Urteil
L 1 KR 63/22
Hessisches Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0822.L1KR63.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 17.02.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 17.02.2022 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berichterstatterin des Senats konnte gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern über die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 17.02.2022 entscheiden, da ihr mit Beschluss vom 13.06.2022 der Rechtsstreit übertragen wurde, § 153 Abs. 5 SGG. Der Senat konnte trotz Nichterscheinen des Klägers entscheiden, da dieser ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 12.07.2024 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist. Die Ladung enthielt den Hinweis gemäß § 110 SGG, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Gießen hat mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2022 die Klagen gegen den Bescheid 21.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2020 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der im Jahr 2020 angefallenen Kosten für häusliche Krankenpflege in Form von Injektionen (Neurop® und Vitamin B12 3000 mg Hevert®) in Höhe von 999,30 €. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte vollständig. Der Vortrag im Berufungsverfahren begründet keine andere Entscheidung. Insbesondere ist unerheblich, ob Dr. H. eine Kassenzulassung bis 31.12.2021 (vgl. L 1 KR 46/22) besaß. Zwar hat die Ärztin eine Verordnungsformular der Gesetzlichen Krankenversicherung verwandt, aber dort das Feld für die zuständige Krankenkasse („Kostenträger“) gestrichen. Zudem hat die Ärztin ihre Kassenzulassung nicht ausgeübt, sondern die Leistung, d. h. das Ausstellen einer Verordnung über häusliche Krankenpflege außerhalb ihrer Kassenzulassung erbracht und dem Kläger privatärztlich in Rechnung gestellt, wie der Kläger durch Vorlage diverser Rechnungen dokumentiert hat (Bl. 149 ff. der Gerichtsakte/elektr.). Zudem besteht schon kein Anspruch des Klägers auf Versorgung mit den apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln „Neurop®“ (einschließlich Injektionsmaterial) und „Vitamin B 12 3000mg Hevert®“, wie der Senat bereits mit Urteil vom 03.03.2022 (L 1 KR 76/20) entschieden hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen dieses Urteil hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 13.07.2022 als unzulässig verworfen (B 1 KR 39/22 B). Ein Anspruch auf Behandlungspflege in Form von Injektionen dieser nicht zu Lasten des Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Arzneimittel ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist schon in keiner Weise nachgewiesen, dass die Verordnung der Behandlungspflege zur Injektion der hier streitigen Arzneimittel zur Anwendung bei eine mitochondrialen Erkrankung nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard angezeigt ist (s. § 12 Abs. 6 Arzneimittel-Richtlinie). Auch der Senat sieht sich bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage zur Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für eine - wie vom Kläger beantragte - Aussetzung des Verfahrens aufgrund der beim Bundesozialgericht anhängige Nichtzulassungsbeschwerde B 1 KR 27/24 B liegen nicht vor (§ 114 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Im Streit steht die Erstattung von Kosten für häusliche Krankenpflege in Form von Injektionen (Neurop® und Vitamin B12 3000 mg Hevert®). Der 1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Bei ihm liegt ein komplexes chronisches Krankheitsbild vor (u.a. Erschöpfungssyndrom, chronische Herzinsuffizienz, Mitralklappenprolaps, hypotone Kreislaufdysregulation, arterielle Hypotonie, Hypogonadismus, Hypothyreose, exokrine Pankreasinsuffizienz, Niereninsuffizienz, schwere Leberfunktionsstörung mit verminderter Entgiftungskapazität der Leber, chronische Obstipation, Laktoseintoleranz, multiple Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Anämie, Wirbelsäulen-Syndrom, Osteoporose, Polyarthritis, venöse Insuffizienz, Sicca-Syndrom der Augen). Das Versorgungsamt Wiesbaden hat einen GdB von 90 sowie Merkzeichen G und B festgestellt (Bescheid vom 30.08.2021). Der Kläger bezieht seit 2017 Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegrad 3). Der Kläger unterzieht sich vor allem wegen wiederholt auftretender Erschöpfungszustände seit Jahren mehrmals im Jahr stationären Behandlungen in der B.-Klinik von C., einer Privatklinik mit Zulassung nach § 111 SGB V. Die Erstattung für stationäre Heilverfahren in dieser Klinik in den Jahren 2006 und 2008 wurde - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. R. (Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin) vom 30.04.2010 - rechtskräftig abgelehnt (Hessisches LSG, Beschlüsse vom 19.01.2012, L 1 KR 285/10 und L 1 KR 284/10). In dem wegen des stationären Aufenthalts des Klägers in der B.-Klinik von C. im Sommer 2011 geführten Verfahren (S 7 KR 328/11) hatte das Sozialgericht Gießen eine am 04.01.2012 von Dr. R. erstellte ergänzende Stellungnahme eingeholt. Die Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 08.01.2016 ab, die Berufung wies das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 14.11.2019 zurück (L 1 KR 132/19; NZB erfolglos: B 1 KR 13/19 BH). Eine weitere Klage auf Kostenerstattung für stationäre Maßnahmen in der B.-Klinik im Jahr 2012 wurde ebenfalls rechtskräftig abgewiesen (Beschluss vom 14.11.2019, L 1 KR 133/19; BSG, Beschluss vom 09.03.2020, B 1 KR 14/19 BH). Die Klagen gegen die ablehnenden Bescheide hinsichtlich der Erstattung der Kosten für drei stationäre Aufenthalte in der B.-Klinik von C. in der Zeit vom 05.08.2013 bis zum 21.01.2014 lehnte das Sozialgericht Gießen nach Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. G. vom 10.01.2017 mit Urteil vom 15.08.2017 ab (S 7 KR 38/14). Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Hessische Landessozialgericht nach einem erfolglos durchgeführten güterichterlichen Verfahren (in diesem sowie zahlreichen weiteren Berufungs- und erstinstanzlichen Verfahren der Beteiligten), einer gerichtlichen Erörterung vor der Berichterstatterin am 28.07.2020 mit den Beteiligten sowie Prof. Dr. S., Dr. E. (B. Klinik) und Dr. L. (SMD) sowie der Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. S. (Neurologische Klinik, Universitätsklinikum Heidelberg) vom 02.02.2021 und der Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Urteil vom 18.11.2021 zurück (L 1 KR 42/20). Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 15.07.2022 (B 1 KR 9/22 B). Die Beschwerden gegen die Urteile des Senats vom 03.03.2022 (L 1 KR 76/20) und 23.03.2023 (L 1 KR 138/22) verwarf das Bundessozialgericht mit Beschlüssen vom 13.07.2022 (B 1 KR 39/22 B) und 13.09.2023 (B 1 KR 58/23 B). Gegen die Urteile des Senats vom 25.01.2024 in den Verfahren L 1 KR 69/21 und L 1 KR 74/20 legte der Kläger ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerden ein, die noch beim Bundessozialgericht anhängig sind (B 1 KR 27/24 B und B 1 KR 22/24 B). Am 10.01.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von häuslicher Krankenpflege für das Jahr 2020. Beigefügt war eine Verordnung der Dr. H. für Behandlungspflege (je 2x wöchentliche subkutane Injektionen von Neurop® und Vitamin B12 3000 mg Hevert®) vom 19.12.2019 für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020. Ergänzend teilte der Kläger mit, dass die Verordnung bis 31.12.2020 gelten solle. Mit Bescheid vom 21.01.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, dass die verordnenden Ärztinnen Dres. med. H./K. nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen seien. Der Kläger erhob am 28.01.2020 Widerspruch. Er machte geltend, zur Behandlung seiner mitochondrialen Stoffwechselerkrankung stünden keine dem allgemeinen medizinischen Standard entsprechenden vertraglichen Leistungen zur Verfügung. Die in häuslicher Krankenpflege verabreichten Mittel seien lebensnotwendig. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 17.06.2020 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben (Az. S 7 KR 432/30). Eine am 26.06.2020 eingegangene weitere - zunächst unter dem Az. S 7 KR 441/20 geführte - Klage richtete sich ebenfalls gegen die vorgenannten Bescheide. Mit Beschluss vom 17.11.2020 hat das Sozialgericht die Verfahren S 7 KR 432/20 und S 7 KR 441/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem o.g. Aktenzeichen verbunden. Zur Klagebegründung hat der Kläger ausgeführt, dass sich seine mitochondriale Stoffwechselstörung u.a. in einem Mangel an bestimmten Vitaminen äußere und eine kassenärztliche Behandlung nicht verfügbar sei. Es sei davon auszugehen, dass die Diagnose einer primären Mitochondriopathie gesichert sei. Er hat hierzu auf Unterlagen zu mitochondrialen Stoffwechselerkrankungen verwiesen. Anderenfalls müsse weiter von Amts wegen ermittelt werden durch Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens, weil die bei ihm bestehende Mitochondriopathie keine neurologische, sondern eine internistische Erkrankung sei. Die Gutachten von Prof. Dr. med. G. und Prof. Dr. med. S. seien deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Er verweist auf eine im Jahr 2021 von Dr. med. H. durch geführte Bioresonanzuntersuchung, die belege, dass nicht die Muskeln, sondern die Schleimhäute betroffen seien. Zudem sei der im Juli 2021 in der B.-Klinik von C. diagnostizierte Alpha-1-Antitrypsin-Mangel nicht berücksichtigt worden. Der Kläger hat Rechnungen der Ökumenischen Diakoniestation F. über die im Jahr 2020 verabreichten Injektionen vorgelegt (Bl. 100 ff. der Gerichtsakte): 88,20 € (Januar), 78,40 € (Februar), 92,16 € (März), 81,92 € (April), 92,16 € (Mai), 92,16 € (Juni), 92,16 € (Juli), 92,16 € (August), 81,92 € (September), 92,16 € (Oktober), 34,48 € (November), 81,92 € (Dezember). Außerdem hat der Kläger diverse privatärztliche Rechnungen der Dr. H. vorgelegt, welche die Behandlungskosten zur Ausstellung der streitgegenständlichen Verordnungen beinhalten sollen (Bl. 149 bis 160 der Gerichtsakte/elektr.). Das Sozialgericht hat die Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. G. vom (SG Gießen, S 7 KR 38/14) und Prof. Dr. med. S. (Hessisches LSG, L 1 KR 42/20) sowie das Protokoll zum Erörterungstermin am 28.07.2020 und die Sitzungsniederschrift vom 18.11.2021 aus dem Verfahren L 1 KR 42/20 beigezogen. Das Sozialgericht Gießen hat die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2022 abgewiesen. Der Bescheid vom 21.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihm im Jahr 2020 entstandenen Kosten für häusliche Krankenpflege in Form von Injektionen (Neurop® und Vitamin B12 3000 mg Hevert®) in Höhe von 999,30 €. Als Anspruchsgrundlage komme allein §§ 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alt., 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in Betracht. Nach § 37 Abs. 4 SGB V seien den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen könne oder Grund bestehe, davon abzusehen. § 37 Abs. 4 SGB V regele damit den Fall, dass die Krankenkasse grundsätzlich ihre Leistungspflicht vor Inanspruchnahme der Krankenpflege anerkannt habe und von der Gewährung von Sachleistungen entweder absehe oder ihr dies nicht möglich sei. Dagegen sei § 13 Abs. 3 SGB V einschlägig, wenn die Krankenkasse von vornherein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 bis 2 SGB V verneint habe, mit der Sache wegen Unaufschiebbarkeit gar nicht befasst gewesen sei oder nicht rechtzeitig entschieden habe (Pade in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 37 SGB V (Stand: 16.11.2020), Rn. 94). Vorliegend handele es sich um einen Fall des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V, denn die Beklagte habe die Leistungen abgelehnt mit der Begründung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (hier: Verordnung durch eine/n Vertragsarzt/-ärztin) nicht erfüllt seien. Habe eine Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen können oder habe sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und seien dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, seien diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Erstattungsfähig seien also - außer im Fall einer unaufschiebbaren Leistung - nur Kosten für eine notwendige Behandlung, wenn die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht ablehnt habe und dem Versicherten „dadurch“ für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden seien. Die Versicherten müssten daher die Leistung grundsätzlich vor der Beschaffung beantragen und einen Bescheid der Krankenkasse abwarten. Denn bei einer Ablehnung zu Unrecht müsse die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung der Krankenkasse beruhen. Hieran fehle es, wenn die Krankenkasse vor der Selbstbeschaffung mit dem konkreten Leistungsbegehren nicht befasst worden sei, obwohl dies möglich gewesen wäre (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - 3 KR 20/08 R juris, Rn. 11). Hierangemessen würde eine Kostenerstattung jedenfalls für bis zum 10.01.2020 (Eingang des Antrages) erbrachte Leistungen häuslicher Krankenpflege daran scheitern, dass dem Kläger die Kosten hierfür nicht „durch“ die Ablehnung der Beklagten, sondern sogar schon vor der Befassung der Beklagten durch Selbstbeschaffung entstanden seien. Inhaltlich erhielten Versicherte gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in ihrem Haushalt häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich sei; der Anspruch umfasse verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Da es hier um die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gehe, seien auch die Grenzen des Anspruchs auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu beachten. Versicherte hätten Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit sie nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen seien (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hätten, von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB V). Ihre Verordnung sei ausnahmsweise zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten würden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 12 Abs. 2 AM-RL). Als Standardtherapeutika zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen in Betracht kämen wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden könne (vgl. Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie, Nr. 44). Unter diesen Voraussetzungen habe ein Vertragsarzt nicht verschreibungspflichtige Vitaminpräparate wie Neurop® und Vitamin B12 3000 mg Hevert® verordnen können. Entsprechende Diagnosen seien im Fall des Klägers jedoch nicht dokumentiert. Ansonsten seien in der Anlage I mitochondriale Stoffwechselerkrankungen nicht als Indikationsgebiete aufgeführt. Jedenfalls aber scheitere das Erstattungsbegehren für das gesamte Jahr 2020 daran, dass den erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege keine kassenärztliche Verordnung zugrunde gelegen habe, ohne dass ein Fall des Systemversagens gegeben gewesen sei. Insoweit würden für den Kostenerstattungsanspruch die gleichen Voraussetzungen wie für den Naturalleistungsanspruch auf häusliche Krankenpflege gelten (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R -, juris). Die verordnende Ärztin habe im Verordnungszeitpunkt nicht über eine Kassenzulassung verfügt und sei somit kein zugelassener Leistungserbringer im Sinne von § 76 Abs. 1 SGB V gewesen, den der Kläger habe in Anspruch nehmen dürfen. Nur ausnahmsweise dürfe eine privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen werden, nämlich wenn ein Notfall vorliege und die Inanspruchnahme sich als Notfallbehandlung darstelle (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Im Übrigen ermächtige die Vorschrift nicht, die Grenzen des vertragsärztlichen Leistungsumfangs zu überschreiten. Eine nicht anerkannte Behandlungsmethode könne nicht unter dem Aspekt der Notfallbehandlung vertragsärztliche Leistung werden. Etwas anderes gelte nur im Fall eines Systemversagens (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.05.2013 - 1 KR 44/12 R —, juris). Dann dürfe sich der Versicherte auch ohne dringende Behandlungsbedürftigkeit unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V außerhalb des Vertragsarztsystems privat behandeln lassen (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Auf!., § 76 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 26 ff.). Dies zugrunde gelegt, habe allein wegen der in der Verordnung angegebenen Mitochondriopathie eine privatärztliche Verordnung von Neurop® und Vitamin B12 3000 mg Hevert® in Frage kommen können. Dies scheitere aber daran, dass ein Systemversagen hier nicht vorliege. Die Kammer gehe nach wie vor davon aus, dass die Diagnose einer Mitochondriopathie im Fall des Klägers nicht gesichert sei. Die aus Sicht des Klägers die Notwendigkeit der Medikation begründende Mitochondriopathie sei nicht im erforderlichen Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen. Dies stehe zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. med. G. vom 10.01.2017 fest. Demnach sei die Diagnose einer mitochondrialen Erkrankung nicht als gesichert anzusehen, wenngleich sie umgekehrt auch nicht ausgeschlossen werden könne (S. 46 des Gutachtens, Bl. 221 der Gerichtsakte im Verfahren S 7 KR 38/14). Dieses Ergebnis leite Prof. Dr. med. G. für die Kammer nachvollziehbar aus dem Umstand ab, dass etablierte diagnostische Verfahren wie eine muskelbioptische Aufarbeitung mit enzymhistochemischer Analyse, eine biochemische Untersuchung der Atmungskettenenzymfunktionen im Gewebe sowie molekulargenetische Untersuchungen der mitochondrialen DNA und/oder nuklearer mitochondrialer Gene im Falle des Antragstellers bislang nicht erfolgt seien. Die im Mai 2013 in der Medical Resort-Klinik D. gestellte Diagnose einer Mitochondriopathie beruhe vielmehr allein auf laborchemischen Befunden (u.a. Citrullin im Urin, Nitrotyrosin, Coenzym Q10- und APT-Bestimmungen) sowie genetischen Untersuchungen (u.a. Vitamin-D-Rezeptor, Tumor-Nekrose-Faktor Alpha, Superoxiddismutase 2, Katalase (Position 89 und Position 262), Glutathion-S-Transferase T1, -P1 und -M1. etc.). Aus fachneurologischer Sicht und gemäß den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie bzw. der AWMF handele es sich bei diesen zur Diagnose einer Mitochondriopathie führenden laborchemischen und genetischen Untersuchungen nicht um klinisch und/oder wissenschaftlich etablierte diagnostische Parameter für den Nachweis einer mitochondrialen Erkrankung (S. 41 ff. des Gutachtens, Bl. 216 ff. der Gerichtsakte im Verfahren S 7 KR 38/14). Prof. Dr. med. S. habe dies in seinem Sachverständigengutachten ausdrücklich bestätigt. Zusätzlich habe er mit Bezug auf das zuvor von Dr. med. R. erstellte Sachverständigengutachten herausgearbeitet, dass der bei dem Kläger bestehende unbehandelte Hypogonadismus ebenfalls zu Symptomen führen könne, wie sie der Kläger beschreibe. Hier sehe der Sachverständige ebenfalls einen vorrangigen Behandlungsbedarf zwecks Abgrenzung der Symptomatik von einer Mitochondriopathie. Mangels abgeschlossener Diagnostik in Bezug auf die mitochondriale Erkrankung könne die Notwendigkeit diesbezüglicher (privatärztlich verordneter) Injektionen in häuslicher Krankenpflege nicht festgestellt werden. Dies gehe zu Lasten des Klägers, dem im Zweifel der Nachweis der Notwendigkeit der streitigen Behandlung obliege. Es sei Sache des Klägers, zunächst die nach allgemein anerkanntem Stand der Wissenschaft erforderlichen Untersuchungen zur Feststellung von Mitochondriopathie durchführen zu lassen. Es sei weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass sich der Kläger seit Erstellung des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. med. G. einer leitliniengerechten Diagnostik unterzogen hätte. Weder die 2021 durchgeführte Bioresonanzuntersuchung noch der zwischenzeitlich diagnostizierte Alpha-1-Antitrypsin-Mangel reichten aus für eine leitliniengerechte Diagnostik. Das vom Hessischen Landessozialgericht bei Prof. Dr. med. S. eingeholte Gutachten beleuchte gleichwohl hypothetisch die erforderliche Behandlung, wenn man das Vorliegen einer Mitochondriopathie unterstelle. Eine weitergehende Diagnostik sei in diesem Rahmen deshalb nicht erfolgt, weil der Kläger sich lediglich bereit erklärt habe, einzelne Untersuchungen durchführen zu lassen, die aber für sich genommen nicht zur Diagnostik ausreichend gewesen seien. Von der vom Kläger beantragten Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen habe die Kammer absehen können. Zur Überzeugung der Kammer greife der Einwand des Klägers nicht, dass es sich bei der Mitochondriopathie um eine internistische Erkrankung handele, während Prof. Dr. med. G. und Prof. Dr. med. S. die Krankheit vom nicht einschlägigen neurologischen Standpunkt betrachtet hätten. Die Sachverständigen hätten sich bei ihren Ausführungen auf die AWMF-S1-Leitlinie „Mitochondriale Erkrankungen“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie bezogen. Dort würden die biologischen, histologischen und genetischen Grundlagen (Kap. 2.2) und der multisystemische Charakter der Erkrankungen (Kap. 1) erläutert. Gemeinsames Kennzeichen der Erkrankungen seien demnach Störungen im Bereich mitochondrial lokalisierter Stoffwechselwege, die sich häufig mit einer neurologischen Symptomatik präsentierten (Kap. 2.1). Dies sei genau das Krankheitsbild, das der Kläger beschreibe. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, den Sachverhalt speziell internistisch zu beurteilen. Selbst wenn man das Vorliegen einer Mitochondriopathie bei dem Kläger - wie dies im Gutachten von Prof. Dr. med. S. erfolgt sei - hypothetisch unterstellen würde, könnten nur einige wenige Präparate indiziert sein: Coenzym Q10, Alpha-Liponsäure, Dichloracetat, bestimmte Vitamine (B1, B2, B3, B6, B9, E), Succinat und Pyruvat, Kreatin und L-Carnitin. Vorausgesetzt sei jeweils ein nachgewiesener Mangel. Diesem hypothetischen Ansatz zu folgen sehe die Kammer jedoch keinen Anlass, da eine mitochondriale Erkrankung im Falle des Klägers nicht nachgewiesen ist. Der Kläger hat gegen den ihm am 22.02.2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 04.03.2022 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben, zur Begründung seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt: Die verordnende Ärztin Dr. H. habe eine Kassenzulassung. Aufgrund der Seltenheit der bei ihm bestehenden Mitochondriopathie mit Chronischem-Fatigue-Syndrom und seiner Multimorbidität einschließlich Pharmasensibilität würden Ausnahmeregelungen bestehen – ähnlich wie bei seltenen Erkrankungen wie ME/CFS. Kassenärztliche Behandlungsmöglichkeiten stünden nicht zur Verfügung, wie auch Dr. M. in Attesten vom 07.12.2015 und vom 18.07.2023 (Bl. 318 der Gerichtsakte/elektr.) bestätigt habe. Es seien weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 17.02.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2020 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die im Jahr 2020 angefallenen Kosten für häusliche Krankenpflege in Form von Injektionen (Neurop® und Vitamin B12 3000 mg Hevert®) in Höhe von 999,30 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt; die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihren Bescheid sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids. Durch Beschluss vom 13.06.2022 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.