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Urteil

L 2 R 284/22

Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0319.L2R284.22.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2022 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 12. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2021 war nicht aufzuheben, da er rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer rückwirkenden Wirkung seiner Verzichtserklärung aus April 2019 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2019. Nach § 76d SGB VI gelten für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend. Mit den "Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten" sind die allgemeine Regelung des § 70 SGB VI sowie die Sonderregelungen der §§ 256 bis 262 SGB VI gemeint. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden nach § 66 Abs. 3a SGB VI mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. Für den Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum keine Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten für Beschäftigung zu ermitteln, denn er hatte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht wirksam auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und keine Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt gezahlt. Die vom Arbeitgeber gezahlten Versicherungsbeiträge werden keinem Versicherungskonto zugeordnet und können die Rente des Klägers nicht erhöhen. Sie sind weder anspruchs- oder anwartschaftsbegründend noch -erhöhend. Die nur den Arbeitgeber treffende Beitragstragungspflicht ist nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2022, B 12 R 3/21 R, juris). Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungsfrei Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten, Satz 2. Der Verzicht kann nach Satz 3 nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stellt auf den Bezug einer Altersvollrente ab. Wird die Vollrente bezogen, besteht auf Grund einer daneben ausgeübten Beschäftigung Versicherungsfreiheit. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) wurde § 5 Abs. 4 SGB VI um die Sätze 2 bis 4 ergänzt. Mit dieser Ergänzung wird § 5 Abs. 4 Satz 1 SGB VI insoweit eingeschränkt, als dass dieser "nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten", gilt. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden. Adressat dieser Verzichtserklärung ist der entsprechende Arbeitgeber. Er gilt für die Dauer dieser Beschäftigung. Wird auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, haben beide Seiten, also Arbeitgeber und Beschäftigte, ihren Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Im Gegenzug sind diese Beiträge bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gilt nur für die Beschäftigung, für welche der Verzicht erklärt wurde (Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 5 SGB VI (Stand: 30.11.2023), Rn. 166). Der Kläger hat keine rechtzeitige Verzichtserklärung für den streitgegenständlichen Zeitraum abgegeben. Eine solche Erklärung hätte nur für die Zukunft abgegeben werden können; er hat den Verzicht jedoch erst im April 2019 erklärt. Die vom Kläger abgegebene Verzichtserklärung ist auch nicht so zu behandeln, als wäre sie rechtszeitig abgegeben worden. Rechtsgrundlage hierfür könnte nur der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sein. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses den Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168-177, m.w.N.). Voraussetzung ist, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang). Aus einer - hier in Betracht kommenden - unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung der Allgemeinheit, zu der ein Versicherungsträger gemäß § 13 SGB I verpflichtet gewesen wäre, kann allerdings kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch resultieren (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur bei einer - hier nicht vorliegenden - unrichtigen oder missverständlichen Information durch den Versicherungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993, 13 RJ 19/92, BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12). Eine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht nach den §§ 14, 15 SGB I durch die Beklagte liegt gleichermaßen nicht vor. Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1990, 7 RAr 36/88, BSGE 66, 258, 266). Daran mangelt es hier. Im Zeitpunkt des 2013 durchgeführten Rentenbewilligungsverfahrens waren die durch das Flexirentengesetz eingeführten, ab 1. Januar 2017 geltenden gesetzlichen Änderungen noch nicht bekannt, so dass die Beklagte damals auf die Notwendigkeit der Verzichtserklärung für die Zukunft nicht hinweisen konnte. Für einen nach dem Rentenbewilligungsverfahren und vor der im April 2019 durch den Kläger initiierten konkreten Anfrage erfolgten Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten, aus dem ein Beratungsanlass resultiert haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Rahmen der Beratungspflicht nach § 14 SGB I war die Beklagte auch nicht gehalten, anlässlich der Gesetzesänderung ab 1. Januar 2017 in Bezug auf alle Altersrentner zu prüfen, ob diese davon betroffen sein könnten, und diese ohne konkreten Anlass zu informieren. Eine solche Verpflichtung ist selbst bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen, wie drohendem Totalverlust eines Anspruchs allenfalls in Ausnahmefällen denkbar (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12). Da der mögliche Rechtsverlust des Klägers sich auf die Erhöhung seiner Entgeltpunkte in geringfügigem Umfang beschränkt, ist er nicht vergleichbar schwerwiegend. Dies gilt umso mehr, als sich ein finanzieller Vorteil hieraus nicht sicher ergibt, da der Kläger im Gegenzug Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zu zahlen hätte. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht ersichtlich. Für eine Auskunftspflicht i.S. des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt. Dies war hier nicht der Fall. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist indes nicht auf die Verletzung der Pflichten aus §§ 14, 15 SGB I beschränkt, sondern kommt auch bei andersartiger Fehl- oder Nichtinformation der Versicherten in Betracht (BSG, Urteil vom 8. November 1995, 13 RJ 5/95, juris m.w.N.). Als Pflicht, deren Verletzung grundsätzlich geeignet ist, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen, kommt auch die aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI resultierende Hinweispflicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Rentenversicherungsträger können in gemeinsamen Richtlinien bestimmen, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen (Satz 2). Sinn und Zweck des § 115 Abs. 6 SGB VI ist es, die nicht ausreichend Informierten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren. Der Grund für die Hinweispflicht liegt nicht in der konkreten Kenntnis der Umstände durch den Rentenversicherungsträger aus konkretem Anlass, sondern in der Möglichkeit, auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten für den Versicherten in typischen Fallkonstellationen aufgrund der bei ihm gespeicherten Daten hinzuweisen. Daraus ergibt sich, dass für die Versicherungsträger aufgrund von § 115 Abs. 6 SGB VI nur dann eine Hinweispflicht bestehen kann, wenn die maßgeblichen Daten in dem bei ihnen vorhandenen Datenbestand gespeichert und abrufbar sind (Kater in: BeckOK , SGB VI, § 115, Rn. 23 m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2023, L 2 R 303/22, juris). Dies sind zum einen Fälle, in denen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen vom Versicherungsträger generell aufgrund des Versichertenkontos ohne Befragung der Versicherten festgestellt werden kann. Zum anderen handelt es sich dabei um Leistungen, die von Versicherten nicht nur in bestimmten Situationen, sondern im Regelfall von allen Versicherten in Anspruch genommen werden. Als Inhalt des Hinweises nennt § 115 Abs. 6 SGB VI die Notwendigkeit einer Antragstellung für den Erhalt einer Leistung. Sofern der Antrag bestimmten Erfordernissen genügen muss, die nicht völlig selbstverständlich sind, müssen auch diese angegeben werden, da ein Antrag sonst möglicherweise sein Ziel nicht erreichen würde (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168-177). Um eine derartige Antragstellung geht es vorliegend jedoch nicht. Anders als in den Fällen des § 115 Abs. 6 SGB VI, bei denen allein eine Antragstellung ausreicht, um Leistungen oder höhere Leistungen zu erhalten, ist hier eine Gestaltungsmöglichkeit für Rentenbezieher eröffnet, die zugleich mit einer Belastung (Beitragszahlung) verbunden ist und insoweit eben nicht von jedem Berechtigten genutzt wird. Zudem konnte die Beklagte auch nicht ohne weiteres automatisiert erkennen, ob der Kläger zum Personenkreis der Rentner gehört, die neben dem Bezug der Altersrente eine abhängige Beschäftigung ausüben, denn die vom Arbeitgeber gezahlten Versicherungsbeiträge wurden nicht im Konto des Klägers gespeichert. Auch die im Jahr 2013 erfolgte Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner durch die zuständige Krankenkasse des Klägers unter Hinweis auf eine Anmeldung durch einen Arbeitgeber ermöglichte im Jahr 2017 ebenfalls nicht die automatisierte Identifizierung des Klägers als zum betroffenen Personenkreis der Neureglung des § 5 Abs. 4 SGB VI gehördend. Nach alledem kann die Verzichtserklärung auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rückwirkende Wirkung entfalten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines rückwirkenden Verzichts auf die Versicherungsfreiheit. Die Beklagte bewilligte dem 1948 geborenen Kläger mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 ab dem 1. Dezember 2013 eine Regelaltersrente. Zudem bewilligte sie dem Kläger durch Bescheid vom 31. Oktober 2013 ab dem 1. Dezember 2013 einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung. Am 9. Januar 2014 ging bei der Beklagten im Rahmen eines Meldeverfahrens der Krankenversicherung der Rentner von der Krankenversicherung elektronisch ein Datensatz ein, wonach der Kläger von seinem Arbeitgeber ab dem 1. Dezember 2013 bei der Krankenversicherung angemeldet worden sei. Mit Bescheid vom 2. April 2014 wurde der Bescheid vom 31. Oktober 2013 über die Bewilligung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 zurückgenommen und festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 den zu Unrecht gezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 385,60 € zu erstatten habe. Am 16. April 2019 wurde der Kläger bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten vorstellig und teilte mit, dass er Altersrente beziehe und über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt sei. Er sei nicht über die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit informiert worden und bitte um Prüfung, ob er rückwirkend auf die Versicherungsfreiheit verzichten und Rentenversicherungsbeiträge zahlen könne. Zugleich beantragte der Kläger erneut die Gewährung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung, der durch Bescheid vom 25. April 2019 bestandskräftig abgelehnt wurde, da der Kläger weiterhin versicherungspflichtig war. Zudem wurde dem Kläger am 30. April 2019 mitgeteilt, dass ein rückwirkender Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht möglich sei. Der Kläger verzichtete ab Mai 2019 auf die Versicherungsfreiheit und zahlte Beiträge. Mit Bescheid vom 12. Februar 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters gemäß § 76d Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit der Beschäftigung vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2019 ab. Der Kläger habe durch schriftliche Erklärung im April 2019 gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Der Verzicht könne nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und sei für die Dauer der Beschäftigung bindend. Eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in dieser Beschäftigung sei nicht möglich. Soweit der Kläger geltend mache, von der Beklagten über die Möglichkeit eines Verzichts auf die Versicherungsfreiheit und damit der Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge nicht ausreichend, insbesondere nicht rechtzeitig, informiert worden zu sein, verweise die Beklagte darauf, dass es keinen Anlass für eine Beratung des Klägers gegeben habe. Die Deutsche Rentenversicherung habe allgemein über Pressemitteilungen über die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit informiert. Mit seinem Widerspruch vom 24. Februar 2021 rügte der Kläger, dass konkrete Ausführungen zu den Pressemitteilungen über die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit nicht bekannt seien. Die Beklagte sei dazu verpflichtet gewesen, den Kläger auf die naheliegende Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen. Da Arbeitgeberbeiträge abgeführt worden seien, sei offensichtlich gewesen, dass eine Weiterbeschäftigung erfolgt sei. Die Beklagte berücksichtigte durch Bescheid vom 17. Dezember 2020 ab 1. Juli 2020 die Zuschläge nach § 76d SGB VI für das Jahr 2019. Die persönlichen Entgeltpunkte erhöhten sich auf 48,1657, der Zuschlag für die Pflichtbeitragszeiten aus dem Jahr 2019 betrug 0,8871 Punkte. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 betrug 226,68 Euro. Die Beklagte berücksichtigte durch Bescheid vom 10. Mai 2021 ab 1. Juli 2021 die Zuschläge nach § 76d SGB VI für das Jahr 2020. Die persönlichen Entgeltpunkte erhöhten sich auf 49,9937 Punkte, der Zuschlag für die Pflichtbeitragszeiten aus dem Jahr 2020 betrug 0,5691 Punkte. Der rentenversicherungspflichtige Verdienst betrug vom 1. Mai bis 31. Dezember 2019 34.508,00 Euro und vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 23.079,00 Euro. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2021 zurückgewiesen. Laut den vorliegenden Meldungen des Arbeitgebers sei der Kläger dort in der ausgeübten Beschäftigung bis zum 30. April 2019 versicherungsfrei und ab dem 1. Mai 2019 bis zum Beschäftigungsende am 31. Juli 2020 mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit beschäftigt gewesen. Ein rückwirkender Verzicht auf die Versicherungspflicht sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen nicht möglich und sei daher zutreffend abgelehnt worden. Sofern der Kläger eine Verletzung der Beratungspflicht nach § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) geltend mache, sei das Erfordernis einer naheliegenden Gestaltungsmöglichkeit nicht erfüllt. Es habe vor dem Termin in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten am 16. April 2019 keine Vorsprache des Klägers im Allgemeinen, aber auch nicht konkret zu der streitgegenständlichen Thematik stattgefunden. Insofern sei keine Beratungspflicht erkennbar. In der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten sei zudem ausreichend über die Einführung und der damit verbundenen Möglichkeit des Verzichtes auf die Versicherungsfreiheit hingewiesen worden. Eine konkrete Nennung der entsprechenden Mitteilungen und Informationen sei nicht notwendig, da hieraus im Einzelfall kein rückwirkender Anspruch hergeleitet werden könne. Die Beklagte habe auch nicht ohne weiteres erkennen können, inwiefern der Kläger von der Möglichkeit der Versicherungsfreiheit hinsichtlich der dann zusätzlich von ihm zu tragenden monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mutmaßlich hätte Gebrauch machen wollen. Eine pauschale Bewertung, ob dies im Ergebnis einen Vorteil darstellen würde, sei nicht möglich und könne letztlich nur immer im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine generelle Beratungspflicht aller betroffenen Personen zum streitgegenständlichen Sachverhalt nach § 14 SGB I und ein rückwirkender Verzicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs scheide aus diesem Grund aus. Hiergegen hat der Kläger am 9. August 2021 zum Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Er ist der Auffassung gewesen, dass ihm ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit dem Ziel zustehe, so behandelt zu werden, als habe er den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit rechtzeitig im Jahr 2017 erklärt. Die Beklagte habe ihre Beratungspflichten als gesonderte Ausprägung der in §§ 14, 15 SGB I formulierten allgemeinen Hinweis- und Auskunftspflichten der Träger nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 27. September 2022 die Klage abgewiesen. Die statthafte Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2019. Nach § 76d SGB VI würden für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten SGB VI oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend gelten. Nach § 66 Abs. 3a SGB VI würden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei seien für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Kläger erstmals mit schriftlicher Erklärung von April 2019 gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit seiner dortigen Beschäftigung verzichtet habe. Ab diesem Zeitpunkt seien weitere Beiträge an die Beklagte gezahlt worden, aus denen die Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt worden seien. Ein Anspruch auf Berücksichtigung weitere Zuschläge an Entgeltpunkten für die Zeit vor Mai 2019 bestehe nicht, da der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden könne. Der Kläger sei auch nicht unter Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bereits zum 1. Januar 2017 gestellt. Es könne insbesondere dahinstehen, ob seitens der Beklagten ein Beratungsfehler vorliege. Denn die negativen Folgen für den Kläger könnten nicht mehr durch ein rechtmäßiges Handeln der Beklagten beseitigt werden. Die Abgabe der Verzichtserklärung habe allein im Machtbereich des Klägers gelegen. Die Erklärung sei nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber dem Arbeitgeber vorzunehmen und zudem mit weiteren rechtsgestaltenden Folgen verbunden (Verweis auf LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2018, L 4 R 38/17). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG seien "Begebenheiten tatsächlicher Art", die nicht der Gestaltung durch das Verwaltungshandeln des beklagten Leistungsträgers zugänglich seien, nicht im Wege des Herstellungsanspruchs auszugleichen (Verweis auf BSG, Urteil vom 14. Februar 2001, B 9 V 9/00 R). Die im vorliegenden Fall relevante Verzichtserklärung auf die Versicherungsfreiheit habe gegenüber einem Dritten zu erfolgen und stelle somit eine solche "Begebenheit tatsächlicher Art" außerhalb des Gestaltungsbereichs der Beklagten dar. Wenn mit der Abgabe einer Erklärung eine vollständig andere Gestaltung des bestehenden Versicherungsverhältnisses auch mit betroffenen Dritten verbunden sei, lasse sich die Erklärung schon deshalb nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingieren (Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Februar 2019, L 22 R 371/14). Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei grundsätzlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Sozialversicherungspflicht und somit keine Beitragspflicht zur Rentenversicherung vorgesehen. Damit wäre es rechtswidrig seitens der Beklagten, wenn diese nun Beiträge fingieren würde, um daraus Zuschläge an Entgeltpunkten zugunsten des Klägers zu ermitteln. Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30. September 2022 zugestellte Urteil am 31. Oktober 2022 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Begehren nur so verstanden werden könne, dass ihm ermöglicht werden solle, den erforderlichen Verzichtsantrag im Nachhinein zu stellen. Die Tatsache, dass bei entsprechender späterer Entscheidung des Klägers und Abgabe einer Erklärung eine neue Gestaltung des Versicherungsverhältnisses auch für Dritte erfolge, sei systemimmanent und von Dritten hinzunehmen, die ggf. die Rechtslage einer rechtlichen Überprüfung zuführen könnten. Der Kläger wolle in die Lage versetzt werden, nach Beratung einen eventuellen Antrag nachholen zu können. Die Beratung durch die Beklagte sei zu keiner Zeit erfolgt, obwohl nach den genannten Vorschriften geboten, womit er nicht in die Lage versetzt worden sei, über einen eventuellen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit rechtzeitig zu entscheiden bzw. die finanziellen Auswirkungen zu berechnen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2022 sowie den Bescheid vom 12. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2021 aufzuheben und festzustellen, dass er aufgrund seiner Erklärung aus April 2019 wirksam ab dem 1. Januar 2017 auf die Versicherungsfreiheit in der von ihm bis 31. Juli 2020 ausgeübten Beschäftigung verzichtet hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur der Bescheid vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2021 und das Urteil des Sozialgerichtes Darmstadt vom 27. September 2022 sei. Die von dem im Berufungsverfahren erstmalig gestellten Anträge, die Beklagte zu verpflichten, eine rechtzeitig gestellte Erklärung des Klägers auf den Verzicht der Versicherungsfreiheit für die Dauer der Beschäftigung vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2019 entgegenzunehmen und zu bescheiden bzw. hilfsweise dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den Verzicht nachträglich zu erklären und der Beklagten die erneute Bescheidung zu eröffnen, seien unzulässig. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass seine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Zuschlägen aus Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Altersrente für die Zeit der Beschäftigung vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2019 neu berechnet werde. Er habe erst im April 2019 gegenüber seinem Arbeitgeber den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit für die ausgeübte Beschäftigung erklärt. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Ein Herstellungsanspruch könne nur insoweit begründet sein, als das rechtswidrige Verwaltungshandeln noch nachträglich durch Vornahme einer Amtshandlung zu korrigieren sei. Diese Möglichkeit bestehe nur dort, wo die verlangte Rechtsfolge – wenn auch auf einer anderen Rechtsgrundlage – überhaupt zulässig sei. Vorliegend sei kein rechtmäßiges Verwaltungshandeln der Beklagten möglich, mit dem die Beklagte den Nachteil des Klägers, auch für die streitgegenständliche Zeit auf die Versicherungsfreiheit verzichten zu können, beseitigen könnte. Die Verzichtserklärung liege allein im Machtbereich des Klägers und sei gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Diese Begebenheiten tatsächlicher Art, die nicht dem Verwaltungshandeln der Beklagten zugänglich seien, seien nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auszugleichen. Die Beklagte könne nicht dazu verpflichtet werden, zu Gunsten des Klägers die Regelaltersrente auch für die Zeit der Beschäftigung vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2019 mit einem Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Altersrente neu zu berechnen auf der Grundlage einer beim Arbeitgeber fristgerecht abgegebenen Verzichtserklärung auf die Versicherungsfreiheit, die es tatsächlich nicht gegeben habe, und unter Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen, die tatsächlich nicht geleistet worden seien. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.