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Beschluss

L 2 R 129/22

Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2022:1215.L2R129.22.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. April 2022 war nicht aufzuheben, denn im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 26. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2021 war nicht abzuändern, denn er ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente. Zunächst ergibt sich dies nicht aus dem nach § 99 Abs. 1 SGB VI geregelten Rentenbeginn der Altersrente des Klägers. Die Grundregel für den Beginn einer Rente aus eigener Versicherung setzt nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI voraus, dass alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Rente bereits zu dessen Beginn vorliegen. Erfüllt der Rentenberechtigte erst im Laufe des Monats alle Anspruchsvoraussetzungen, kann die Rente erst zu Beginn des Folgemonats gewährt werden. Dies gilt auch, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen erst während des ersten Tages im Monat eintritt. Sind hingegen die Anspruchsvoraussetzungen schon am gesamten ersten Tag des Monats erfüllt, kann die Rente mit diesem Monat beginnen. Rente erhält ein Versicherter daher nur dann, wenn der Versicherte im gesamten Zeitraum des Monats die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, d.h. dass er vor 0.00 Uhr des 01. eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt (Kador in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 99 SGB VI (Stand: 19.05.2022), Rn. 29_1). Bei Versicherten, die am ersten Tage eines Monats geboren sind, beginnt die Altersrente bereits am Ersten dieses Monats, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, da das Lebensjahr schon am Vortag des Geburtstages vollendet wird (Kreikebohm/Roßbach SGB VI/Westphal, 6. Aufl. 2021, SGB VI § 99 Rn. 5). Sinn der Regelung ist die Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und steht daher der materiellen Richtigkeit und Gerechtigkeit gegenüber (Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 99 SGB VI (Stand: 19.05.2022), Rn. 24). Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente hat diese Regelung nicht. Der Senat vermag aus dem möglichen Vorteil der am Ersten eines Monats geborenen Versicherten keinen konkreten Anspruch des Klägers für seine – ausgehend von seinem Geburtstag am XX.XX.1955 – rückwirkend zum 1. Juli 2021 gewährte Altersrente abzuleiten. Für den Kläger ergibt sich mithin daraus, dass sein Rentenantrag keinen Rentenanspruch ab dem Monat seines Geburtstages, in dem er die Altersgrenze erreicht hatte, begründet hat, kein weitergehender Anspruch. Der Senat teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers bzgl. der Vorschrift des § 118 Abs. 1 SGB VI, der eine nachschüssige Auszahlung der Altersrente im jeweiligen Kalendermonat regelt. Der im Jahr 2004 erfolgte Wechsel von der vorschüssigen zur nachschüssigen Zahlung verstieß nicht gegen das Grundgesetz (GG). Er betrifft den Kläger auch nicht, da er seine Altersrente zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezog. Selbst wenn dies schon der Fall gewesen wäre und die vorschüssige Rentenzahlung dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterstellt gewesen wäre, so ergibt sich kein Verstoß gegen Art. 14 GG, da eine geringfügige Beeinträchtigung des Eigentums vorliegen würde. Die Verlegung der Fälligkeit und die Zahlung laufender Geldleistungen auf das Monatsende diente der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Verlegung der Fälligkeit und die Zahlung laufender Geldleistungen auf das Monatsende sollte den Beitrag der Rentner dazu bilden, den Beitragssatz von 19,5 % beizubehalten, indem in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Dämpfung des Beitragssatzanstiegs von 0,1 %-Punkten erreicht wurde. Die Stabilisierung des Beitragssatzes erfolgte aus Gründen des Gemeinwohls, nämlich zur Vermeidung weiterer Belastungen durch steigende Beitragssätze der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber und so zugleich zur Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die ihrerseits Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Die Entscheidung zur Rentenauszahlung am Monatsende war auch geeignet und erforderlich, die Beitragsstabilität zu gewährleisten und damit den übrigen Zielen des Gesetzes zu dienen. Für den Kläger ergibt sich auch an sich aus der nachschüssigen Rentenzahlung kein konkreter rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil. Zu berücksichtigen ist, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, auf Antrag einen Vorschuss vom Rentenversicherungsträger zu erhalten (§ 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2008, L 3 R 1395/07, juris). Der Senat vermag auch keinen Fehler bei der Berechnung der Altersrente des Klägers zu erkennen; die Beklagte hat diese zutreffend unter Beachtung der Vorgaben des SGB VI berechnet. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI, wenn die persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert multipliziert werden. Zweifel an der Verfassungsgemäßheit derjenigen Normen des SGB VI und des SGB XI, die einen Vorteil für Eltern regeln in dem Sinne, dass dies zugleich einen auszugleichenden Nachteil des Klägers beinhalten würden, hat der Senat nicht. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erhöht sich ab 1. Januar 2005 der nach § 55 Abs. 1 SGB XI geltende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat. Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen grundsätzlich die Versicherten (§ 58 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 5 SGB XI). Kein Beitragszuschlag ist von versicherten Eltern i.S.d. des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI) zu entrichten. Der Kläger hat gemäß § 60 Abs. 5 i.V.m. § 59 Abs. 4 SGB XI aus seinen beitragspflichtigen Einnahmen Pflegeversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragszuschlags für Kinderlose zu zahlen. Er gehört nicht zu den Personen, die von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Weder hat er ein Kind noch ein Pflege- bzw. Stiefkind. Die gesetzlichen Vorschriften setzen jedoch bereits nach ihrem Wortlaut für die Elterneigenschaft nur voraus, dass ein Kind vorhanden ist. Die Regelungen stellen nicht darauf ab, ob die Kinderlosigkeit ungewollt ist. Den Gesetzesmaterialien ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages unabhängig von den Gründen für die Kinderlosigkeit bestehen soll (vgl. BT-Drucks 15/3671 S. 5). Der Kläger gehört auch nicht zu einer der genannten Gruppen von kinderlosen Versicherten, die von der Zahlungspflicht ausgenommen sind. Der Senat vermag hierin keine Grundrechtsverletzung zu erkennen und schließt sich aus eigener Überzeugung der Entscheidung des BSG vom 27. Februar 2008, Az. B 12 P 2/07 R an. Danach verstoßen die den Kläger belastenden Regelungen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat allein an das Vorhandensein von Kindern angeknüpft, nicht dagegen an den jeweils entstehenden Aufwand für Kinder oder die Gründe für die Kinderlosigkeit. Diese Differenzierung ist nicht zu beanstanden. Das BVerfG hat gerade im Vergleich mit kinderlosen Versicherten eine Entlastung der Gruppe der Versicherten mit Kindern gefordert, ohne dabei auf die Gründe der Kinderlosigkeit abzustellen. Darüber hinaus scheint der Kläger den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose als familienpolitisches Instrument zur Schaffung von Anreizen zur Erhöhung der Geburtenquote zu betrachten, welches er für sinnlos und verfehlt erachtet. Diese Sichtweise ist falsch; der Beitragszuschlag für Kinderlose ist allein ein Mittel zur Herstellung von Beitragsgerechtigkeit zwischen Kinderlosen, die keinen generativen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung leisten, und Eltern mit Kindern, die einen solchen Beitrag erbringen (siehe hierzu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. März 2019, L 20 P 35/18, juris). Abschließend ergibt sich auch kein Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente für den Kläger daraus, dass Eltern unter den Voraussetzungen der §§ 56, 57 SGB VI Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten erhalten können, während er solche Zeiten als Kinderloser nicht erhält. Die Sozialversicherungssysteme beruhen hauptsächlich auf Beiträgen und Leistungen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber und bezwecken eine Risikovorsorge, so dass sie zunächst einer privaten Versicherung vergleichbar sind. Aus dieser Struktur folgt das Prinzip der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen (Versicherungsprinzip). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Höhe der Rentenanwartschaft, die in einem Jahr erworben wird, abhängig von dem im gleichen Jahr erzielten versicherungspflichtigen Entgelt ist. Allerdings bedeutet Beitragsäquivalenz nicht, dass die Anwartschaft oder die spätere Rente des Versicherten als Äquivalent für die gezahlten Beiträge angesehen werden kann. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stellen keine Rendite aus der vom Versicherten erbrachten Beitragsleistung dar (Bayerisches LSG, Urteil vom 15. November 2012, L 6 R 422/11, juris). Anerkannt ist, dass wenn ein gesetzgeberischer Eingriff in bestehende Ansprüche und Anwartschaften den Kern der leistungsbedingten Äquivalenz tangiert, dieser einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers reduziert sich in dem Maße, in dem Anwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (Maunz/Dürig/ Papier/Shirvani, 90. EL Februar 2020, GG Art. 14 Rn. 249). Dies ist bei dem Kläger jedoch nicht der Fall, denn ihm wurden keine beitragsäquivalenten Leistungen gekürzt, sondern er erachtet die Gewährung höherer Leistungen an versicherte Eltern als verfassungswidrig. Dabei lässt er unberücksichtigt, dass die Sozialversicherung auch auf dem Prinzip des sozialen Ausgleichs (Solidarprinzip, Fürsorgeprinzip) beruht, was Abweichungen vom Äquivalenzprinzip rechtfertigt (Dreier/Heun, 3. Aufl. 2013, GG, Art. 3 Rn. 83; Maunz/Dürig/Papier/Shirvani, 90. EL Februar 2020, GG, Art. 14 Rn. 246). Auch der gesetzlichen Rentenversicherung sind Elemente des sozialen Ausgleichs inhärent, z.B. zwischen Gesunden und Erwerbsgeminderten, zwischen Personen unterschiedlicher sozialer Klassen aufgrund ihrer unterschiedlichen Lebenserwartung oder zwischen Alleinstehenden und Ehepaaren durch die beitragsfinanzierte Hinterbliebenenversorgung. Bedarfsgerechtigkeit ist – genauso wie das Prinzip der Beitragsäquivalenz – ein konstituierendes Element des Rentensystems, das aus sozialen Ausgleichsmechanismen im Zusammenhang mit der Absicherung von Lebensrisiken resultiert. Auch der Kläger wird hiervon als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst. Aus Sicht des Senats vermag er aus der Nichtgewährung eines Vorteils, die einer bestimmten Gruppe Versicherter, zu der er nicht gehört, gewährt werden, keine Rechte ableiten, da diese Ungleichbehandlung nicht willkürlich ist, sondern legitime Zwecke (Honorierung des generativen Beitrags von Eltern zur Sozialversicherung) verfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente des Klägers. Auf Antrag des 1955 geborenen Klägers gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 26. Mai 2021 eine Regelaltersrente ab dem 1. Juli 2021. Darin wurde ausgeführt, dass von der Rente ein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 41,66 Euro monatlich einbehalten werde. Der vom Kläger erhobene Widerspruch gegen den Bescheid wurde nicht weiter begründet und mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2021 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2021 zum Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Er ist der Auffassung gewesen, dass die Erhebung eines Zusatzbeitrages für Kinderlose zur Pflegeversicherung gegen Verfassungsrecht verstoße. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 26. April 2022 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage unzulässig sei. Der Kläger begehre die Aufhebung des Beitragszuschusses für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Der Klage fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte sei für die seitens des Klägers begehrte Entscheidung über die Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung sachlich nicht zuständig. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden hierüber auch keine verbindliche Entscheidung getroffen. Der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides enthalte keine Regelung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Pflegeversicherung. Vielmehr sei in dem Bescheid lediglich das wiedergegeben worden, wozu der Rentenversicherungsträger gesetzlich verpflichtet sei, nämlich bei dem zur Pflegeversicherung versicherten Personenkreis - wie hier dem Kläger als Rentner - Beiträge einzubehalten und für ihn als Kinderlosen zur Pflegeversicherung in der in § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) festgelegten Höhe abzuführen. Für die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht sei ausschließlich der Träger zuständig, in dessen Versicherungszweig die Versicherungspflicht und Beitragshöhe umstritten sei. Zur Feststellung der Höhe der Versicherungspflicht des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung sei mithin nicht die Beklagte berufen, sondern die Pflegekasse. Die Pflegekassen hätten in streitigen Fällen sowohl über die Versicherungspflicht als auch über die Betragshöhe zu entscheiden. Das sei hier bislang nicht geschehen. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger sei mithin nur beitragsabführende „Zahlstelle“ hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich der Beitragszuschläge für Kinderlose. Als beitragsabführende Stelle sei sie lediglich Adressat des Nachweises der Elterneigenschaft. Bestehe dagegen Streit über die Pflicht zur Tragung des um den Beitragszuschlag erhöhten Beitrages, so könne darüber nicht die Beklagte befinden. Dies sei vielmehr Aufgabe der Pflegekassen im Rahmen ihres Entscheidungsmonopols. Der Kläger hat gegen das ihm am 10. Mai 2022 zugestellte Urteil am 8. Juni 2022 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelungen zum Rentenbeginn, zum Rentenzahlzeitpunkt, zur Rentenberechnung und zur Berechnung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung verfassungswidrig seien, da sie willkürlich kinderlose Rentner benachteiligen würden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. April 2022 aufzuheben sowie den Bescheid vom 26. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Rentenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.