Urteil
L 2 R 127/23
Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0528.L2R127.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2023 wird zurückgewiesen und die Untätigkeitsklage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2023 wird zurückgewiesen und die Untätigkeitsklage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat war nicht wegen Befangenheit daran gehindert, im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers zu entscheiden, da der Befangenheitsantrag des Klägers vom 27. Mai 2024 bereits unzulässig ist. In den Fällen, in denen der abgelehnte Richter wegen offensichtlich unzulässigem Ablehnungsgesuch an der Entscheidung mitwirken darf, sind die Gründe, warum eine solche Fallgestaltung gegeben ist, in der Entscheidung über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen. Einer gesonderten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch bedarf es nicht (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 10e). Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (siehe BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010, B 4 AS 97/10 B, juris m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2024, § 60 Rn. 7). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es völlig ungeeignet ist und es sich um eine bloße Formalentscheidung handelt (Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2024, § 60 Rn. 10d; BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009, B 1 KR 51/09 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 6). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771 ff.) entschieden, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Unter Beachtung dieses strengen Maßstabes erweist sich das Gesuch des Klägers als offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat keine konkreten Anknüpfungspunkte dargelegt, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Senats hindeuten könnten. Es müssen objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist (BSG, Beschluss vom 9. März 2017, B 12 KR 83/16 B, juris). Anhaltspunkte für solche objektiven Gründe sind nicht erkennbar, formuliert lediglich, dass er seine Ablehnung der Mitglieder des Senats aufrechthalte, ohne überhaupt ein Anknüpfungspunkt für eine Befangenheit zu benennen. Der Senat hatte über alle vorherige Befangenheitsanträge des Klägers schon durch Beschluss entschieden (L 2 SF 6/24 AB: Beschluss vom 30. Januar 2024; L 2 SF 18/24 AB: Beschluss vom 21. März 2024 und L 2 SF 83/24 AB: Beschluss vom 27. Mai 2024). Der Senat war nicht wegen der Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung an einer Entscheidung über die Berufung gehindert. Der Kläger war ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 17. April 2024 ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Seine Anträge auf Terminsänderung, Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 2 SGG, Prozesskostenhilfe und Gewährung einer Fahrkarte waren alle vor dem Termin beschieden worden: Beschlüsse des Senats vom 23. und 24. Mai 2024 und Entscheidung der Kostenbeamtin vom 28. Mai 2024. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2023 ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren mit der echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Eine solche setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht. Die Klage geht nur auf die Gewährung einer Leistung und ist nicht mit einer Anfechtungsklage verbunden. Deswegen findet auch kein förmliches Verwaltungs- und Vorverfahren statt und es gibt keine Klagefrist (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt-Keller, 14. Aufl. 2023, SGG, § 54 Rn. 41-41b). Der Erlass eines Verwaltungsakts ist nur rechtmäßig, wenn die Verwaltung befugt ist, einen solchen zu erlassen. Die Befugnis zu einer Regelung in der Form des Verwaltungsakts ist zum Teil ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Ausreichend ist aber auch, dass sie sich durch Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften ergibt (stRspr, zB BSG, Urteile vom 25. März 2021, B 1 KR 16/20 R, BSGE 132, 55; 13. Dezember 2022, B 1 KR 37/21 R, juris), etwa auch aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses (BSG, Urteil vom 7. April 2022, B 5 R 24/21, juris). Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Konzeption des Gesetzes ein Subordinationsverhältnis zwischen Sozialleistungsträger und Bürger vorliegt (stRspr, zB BSG, Urteil vom 27. April 2021, B 12 R 14/19 R, BSGE 132, 86). Bei der Gewährung von Teilhabeleistungen liegt ein subordinationsrechtliches Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten vor, sie hat über die Leistungen durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Dies gilt umso mehr, als die Auswahl der Leistungen im Ermessen der Beklagten liegt. Nach § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch des Klägers. Die Auswahl der Leistungen und Ausübung des Ermessens geschieht durch Verwaltungsakt. Die erhobene echte Leistungsklage ist damit unzulässig. Ein kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage ist ebenfalls unzulässig, da es an der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens fehlt. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Beklagte hat zwar zwischenzeitlich einen Ausgangsbescheid am 3. April 2024 erlassen, der Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 SGG geworden ist, aber der vom Kläger eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Ein ordnungsgemäßes Vorverfahren ist damit noch nicht durchgeführt worden. Die Schreiben vom 22. und 23. März 2023 der Beklagten und der Deutschen Rentenversicherung Bund, gegen die sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich wendet, sind keine Verwaltungsakte. Nach § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. In diesen Schreiben ist keine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung dem Kläger gegenüber bzgl. des geltend gemachten Teilhabeanspruchs getroffen worden. Es handelt sich um behördliche Verwaltungshandlungen. Nach § 56a SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Die Aufforderung, einen Befundbericht vorzulegen, der der Kläger im Übrigen zwischenzeitlich entsprochen hat, ist eine nicht vollstreckbare behördliche Verfahrenshandlung, die gemäß § 56a SGG nicht isoliert im Klageweg angegriffen werden kann. Die Weitergabe des Antrags wegen Unzuständigkeit seitens der DRV Bund stellt ebenfalls eine rein behördliche Verfahrenshandlung dar. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers ist durch diese Schreiben nicht getroffen worden. Dies erfolgte erst durch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 3. April 2024. Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zulässig, denn eine solche hat der Kläger vor dem Sozialgericht nicht erhoben. Er hat nicht die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung seines Antrages begehrt. Eine solche wäre auch nicht zulässig gewesen, denn die maßgebliche Frist des § 88 Abs. 1 SGG war nicht abgelaufen. Der Kläger hat die begehrte Leistung bei der Beklagten im März 2023 beantragt, der Kläger hat am 3. April 2023 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2023 abgewiesen. Das Sozialgericht hat demzufolge nicht über einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG entschieden. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage erstinstanzlich vor dem erkennenden Senat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 seitens des Klägers ist als Klageänderung unzulässig, denn die Änderung der Klage erachtet das Gericht weder nach § 99 Abs. 1 SGG für sachdienlich noch hat die Beklagte dieser zugestimmt. Sie hat sich auch nicht auf die geänderte Klage rügelos iSd § 99 Abs. 2 SGG eingelassen. Einer Verweisung an das Sozialgericht (siehe hierzu Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 99 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 47) oder Entscheidung durch den erkennenden Senat selbst bedarf es daher nicht. Darüber hinaus hat die Beklagte zwischenzeitlich über den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 3. April 2024 entschieden, so dass in der Sache auch keine Untätigkeit der Beklagten mehr gegeben sein könnte. Die Frist zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. April 2024 ist noch nicht abgelaufen. Auch der Beweisantrag des Klägers, Ärzte nach § 109 SGG im Termin zur mündlichen Verhandlung zu hören, ist erfolglos. Zum einen gehört zu den zumutbaren Mitwirkungshandlungen nach Maßgabe von §§ 62, 65 SGB I auch die Bereitschaft, sich zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es ist nicht erkennbar, dass im Falle des Klägers die Grenzen der Mitwirkung im Sinne von § 65 SGB I überschritten sind. Dass die von der Beklagten zu Recht für notwendig gehaltene Untersuchung des Klägers unverhältnismäßig (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I) oder dem Kläger unzumutbar (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB I) ist, ist nicht ersichtlich. Der Kläger selbst beschränkt sich auf die Angabe, dass alle erforderlichen Unterlagen schon vorlägen bzw. dass der erkennende Senat eine Begutachtung veranlassen solle. Er verkennt damit, dass es nach §§ 20 f. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Aufgabe der Beklagten ist, den Sachverhalt ggf. durch Einholung einer sachverständigen Expertise von Amts wegen objektiv zu ermitteln. Dies schließt die Befugnis, die Person des Sachverständigen und den Zeitpunkt der Untersuchung zu bestimmen, ein. "Freie Arztwahl" hat der Kläger, wenn er sich von einem Arzt im Falle einer Krankheit behandeln lassen will, nicht jedoch, wenn er, wie hier, eine Sozialleistung begehrt, deren Voraussetzungen von medizinischen Gegebenheiten abhängen, die ohne sachverständige Stellungnahmen nicht festgestellt werden können. Außerdem kommen Ermittlungen von Amts wegen nach § 103 SGG nur in Betracht, wenn auch über Ansprüche gestritten wird, für welche die Ermittlungsergebnisse von Relevanz sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die erhobene Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme ist schon unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Klage. Der Kläger ist 1975 geboren. Er stellte am 8. März 2023 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe in Form einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Mit Schreiben vom 22. März 2023 bat die Beklagte um Weiterleitung des beigefügten ärztlichen Befundberichts an den behandelnden Arzt bzw. die behandelnde Ärztin und wies auf die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hin. Der Kläger hat außerdem einen Antrag auf die Gewährung von Teilhabeleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger mit, dass ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei und der Antrag an die Beklagte weitergeleitet werde. Der Kläger hat am 3. April 2023 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 22. und 23. März aufzuheben und die Leistungsgewährung, hilfsweise die Neubescheidung anzuordnen. Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2023 die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Gemäß § 56a Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe kein Rechtsbehelf gegen behördliche Verfahrenshandlungen. Danach könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Vorschrift diene so der Verfahrensökonomie, indem sie einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch Verfahrens- und Formfehler entgegenwirke, und der Prozessökonomie, indem eine Zersplitterung des Rechtsschutzes vermieden werde. Es handele sich um eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Widerspruch, eine Klage oder einen Antrag nach § 86b SGG. Es handele sich bei den Schreiben vom 22. und 23. März 2023 um solche Verfahrenshandlungen. Verfahrenshandlungen seien behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stünden und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienten. Dazu diene zum einen die Anforderung eines Befundberichts durch Schreiben vom 22. März 2023 und die Abgabe des Verfahrens intern an die zuständige Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2023. Der Kläger hat gegen den ihm am 27. Mai 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 30. Mai 2023 Berufung bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt, welches diese am 1. Juni 2023 an das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt weitergeleitet hat. Die Beklagte hat dem Kläger durch Bescheid vom 3. April 2024 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in A-Stadt bewilligt. Der Kläger ist der Ansicht, dass er keinen Untersuchungstermin bei der Beklagten wahrnehmen müsse, weil zum einen ausreichend Arztberichte vorlägen, um seinen Reha-Anspruch feststellen zu können und zum anderen der Senat verpflichtet sei, einen Gutachter zu bestellen. Zumindest sei die Beklagte zur Bescheidung seines Antrages verpflichtet. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine medizinische Rehabilitationsleistung zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 8. März 2023 zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klageänderung als unzulässig abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die erstinstanzliche Entscheidung. Inzwischen sei dem Kläger durch Bescheid vom 3. April 2024 die begehrte medizinische Rehabilitationsmaßnahme, allerdings habe der der Kläger diese nicht angetreten, da er eine Durchführung in B-Stadt begehre. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.