Urteil
L 3 U 142/23
Hessisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2023:1128.L3U142.23.00
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 5. August 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 5. August 2019 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid und der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Rente gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 56 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII. Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, einen Anspruch auf Rente. Zur Überzeugung des Senats ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Arbeitsunfalls vom 12. Januar 2009 nicht über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert. Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden geminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (BSG, Urteil vom 29. November 1956 – 2 RU 121/56 – BSGE 4, 147). Die Schadensbemessung erfolgt abstrakt, d.h. ohne konkrete Schadensfeststellung in Form eines tatsächlichen Minderverdienstes. Gleiche unfallbedingte Funktionseinschränkungen führen bei allen Versicherten grundsätzlich zur gleichen Höhe der MdE; bewertet werden dabei die unfallbedingten Funktionsdefizite und nicht Befunde und Erkrankungen (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 56 Rn. 47, 49, 57). Der Verlust oder die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten besonderer beruflicher Kenntnisse oder Fähigkeiten des Versicherten sind – außerhalb der Sonderregelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 1984, 9b RU 38/84, juris, Rn. 21). Die Feststellung der durch den Versicherungsfall bedingten MdE erfolgt durch Vergleich der unmittelbar vor dem Versicherungsfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit (einschließlich etwaiger Vorschädigungen) mit der Situation nach dem Versicherungsfall, wobei unabhängig von dem Versicherungsfall eintretende Änderungen der Erwerbsfähigkeit außer Betracht bleiben (Scholz, in: jurisPK-SGB VII, § 56 Rn. 17, Stand: 15. März 2014). Die Bemessung des Grades der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die der Richter nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 2 U 49/99 R – juris) anhand der durch medizinische Sachverständigengutachten ermittelten Funktionsdefizite trifft (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 56 Rn. 58). Zur Einschätzung der MdE sind Erfahrungssätze zu beachten und anzuwenden. Dabei handelt es sich um von der Rechtsprechung und in den einschlägigen Fachkreisen, dem versicherungsrechtlichen sowie dem versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeitete Empfehlungen, die sich über einen gewissen Zeitraum gebildet und verfestigt haben und allgemeine Anerkennung und Akzeptanz bei Gutachtern, Versicherungsträgern und Gerichten sowie Betroffenen gefunden haben. Diesen Erfahrungssätzen kommt die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu und sie bilden die Basis für einen Vorschlag des medizinischen Sachverständigen zur Höhe der MdE im Einzelfall (Deppermann-Wöbbeking, in: Thomann, Klaus-Dieter (Hrsg.), Personenschäden und Unfallverletzungen, S. 633; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 56 Rn. 58 ff.). Der Senat ist aufgrund der Gutachten von Dr. M. und Dr. S. der Überzeugung, dass die von der Beklagten anerkannte Ruptur des Ligamentum fibulotarale anterius am linken Fuß bzw. die vom Sachverständigen Dr. S. darüber hinaus festgestellte Distorsion des linken Sprunggelenks mit Zystenbildung in der medialen Talusschulter mit begleitendem Knochenmarködem zu einer MdE von weniger als 10 v.H. führen. Im Rahmen der Untersuchung für das erste Rentengutachten stellte Dr. M. lediglich fest, dass die Hockstellung wegen Schmerzen im linken Sprunggelenk abgebrochen worden sei. Darüber hinaus ergaben sich beim Heben und Senken der oberen Sprunggelenke die Werte 5-0-30 beidseits, obwohl des rechte Sprunggelenk nicht betroffen war. Im Übrigen war die Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund kam der Sachverständige zu einer MdE von 10 v.H. Diesen Ausführungen schließt sich der Gutachter Dr. S. an. Auch er kann jedoch keine auffälligen Funktionsdaten erheben, teilt darüber hinaus sogar mit, dass eine Funktionsprüfung im Bereich der oberen und unteren Sprunggelenke eine freie Beweglichkeit in normaler Ausprägung ergeben habe und keine Schmerzauslösung erfolgte. Der Radiologe Prof. Dr. G. stellt hierzu passend im März 2016 fest, dass im Bereich des Sprunggelenks keine posttraumatische Arthrosebildung vorliegt. Aus den Befundberichten der Ärzte im Jahr 2009 ergibt sich nichts Anderes. Zuletzt werden von Dr. E. bereits am 13. Februar 2009 nur minimale Bewegungseinschränkungen beschrieben. Im Juni 2009 wird von Dr. K. lediglich medial ein Druck- und Bewegungsschmerz befundet. Der Beratungsarzt Dr. K. stellt deshalb die MdE von 10 v.H. aufgrund der geringen Auswirkungen in Frage. In der Praxis wird eine MdE von 10 v.H. bei Bewegungseinschränkungen des oberen Sprunggelenks mit 0-0-30 angenommen. Eine Versteifung des oberen Sprunggelenks in Funktionsstellung führt zu einer MdE von 15 v.H. (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 712 f.). Der Senat konnte sich im Hinblick auf die weitgehend fehlenden Funktionsauswirkungen deshalb nicht davon überzeugen, dass eine MdE von 10 v.H. vorliegt. Weitere länger andauernde physische Unfallfolgen, die zur Gewährung einer Rente führen könnten, sind nicht festzustellen. Die bei der Erstuntersuchung am 13. Januar 2009 diagnostizierten Prellungen der linken Schulter und des linken Oberarms bzw. die durch Dr. S. diagnostizierte Prellung des linken Kniegelenks waren, wie sich aus dem Abschlussbericht des Durchgangsarztes Dr. E. ergibt, spätestens am 28. Februar 2009 abgeheilt. Weitere physische Unfallfolgen liegen nicht vor. Gesundheitsstörungen müssen, um als Unfallfolge anerkannt zu werden, zunächst im Vollbeweis nachgewiesen sein, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (§ 128 SGG; BSGE 103, 99, 104). Aufgrund der diversen medizinischen Unterlagen sind Veränderungen im Bereich der linken Schulter im Vollbeweis nachgewiesen. Hier weist das aktuellste MRT vom 26. Mai 2020 eine sekundär degenerative strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette mit größeren Rim-rent-Läsionen am Ansatz der Supraspinatussehne, humeruskopfseitige Partialrupturen im Längsverlauf der Infraspinatussehne, eine Bursitis subacromialis, eine milde Kapsulitis und eine AC-Gelenksarthrose aus. Weiterhin liegen, wie sich aus dem MRT vom 23. Februar 2009 ergibt, Veränderungen im linken Kniegelenk vor. Das MRT zeigt eine Läsion des Innenmeniskus im Hinterhorn und in der Pars intermedia, eine Chondromalazie des medialen Kompartments und der lateralen Femurkondyle. Ein MRT der HWS und der BWS vom 24. Februar 2009 zeigt außerdem Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten C3 bis C6 und Bandscheibenvorfälle der Segmente Th1/2, Th 5/6 und Th 10/11. Aus der Ultraschalluntersuchung am 10. Juni 2009 ergibt sich weiterhin, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Epicondylitis und eine Verdickung der Gelenkzone an einem oder beiden Ellenbogen hatte. Die vom Radiologen am 17 Juni 2009 diagnostizierte Osteochondrosis dissecans am linken Sprunggelenk liegt hingegen nicht im Vollbeweis vor. Bestätigt wird sie nur noch am 23. Juli 2009 durch Dr. K. Auf dem MRT des Sprunggelenks vom 8. Mai 2015 ist nach Angabe der Radiologin Dr. L. keine Osteochondrosis dissecans zu erkennen. Es liege allenfalls ein osteochondraler Defekt an der medialen Talusschulter vor. Auch Dr. G. konnte nach Anfertigung eines weiteren MRTs des linken Sprunggelenks keine Osteochondrosis dissecans erkennen. Zuletzt stellt der Sachverständige Dr. S. nach Anfertigung eines weiteren MRTs des linken Sprunggelenks am 23. November 2018 fest, dass eine Osteochondrosis dissecans aufgrund der radiologischen Aufnahmen ausgeschlossen werden könne. Die im Vollbeweis vorliegenden Gesundheitsschäden sind nicht kausal auf den Arbeitsunfall vom 12. Januar 2009 zurückzuführen. Für die Kausalitätsfeststellung zwischen den durch ein Ereignis unmittelbar hervorgerufenen Gesundheitserstschaden und den als Unfallfolgen geltend gemachten länger andauernden Gesundheitsstörungen (haftungsausfüllende Kausalität) gilt, wie für alle Kausalitätsfeststellungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der gegenüber dem Vollbeweis geringere Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – juris). Die Kausalitätsfeststellungen zwischen den einzelnen Gliedern des Arbeitsunfalls basieren dabei auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass der möglicherweise aus mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a.a.O.) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom 23. September 1997 – 2 BU 194/97; Deppermann-Wöbbeking in: Thomann (Hrsg.) Personenschäden und Unfallverletzungen, Seite 630). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a.a.O.). Beweispflichtig ist der Kläger. Vorliegend lassen sich die Gesundheitsschäden schon im naturwissenschaftlichen Sinne (1. Prüfungsstufe) nicht hinreichend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückführen. Diese Überzeugung zieht der Senat insbesondere aus den Gutachten von Dr. M. und Dr. S. Dr. M. teilt in seinem Gutachten nach Auswertung der radiologischen Unterlagen - die 6 Wochen nach dem Unfall und damit zeitnah erstellt worden sind - mit, dass im Bereich der linken Schulter, des linken Knies, der HWS und der BWS lediglich degenerative, vom Unfall unabhängige Folgen vorliegen. Dem schließt sich der Sachverständige Dr. S. an, indem er feststellt, dass abgesehen von den Veränderungen am Sprunggelenk sämtliche Befunde degenerativer Natur sind. Gestützt werden diese Feststellungen durch die Bewertung der Radiologen der am 23. und am 24. Februar 2009 angefertigten MRTs. Auch Dr. E. stellt in seinem Abschlussbericht vom 26. Februar 2009 fest, dass lediglich die fibulare Bandruptur am linken oberen Sprunggelenk ggf. traumatischer Natur sei und der Rest der Befunde degenerativer Natur. Äußerlich sichtbare Befunde wurden von keinem der Ärzte festgestellt. Aufgrund fehlender Anknüpfungstatsachen (d.h. zeitnah nach dem Unfall festgestellter frischer Schäden), die den Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Befunden der linken Schulter vom 26. Mai 2020 wahrscheinlich machen könnten, stammen auch diese nicht vom Unfall vom 12. Januar 2009. Die im Vollbeweis am 10. Juni 2009 nachgewiesene Epicondylitis und die Verdickung der Gelenkzone können ebenfalls nicht kausal auf den Unfall zurückgeführt werden. Offen bleibt schon, ob tatsächlich der linke und der rechte Ellenbogen befundet wurden und wenn nicht, welcher befundet wurde. Selbst wenn man an dieser Stelle zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich um eine Befundung des linken Ellenbogens handelt, fehlt es an einer Kausalität. Eine Epicondylitis kann nur selten auf ein Trauma zurückgeführt werden. Zur Bejahung der Kausalität müssen ein stärkeres Trauma direkt auf den Epikondylus, gesicherte Gewebeschädigungen (Hämatom, sichtbare Weichteilschwellung, Bluterguss, Prellmarke, Druckschmerz), vorherige Bewegungs- und Schmerzfreiheit und ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben sein (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 565). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Am 13. Januar 2009 und am 15. Januar 2009 wurden keine Befunde den Ellenbogen betreffend mitgeteilt. Es wurde nur eine Prellung des Oberarms angegeben, keine Prellung des Ellenbogens. Erst am 23. Februar 2009 wurde angegeben, dass am Arm (nicht am Ellenbogen) Druck- und Bewegungsschmerzen bestünden. Im Befundbericht der BGU vom 25. Februar 2009 wurden zum linken Ellenbogen keine Angaben gemacht. Röntgenaufnahmen des Ellenbogengelenks waren ohne Befund. Gewebeschädigungen wurden nicht festgestellt. Hier liegen somit weder der Nachweis eines stärkeren Traumas auf den Epikondylus noch zeitnah zum Unfall gesicherte Gewebeschäden vor. Es fehlt damit erneut an Anknüpfungstatsachen, um die Befunde vom 10. Juni 2009 auf das Unfallereignis zurückführen zu können. Das Vorstehende gilt ebenso für die Verdickung der Gelenkzone. Es liegen auch keine psychischen Unfallfolgen vor. Eine PTBS kann beim Kläger aufgrund des hier streitgegenständlichen Unfalls vom 12. Januar 2009 nicht vorliegen. Das Ausrutschen auf Eis erfüllt bereits nicht das A-Kriterium dieser Erkrankung. Die PTBS ist im ICD-10 unter F43.1 verschlüsselt. Es wird eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß gefordert, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Nach dem DSM-5 wird eine Konfrontation mit dem tatsächlichen oder drohenden Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt gefordert (vgl. „Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen“ Teil III, S. 19 f. AWMF-Register Nr. 051-029 (Leitlinie Nr. 051-029, Teil III)). Derartigen Situationen war der Kläger nicht ausgesetzt. Dr. S. trifft zur PTBS dementsprechend keine Aussagen. Die vom Sachverständigen aufgeführte Diagnose eines Überforderungssyndroms liegt ebenfalls nicht im Vollbeweis vor. Sie ist für den Senat schon nicht nachvollziehbar. Gesundheitsschäden sind genau zu definieren. Im Bereich psychischer Störungen setzt dies nach ständiger Rechtsprechung zwingend voraus, dass die Störung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen exakt beschrieben wird. Abweichungen hiervon sind zu begründen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 2 U 9/20 R – juris). Weder im ICD-10 noch im DSM 5 findet sich dieses Syndrom. Es bleibt deshalb hier schon offen, welcher Störung dieses Syndrom im Rahmen des ICD-10 bzw. des DSM 5 entsprechen soll und ob es neben der somatoformen Schmerzstörung, der Angststörung und der Dysthymie überhaupt einen eigenen Krankheitswert hat. Auch die somatoforme Schmerzstörung, die Angststörung und die Dysthymie wurden vom Sachverständigen nicht verschlüsselt. Hier ist jedoch aufgrund der Bezeichnungen der Erkrankungen zumindest eine Zuordnung nach dem ICD-10 möglich (somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F45.4; Angststörung, ICD-10 F41.- und die Dysthymie ICD-10, F34.1) Soweit diese Erkrankungen aber überhaupt im Vollbeweis nachgewiesen sind, kann dies zur Überzeugung des Senats frühestens zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen am 20. November 2018 der Fall sein. Behandlungen psychischer Gesundheitsstörungen bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. S. erfolgten nicht. Weder suchte der Kläger einen Psychiater oder Psychotherapeuten auf, noch erfolgte eine schmerztherapeutische Behandlung. Medikamente zur Behandlung psychischer Gesundheitsstörungen nahm der Kläger nicht ein. Am 28. Februar 2009 nahm er seine Tätigkeit bei der C. wieder auf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass beim Kläger am 20. November 2018 eine somatoforme Schmerzstörung, ein Angststörung und/oder eine Dysthymie vorliegen, lassen sich diese Gesundheitsschäden im naturwissenschaftlichen Sinne (1. Prüfungsstufe) nicht hinreichend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückführen. Es fehlen Brückensymptome bzw. Anknüpfungstatsachen, die den Zusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Erkrankungen wahrscheinlich machen könnten (Deppermann-Wöbbeking, „Die sozialrechtliche Bewertung von seelischen Störungen nach Unfällen“, in Thomann, Personenschäden und Unfallverletzungen, S. 620, 628; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2016, L 3 U 149/13 – juris). Nachdem unmittelbar nach dem Unfall keine psychischen Störungen festgestellt werden konnten und die jetzt im Raum stehenden Gesundheitsschäden frühestens am 20. November 2018 vorlagen, könnten diese höchstens eine mittelbare Folge eines bei dem Unfall verursachten Körperschadens sein. Um hier eine Kausalität zu begründen, müssen u.a. anhaltende körperliche Schädigungsfolgen vorliegen, die zu einer relevanten Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe führen. Weiterhin muss die psychische Störung in geeignetem zeitlichen Zusammenhang mit dem Körperschaden bzw. den körperlichen Schädigungsfolgen begonnen haben (Leitlinie Nr. 051-029, Teil III, S. 46). Im Rahmen des Unfalls hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, lediglich Prellungen der linken Schulter und des linken Oberarms, eine Prellung des linken Kniegelenks, eine Distorsion des linken Sprunggelenks und eine Ruptur des Ligamentum fibulotarale anterius erlitten. Diese waren spätestens am 28. Februar 2009 abgeheilt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. S. fand sich am linken Sprunggelenk nur noch eine Zystenbildung in der medialen Talusschulter mit begleitendem Knochenmarksödem. Bereits am 23. Juni 2009 wurde am linken Sprunggelenk nur ein medialer Druck- und Bewegungsschmerz festgestellt. Am 6. Mai 2015 wurden diffuse Schmerzen und eine endgradig leicht eingeschränkte Funktion befundet. Der Neurologe Dr. F. fand im Rahmen seiner Untersuchung auch nur eine verstärkte Druckempfindlichkeit im Bereich des Sinus tarsi links. Bei der Untersuchung durch Dr. M. ist lediglich die Hockstellung auffällig, die der Kläger wegen Schmerzen im linken Sprunggelenk und im Bereich der LWS abbrechen musste. Als Unfallfolge gibt der Gutachter belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenks an. Aufgrund der Untersuchung Dr. S.s ergibt sich folgendes Bild: Schmerzmittel nimmt der Kläger nicht ein. Es erfolgt lediglich die Nutzung von Salben. Die Schmerzen am linken Sprunggelenk treten nach Angabe des Klägers (erst) nach mehrstündiger Arbeitsbelastung auf. Die Untersuchungsräumlichkeiten werden mit zügigem raumgreifenden Gangbild und ohne Hilfsmittel betreten. Die Sprunggelenksregion ist reizlos. Die Funktionsprüfung ergibt eine freie Beweglichkeit in physiologischer Ausprägung. Begleitende Geräusche oder Schmerzauslösungen sind nicht gegeben. Einbeinstand, Fersen- und Zehenstand und Hüpfen auf der Stelle sind mühelos und ohne Beschwerden im Sprunggelenk möglich. Anhaltende körperliche Schädigungsfolgen die zu einer relevanten Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe führen, lassen sich hiernach nicht feststellen. Auch liegt mit einer Latenz von 9 Jahren kein geeigneter zeitlicher Zusammenhang mit den beim Kläger verbliebenen Beschwerden vor. Die Voraussetzungen für einen Stützrententatbestand sind ebenfalls nicht erfüllt. Gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII besteht ein Anspruch auf Rente für jeden Versicherungsfall, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrere Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Da keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 v.H. für den Arbeitsunfall vom 12. Januar 2009 gegeben ist, können die Folgen des Unfalls nicht berücksichtig werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung einer Rente ab dem 1. März 2009 aufgrund eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 12. Januar 2009 hat. Der 1956 geborene Kläger befand sich am 12. Januar 2009 auf einem Seminar. Als er seinen Koffer aus dem Auto holen wollte, rutschte er auf Eis aus und fiel auf die linke Seite. Seine Arbeitgeberin war (ist) die C. AG. Am 13. Januar 2009 suchte der Kläger den Durchgangsarzt Dr. H. auf. Dieser stellte fest, dass der Kläger unter Druck- und Bewegungsschmerzen im Bereich der linken Schulter litt und die Beweglichkeit schmerzhaft eingeschränkt war. Schwellungen oder Hautverletzungen lagen nicht vor. Ebenfalls konnten keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden. Im Bereich des linken Sprunggelenks fand sich eine Schwellung. Es wurden eine Prellung der linken Schulter und des linken Oberarms und eine Distorsion/Prellung des linken Sprunggelenks als Diagnosen angegeben. Bei einer weiteren Untersuchung am 15. Januar 2009 wurden eine druckschmerzhafte Schwellung am linken Außenknöchel und eine leichte Druckschmerzhaftigkeit ohne Erguss und mit freier Beweglichkeit des linken Kniegelenks und Schulterbeschwerden befundet. Bei Nachuntersuchungen am 19. Januar 2009 und am 6. Februar 2009 bestanden beim Kläger noch Beschwerden im Sprunggelenk. Die vom Sprunggelenk angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten keinen Anhalt einer knöchernen Verletzung. Auch zeigte sich keine Bandinstabilität. Ein Talus Vorschub war nicht auslösbar. Als sich der Kläger am 23. Februar 2009 erneut beim Arzt vorstellte, klagte er über Schmerzen in der oberen Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in die linke Schulter und den linken Arm. Im Bereich der linken Schulter und des linken Arms fanden sich Druck- bzw. Bewegungsschmerzen. Ein MRT der linken Schulter vom 23. Februar 2009 zeigte ein Impignementsyndrom, eine aktivierte Arthrose des Akromioklavikulargelenks, mögliche Einrisse der Infraspinatussehne und eine Bursitis subdeltoidea/subacrominalis. Ein MRT des linken Kniegelenks zeigte eine Läsion des Innenmeniskus im Hinterhorn und in der Pars intermedia, eine Chondromalazie des medialen Kompartments und der lateralen Femurkondyle. Außerdem bestand der Verdacht auf eine Teilruptur des vorderen Kreuzbands. Am 24. Februar 2009 wurde das linke Ellenbogengelenk des Klägers geröntgt. Auffälligkeiten zeigten sich nicht. Ein MRT der HWS und der BWS zeigte Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten C3 bis C6 und Bandscheibenvorfälle der Segmente Th1/2, Th 5/6 und Th 10/11. Sonst fanden sich keine Veränderungen. Das MRT des Sprunggelenks zeigte eine komplette Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius, eine Teilruptur des Ligamentum fibulotalare posterius, einen Erguss, ein Spongiosaödem der Talusrolle und im distalen Tibiabereich. In einem Abschlussbericht vom 26. Februar 2009 stellte der Chefarzt Dr. E. fest, dass lediglich die fibulare Bandruptur am linken oberen Sprunggelenk ggf. traumatischer Natur sei und die ICD Verschlüsselung deshalb zu ändern. Die fibulare Bandruptur sei zum Untersuchungszeitpunkt ausgeheilt. Alle anderen Befunde seien degenerativer Art. Der Kläger sei ab dem 1. März 2009 wieder arbeitsfähig. Die Behandlung werde jetzt abgeschlossen. Die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt (BGU) bei der sich der Kläger am 25. Februar 2009 vorstellte, teilte als Diagnosen eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit kompletter Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und Teilruptur des Ligamentum fibulotalare posterius, eine Prellung der linken Schulter mit partialer Ruptur der Infraspinatussehne mit leichten intratendinösen Einrissen, eine leichte Bursitis subdeltoidea und subacromialis, eine Kniegelenksprellung links mit unfallunabhängiger Läsion des Innenmeniskus im Hinterhorn und in der Pars intermedia und eine Chondromalazie des medialen Kompartments sowie der lateralen Femurcondyle in Höhe des patellaren Gleitlagers mit. Die Untersuchung ergab lediglich im Bereich der BWS einen leichten Druck- und Klopfschmerz und am Sprunggelenk einen leichten Druckschmerz. Es wurde der Abschluss der Behandlung zu Lasten der Unfallversicherung mit dem Abschluss der aktuellen Arbeitsunfähigkeit (28. Februar 2009) empfohlen. In der Unfallanzeige teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit, dass der Kläger die Arbeit am 28. Februar 2009 wieder aufgenommen habe. Am 10. Juni 2009 stellte sich der Kläger beim Centre de Diagnostic per la Imatge in C-Stadt vor und erhielt dort Ultraschalluntersuchungen des rechten und/oder des linken Ellenbogens und der linken Schulter. Am rechten und/oder linken Ellenbogen wurden eine Verdickung der Gelenkzone und eine Epicondylitis, an der linken Schulter eine Tendinitis der Supraspinatussehne und der Supscapularissehne und am länglichen Teil der Bizepssehne festgestellt (vgl. Bl. 244 und 246 der Gerichtsakte zum Verfahren L 3 U 149/19) Am 17. Juni 2009 wurde ein neues MRT des linken oberen Sprunggelenks angefertigt. Hier befundete der Radiologe eine Osteochondrosis dissecans (Absterben eines begrenzten Knochenareals im Stadium II) an der medialen Talusschulter mit zystischen Veränderungen, stellenweise narbige Veränderungen der Außenbänder, eine Reizung des Deltabandes und einen Erguss in der Region des Talus. Am 23. Juli 2009 stellte sich der Kläger erneut bei einem Durchgangsarzt vor. Am Sprunggelenk konnten außer einem medialen Druck- und Bewegungsschmerz keine Auffälligkeiten festgestellt werden. An der Schulter war der Impignementtest schwach positiv und es bestand ein Druckschmerz am Oberarmkopf lateral und ventral. Am 19. März 2015 erlitt der Kläger auf der Autobahn einen Wegeunfall (Verfahren unter dem Az. L 3 U 149/19) Im Mai 2015 stellte er sich erneut wegen Beschwerden im Bereich des Sprunggelenks bei einem Durchgangsarzt vor. Ein MRT des linken Sprunggelenks ergab kleine subkortikale Zysten und ein diskretes Knochenmarködem an der medialen Talusschulter. Innen- und Außenbandapparat waren intakt. Eine Vorstellung bei dem Neurologen Dr. F. ergab keine neurologischen bzw. neurophysiologischen Auffälligkeiten. Die Beklagte forderte ein fachradiologisches Zusatzgutachten bei Prof. Dr. G. an. Dieser befundete im März 2016 nach erneuter Anfertigung zweier MRTs eine regelrechte Darstellung des linken Schultergelenks. Im Bereich des oberen Sprunggelenks befundete er im Talusbereich ein ausgeprägteres, medialseitiges, mehr subchondral gelegenes Knochenmarködem passend zu einem Supinationstrauma., außerdem einen geringgradigen Erguss im unteren Sprunggelenk und ein deutliches Weichteilödem. Eine posttraumatische Osteochondrosis dissecans oder eine postraumatische Arthrosebildung seien nicht zu erkennen. Im Anschluss ließ die Beklagte ein erstes Rentengutachten durch den Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. M. erstellen. Im Gutachten vom 19. März 2016 gab dieser an, dass der Kläger unter belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenks leide. Da zeitnah nach dem Unfall am 24. Februar 2009 ein Knochenmarksödem an der medialen Talusschulter nachgewiesen worden sei und sich im späteren Verlauf ein osteochondraler Defekt an der medialen Talusschulter links gezeigt habe, müsse hier von einer Unfallfolge ausgegangen werden. Im Übrigen seien die Befunde des Klägers degenerativer Natur. Die Bewegungsumfänge des linken und des rechten Sprunggelenks seien identisch. Die MdE liege durchgängig bei 10 v.H. Mit Bescheid vom 26. April 2016 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 12. Januar 2009 als Arbeitsunfall an und lehnte eine Rentenzahlung ab. Als Gesundheitserstschaden erkannte sie eine Ruptur des Ligamentum fibulotarale anterius am linken Fuß an und gab an, dass die Folgen dieser Verletzung im Wesentlichen behoben seien. Die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, des Schulter- und des Kniegelenks seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er wies u.a. daraufhin, dass bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen seien, die er dadurch erleide, dass er von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen könne. Seine Tätigkeit in der Passagierabfertigung am Flughafen sei mit zahlreichen Bewegungen und körperlichen Belastungen verbunden. Aufgrund der Beschwerden im linken Sprunggelenk könne er die Tätigkeit nicht mehr mehrere Stunden ausführen. Die Beklagte legte das Gutachten vom 19. März 2016 dem Beratungsarzt Dr. K. vor. Dieser teilte mit, dass das Gutachten überzeugend und zutreffend sei. Angesichts der minimalen Auswirkungen lasse sich diskutieren, ob eine MdE von 10 v.H. oder unter 10 v.H. anzunehmen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 – zugestellt am 9. Oktober 2017 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die MdE richte sich nach dem Umfang des sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Nicht zu berücksichtigen sei ein durch den Unfall eingetretener Minderverdienst und in der Regel auch nicht die Beeinträchtigung der Fähigkeit im ausgeübten Beruf tätig zu sein. Im Diagnostikzentrum für Radiologie und Neurologie wurde am 26. Mai 2020 ein MRT der linken Schulter angefertigt. Dabei wurden eine sekundär degenerative strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette mit größeren Rim-rent-Läsionen am Ansatz der Supraspinatussehne und humeruskopfseitige Partialrupturen im Längsverlauf der Infraspinatussehne, eine Bursitis subacromialis, eine milde Kapsulitis und eine AC-Gelenksarthrose befundet (vgl. Bl. 247 der Gerichtsakte zum Verfahren L 3 U 149/19). Schon am 8. November 2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Gießen (Sozialgericht) erhoben. Das Sozialgericht hat auf Antrag des Klägers ein Gutachten bei dem Sozialmediziner Dr. S. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt. Dieser hat im Gutachten vom 20. Dezember 2018 mitgeteilt, dass die von ihm vorgenommenen Röntgenaufnahmen des linken Sprunggelenks vom 20. November 2018 eine chronische, glatt kortikalisierte, reizlos imponierende subkortikale Zyste an der medialen Talusschulter und kleinste osteophytäre Anbauten und Ossikel periartikulär zeigten. Ein MRT des linken Sprunggelenks vom 23. November 2018 zeige ebenfalls die Zystenbildung mit Sklerose. Eine Osteochondrosis dissecans liege nicht vor. Auf den Unfall könne eine Distorsion des linken Sprunggelenks mit Zystenbildung in der medialen Talusschulter mit begleitendem Knochenmarködem, eine abgeheilte Außenbandruptur am linken Sprunggelenk und folgenlos abgeheilte Prellungen am linken Schultergelenk und am linken Kniegelenk zurückgeführt werden. Der Meniskusschaden am linken Kniegelenk, die Schäden an der HWS, BWS und LWS, ein Bluthochdruck, Knick-Senk-Spreizfüße beidseits, eine somatoforme Schmerzstörung, eine Angststörung, eine Dysthymie und ein Überforderungssyndrom könnten nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Sie seien degenerativ bzw. die seelischen Störungen anlagebedingt reaktiv. Die Binnenschädigung im linken Sprunggelenk sei im Sinne der Entstehung auf den Unfall zurückzuführen. Eine Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung liege nicht vor. Die MdE liege bei 10 v.H. Der Kläger hat daraufhin angeregt, dass der Gutachter noch dazu zu hören sei, ob die psychischen Beeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen seien. Mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich insbesondere auf das erste Rentengutachten von Dr. M. und das Gutachten von Dr. S. gestützt. Am 10. September 2019 hat der Kläger Berufung gegen den am 12. August 2019 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt. Gemeinsam mit den Folgen des Ereignisses vom 19. März 2015 liege die MdE bei mindestens 20 v.H. Er habe deshalb beantragt, den Sachverständigen Dr. S. hierzu zu befragen. Auch sei der Sachverständige ergänzend dazu anzuhören, ob die seelischen Erkrankungen auf den Unfall vom 12. Januar 2009 zurückzuführen seien. Der Sachverständige sei entgegen der Angaben des Sozialgerichts auch nicht fachfremd. Er sei Facharzt für psychosomatische Grundversorgung und für Sozialmedizin. Darüber hinaus sei zu klären, ob der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Auch sei nicht klar, ob der Sachverständige wirklich davon ausgehe, dass die psychischen Beschwerden nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könnten. Das bleibe im Gutachten offen, wenn der Sachverständige davon spreche, dass die Erkrankungen anlagebedingt reaktiv seien. Die im Verfahren L 3 U 149/19 vorgelegten medizinischen Unterlagen zu den Befunden in der linken Schulter würden nachweisen, dass die Beschwerden des Klägers in diesem Bereich auf den hier streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien. Die Beschwerden hätten durchgängig seit dem Unfall bestanden (vgl. Bl. 240 f. der Gerichtsakte im Verfahren L 3 U 149/19). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Gießen vom 5. August 2019 und unter Abänderung des Bescheides vom 26. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. Oktober 2017 zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. ab dem 1. März 2009 aufgrund des Unfalls vom 12. Januar 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren L 3 U 149/19 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.