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Urteil

L 2 R 323/22

Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0528.L2R323.22.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz ). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Oktober 2022 ist nicht zu beanstanden. Der angegriffene Bescheid vom 15. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2020 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. September 2020. Nach § 38 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Diese Regelung gilt nach der Systematik des SGB VI für Versicherte, die ab dem 1. Januar 1964 geboren wurden. Nach der Übergangsregelung des § 236b Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Durch § 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI wird die Altersgrenze für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, hiervon abweichend angehoben. Im Fall des im Jahr 1956 geborenen Klägers erfolgt eine Anhebung um acht Monate auf 63 Jahre und acht Monate. Ausgehend vom Geburtsdatum des Klägers am 5.XX.1956 erreichte er die Altersgrenze des § 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI am 5.XX.2020. Frühester Rentenbeginn ist nach § 99 Abs. 1 SGB VI der Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, hier der 1.XX.2020. Der Kläger erfüllt zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht die Wartezeit von 45 Jahren. Nach § 50 Abs. 5 SGB VI ist die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Der Kläger hat die erforderliche Wartezeit durch die vorgemerkten Zeiten bei der Beklagten allein nicht erfüllt. Aus seinem Versicherungsverlauf vom 24. April 2023 ergeben sich bis zum Beginn der begehrten Altersrente zum 1. September 2020 anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Umfang von lediglich 318 Kalendermonaten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum bis August 2020 weitere bislang noch nicht berücksichtigte Zeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen könnte, sind weder von ihm vorgetragen worden noch für den Senat erkennbar. Die vom Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der LAK zurückgelegten Beitragszeiten im Umfang von 245 Kalendermonaten sind bei der Ermittlung der Wartezeit nach § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI nicht zu berücksichtigen (vgl. Ruland, Die Koordination der verschiedenen Alterssicherungssysteme in Deutschland, NZS 2015, 80, 84 sowie die Ausführungen in BT-Drs. BT-Drs. 18/2481, S. 40 f.; ebenso Sendt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 17 ALG (Stand: 15. April 2023), Rn. 43). Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Nach der Begriffsbestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Beiträge, die nach den Vorschriften des ALG gezahlt werden müssen, sind zwar unzweifelhaft Beiträge, für die eine Zahlungspflicht nach Bundesrecht besteht. Sie sind aber nach der Gesetzessystematik nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfasst (so bereits BSG, Urteil vom 6. Februar 2003, B 13 RJ 17/02 R; BSG, Urteil vom 19. Mai 2004, B 13 RJ 4/04 R; ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Oktober 2018, L 19 R 829/17; Gürtner in: BeckOGK (Kasseler Kommentar), § 55 SGB VI, Rn. 5) und damit nicht bei der Wartezeitberechnung nach § 51 Abs. 3a SGB VI zu berücksichtigen. Die Legaldefinition der Pflichtbeitragszeiten in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI betrifft vielmehr allein Beitragszahlungen innerhalb des SGB VI, so dass es sich bei den „nach Bundesrecht zu zahlenden Pflichtbeiträgen“ um solche handeln muss, die auf Grund einer Versicherung kraft Gesetzes (d.h. infolge der §§ 1 bis 4 SGB VI) zu zahlen gewesen waren (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O.). Eine Regelungsbefugnis für andere Versorgungssysteme außerhalb des SGB VI besteht grundsätzlich nicht und müsste dementsprechend ausdrücklich gesetzlich verankert sein. Eine solche gesetzliche Regelung sieht jedoch weder das SGB VI noch das ALG vor. Das ALG weist in § 18 ALG vielmehr eine eigene Begriffsbestimmung der Beitragszeit auf, wonach Beitragszeiten ausdrücklich nur solche Zeiten sind, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind. Darüber hinaus sieht § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG vor, dass neben Beitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind, auf die Wartezeit angerechnet werden. Eine entsprechende Parallelvorschrift, die dem Anliegen des Klägers entsprechen würde, sieht das SGB VI nicht vor. Eine analoge Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG ist mangels planwidriger Regelungslücke nicht möglich (BSG, Urteil vom 6. Februar 2003, B 13 RJ 17/02 R). Die Alterssicherungssysteme weisen derart gravierende Unterschiede auf, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Beitragszeiten auf die Wartezeit unabsichtlich unterschiedlich gestaltet hat. So besteht nach dem ALG insbesondere die Möglichkeit der Gewährung von Beitragszuschüssen (§ 32 ALG), so dass die nach dem ALG entrichteten Beiträge schon ihrer Art nach nicht mit den Beiträgen nach dem SGB VI vergleichbar sind (BSG, a.a.O.). Ebenso soll die Alterssicherung der Landwirte - anders als die gesetzliche Rentenversicherung - als eigenständiges Alterssicherungssystem nur eine Teilsicherung fürs Alter gewährleisten, auch um in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufsstandes die Beiträge und damit die Belastung der aktiven Landwirte niedrig zu halten (vgl. BT-Drs. 18/2481, S. 40, 41). Insofern ist unerheblich, dass sich die Systeme der Alterssicherung nach dem ALG und dem SGB VI zwischenzeitlich durch Aufgabe des Erfordernisses der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 21 ALG a.F. für die Inanspruchnahme einer Rente weiter angenähert haben. Vielmehr hat es der Gesetzgeber sowohl in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG als auch in Zusammenhang mit den seither im Übrigen erfolgten Gesetzesänderungen nicht zum Anlass genommen, eine § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG entsprechende Vorschrift in das SGB VI einzufügen. Entsprechenden Gesetzesinitiativen ist der Gesetzgeber gerade nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks 13/1349 und die Darstellung in BSG, a.a.O.). Ebenso hat bei Einführung der Neuregelung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Wirkung zum 1. Januar 2012 keine entsprechende Regelung Eingang in das SGB VI gefunden. Der Gesetzgeber ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, eine § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG entsprechende Vorschrift in das SGB VI aufzunehmen (BSG, a.a.O.). Denn es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, wenn das mit der Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG verfolgte Ziel einer verbesserten Alterssicherung der Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten (vgl. BT-Drucks. 13/2747, S. 1), vom Gesetzgeber nicht auch auf weitere Personengruppen ausgedehnt wird, die - wie der Kläger - von einer umgekehrten Anrechnung der zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge auf die gesetzliche Rentenversicherung profitieren würden. Schließlich ist auch die individuelle finanzielle Situation des Klägers nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers zu begründen, im Rahmen der abstrakt-generellen Regelung der Alterssicherungssysteme eine § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG entsprechende Vorschrift nicht in das SGB VI einzufügen. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Berücksichtigung seiner nach dem ALG gezahlten Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI berufen. Danach sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die Vorschrift bezieht sich auf Zeiten, für die zwar keine Beiträge gezahlt wurden, für die aber aufgrund gesetzlicher Fiktion Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (vgl. zu Beispielen Gürtner in: BeckOGK (Kasseler Kommentar), § 55 SGB VI, Rn. 9; Flecks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 2. November 2022, § 55 SGB VI, Rn. 26). Bei den vom Kläger angeführten Beitragszeiten nach dem ALG handelt es sich gerade nicht um Zeiten einer gesetzlich angeordneten fiktiven Beitragszahlung, sondern um tatsächlich gezahlte Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse im Sinne des § 18 ALG. Auch eine analoge Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf Beitragszeiten nach dem ALG entspricht weder der Interessenlage des Gesetzgebers noch dem Ausnahmecharakter der Vorschrift. Vielmehr ergibt sich daraus, dass in einer Vielzahl von Konstellationen ausdrückliche Verweisungen vorliegen, eindrücklich, dass die übrigen Fälle ohne solche Verweisungen gerade nicht erfasst werden sollen (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Oktober 2018, L 19 R 829/17). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nach diesen Maßgaben nicht darauf an, ob eine Anrechnung von Beitragszeiten auf die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI oder auf eine für eine einzelne Rentenart maßgebliche Wartezeit, hier die Wartezeit von 45 Jahren als Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, vorgenommen wird. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Begriff der Wartezeit im SGB VI, konkret in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, abstrakt definiert. Danach ist Wartezeit die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit. § 50 SGB VI differenziert danach für die jeweilige Rente lediglich zwischen der Dauer der Wartezeit und den anrechenbaren Zeiten, ohne innerhalb der Vorschrift von unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffs Wartezeit auszugehen. Die Definition der Beitragszeiten in § 55 SGB VI steht ihrerseits systematisch zusammen mit den §§ 54-58 SGB VI unter dem Titel „Rentenrechtliche Zeiten“ und beansprucht Gültigkeit für das gesamte SGB VI. Die vom Kläger postulierte Differenzierung des Begriffs der Pflichtbeitragszeit je nach Prüfung der allgemeinen oder einer besonderen Wartezeit innerhalb des § 50 SGB VI findet im Gesetz somit keinen Niederschlag. Gleiches gilt für eine abweichende Betrachtung des Begriffs der Pflichtbeitragszeit je nachdem, ob die Voraussetzungen einer Wartezeit bei einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder auf Gewährung einer Altersrente, hier einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte, vorliegen. Zur Überzeugung des Senats ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Entscheidungen vom 6. Februar 2003 (B 13 RJ 17/02 R) und 19. Mai 2004 (B 13 RJ 4/04 R) daher auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Der 1956 geborene Kläger stand nach Ausbildung und Wehrdienst zwischen Juli 1977 und April 1981 sowie in der Folge wieder ab März 2002 in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Er weist laut seinem bei der Beklagten geführten Versicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten für die Zeiträume vom 1. Januar 1973 bis 30. April 1981, 11. März bis 16. Mai 2002, 1. August bis 11. Oktober 2002 sowie ab dem 1. Januar 2003 bis über den 31. August 2020 hinaus, konkret bis zum 31. Oktober 2022, auf. Im Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. November 2001 bewirtschaftete er als landwirtschaftlicher Unternehmer eine Hofstelle in A-Stadt und weist laut Rentenauskunft der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) vom 3. März 2020 Pflichtbeitragszeiten in einem Umfang von 245 Monaten auf. Vom 1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 übte er keine berufliche Tätigkeit aus. Am 3. April 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. September 2020. Im Antrag gab der Kläger an, er habe am 3. März 2020 ebenfalls eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Kassel beantragt. Der Kläger teilte in einer Bemerkung zum Antrag mit, er habe „245 Pflichtbeitragsmonate in der Landwirtschaftlichen Alterskasse“. Mit Bescheid vom 15. April 2020 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Mindestversicherungszeit für diese Rente. Die Wartezeit für die beantragte Rente betrage 45 Jahre (540 Monate). Ausgehend von dem gewünschten Rentenbeginn am 1. September 2020 enthalte das Versicherungskonto des Klägers zum 31. August 2020 nur 310 Wartezeitmonate. Dem Bescheid war ein Versicherungsverlauf des Klägers beigefügt, der u.a. im Zeitraum vom 1. Mai 1981 bis 10. März 2002 keine rentenrechtlichen Zeiten aufweist. Hiergegen legte der Kläger am 24. April 2020 Widerspruch ein und trug vor, bei der Berechnung der Wartezeiten seien zusätzlich 245 Monate an Beitragszeiten (245 Monate mit Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. November 2001) zur gesetzlichen Altersvorsorge der Landwirte zu berücksichtigen. Ausweislich einer Rentenauskunft und eines Versicherungsverlaufs der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) vom 3. März 2020 würden dort zusätzlich auch die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als alterskassenfremde Zeiten bei der Berechnung der Wartezeit angerechnet. Die Altersrente beginne dort ab dem 1. September 2020. Eine anderweitige Behandlung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG). Der Kläger bezieht seit dem 1. September 2020 von der LAK der SVFLG eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 87c Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in Höhe von 311,43 € monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle nicht die Wartezeit für einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Anstatt der erforderlichen 540 Monate enthalte sein Versicherungskonto bis zum 31. August 2020 lediglich 310 Wartezeitmonate. Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG seien auf die Wartezeiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar. Es handele sich nicht um Beitragszeiten im Sinne des § 51 Abs. 3a SGB VI. Auch wenn § 51 Abs. 3a SGB VI mit Wirkung zum 1. Juli 2014 durch Artikel 1 Nr. 2 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 2014, 787) erheblich geändert und ergänzt worden sei, sei die höchstrichterliche Rechtsprechung der Entscheidungen des BSG vom 6. Februar 2003 (13 RJ 17/02 R) und vom 19. Mai 2004 (13 RJ 4/04 R) weiterhin anwendbar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei in den genannten Urteilen ebenfalls verneint worden. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 12. Oktober 2020 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt. Am 17. August 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Darmstadt (S 23 R 298/20 ER) mit dem Ziel einer vorläufigen Gewährung der begehrten Altersrente ab dem 1. September 2020. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 25. September 2020 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Trotz mehrerer Aufforderungen des Gerichts habe er keinen Sachverhalt vorgetragen, der das Abwarten einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren bzw. der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen würde. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers (L 2 R 288/20 B ER) wurde mit Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. September 2020, insbesondere habe er nicht die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren glaubhaft gemacht. Die vom Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der LAK zurückgelegten Beitragszeiten im Umfang von 245 Kalendermonaten seien bei der Ermittlung der Wartezeit nach § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Es handle sich hierbei insbesondere nicht um Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 450/21) hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2021 nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2022 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 sei rechtmäßig. Der Kläger habe zu dem begehrten Rentenbeginn am 1. September 2020 keinen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die vom Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der LAK zurückgelegten Beitragszeiten im Umfang von 245 Kalendermonaten seien bei der Ermittlung der Wartezeit nach § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Berücksichtigung seiner nach dem ALG gezahlten Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Eine Gleichbehandlung der Voraussetzungen der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte sei auch nicht geboten, weil es sich nach der Auffassung des Klägers bei beiden Rentenarten um gesetzliche Alterssicherungen nach dem § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) handele. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 22. Februar 1990 (4 RA 62/89) ausgeführt, dass es sich bei der Alterssicherung der Landwirte um ein auf Sondergesetz beruhendes, gegenüber der Rentenversicherung selbständiges und berufsstandsbezogenes Alterssicherungssystem für Landwirte, ihrer Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen handele. Die Anwendung einer bestimmten Regelung auf einen anderen als den unmittelbar geregelten Sachverhalt könne der Kläger nur begehren, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Die „umgekehrte“ Anrechnung der zur Alterssicherung der Landwirte entrichteten Beiträge auch auf die gesetzliche Rentenversicherung sei aus der mit dem ALG verfolgten Intention des Gesetzgebers nicht geboten (BSG, Urteil vom 6. Februar 2003, 13 RJ 17/02 R). Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 28. November 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Dezember 2022 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Seit dem 1. November 2022 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente von der Beklagten. Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, er habe ab dem 1. September 2020 Anspruch auf Zahlung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Er habe am 5. August 2020 die Altersgrenze für die Berechtigung zum Bezug dieser Rente erreicht. Er erfülle auch die erforderliche Wartezeit von 540 Monaten, da er 245 Pflichtbeitragsmonate als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der LAK sowie mindestens 364 Pflichtbeitragsmonate bei der Antragsgegnerin als nichtselbständig Versicherter, insgesamt damit mindestens 609 Pflichtbeitragsmonate aufweise. Die an die LAK gezahlten Pflichtbeitragszeiten seien Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Das vom BSG in der Entscheidung vom 6. Februar 2003 festgestellte Zusammenrechnungsverbot (B 13 RJ 17/02 R) sei nicht auf die sog. „große Wartezeit“ der §§ 236b, 50 Abs. 5 SGB VI übertragbar. Das Urteil betreffe lediglich die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI. Die von der Antragsgegnerin genannte Entscheidung vom 19. Mai 2004 (B 13 RJ 4/04 R) habe den Fall einer Erwerbsminderungsrente betroffen und sei ebenfalls nicht übertragbar. Aufgrund der Umstrukturierung der LAK in die SVLFG ab dem 1. Januar 2013 seien zudem neue Rechtsgrundsätze zur Anwendung zu bringen als im Zeitpunkt der früheren Entscheidungen des BSG. Die Ablehnung der Altersrente durch die Beklagte verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aufgrund einer Privatinsolvenz in 2001 habe er seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht fortführen können und habe sämtliche damit verbundenen Grundstücks- und Sachwerte verloren. Es handele sich somit zumindest um einen Härtefall, bei dem die Beitragszeiten der LAK auf die Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Oktober 2022 und den Bescheid vom 15. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2020 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. September 2020 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Anrechnung der zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichteten Beiträge auf die Wartezeit für die Gewährung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sei aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI und des § 55 Abs. 1 SGB VI nicht möglich. Der Kläger habe zudem einen Anspruch auf eine Altersrente nach dem ALG. Die zur LAK entrichteten Beiträge seien somit nicht verloren. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.