hat. Dafür spricht zum einen, dass dem Senat bei der Protokollierung des Antrages des Klägers offenkundig ein Schreibfehler in der Jahreszahl (2019 statt 2018) unterlaufen ist, und zum anderen, dass ein Klagebegehren des Klägers in dem Zeitraum vom 20. März 2018 bis zum 19. März 2019 mangels Rechtsschutzbedürfnis offensichtlich unzulässig wäre, da dem Kläger für diesen Zeitraum bereits mit Ziff. 3 des vor dem Sozialgericht geschlossenen Teilvergleichs eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. gewährt worden war. Ausgehend von diesem Streitgegenstand ist die zulässige Berufung in der Sache jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die über den gerichtlichen Teilvergleich hinausgehende Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen darüberhinausgehenden Rentenanspruch in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. Juli 2004 bis zum 19. März 2018 hat. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere war die Beklagte war für deren Erteilung zuständig. Die Arbeitshinweise zu § 2 der auf § 134 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) beruhenden Verwaltungsvereinbarung der Unfallversicherungsträger über die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten vom 1. April 1994 idF vom 1. Januar 1997 (VbgBK) sehen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, unter der Ziffer 25.2.1, dass für die BK Nr. 5103 derjenige Unfallversicherungsträger zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich zuletzt vor Beginn der Erkrankung eine UV-Einwirkung bestanden hat, die nach Dosisermittlung in SED mindestens 10 % der nach der wissenschaftlichen Begründung zur BK Nr. 5103 für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen beruflichen Strahlungsdosis erreicht. Die für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderliche Strahlendosis beträgt 40 % der außerberuflichen Lebensdosis. Das Kriterium für die Zuständigkeit entspricht damit 4% der außerberuflichen Lebensdosis (Lebensalter bei Krankheitsbeginn x 130 SED x 4 %). Infolge der altersabhängigen Dosisberechnung ist auf den Beginn der Erkrankung – nicht auf das Datum der Meldung abzustellen. Eine wissenschaftlich begründbare Dosis-Wirkungs-Beziehung als Mindesteinwirkung und Abschneidekriterium besteht bei der BK Nr. 5103 nicht. Dennoch hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat in der wissenschaftlichen Begründung eine Abschätzung vorgenommen. Danach genügt es, wenn zu der privaten, nicht versicherten Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung eine zusätzliche arbeitsbedingte Belastung von 40% in dem Hautareal hinzukommt, in dem sich der Tumor entwickelt hat. Denn auf der Grundlage klinischer Erfahrungen und epidemiologischer Studien und den sich hieraus zurzeit ergebenden bestverfügbaren wissenschaftlichen Daten geht die wissenschaftliche Begründung von einer Konvention aus, nach der bei einer zusätzlichen arbeitsbedingten UV-Belastung von 40 % eine Verdoppelung des Plattenepithelkarzinomrisikos besteht (vgl. Wissenschaftliche Begründung zur BK Nr. 5103, Bek. des BMAS vom 1.7.2013 – IVa4-45222-Hautkrebs durch UV-Licht - GMBl. 12.8.2013, 671-693, S. 29). Diese Konvention entspricht auch weiterhin dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2023 – L 6 U 2/22 –, Rn. 30 m.w.N.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, Ziff. 18.7.4.3 S. 1345 ff; Heepenstrick, DGUV-Forum 9/19, S. 30). Dem schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an. Die private, nicht versicherte Exposition errechnet sich dabei als Produkt aus dem Alter des Versicherten bei der Erstdiagnose und der zurzeit als Konvention festgelegten durchschnittlichen Jahresbestrahlung der deutschen Bevölkerung von 130 SED. Gemäß der wissenschaftlichen Begründung zur BK Nr. 5103 wird orientierend bei vollschichtiger Arbeit im Freien von einer beruflichen UV-Licht-Einwirkung von 170 SED/Jahr ausgegangen (Messungen von Knuschke et al. (2008), wissenschaftliche Begründung zur BK Nr. 5103, a.a.O., S. 30). Die Ermittlung der tatsächlichen beruflichen UV-Licht-Einwirkung im Einzelfall obliegt dem Unfallversicherungsträger. Danach ist vorliegend die Beklagte für die Bescheidung zuständig gewesen. Auch wenn vorliegend unter Berücksichtigung des Teilvergleichs der Versicherungsfall nicht erst am 3. Februar 2011, sondern bereits am 23. Juli 2004 eingetreten ist, bleibt es dabei, dass die Beklagte der zuletzt vor Beginn der Erkrankung zuständige Unfallversicherungsträger war, in deren Zuständigkeitsbereich eine natürliche UV-Exposition bestand. Auch daran, dass die in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallende Einwirkung mindestens 10 % der nach der wissenschaftlichen Begründung zur BK Nr. 5103 für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen beruflichen Strahlungsdosis erreicht, hat der Senat keinen Zweifel. Ausweislich der Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 21. Juli 2015 lag der während der Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erworbene UV-Anteil des Klägers bis 2011 bei 53,9 % der Lebensdosis, wobei eine Nebenerwerbstätigkeit von 1962 bis 2001 und danach eine Helfertätigkeit bis 2011 berücksichtigt wurde. Hiervon entfielen insgesamt 16,8646 Äquivalenzjahre auf die Nebenerwerbstätigkeit bis 2001 (8,5780 + 7,5822 + 0,7044) und nur (0,3001 + 0,8998) 1,1999 Äquivalenzjahre auf die Helfertätigkeit. Dies zeigt, dass die Helferjahre einen relativ kleinen Anteil des insgesamt auf die Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft erworbenen UV-Anteils ausmachen. Die Gesamtdosis betrug insgesamt 15.480 SED und die Zusatzdosis 5.419 SED. Damit sind mindestens 10 % der nach der wissenschaftlichen Begründung zur BK Nr. 5103 für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen beruflichen Strahlungsdosis auch im Zeitraum bis zum 23. Juli 2004 durch bei der Beklagten versicherte Tätigkeiten erfüllt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27. Januar 2016 auch zurecht eine BK Nr. 5103 der Anlage 1 zur BKV bei dem Kläger anerkannt, obwohl diese Berufskrankheit erst durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c (V v. 22.12.2014 I 2397) mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in die Berufskrankheitenverordnung eingeführt wurde und sich die Erkrankung des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt manifestiert hatte. Denn gemäß der Rückwirkungsvorschrift § 6 Abs. 2 BKV ist u.a. eine Krankheit nach Nr. 5103, an der ein Versicherter am 1. Januar 2015 leidet, auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie bereits vor diesem Tag eingetreten ist. Die Voraussetzungen für diese Rückwirkung sind vorliegend erfüllt, da der Kläger am 1. Januar 2015 an einer Hautkrebserkrankung im Sinne der BK Nr. 5103 gelitten hat und diese Erkrankung bereits vor diesem Tag, nämlich mit Versicherungsfall am 23. Juli 2004, eingetreten ist. Die streitgegenständlichen Bescheide in der Fassung des gerichtlichen Teilvergleichs sind auch materiell rechtmäßig. Über die im gerichtlichen Teilvergleich zwischen den Beteiligten vereinbarten gestaffelten Rentenansprüche hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere bzw. höhere Rente nach einer MdE von 30 v.H. Rechtsgrundlage für diesen Rentenanspruch ist nach der im Teilvergleich vom 21. Juni 2021 geregelten Vorverlegung des Zeitpunkts des Versicherungsfalles auf den 23. Juli 2004 nicht § 80a SGB VII, sondern § 56 SGB VII. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Zwar wird diese Vorschrift durch den mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 eingeführten § 80a Abs. 1 S. 1 SGB VII dergestalt modifiziert, als dass Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b SGB VII nur Anspruch auf eine Rente haben, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 v.H. gemindert ist. Allerdings ist § 80a SGB VII nach § 221 Abs. 2 SGB VII nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind. Aufgrund des gerichtlichen Teilvergleichs ist der Versicherungsfall vorliegend vor dem 31. Dezember 2007, nämlich am 23. Juli 2004, eingetreten, so dass es bei der Regelung des § 56 SGB VII bleibt. Auch wenn der Kläger einen Verschlimmerungsantrag gestellt und die Beklagte auch eine Verschlimmerung der Berufskrankheitsfolgen mit Bescheid vom 25. Januar 2018 ab dem 10. Juli 2017 anerkannt hat, so bezieht sich dies allein auf die Berufskrankheitsfolgen und nicht auf den vorliegend streitgegenständlichen Rentenbescheid. Insbesondere ist hinsichtlich der Rente nicht § 48 SGB X i. V. m. § 73 Abs. 3 SGB VII einschlägig, da bis zu dem den Teilvergleich umsetzenden Bescheid vom 16. September 2021 kein positiver Rentenbewilligungsbescheid als Dauerverwaltungsakt vorlag, in dessen zugrundeliegenden Verhältnissen eine Änderung hätte eingetreten sein können. Der Bescheid vom 27. Januar 2016 stellt – soweit er die Ablehnung einer Rente regelt – keinen Dauerverwaltungsakt dar. Zudem würde somit auch der Anknüpfungszeitpunkt für den im Falle des § 73 Abs. 3 SGB VII zu ziehenden Vergleich mit den aktuellen Verhältnissen fehlen. Denn diese sind mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten verbindlichen (positiven) Feststellung der Rente zu vergleichen und nicht mit etwaigen zwischenzeitlich ergangenen Rentenablehnungsbescheiden (Kranig in: Hauck/Noftz SGB VII, § 73 Änderungen und Ende von Renten, Rn. 23). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Januar 2018 hat die Beklagte eine Verschlimmerung der anerkannten Berufskrankheitsfolgen ab dem 10. Juli 2017 durch das Auftreten weiterer aktinischer Keratosen und eines Plattenepithelkarzinoms an der linken Wange festgestellt. Allerdings ist die Beklagte in diesem Bescheid dabei geblieben, dass weiterhin – wie bereits im Bescheid vom 27. Januar 2016 festgestellt – keine rentenberechtigende MdE besteht. Bei der mit dem gerichtlichen Teilvergleich – unter Einbeziehung des Überprüfungsantrags – rückwirkend zum 5. März 2015 zuerkannten Rente handelt es sich um eine erstmalige Rente. Denn eine erstmalige Rente liegt auch vor, wenn ihre Voraussetzungen nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach § 72 Abs. 1 SGB VII vorliegen, sondern erst später infolge Verschlimmerung eintreten. Dies ist aber kein Verschlimmerungsfall nach § 73 Abs. 2 und 3 SGB VII i. V. m. § 48 SGB X, der nur laufende Renten betrifft (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Oktober 2021 – L 14 U 146/17 –, juris). Die Voraussetzungen für eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. über den bereits anerkannten Zeitraum hinaus liegen nicht vor. Der zulässige streitgegenständliche Zeitraum für die vom Kläger begehrte Rente nach einer MdE von 30 v.H. ist vorliegend begrenzt auf den Zeitraum ab Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2016 bis zum 19. März 2018. Soweit der Kläger bereits ab dem 23. Juli 2004 eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. begehrt, war bereits die Klage unzulässig, da diesem Begehren die Bestandskraft des Rentenablehnungsbescheides vom 27. Januar 2016 in der Fassung, die er durch den gerichtlichen Teilvergleich vom 21. Juni 2021 bzw. Umsetzungsbescheid vom 16. September 2021 erhalten hat, entgegensteht. Zwar haben sich die Beteiligten im Rahmen des Teilvergleichs auch für Zeiten vor Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2016 auf eine Rentenzahlung geeinigt, zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch das Überprüfungsverfahren hinsichtlich dieses Bescheides im Klageverfahren (S 8 U 88/20) anhängig. Nach Abschluss des Teilvergleichs hat der Kläger die Klage S 8 U 88/20 zurückgenommen, so dass es bei der Bestandskraft des Bescheides in der Fassung, die er durch den gerichtlichen Teilvergleich vom 21. Juni 2021 erhalten hat, geblieben ist. Für den Zeitraum vom 27. Januar 2016 bis zum 19. März 2018 hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente nach einer höheren MdE. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (BSG, Urteil vom 29. November 1956 – 2 RU 121/56 – BSGE 4, 147). Die Schadensbemessung erfolgt abstrakt, d.h. ohne konkrete Schadensfeststellung in Form eines tatsächlichen Minderverdienstes. Gleiche unfallbedingte Funktionseinschränkungen führen bei allen Versicherten grundsätzlich zur gleichen Höhe der MdE; bewertet werden dabei die unfallbedingten Funktionsdefizite und nicht Befunde und Erkrankungen (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 56 Rn 47, 49, 57). Die Bemessung des Grades der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die der Richter nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 2 U 49/99 R – juris) anhand der durch medizinische Sachverständigengutachten ermittelten Funktionsdefizite trifft (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 56 Rn 58). Zur Einschätzung der MdE sind Erfahrungssätze zu beachten und anzuwenden. Dabei handelt es sich um von der Rechtsprechung und in den einschlägigen Fachkreisen, dem versicherungsrechtlichen sowie dem versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeitete Empfehlungen, die sich über einen gewissen Zeitraum gebildet und verfestigt haben und allgemeine Anerkennung und Akzeptanz bei Gutachtern, Versicherungsträgern und Gerichten sowie Betroffenen gefunden haben. Diesen Erfahrungssätzen kommt die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu und sie bilden die Basis für einen Vorschlag des medizinischen Sachverständigen zur Höhe der MdE im Einzelfall (Deppermann-Wöbbeking, in: Thomann, Klaus-Dieter (Hrsg), Personenschäden und Unfallverletzungen, S. 633; Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 56 Rn 58 ff.). Für die BK Nr. 5103 ist wie für andere arbeitsbedingte Haut- und Hautkrebserkrankungen zur MdE-Beurteilung die „Empfehlung zur Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen“ (Stand Juni 2017), sog. Bamberger Empfehlung (zuvor: „Bamberger Merkblatt“), heranzuziehen (vgl. hierzu auch das amtliche Merkblatt zur BK Nr. 5103, Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit - BMA - vom 23.04.1996, BArbBl. 6/1996, S. 22 ff.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 1350). Die Bamberger Empfehlung (Nr. 5.2.2 S. 48) differenziert bei der MdE anhand einer Tabelle zunächst zwischen multiplen aktinischen Keratosen /Morbus Bowen/ Feldkanzerisierung (ohne Plattenepithelkarnzinom(e)) einerseits und Plattenepithelkarnzinom(en) (und ggf. weiteren aktinischen Keratosen und/oder Feldkanzerisierung) andererseits. Aktinische Keratosen können als intraepitheliale Neoplasien und obligate Ausgangsstadien eines Plattenepithelkarzinoms allerdings nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie multipel auftreten. Als multipel im Sinne dieser Berufskrankheit gelten aktinische Keratosen, wenn sie mit einer Zahl von mehr als 5 pro Jahr einzeln oder konfluierend in einer Fläche von größer als 4 cm² (Feldkanzerisierung) auftreten (vgl. Wissenschaftliche Begründung zur BK Nr. 5103, a.a.O., S. 3). Innerhalb dieser beiden Gruppen wird hinsichtlich der Krankheitsaktivität/-intensität zwischen keine/gering, mittelgradig und hochgradig unterschieden. Die Tabellenwerte addieren sich nicht, sondern sind alternativ anzuwenden. Eine MdE von mindestens 20 v.H. ist nach der Tabelle allein bei Plattenepithelkarnzinom(en) und einer hochgradigen Krankheitsaktivität/-intensität vorgesehen. Eine hochgradige Krankheitsaktivität/-intensität bei Plattenepithelkarzinomen ist gegeben bei einem Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome und entweder Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms innerhalb von 2 Jahren oder Neuauftreten von mehr als 20 aktinischen Keratosen oder Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung(en) von in der Summe mehr als 50 cm² innerhalb von 12 Monaten. Eine mittelgradige Krankheitsaktivität/-intensität erfordert ebenfalls einen Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome; die weiteren Voraussetzungen sind aber geringer als bei der hochgradigen Krankheitsaktivität/-intensität: Erforderlich ist entweder die Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms nach mehr als zwei, aber weniger als 4 Jahren oder das Neuauftreten von 6 bis 20 aktinischen Keratosen oder Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung(en) von in der Summe 4 bis 50 cm² innerhalb von 12 Monaten. Für den medizinischen Sachverständigen ist hierbei das klinische Bild, der Verlauf und aktenkundig dokumentierte Befunde der behandelnden Ärzte maßgeblich. Abweichend von der Bamberger Empfehlung kam es nach der Darstellung in Schönberger/Mehrtens/Valentin in der 9. Auflage (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 1208) nicht auf die Bildung einer bestimmten Anzahl von aktinischen Keratosen oder das Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung an, vielmehr wurde, wenn ein Zustand nach Behandlung eines oder mehrerer Plattenepithelkarzinome bestand, eine hohe Krankheitsaktivität auch dann angenommen, wenn eine regelmäßige dermatologische leitliniengerechte Behandlung in Zeitabständen kleiner drei Monate aufgrund der Entwicklung mehrerer aktinischer Keratosen oder vergleichbarer Veränderungen (z.B. Morbus Bowen) erfolgte. Eine mittelgradige Krankheitsaktivität/-intensität war danach auch dann gegeben, wenn eine regelmäßige dermatologische leitliniengerechte Behandlung in Zeitabständen kleiner sechs Monate aufgrund der Entwicklung mehrerer aktinischer Keratosen oder vergleichbarerer Veränderungen (z.B. Morbus Bowen) erfolgte. Mit dermatologischer Behandlung waren die nach den geltenden Leitlinien indizierten Maßnahmen zur Behandlung der Folgen der anerkannten Berufskrankheit gemeint. Kontrolluntersuchungen im Rahmen der Nachsorge oder präventive Maßnahmen waren nicht als Behandlung zu werten. An diesen von der Bamberger Empfehlung abweichenden Kriterien hat Schönberger/Mehrtens/Valentin in der 10. Auflage (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 1350 f.) ohne weitere Begründung nicht mehr festgehalten und stützt sich nun auch allein auf die in der Bamberger Empfehlung genannten Kriterien. Basalzellkarzinome, auch Basaliome genannt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der BK Nr. 5103. Es liegen umfangreiche epidemiologische Erkenntnisse zu den Beziehungen zwischen natürlicher UV-Strahlung und den unterschiedlichen Hautkrebsarten vor. Die Ergebnisse dieser Studien sprechen für einen Zusammenhang zu den Plattenepithelkarzinomen und den aktinischen Keratosen. Auch bei Basalzellkarzinomen ist UV-Strahlung zwar als ein wichtiger Risikofaktor anzusehen, die bisherigen epidemiologischen Ergebnisse sind aber weniger eindeutig. Zum Basalzellkarzinom kann daher derzeit noch keine abschließende Aussage getroffen werden. Deshalb beschränkt sich die Wissenschaftliche Begründung zur BK Nr. 5103 auf die Plattenepithelkarzinome (a.a.O. S. 3). Keratoakanthome, bei denen es sich ebenso wie bei Basalzellkarzinomen um epidermale Hauttumoren handelt (Bamberger Empfehlung, a.a.O., S. 54), sind ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich der BK Nr. 5103 umfasst, da Unterschiede in den klinisch-morphologischen Kriterien, im Verlauf, insbesondere bezüglich einer möglichen Metastasierung, und mit Wahrscheinlichkeit in der Molekularbiologie der beiden Erkrankungen dagegen sprechen, dass es sich beim Keratoakathom umeine Variante des Plattenepithelkarzinoms handelt (vgl. dazu Dermatologie in Beruf und Umwelt 2017, S. 65 ff.). Insgesamt ist bei der MdE-Bewertung anhand der Tabelle der Bamberger Empfehlung zu beachten, dass das erstmals vorgefundene Krankheitsbild keine Aussage zum weiteren Krankheitsverlauf bzw. zur Krankheitsaktivität zulässt und daher nicht automatisch von einer hohen Krankheitsaktivität ausgegangen werden kann. Treten im Verlauf weitere Plattenepithelkarzinome bzw. aktinische Keratosen oder Feldkanzerisierungen auf, steigt damit auch die Krankheitsaktivität. Grundlage für diese Annahme ist, dass Funktionseinschränkungen und darüberhinausgehende Beeinträchtigungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus dem erstmaligen Auftreten eines (behandelten) Hauttumors resultieren, sondern vielmehr aus dem nachfolgenden Verlauf der Erkrankung. Denn nach den allgemeinen MdE-Bewertungsgrundsätzen fließen mögliche Verschlimmerungen erst dann in die MdE ein, wenn sie relevant werden. Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsmaßstäbe ist für den Zeitraum vom 27. Januar 2016 bis zum 19. März 2018 keine höhere MdE als 20 v.H. anzunehmen, da die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Für diese Feststellung stützt sich der Senat auf das schlüssige und überzeugende Gutachten von Prof. Dr. M. vom 6. April 2019. Danach ist bei dem Kläger zwar auch in den Zeitraum vom 27. Januar 2016 bis zum 19. März 2018 ein Zustand nach Behandlung mehrerer Plattenepithelkarzinome, auch Spinalzellkarzinome genannt, gegeben. Denn Plattenepithelkarzinome sind gesichert am 23. Juli 2004 (linkes Ohr), 7. März 2009 (Stirn links, ohne histologischen Befund), 3. Februar 2011 (linkes Ohr, histologische Sicherung am 26. Oktober 2012), 23. Januar 2014 (Augennasenwinkel), 4. März 2015 (linkes Jochbein) und auch innerhalb dieses Zeitraums ist es am 10. Juli 2017 (linke Wange) und am 19. März 2018 (linkes Ohr) zu weiteren Plattenepithelkarzinomen gekommen. Außerdem wurde danach am 4. Oktober 2018 ein Plattenepithelkarzinom an der rechte Schläfe gesichert. Nicht relevant im Rahmen der MdE-Bewertung sind die am 13. April 2013 und im September 2016 gesicherten Basaliome (Basalzellkarzinom) sowie das Keratoakanthom, da sie nicht unter die BK Nr. 5103 fallen (s.o.). Weitere Plattenepithelkarzinome sind im vorliegend relevanten Zeitraum nicht gesichert. Insbesondere hat der Sachverständige Prof. Dr. M. zurecht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Beratungsarztes Dr. H. in dessen Stellungnahme vom 27. November 2016, wonach „weitere Plattenepithelkarzinome (3 Mal) […] am 13.2.2016 diagnostiziert [wurden], dies mit histologischer Sicherung" nicht zutreffen, denn tatsächlich fanden sich in der histologischen Sicherung aktinische Keratosen und keine Plattenepithelkarzinome. Somit kam es zunächst nicht zu einer Neubildung eines weiteren Plattenepithelkarzinoms innerhalb von zwei Jahren nach dem am 4. März 2015 gesicherten Plattenepithelkarzinom am linken Jochbein, sondern erst etwas später, am 10. Juli 2017 an der linken Wange. Erst danach trat das nächste Plattenepithelkarzinom wieder nach weniger als zwei Jahren am 19. März 2018 am linken Ohr auf und führte zur Erhöhung der MdE auf 30 v.H. Die alternativ nach der Bamberger Empfehlung für eine hochgradige Krankheitsaktivität/-intensität erforderliche Anzahl von mehr als 20 aktinischen Keratosen oder das Entstehen einer klinisch sichtbaren Feldkanzerisierung(en) ist nicht mit dem insoweit erforderlichen Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, gesichert. Zwar ist im Zeitraum von März 2015 bis März 2017 bei neun Terminen in der Patientenakte der Hautärztin Dr. D. als Diagnose aktinische Keratose(n) als Diagnose vermerkt. Es finden sich jedoch keine Angaben zur genauen Lokalisierung und Anzahl der aktinischen Keratosen. Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergibt sich kein entsprechender Nachweis über eine ausreichende Anzahl aktinischer Keratosen. Auch die alternativ in Schönberger/Mehrtens/Valentin, 9. Auflage, für eine hochgradige Krankheitsaktivität erforderliche regelmäßige dermatologische leitliniengerechte Behandlung in Zeitabständen kleiner drei Monate aufgrund der Entwicklung mehrerer aktinischer Keratosen oder vergleichbarerer Veränderungen (z.B. Morbus Bowen) ist nicht belegt. Denn aus der Patientenakte der Hautärztin Dr. D. gehen im Zeitraum von März 2015 bis März 2017 zwar oftmals Termine in geringeren Zeitabständen als drei Monaten hervor, allerdings handelt es sich nicht immer um Behandlungs-, sondern oft auch um Kontrolltermine, die für die Beurteilung der Krankheitsaktivität nicht relevant sind. Zudem ist bei vielen Behandlungsterminen keine genaue Beschreibung der konkret durchgeführten Behandlungen und Maßnahmen dokumentiert, so dass es sich – wie von dem Beratungsarzt Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 22. September 2020 vermutet – zumindest teilweise lediglich um wiederholte chemochirurgische Behandlungen derselben aktinischen Keratosen handeln könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint die von dem Sachverständigen vorgenommene MdE-Bewertung mit 20 v.H. für den Zeitraum ab Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2016 bis zum 19. März 2018 jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Dies ergibt sich auch im Vergleich zum folgenden, mit einer höheren MdE bewerteten Krankheitsabschnitt, in dem es erneut in einem kürzeren Zeitabstand zur Neubildung eines Plattenepithelkarzinoms kam und weiterhin bei vielen Terminen der Hautärztin Dr. D. die Diagnose aktinische Keratose(n) vermerkt ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst wenn man den streitgegenständlichen Zeitraum vorliegend nicht als begrenzt ansähe durch den bestandskräftigen Bescheid vom 27. Januar 2016 in der Fassung, die er durch den gerichtlichen Teilvergleich vom 21. Juni 2021 erhalten hat, ergäbe sich jedenfalls eine Begrenzung des zulässigen streitgegenständlichen Zeitraums hinsichtlich der Rentenzahlung auf den 1. Januar 2015. Denn da die Rückdatierung des Versicherungsfalles auf den 23. Juni 2004 im Rahmen des gerichtlichen Teilvergleichs auf dem von dem Kläger am 14. Dezember 2019 gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beruhte, ist auch die Ausschlussfrist gemäß § 44 Abs. 4 SGB X zu berücksichtigen, so dass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor Antragstellung erbracht werden könnten. Daher käme vorliegend eine Leistungserbringung vor dem 1. Januar 2015 nicht in Betracht. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten MdE-Bewertungskriterien ergäbe sich ebenfalls keine über den gerichtlichen Teilvergleich hinausgehende höhere MdE-Bewertung für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Erlass des Bescheides 27. Januar 2016. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Die Beteiligten streiten um den Rentenanspruch des Klägers aufgrund der von der Beklagten bei dem Kläger anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 5103 (Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Der 1937 geborene Kläger war als Land- und Forstwirt und ist aktuell noch als Forstwirt bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Von 1952 bis Dezember 2000 war der Kläger bei diversen Arbeitgebern überwiegend als Maurer beschäftigt. Zuletzt war der Kläger insoweit von 1985 bis Ende 2000 bei der Gemeinde A-Stadt beschäftigt und arbeitete auf dem Bauhof im handwerklichen Bereich. Diese Tätigkeit war teilweise bei der Unfallkasse Hessen und teilweise bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Zumindest seit 1964 arbeitete der Kläger zudem nebenberuflich auch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich mit, nachdem seine Ehefrau den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters übernommen hatte. Im Jahr 2001 wurde der Betrieb an den Sohn übergeben und der Kläger half seitdem noch zumindest bis 2011 gelegentlich im Betrieb mit. Der Kläger selbst bewirtschaftet außerdem bis heute noch etwa acht Hektar Forstfläche. Der Kläger ist in Behandlung bei der Dermatologin Dr. D., welche im März 2002 die erste aktinische Keratose (Vorstufen des Plattenepithelkarzinoms) feststellte und chemichirurgisch entfernte und ihn im Verlauf dieses Jahres noch viermal, im Jahr 2003 sechsmal und im Jahr 2004 viermal wegen aktinischer Keratosen behandelte. Erst später im Rahmen des Klageverfahrens wurde seitens des Klägers ein Nachweis über ein am 23. Juli 2004 festgestelltes Plattenepithelkarzinom am linken Ohr vorgelegt. Bis auf das Jahr 2006 fanden auch in den Folgejahren in der Regel mehrmals jährlich Behandlungen wegen aktinischer Keratosen statt, ohne dass die genaue Anzahl oder die Lokalisierung der aktinischen Keratosen bzw. (eine) etwaige Feldkanzerisierung(en) belegt ist/sind. Am 7. März 2009 wurde ein Spinozellkarzinom (Plattenepithelkarzinom) an der Stirn links von Dr. D. diagnostiziert; allerdings ist kein histologischer Befund hierzu aktenkundig. Am 3. Februar 2011 wurde ein invasives Plattenepithelkarzinom am linken Ohr diagnostiziert und operativ entfernt; es war eine Nachoperation im Oktober 2012 erforderlich. Ab dem 3. Februar 2011 wurden im Folgejahr sechs aktinische Keratosen entfernt. Im November 2011 wurde ein sogenannter Morbus Bowen an der linken Schläfe entfernt. Am 26. Oktober 2012 wurde das Plattenepithelkarzinom am linken Ohr histologisch gesichert und am 23. Januar 2014 ein oberflächlich invasives Plattenepithelkarzinom am Augennasenwinkel links. Ab dem Jahr 2014 nahm die hautärztliche Behandlungsfrequenz des Klägers zu (Vorstellungen alle zwei Monate bis hin zu monatlich). Außerdem wurden bei dem Kläger Basalzellkarzinome (Basaliome) diagnostiziert und ein Keratoakanthom entfernt. Mit Schreiben vom 17. November 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit. Ausweislich der Stellungnahme Arbeitsplatzexposition der Unfallkasse Hessen vom 9. April 2015 lag die UV-Exposition des Klägers bei der in deren Zuständigkeit fallenden Tätigkeit für die Gemeinde A-Stadt bei ca. 3.200 Standard-Erythem-Dosis (SED). Ausweislich der Stellungnahme Arbeitsplatzexposition der Beklagten vom 21. Juli 2015 liege der während der Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erworbene UV-Anteil bis 2011, wobei eine Nebenerwerbstätigkeit von 1962 bis 2001 und danach eine Helfertätigkeit bis 2011 berücksichtigt wurden, bei 53,9 % der Lebensdosis. Hiervon entfielen insgesamt 16,8646 Äquivalenzjahre auf die Nebenerwerbstätigkeit bis 2001 (8,5780 + 7,5822 + 0,7044) und (0,3001 + 0,8998) 1,1999 Äquivalenzjahre auf die Helfertätigkeit. Die Gesamtdosis betrage insgesamt 15.480 SED und die Zusatzdosis 5.419 SED. Die Beklagte sah die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr. 5103 damit als erfüllt an und holte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. E. vom 18. November 2015 ein, welcher auch die medizinischen Anerkennungsvoraussetzungen einer BK Nr. 5103 bejahte. Als Folgen der BK Nr. 5103 seien sowohl die 2011 erstmals diagnostizierten multiplen aktinischen Keratosen im Gesicht, an den Ohren und an den Händen als auch die beiden 2011/2012 und 2014 exzidierten Plattenepithelkarzinome der Haut am linken Ohr und im linken Augen-Nasen-Winkel sowie der am 15. November 2011 an der linken Schläfe des Klägers kürettierte Morbus Bowen anzusehen. Basalzellkarzinome und Keratoakanthome seien hingegen nicht von der BK Nr. 5103 umfasst. Tag des Versicherungsfalles sei der 3. Februar 2011. Die MdE betrage nach den „Bamberger Empfehlungen“ von Oktober 2014 10 von Hundert (v.H.) und sei nach der Fassung aus dem Jahr 2009 rückwirkend mit einer MdE von 20 v.H. für den Zeitraum Februar 2011 bis Februar 2013 sowie vom 16. Januar 2014 bis 15. Januar 2016 zu bewerten. Nach dem Bamberger Merkblatt aus dem Jahr 2009 liege die durch die BK Nr. 5103 bedingte MdE seit dem Erkrankungsbeginn am 3. Februar 2011 bei 10 v.H. Der Landesgewerbearzt stimmte in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2016 der Anerkennung einer BK Nr. 5103 zu. Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 erkannte die Beklagte daraufhin eine BK Nr. 5103 mit Versicherungsfall am 3. Februar 2011 an und bewilligte Heilbehandlungskosten dem Grunde nach; Anspruch auf Rente bestehe nicht. Gestützt auf die „vorliegenden Berichte und Gutachten“ habe die Berufskrankheit keine rentenberechtigende MdE zur Folge. Als Berufskrankheitsfolgen wurden multiple aktinische Keratosen im Gesicht, an den Ohren und den Händen, ein Zustand nach Exzision eines Plattenepithelkarzinoms am linken Ohr am 3. Februar 2011 und ein Zustand nach Exzision eines Plattenepithelkarzinoms im linken Augen-Nasen-Winkel am 16. Januar 2014 sowie ein Zustand nach Kürettage eines Morbus Bowen an der linken Schläfe vom 15. November 2011 berücksichtigt. Unabhängig von der Berufskrankheit bestehe ein Zustand nach Exzision eines Keratoakanthoms. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und legte weitere Arztbriefe vor, wonach in den Jahren 2015 und 2016 weitere aktinische Keratosen (Nasenrücken 07/15, an der Nase rechts bzw. am Ohr links) und zwei weitere Karzinome diagnostiziert wurden. Hierbei handelte es sich um ein am 5. März 2015 gesichertes Plattenepithelkarzinom über dem linken Jochbein/hinter dem linken Ohr sowie ein im September 2016 gesichertes Basalzellkarzinom (Basaliom). Am 27. September 2016 erstattete Dr. G. (MDK Hessen) ein arbeitsmedizinisches Gutachten und führte aus, dass die Beurteilung von Prof. Dr. E. aufgrund der Befunde, die ihm vorgelegen hätten, richtig gewesen sei. Unter Berücksichtigung der jüngsten Krankheitsentwicklung sei seit dem 5. März 2015 eine MdE von 20 v.H. gerechtfertigt. Denn die am 5. März 2015 entnommene Gewebeprobe eines Tumors unklarer Dignität links retro aurikulär habe in der Beurteilung ein basal randbildendes Plattenepithelkarzinom im Stadium pT1 G1 R1 ergeben. Daher sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer mittelgradigen, sondern von einer hochgradigen Krankheitsaktivität auszugehen, weil ein weiteres Plattenepithelkarzinom seit Entfernung des letzten innerhalb von zwei Jahren aufgetreten sei. Am 27. November 2016 erstattete Dr. H. eine beratungsärztliche Stellungnahme. Danach müsse bei Betrachtung des gesamten Krankheitsverlaufs mit der Entwicklung weiterer invasiv wachsender Plattenepithelkarzinome und aktinische Keratosen von 2014 bis heute konsequenterweise von einer beurteilungsrelevanten Zunahme der Krankheitsaktivität ausgegangen werden, so dass ab dem 5. März 2015 eine hochgradige Krankheitsaktivität der rezidivierend aufgetretenen Plattenepithelkarzinome vorliege. Dies entspreche ab diesem Zeitpunkt einer MdE von 20 v.H. zunächst für zwei Jahre. Die Einschätzung im arbeitsmedizinischen Gutachten vom 27. September 2016 sei bei angemessener Würdigung des weiteren invasiv wachsenden Plattenepithekarzinoms vom Februar 2015 korrekt und nachvollziehbar. Die Beklagte übermittelte die beratungsärztliche Stellungnahme an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und fragte an, ob der Widerspruch zurückgenommen werde. Ein daraufhin übersandtes Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Juni 2017 wurde seitens der Beklagten als Rücknahme des Widerspruchs gewertet. Am 22. August 2017 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag. Er sei bei der rund 40-jährigen Vollzeitarbeit als Maurer länger gegenüber der Sonne exponiert gewesen als bei seiner nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Stellungnahme von Prof. Dr. E. sei falsch und auch die Folgegutachten von Dr. G. und Dr. H. seien ungültig, da sie auf dem falschen Gutachten von Prof. Dr. E. beruhen würden. Die Krankheitsaktivität sei seit den Plattenepithel-Operationen im Februar 2011 als hochgradig einzustufen. Die MdE betrage 30 v.H. Ergänzend wurde ein Bericht von Dr. D. vom 11. Juli 2017 über die Krankheitsentwicklung nebst histologischem Befund vorgelegt, wonach bei dem Kläger am 10. Juli 2017 ein Spinalzellkarzinom an der linken Wange entfernt wurde. Aus einem von der Beklagten angeforderten Befundbericht des Klinikums Kassel, Hauttumorzentrum, über einen stationären Aufenthalt im September 2017 geht eine Nachresektion des Karzinoms an der linken Wange hervor, da bei der Erstoperation nicht sicher eine vollständige Entfernung erfolgt war. Außerdem wurde eine weitere aktinische Keratose entfernt. Auch in der Folgezeit traten weitere aktinische Keratosen auf. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2018 bewertete der Beratungsarzt Dr. K. die MdE ab dem 5. März 2015 mit 20 v. H. Durch das Auftreten weiterer aktinischer Keratosen und eines Plattenepithelkarzinoms an der linken Wange vom 10. Juli 2017 sei tatsächlich von einer Verschlimmerung der Erkrankung auszugehen. Diese begründe jedoch keine Erhöhung der MdE von 20 auf 30 v.H., sondern verlängere nur den Betrachtungszeitraum der Krankheitsaktivität bis zum Jahre 2019 für eine erneute Überprüfung. Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 stellte die Beklagte eine Verschlimmerung ab dem 10. Juli 2017 durch das Auftreten weiterer aktinischer Keratosen und eines Plattenepithelkarzinoms an der linken Wange fest. Diese begründe eine Verlängerung der bereits festgestellten MdE von 20 v.H. für weitere zwei Jahre, aber keine rentenberechtigenden MdE. Bei Hinzutritt weiterer Plattenepithelkarzinome sei eine neue Bewertung der MdE vorzunehmen. Das Basaliom sei nicht der Berufskrankheit zuzurechnen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte weiterhin die Gewährung einer Rente. Anhand von Gewebeproben vom 19. März 2018 wurden weitere aktinische Keratosen am Handrücken, Nasenrücken sowie am rechten und linken Ohr festgestellt, von denen letztere einen Übergang in ein gut differenziertes Spinalzellkarzinom aufwies. Nachdem der Beratungsarzt Dr. K. auf Nachfrage der Beklagten nach Auswertung weiterer medizinscher Unterlagen keinen früheren Erkrankungsbeginn feststellte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 zurück. Der Kläger hat die zunächst am 25. Juni 2018 als Untätigkeitsklage bei dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) erhobene Klage daraufhin als Anfechtungs- und Feststellungsklage (S 8 U 56/18) weitergeführt und ist der Ansicht, dass die bei ihm anerkannte BK Nr. 5103 durchgehend mit einer MdE von 30 v. H. zu bewerten sei. Außerdem sei der Versicherungsfall bereits am 4. März 2009 eingetreten, als das erste atypische Plattenepithelkarzinom festgestellt worden sei. Auch seien nicht alle in den Jahren 2011 bis 2014 festgestellten Plattenepithelkarzinome bzw. Basaliome berücksichtigt worden, aus denen sich ein hochgradiger Krankheitsverlauf und damit eine höhere MdE begründe. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und das Vorerkrankungsverzeichnis beigezogen. Danach wurde am 4. Oktober 2018 ein weiteres Plattenepithelkarzinom an der rechten Schläfe bei dem Kläger festgestellt. Außerdem hat das Sozialgericht ein dermatologisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. M. vom 6. April 2019 eingeholt. Dieser hat eine vollständige Ermittlung der beruflichen solaren UV-Dosis empfohlen, welche grob überschlagen auf 6900 SED veranschlagt werden könne (46 Jahre mit 150 SED jährlich). Berufskrankheitsbedingte Diagnosen seien Zustände nach diversen Plattenepithelkarzinomen (4. Oktober 2018, 4. und 23. März 2015, 16. Januar 2014 und 26. Oktober 2012) und Spinalzellkarzinomen (20. März 2018, 10. Juli und 11./12. September 2017), stark UV-geschädigte Haut an sonnenexponierten Körperteilen mit Hyper- und Hypopigmentierung, Teleangiektasen, Hautatrophie und Elastose sowie derzeit ca. 112 aktinische Keratosen mit teilweise großflächiger Feldkanzerisierung. BK-unabhängig sei 2016 ein Basalzellkarzinom festgestellt worden. Da mit hoher Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass bereits im Jahr 2003 mehr als fünf aktinische Keratosen vorhanden gewesen seien (s. Auszug aus Patientenakten von Dr. D.), habe eine BK Nr. 5103 bereits im Jahr 2003 vorgelegen. Die Sachverständige hat eine gestaffelte MdE vorgeschlagen: - 2003 - 2. Februar 2011: Keine MdE - 3. Februar 2011 - 15. Januar 2014: MdE 10 v.H.: Mit Manifestation des ersten Spinalzellkarzinoms zum 3. Februar 2011 habe die MdE-Abschätzung nach der Tabelle für Plattenepithelkarzinome zu erfolgen und es sei zu berücksichtigen, dass im folgenden Jahr sechs aktinische Keratosen entfernt worden seien, was eine mittelgradige Krankheitsaktivität und eine MdE-Bewertung von 10 v.H. bedinge bis zur Manifestation des nächsten Spinalzellkarzinoms am 16. Januar 2014. - 16. Januar 2014 - 19. März 2018: MdE 20 v.H.: Ab Manifestation des nächsten Spinalzellkarzinoms am 16. Januar 2014 werde für die nächsten zwei Jahre automatisch eine hochgradige Krankheitsaktivität mit einer MdE-Empfehlung von 20 v.H. angenommen, unabhängig vom Manifestationsdruck weiterer aktinischer Keratosen. Da es bereits am 4. März 2015 zur Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms gekommen sei, müsse die MdE-Empfehlung von 20 v.H. bis zum 3. März 2017 weiterbestehen. In 2017 habe nachweislich eine umfangreiche Lokaltherapie multipler aktinischer Keratosen stattgefunden, so dass ab dem 4. März 2017 bereits aufgrund der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen die Weiterführung der MdE-Empfehlung von 20 v.H. gerechtfertigt sei. Mit der Manifestation des Spinalzellkarzinoms am 10. Juli 2017 ergebe sich erneut keine Änderung der MdE-Empfehlung. - 20. März 2018 - 3. Oktober 2020: MdE: 30 v.H.: Die erneute Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms am 20. März 2018 könne als Kriterium gesehen werden, um vor dem Hintergrund sich häufig manifestierender Spinalzellkarzinome in Zeitintervallen von unter einem Jahr sowie der hohen Krankheitsaktivität der aktinischen Keratosen mit Feldkanzerisierung und unzureichender Therapiekontrolle trotz monatlicher Therapiesitzungen die MdE-Empfehlung ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von zwei Jahren auf 30 v.H. zu erhöhen. Durch die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinomen zum 4. Oktober 2018 ergebe sich eine Verlängerung des Intervalls um erneut zwei Jahre. Falls die Manifestation eines weiteren Spinalzellkarzinoms oder eines Rezidivs bis zum 3. Oktober 2020 verhindert werden könne und endlich eine suffiziente Kontrolle der aktinischen Keratosen durch intensivierte Lokaltherapie gelingen sollte, könne die MdE-Empfehlung wieder abgesenkt werden. Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. L. vom 1. Juli 2019 eingeholt, der sich der Beurteilung von Prof. Dr. M. angeschlossen hat; diese entspreche den Vorgaben der Bamberger Empfehlungen und sei aus medizinscher Sicht zutreffend. Die Beklagte hat daraufhin einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach sie sich bereiterklärte, dem Kläger vom 20. März 2018 bis zum 3. Oktober 2020 eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Außerdem hat die Beklagte ihre nach ihrer Einschätzung bestehende Zuständigkeit erläutert. Der Kläger hat den Vergleichsvorschlag nicht angenommen und die Rente nach einer MdE von mindestens 30 v.H. bereits ab einem früheren Zeitpunkt begehrt, zunächst ab dem 23. Juli 2014. Hierzu verweist er auf ein pathologisches „Gutachten“ des Hautarztes PD Dr. F. vom 20. Juli 2014, in dem bereits als mikroskopische Diagnose ein Plattenepithelkarzinom festgestellt worden sei. Später begehrte er die MdE von 30 v.H. bereits ab Beginn der Berufskrankheit am 3. Februar 2011. Ihm seien am 26. Oktober 2012 an fünf verschiedenen Stellen von Dr. D. Karzinome entfernt worden. Die Diagnose habe „Plattenepithelkarzinom“ gelautet; dies ergebe sich auch aus dem Gutachten von Prof. Dr. E. Außerdem bestehe bereits ein Rentenanspruch ab einer MdE von 20 v.H., da nicht die Beklagte, sondern die BG Bau zuständig sei. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass eine Rückdatierung des Versicherungsfalles auf das Jahr 2003 nicht streitgegenständlich sein könne, da der bestandskräftige Bescheid vom 27. Januar 2016 dem entgegenstehe, hat der Kläger am 14. Dezember 2019 einen Überprüfungsantrag auf Rücknahme des Bescheides vom 27. Januar 2016 gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2020 abgelehnt. Es bleibe bei der Feststellung des Versicherungsfalles am 3. Februar 2011. Auf erneute Nachfrage habe Dr. D. keine genaueren Angaben zu Anzahl/Größe der Hauterscheinung ab Juni 2000 sowie dem Verlauf der Erkrankung machen können. Der dagegen eingelegte Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020 zurückgewiesen worden, wogegen der Kläger bei dem Sozialgericht Fulda Klage erhoben hat (S 8 U 88/20). Das Sozialgericht hat im vorliegenden Verfahren eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. M. vom 14. März 2020 eingeholt. Darin ist dieser bei seiner Bewertung geblieben. Nach Aktenlage sei kein histologischer Befund von PD Dr. F. vom 20. Juli 2014 nachvollziehbar, der ein Plattenepithelkarzinom sichern würde, so dass derzeit keine Überprüfung der MdE-Einschätzung erforderlich sei. Die weitere Aussage, dass Dr. D. am 26. Oktober 2012 an fünf verschiedenen Stellen Karzinome entfernt habe, sei aus dem Aktenauszug des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Lediglich die Nachexzision eines einzigen Plattenepithelkarzinoms am Ohr links ergebe sich für den 26. Oktober 2012. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 hat Prof. Dr. M. nochmals Stellung zum Erkrankungsbeginn im Jahr 2003 genommen und diesen aus den glaubwürdigen Aufzeichnungen von Dr. D. abgeleitet. Aus diesen ergebe sich, dass in 2003 an sechs Terminen aktinische Keratosen chemochirurgisch behandelt worden seien; die durchgeführte Lokaltherapie deute darauf hin, dass mit Wahrscheinlichkeit mehr als sechs aktinische Keratosen vorgelegen hätten. Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. H. eingeholt und gegen die Ausführungen von Prof. Dr. M. vom 14. März 2020 zum Erkrankungsbeginn eingewandt, dass sich aus der Behandlungsübersicht von Dr. D. nicht die Lokalisation der aktinischen Keratosen entnehmen lasse, so dass dies als Nachweis nicht genüge. Der Umstand, dass die in der Behandlungsübersicht genannten Behandlungstermine in kurzen Abständen stattgefunden hätten, spreche dafür, dass eine Therapiewiederholung erfolgt sei. Ein Rückschluss auf die Anzahl aktinischer Keratosen könne hieraus nicht abgeleitet werden. Unabhängig davon wäre bezüglich der anzunehmenden Anzahl der aktinischen Keratosen und der fehlenden Vergleichswerte aus dem Vorjahr von einer Grenzsituation auszugehen. Der Kläger hat im weiteren Verlauf einen histologischen Befund vom 23. Juli 2004 vorgelegt (Prof. Dr. P.), aus welchem die Diagnose eines verhornenden Plattenepithelkarzinoms am linken Ohr hervorgeht. Auf Nachfrage der Beklagten hat der Dermapathologe Dr. F. mitgeteilt, dass der Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit einem invasiven Plattenepithelkarzinom entspreche; ein Karzinom in situ wäre auch als solches von dem Histologen klassifiziert worden. Im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 21. Juni 2021 haben die Beteiligten im vorliegenden sowie im Verfahren S 8 U 88/20 folgenden Teilvergleich geschlossen: 1. Der Versicherungsfall der BK Nr. 5103 ist der 23. Juli 2004. 2. Die Beklagte erklärt sich bereit, vom 5. März 2015 bis zum 19. März 2018 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 3. Die Beklagte erklärt sich bereit, vom 20. März 2018 bis zum 3. Oktober 2020 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 4. Ab dem 4. Oktober 2020 liegen keine aktuellen Unterlagen vor. Die Beklagte erklärt sich weiter bereit, den aktuellen Hautzustand zu prüfen und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Klage im Verfahren S 8 U 88/20 hat der Kläger sodann zurückgenommen. Im Verfahren S 8 U 56/18 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2021 im Übrigen abgewiesen. Im Anschluss an das Gutachten von Prof. Dr. M. sei die MdE nicht durchgängig mit 30 v.H. zu bewerten, da hierfür der Vollbeweis an Art und Umfang der aktinischen Keratosen fehle. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juli 2021 Berufung bei dem Sozialgericht eingelegt, welche an das Hessische Landessozialgericht weitergeleitet worden ist. Der Kläger begehrt weiterhin eine durchgängige MdE-Bewertung mit 30 v.H. gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere auch auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. D. vom 7. Mai 2020. Von dem Sachverständigen seien nicht alle Keratosen am Handrücken und an den Unterarmen berücksichtigt worden. Zudem habe er auch schon im Jahr 2009 und 2012 Plattenepithelkarzinome gehabt; diese seien nicht von Prof. Dr. M. berücksichtigt worden. Außerdem verweist der Kläger auf die bereits diskutierte Zuständigkeitsfrage. Später trägt der Kläger vor, dass bereits im Jahr 2002 genügend Keratosen für die Anerkennung einer BK Nr. 5103 vorgelegen hätten. Die Beklagte hat den gerichtlichen Teilvergleich vom 21. Juni 2021 mit Bescheid vom 16. September 2021 umgesetzt. Mit Bescheid vom 29. September 2021 hat die Beklagte einen Rentenanspruch des Klägers ab dem 4. Oktober 2020 abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid bei dem Sozialgericht Klage erhoben (S 8 U 29/22). Der Kläger hat weitere medizinische Unterlagen vorgelegt über drei aktinische Keratosen, welche anhand einer Probenentnahme vom 19. Februar 2019 diagnostiziert wurden, sowie Unterlagen über den Krankheitsverlauf vom 22. September 2020 bis 27. Mai 2021 und (Verdachts-)Diagnosestellungen (Plattenepithelkarzinom und Basalzellkarzinom) aus dem Jahr 2022. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 21. Juni 2021 und Abänderung des Bescheides vom 25. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 in der Fassung des Teilvergleichs vom 21. Juni 2021, umgesetzt durch den Bescheid vom 16. September 2021, zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 23. Juli 2004 bis zum 19. März 2019 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich vom Kläger geltend gemachter Rentenansprüche über den 3. Oktober 2020 hinaus verweist die Beklagte auf den Bescheid vom 29. September 2021. Die von dem Kläger in Bezug genommenen medizinischen Unterlagen begründeten das Berufungsbegehren des Klägers nicht. Im Übrigen habe die Rückdatierung des Versicherungsfalles auf den 23. Juni 2004 auf dem von dem Kläger am 14. Dezember 2019 gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) basiert, so dass die Ausschlussfrist gemäß § 44 Abs. 4 SGB X zu berücksichtigen sei und Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor Antragstellung erbracht werden könnten. Daher komme vorliegend eine Leistungserbringung vor dem 1. Januar 2015 bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.