Urteil
L 5 KA 4/20
Landessozialgericht Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:1110.L5KA4.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen hat die Kassenärztliche Vereinigung sicherzustellen, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. (Rn.46)
2. Für neu gegründete Praxen muss in der auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren bemessenen Aufbauphase die Steigerung auf den Durchschnittsumsatz sofort möglich sein. (Rn.47)
3. Erfüllt ein Medizinisches Versorgungszentrum nicht die Voraussetzungen einer Aufbaupraxis, so unterfällt es nur der Konstellation sonstiger unterdurchschnittlich abrechnender Praxen. (Rn.53)
4. Bei der Verteilung der Gesamtvergütung können Honorartöpfe nach Leistungsbereichen innerhalb einer Arztgruppe gebildet werden, wenn damit Steuerungszwecke verbunden sind, die ihrerseits im Gesetz bzw im vertragsärztlichen Vergütungssystem selbst angelegt sind oder die zu verfolgen zu den legitimen Aufgaben im Rahmen des Sicherstellungsauftrags gehört. (Rn.55)
5. Die Einführung von Unterkontingenten verstößt nicht gegen die Grundsätze der leistungsproportionalen Vergütung und Honorarverteilungsgerechtigkeit. (Rn.57)
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen hat die Kassenärztliche Vereinigung sicherzustellen, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. (Rn.46) 2. Für neu gegründete Praxen muss in der auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren bemessenen Aufbauphase die Steigerung auf den Durchschnittsumsatz sofort möglich sein. (Rn.47) 3. Erfüllt ein Medizinisches Versorgungszentrum nicht die Voraussetzungen einer Aufbaupraxis, so unterfällt es nur der Konstellation sonstiger unterdurchschnittlich abrechnender Praxen. (Rn.53) 4. Bei der Verteilung der Gesamtvergütung können Honorartöpfe nach Leistungsbereichen innerhalb einer Arztgruppe gebildet werden, wenn damit Steuerungszwecke verbunden sind, die ihrerseits im Gesetz bzw im vertragsärztlichen Vergütungssystem selbst angelegt sind oder die zu verfolgen zu den legitimen Aufgaben im Rahmen des Sicherstellungsauftrags gehört. (Rn.55) 5. Die Einführung von Unterkontingenten verstößt nicht gegen die Grundsätze der leistungsproportionalen Vergütung und Honorarverteilungsgerechtigkeit. (Rn.57) 1. Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen der Klägerin sind statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie sind indes unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Honorarbescheide vom 21. August 2017, vom 21. November 2017, vom 22. Februar 2018 und vom 23. Mai 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. April 2018, 7. Juni 2018 und 20. September 2018, vom 18. August 2016, vom 21. November 2016, vom 20. Februar 2017 und vom 22. Mai 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. April 2018 sowie vom 20. August 2015, vom 19. November 2015, vom 18. Februar 2016 und vom 23. Mai 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Februar 2018, vom 15. März 2018, vom 15. September 2016 und vom 5. April 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung ihrer Honorarforderungen für die Quartale I bis IV der Jahre 2015, 2016 und 2017. Die Honorarbescheide sind nicht bereits wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig (I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass in den Quartalen I/2015 bis III/2016 ein arztgruppendurchschnittliches Leistungsbudget für sie selbst oder einen der bei ihr angestellten oder zugelassenen Ärzte zugrunde gelegt wird (II.) In den Quartalen IV/2016 bis IV/2017 besteht dieser Anspruch bereits deshalb nicht, weil die Klägerin nicht unterdurchschnittlich abgerechnet hat, denn auch die Kontrastmittelpauschale ist ihren Umsätzen hinzuzurechnen (III.). Auch die Bildung von Unterkontingenten für CT-gesteuerte Interventionen ab dem ersten streitigen Quartal 2015 und für die Leistungen des Kapitels 34.4 EBM (Magnet-Resonanz-Tomographie) ab dem vierten Quartal 2015 durch § 8 Abs. 7 i.V.m. § 23 VM 2015 bzw. durch § 8a Abs. 4 und 5 i.V.m. §§ 23, 24 VM 2016 und VM 2017 (ab 1. April 2017: §§ 8 Abs. 1, 23, 24 VM 2017 in der Fassung des 10. Nachtrags vom 2. Februar 2017) verletzt schließlich kein höherrangiges Recht (IV). Schließlich ist auch die Verlustbegrenzung des § 16 Abs. 2, Abs. 3 VM jedenfalls im hier vorliegenden Regelfall noch rechtmäßig (V.). (I.) Die Honorarbescheide sind nicht aufgrund eines Begründungsmangels rechtswidrig. Die Begründungen der angefochtenen Honorarbescheide genügen den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Vorschrift verlangt nach der Rechtsprechung des BSG nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 – B 6 KA 37/11 R, juris). Vielmehr seien dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Bei Honorarbescheiden dürften die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden. Denn bei ihnen komme dem Umstand Bedeutung zu, dass sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richteten, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut sei bzw. zu dessen Pflichten es gehöre, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Im Hinblick hierauf hat es das BSG nicht für erforderlich gehalten, dass eine Kassenärztliche Vereinigung alle für die Festlegung einer Honorarbegrenzungsmaßnahme wesentlichen Umstände, Zahlen und Beträge im Einzelnen im Bescheid aufführe; es reiche vielmehr aus, wenn sich der für die Berechnung maßgebliche Rechenvorgang aus dem Verteilungsmaßstab ergebe (BSG, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 6 RKa 21/97, juris). Insbesondere auch hinsichtlich der Verlustbegrenzung genügen die Honorarbescheide den Begründungsanforderungen. Der maßgebliche Rechenvorgang ergibt sich aus § 16 Abs. 2 und 3 VM. § 16 Abs. 2 VM verweist dabei zur Berechnung des ILB darauf, dass der relative Anteil des Arztes bzw. Sitzes am Leistungsbedarf der Arztgruppe in Euro des Vorjahresquartals, multipliziert mit dem Arztgruppenkontingent des § 8 VM unter Anwendung der Regelung nach § 16 Abs. 3 VM, also unter Berücksichtigung der Verlustbegrenzung, zu errechnen ist. Aus dem Zusammenspiel der Vorschriften ergibt sich, dass das ILB des einzelnen Arztes bzw. Sitzes, das oberhalb der Verlustgrenze liegt, relativ zu den Ergebnissen der übrigen Arztgruppe solange zu reduzieren ist, bis alle Ärzte der Arztgruppe die Verlustgrenze nach § 16 Abs. 3 VM wahren. Die Art der Berechnung ergibt sich aus dem Ineinandergreifen der Vorschriften. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im konkreten Fall die Vorschriften unzutreffend umgesetzt hat, bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen. Selbst wenn allerdings die Begründungen der angefochtenen Honorarbescheide den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht entsprechen würden, kann nicht allein deswegen die Aufhebung der Bescheide beansprucht werden. Denn nach § 42 Satz 1 SGB X rechtfertigen bei rechtsgebundenen Verwaltungsakten bloße Begründungsmängel grundsätzlich nicht deren Aufhebung. Um eine solche rechtsgebundene Entscheidung handelt es sich bei derjenigen über den Honoraranspruch der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 – B 6 KA 37/11 R, juris). (II.) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass in den Quartalen I/2015 bis III/2016 ein arztgruppendurchschnittliches Leistungsbudget für sie selbst oder einen der bei ihr angestellten oder zugelassenen Ärzte zugrunde gelegt wird. Nach § 87b Abs. 1 SGB V verteilen die Kassenärztlichen Vereinigungen die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Nach § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V hat der Verteilungsmaßstab dabei Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 SGB V oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Zu den gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich die Beklagte in ihrem jeweils geltenden VM stützt, wird auf den Inhalt der erstinstanzlichen Urteile Bezug genommen und zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Begründung abgesehen, § 153 Abs. 2 SGG. Der für die Frage der Besonderheiten bei Neuzulassungen und Praxisveränderungen maßgebliche § 17 VM ist insoweit im streitigen Zeitraum gleichgeblieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist klargestellt, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. Dem Vertragsarzt muss - wegen seines Rechts auf berufliche Entfaltung unter Berücksichtigung der sogenannten Honorarverteilungsgerechtigkeit, die auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gründet, - die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimer Weise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern. Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen. Für neu gegründete Praxen gelten nach der Rechtsprechung insoweit Besonderheiten, als ihnen in der Aufbauphase, die auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren bemessen werden kann, die Steigerung auf den Durchschnittsumsatz sofort möglich sein muss, während dies anderen, noch nach der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ermöglicht werden muss. Allerdings haben auch Aufbaupraxen keinen Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung, der über den Durchschnittsumsatz der Fachgruppe hinausgeht. Soweit neu gegründete Praxen für die Zeit des Aufbaus von der Wachstumsbegrenzung freizustellen sind, bezieht sich dies in aller Regel nicht auf Umsatzsteigerungen, sondern allein auf eine Steigerung der Fallzahlen. Die genaue Bestimmung des Zeitraums des Aufbaus einer Praxis, bei der es sich um eine Erstzulassung oder um eine Neuzulassung nach vorheriger vertragsärztlicher Tätigkeit in einem anderen Planungsbereich handeln kann, ist der Regelung im Honorarverteilungsmaßstab der KÄV vorbehalten. Es kann festgelegt werden, ob der Anspruch auf sofortige Honorarsteigerung bis zum Durchschnittsumsatz der Arztgruppe für einen Zeitraum von drei, vier oder fünf Jahren bestehen soll (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018 – B 6 KA 23/16 R, juris Rn. 19 – 21 m.w.N.). Hier ist im VM der Beklagten ein Zeitraum von 12 Quartalen nach erstmaliger Praxisaufnahme für Gründungsmitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines MVZ festgelegt, § 17 Abs. 2 VM. Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Aufbauphase zwar für das MVZ der Klägerin vor, nicht jedoch für Dr. G. und Herrn Dr. A. bis zum 31. März 2015 bzw. Prof. Dr. W. und Frau Dr. A1 ab dem 1. April 2015. In der erstmaligen Zulassung des MVZ liegt grundsätzlich eine Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Dieser Zeitpunkt ist zunächst für die Frage des Vorliegens einer Aufbaupraxis maßgeblich. Als zugelassenem Leistungserbringer steht dem MVZ der Honoraranspruch und damit der Wachstumsanspruch zu. Dementsprechend wird das ILB dem MVZ zugewiesen und nicht dem einzelnen im MVZ tätigen Arzt. Jedoch knüpft die Berechnung des ILB an den einzelnen Arzt bzw. an die vom einzelnen Arzt erbrachten Leistungen an und das dem MVZ zuzuweisende ILB ergibt sich aus der Addition der ILB für die einzelnen dort tätigen Ärzte ergibt (vgl. § 15 Abs. 1 VM i.V.m. § 17 Abs. 1, Abs. 2 VM). Daher ist weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelungen zur "Jungpraxis", dass auch der einzelne Arzt noch einen Aufbaustatus beanspruchen kann (vgl. BSG, a.a.O.). Ebenso wie eine Verlegung des Standortes einer Praxis innerhalb eines Planungsbereichs nicht dazu führen könne, dass eine Praxis erneut als Aufbaupraxis zu behandeln sei, fehle es im Fall eines Zulassungsverzichts zugunsten einer Anstellung in einem MVZ an einer Rechtfertigung dafür, den Arzt bei der Berechnung des RLV unter dem Gesichtspunkt der nur für einen begrenzten Zeitraum zu eröffnenden sofortigen Wachstumsmöglichkeit bis zum Durchschnitt der Fachgruppe weiterhin zu begünstigen. Die Chance, "durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen", benötige ein solcher Arzt nicht mehr. Es würde dem Sinn und Zweck der Sonderregelungen für Aufbaupraxen zuwiderlaufen, würde der langjährig zugelassene Arzt, der zugunsten einer Anstellung in einem in demselben Planungsbereich neu gegründeten MVZ auf seine Zulassung verzichte, erneut einen Anfängerstatus erlange. Ebenso wenig wie das MVZ sich durch die Aufnahme neuer Ärzte "verjüngen" könne, könne ein Vertragsarzt nach langjähriger Tätigkeit durch Eintritt in ein neu gegründetes MVZ wieder zum "Wachstumsarzt" werden. Dabei könne offenbleiben, ob und in welchem Umfang das MVZ von der Vortätigkeit des Vertragsarztes in eigener Praxis tatsächlich profitiere. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität der Honorarverteilung sei typisierend auf die vorherige Tätigkeit in demselben Planungsbereich abzustellen. Dies bedeutet vorliegend für die Klägerin, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, dass sie das zusätzlich zur eigenen Neuaufnahme erforderliche Erfordernis eines Aufbaustatus des einzelnen Arztes, dem ein ILB zugewiesen ist, nicht erfüllt. Hierzu im Einzelnen: Dr. G. und Herr Dr. A. erfüllten die Voraussetzungen für einen Aufbaustatus in eigener Person im streitbefangenen Zeitraum nicht, weil sie bereits seit 1997 bzw. 2006 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren bzw. sind. Frau Dr. A. erfüllt das Kriterium nicht, weil sie seit 2010 wieder zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war. Prof. Dr. W. hat erstmals im Quartal 4/2014 eine vertragsärztliche Tätigkeit im Bereich der Beklagten aufgenommen und zwar als angestellte Ärztin in der damaligen langjährig bestehenden Einzelpraxis des Dr. G.. Der Arztsitz, nach welchem sich das ILB der Prof. Dr. W. berechnete, war entstanden durch einen Zulassungsverzicht und mündete schließlich im zweiten Quartal 2015 in den erstmaligen Zulassungsstatus im klägerischen MVZ. Ihr ILB richtete sich daher nach § 17 Abs. 3 VM nach dem relativen Anteil ihres Vorgängers. Da das MVZ bereits zum ersten Quartal 2015 gegründet worden war, war Prof. Dr. W. nicht Gründungsmitglied der Klägerin im Sinne des § 17 Abs. 2 VM. Sie war aber auch nicht neu zugelassene Ärztin in einer Einzelpraxis im Sinne des § 17 Abs. 1 VM. Wie das Sozialgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführt, bestand auch keine Veranlassung, Prof. Dr. W. über den Wortlaut des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 VM hinaus Sonderregelungen als Ärztin in der Aufbauphase einzuräumen. Diese Betrachtung hat zur Folge, dass der neu in ein MVZ eintretende Arzt sich darüber im Klaren sein muss, dass er durch den Eintritt in das MVZ in dieses eingebunden wird. Damit kann auch der Verlust von Vorteilen verbunden sein, wenn etwa wie hier eine neu aufgenommene Einzelpraxis noch eine Aufbaupraxis wäre, die Neuzulassung in einem MVZ aber an den Arztsitz des Vorgängers geknüpft wird. Die bei der Klägerin angestellten Ärzte können das Kriterium des Aufbaustatus bereits deshalb nicht erfüllen, weil ihr ILB nach § 16 Abs. 1 VM nicht arztbezogen, sondern sitzbezogen ist und sie weder in Einzelpraxis im Sinne des § 17 Abs. 1 VM tätig geworden, noch Gründungsmitglieder im Sinne des § 17 Abs. 2 VM gewesen sind. Dies ist auch angemessen, denn der angestellte Arzt trägt schon nicht das gleiche unternehmerische Risiko wie ein neu zugelassener Arzt, der im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit auf die Wachstumsmöglichkeiten durch die Gewinnung weiterer Patienten angewiesen ist (so bereits für die Berufsausübungsgemeinschaft: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 02. Juni 2021 – L 5 KA 11/18, juris). (III.) Da das klägerische MVZ mithin trotz Neugründung keine Aufbaupraxis war, unterfiel es nur der Konstellation sonstiger unterdurchschnittlich abrechnender Praxen. Diese haben ebenfalls einen Anspruch auf die Möglichkeit des Wachstums bis zum Fachgruppendurchschnitt, allerdings muss ihnen dies nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren möglich sein. Die Klägerin hatte indes bereits im ersten Quartal 2017 den durchschnittlichen Umsatz ihrer Fachgruppe erreicht und hatte dementsprechend de facto die Möglichkeit, auf den Fachgruppendurchschnitt zu wachsen. Bei der Ermittlung der Umsätze der Klägerin im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt ist es dabei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kontrastmittelpauschale mitberücksichtigt hat. Wollte man diese, wie die Klägerin dies tut, herausrechnen, so müsste man dies allerdings auch beim Fachgruppendurchschnitt tun, was der von der Klägerin übersendeten Tabelle nicht zu entnehmen ist. Jedoch ist die Berücksichtigung der Kontrastmittelpauschale nicht zu beanstanden, weshalb einem Beweisantrag der Klägerin dahingehend, welcher Anteil am fachgruppendurchschnittlichen Umsatz der Radiologen auf die Kontrastmittelpauschale entfällt, nicht nachzugehen ist. Auch wenn die Kontrastmittelpauschale eine (pauschale) Sachkostenerstattung darstellt und als solche steuerrechtlich nicht unter den Umsatzbegriff fallen dürfte, ist nach betriebswirtschaftlicher Betrachtung – was als allgemeinkundig erachtet wird – Umsatz der Gegenwert, der einem Unternehmen in Form von Zahlungsmitteln oder Forderungen durch den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen zufließt. Kosten werden dabei nicht abgezogen, die im Rahmen des betrieblichen Netto-Umsatzes allein abzugsfähigen, mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten (gewährte Rabatte und Skonti) sind im Rahmen der Betrachtung einer Arztpraxis nicht relevant. Darauf, ob die erlösten Zahlungen oder Forderungen den Einkaufswert der Güter oder Dienstleistungen ganz oder nur teilweise decken oder übersteigen, kommt es nicht an; diese Frage ist ausschließlich für die Ermittlung des Gewinns erheblich. Da die Kontrastmittelpauschale aber, mag sie ggfs. auch nicht mit einem Gewinn verbunden gewesen sein, sondern lediglich zur Erstattung der eingesetzten Sachmittel gedient haben, entweder bereits gebuchte Zahlung war oder aber eine Forderung darstellte, gehört sie zum betriebswirtschaftlichen Umsatz. Unter Berücksichtigung der Kontrastmittelpauschale aber hat die Klägerin bereits im 1. Quartal 2017, also innerhalb von nur zwei Jahren, den Fachgruppendurchschnitt erreicht und überschritten. (IV.) Auch die Bildung von Unterkontingenten für CT-gesteuerte Interventionen bzw. ab dem vierten Quartal 2015 für die Leistungen des Kapitels 34.4 EBM (MRT) durch § 8 Abs. 7 i.V.m. § 23 VM 2015 bzw. durch § 8a Abs. 4 und 5 i.V.m. §§ 23, 24 VM 2016 und VM 2017 (ab 1. April 2017: §§ 8 Abs. 1, 23, 24 VM 2017 in der Fassung des 10. Nachtrags vom 2. Februar 2017) verletzt kein höherrangiges Recht. Grundsätzlich ist es zulässig, im VM nicht nur gesonderte Honorartöpfe für die verschiedenen Fachgruppen, sondern auch nach Leistungsbereichen innerhalb einer Arztgruppe bei Vorliegen von Sachgründen zu bilden (BSG, Urteil vom 9. September 1998 – B 6 KA 55/97 R, juris). Demgemäß können Honorartöpfe nach Leistungsbereichen gebildet werden, wenn damit Steuerungszwecke verbunden sind, die ihrerseits im Gesetz bzw. im vertragsärztlichen Vergütungssystem selbst angelegt sind oder die zu verfolgen zu den legitimen Aufgaben im Rahmen des Sicherstellungsauftrags gehört (BSG, a.a.O.). Das BSG hat zum Beispiel die Festlegung eines bestimmten Honorarkontingents für CT- und MRT- Leistungen grundsätzlich gebilligt, auch wenn es sich um überweisungsgebundene Leistungen handelt (BSG, a.a.O.). Diese Gestaltungsfreiheit geht typischerweise mit Rechtssetzungsakten einher und wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die jeweilige Gestaltung in Anbetracht des Zwecks der konkreten Ermächtigung unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (BSG, a.a.O.). Der VM muss jedoch mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehen und insbesondere das Gebot der leistungsproportionalen Verteilung des Honorars sowie den aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) herzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit beachten (BSG, a.a.O.). Insbesondere bei der Neuregelung komplexer Materien steht ein besonders weiter Spielraum in Form von Ermittlungs-, Erprobungs- und Umsetzungsspielräumen zu (BSG, a.a.O.). Dieser rechtfertigt sich daraus, dass sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen und deshalb auch gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen zunächst hingenommen werden müssen (BSG, a.a.O.). Mit dieser relativ weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondiert eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des Normgebers, wenn sich im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen herausstellt, dass die die Norm legitimierenden Gründe weggefallen oder die Auswirkungen für einzelne Normadressaten unzumutbar geworden sind (BSG, a.a.O.). Die Beklagte hat die Sonderregelungen für Radiologen und die Änderungen ab dem Quartal IV/2015 damit begründet, dass es zu überproportional großen Leistungsmengenausweitungen im Bereich des Kapitels 34.4 EBM und später auch des Kapitels 34.3 EBM gekommen sei. Aufgrund der allgemeinen Regelungssystematik zur Arztgruppenkontingentbildung in § 8 Abs. 3 und 4 VM hätten die Leistungsmengenausweitungen zunächst zu einer nicht sachgerechten Honorarentwicklung innerhalb der Gruppe der Radiologen geführt und zwar zu Lasten derjenigen, deren Leistungsspektrum keine MRT- Leistungen beinhaltete. Die Erprobung der Unterkontingente ist vorliegend sachgemäß gewesen. Verwerfungen innerhalb der Gruppe der Radiologen können tatsächlich dann entstehen, wenn nur ein kleiner Teil innerhalb der Arztgruppe Leistungen anbietet, die einer Mengenausweitung unterliegen und gleichzeitig einen hohen Honoraranteil begründen. Es ist daher sinnvoll, diese Gruppe gesondert zu betrachten. Korrespondierend löst die Bildung von Teilbudgets allerdings eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht der Beklagten dahin aus, dass sie Verteilungsregelungen, mit denen sie in Verfolgung bestimmter Ziele vom Grundsatz der gleichmäßigen Honorarverteilung abweicht, regelmäßig zu überprüfen hat (BSG, a.a.O.). Da es sich vorliegend um die ersten Quartale handelte, in denen die Neuregelungen jeweils galten, kann noch keine Verletzung der Beobachtungs- und Reaktionspflicht der Beklagten vorliegen. Die Einführung der Unterkontingente verstößt auch nicht gegen die Grundsätze der leistungs-proportionalen Vergütung und Honorarverteilungsgerechtigkeit. Auch nach der Erweiterung der Gestaltungsspielräume der Gesamtvertragspartner bei der Ausgestaltung der Honorarverteilung mit der Neufassung des § 87b SGB V zum 1. Januar 2012 bleibt der aus Art. 12 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit zu beachten (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 28/17 R, juris). Diese ist jedoch vorliegend nicht verletzt. Dem Arzt wird zwar eine gewisse Flexibilität bei der Vergütung von Leistungen genommen, weil die erbrachten Leistungen der Unterkontingente nicht mehr miteinander verrechnet werden können. Zum Beispiel führt die Erbringung von CT- und MRT-Leistungen nicht mehr zur Erhöhung des ILB für alle anderen Leistungen. Entscheidet sich der Arzt, im Folgequartal den Schwerpunkt seiner Tätigkeit zu ändern und statt CT- und MRT-Leistungen mehr andere Leistungen zu erbringen, wird er durch das „niedrigere“ ILB im Bereich der anderen Leistungen ggfs. benachteiligt. Zuvor konnte er seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich aller radiologischen Leistungen dagegen innerhalb des gesamten ILB ohne Honorarbegrenzungen verschieben. Gleichzeitig wird durch die Unterkontingente aber eine höhere Differenzierung bei der Vergütung nach den konkret erbrachten Leistungen erreicht. Wie oben dargelegt, konnte sich die Beklagte für die Einführung der Unterkontingente auf einen sachlichen Grund berufen, so dass diese Regelung von ihrem Gestaltungsspielraum gedeckt ist. Zudem erfolgte die Aufteilung der Unterkontingente nach den im Vorjahresquartal abgerechneten Leistungsbedarfen in den jeweiligen Unterkontingenten. (V.) Schließlich ist auch die Verlustbegrenzung des § 16 Abs. 2, Abs. 3 VM jedenfalls im hier vorliegenden Regelfall noch rechtmäßig. Zwar ist durchaus beachtenswert, dass die Verlustbegrenzung im Falle der Klägerin teilweise zu erheblichen Differenzen zwischen dem vorläufigen ILB und dem zugewiesenen ILB geführt hat, mit der Folge, dass der Klägerin diese Differenz lediglich mit quotierten Preisen vergütet wurde. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass eine reine Verteilung der Vergütung auf der Basis der Anforderung des einzelnen Arztes an der Gesamtanforderung der Arztgruppe zu deutlichen Umverteilungseffekten – bezogen auf die budgetrelevante Vergütung im Vorjahresquartal – führen würde, die abhängig nicht in erster Linie vom eigenen Leistungsverhalten, sondern insbesondere auch von dem der anderen Ärzte der Arztgruppe und deren Anforderungen wäre. Dafür, dass diese Umverteilungseffekte nicht bei einzelnen Ärzten zu unkalkulierbaren Vergütungsausfällen im Vergleich zum Vorjahresquartal führen, soll die von der Beklagten geschaffene Verlustbegrenzung sorgen. In Abgrenzung zu der Entscheidung des BSG vom 18. August 2010 (B 6 KA 27/09 R, juris) findet die von der Beklagten getroffene Regelung ihre Rechtsgrundlage in § 87b Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 22. Dezember 2011. Nach dieser Vorschrift hat der Verteilungsmaßstab Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 SGB V oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Diese Kalkulationssicherheit beabsichtigte die Beklagte mit der Verlustbegrenzung zu erreichen und die Regelung ist hierzu zweifelsohne auch geeignet. Denn die Regelung gewährleistet, dass bei gleichbleibendem Leistungsverhalten eines Arztes sein ILB im Vergleich zur Vergütung des Vorjahresquartals nicht in erheblichem Maße absinkt, und dies unabhängig davon, ob andere Ärzte ihr Leistungsverhalten deutlich steigern. Dies aber ist geeignet, sowohl eine übermäßige Ausdehnung von Leistungen zu verhindern, als auch eine Kalkulationssicherheit zu gewährleisten. Dass es sich um überweisungsgebundene Leistungen handelt, ist insoweit nicht erheblich, denn dies trifft die gesamte Arztgruppe der Radiologen und Nuklearmediziner gleichermaßen. Die Beklagte hat dabei für diese hier zu beachtende Gruppe bereits mit dem 4. Quartal 2015 eine Verlustbegrenzung von nur noch 80% - gegenüber zunächst 99% - festgeschrieben. Damit ist zumindest für diese Arztgruppe sichergestellt, dass nur nicht unerhebliche Verluste aufzufangen sind. Das von der Beklagten geschilderte iterative System der Verlustbegrenzung gewährleistet dabei auch, dass der zur Stützung verpflichtete Vertragsarzt nicht selbst stützungsbedürftig wird. Mit dieser Verlustbegrenzung ist jedenfalls das klägerische MVZ nicht gehindert gewesen, innerhalb weniger Quartale den Fachgruppendurchschnitt zu erreichen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die zur Stützung erforderlichen Beträge nicht aus der Gesamtvergütung, sondern allein aus dem Kontingent der jeweiligen Arztgruppe aufgebracht werden können. Jedoch hält der Senat das noch für mit dem Grundsatz der Honorargerechtigkeit vereinbar. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten bzw. Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei ist von den Gerichten der Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers zu beachten; dieser kann von dem Grundsatz einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars aus sachlichem Grund abweichen. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass auch die jeweiligen Arztgruppenkontingente nach § 8 Abs. 4 VM eine Verlustbegrenzung genießen, so dass die Arztgruppe der Klägerin als solche von einer gewissen Planungssicherheit profitiert und es auch aus diesem Grund als noch vertretbar erscheint, einen unmittelbaren Ausgleich allein innerhalb der jeweiligen Arztgruppe vorzusehen. Darüber hinaus kann sich die Beklagte hinsichtlich der beanstandeten Verlustbegrenzung auch auf den Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelung stützen. In Abgrenzung zu der Entscheidung des BSG vom 18. August 2010 (B 6 KA 27/09 R, juris) ist dies vorliegend nicht ausgeschlossen, denn die Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 87b Abs. 4 SGB V und läuft daher – wie dargelegt – nicht bereits rechtlichen Vorgaben zuwider.In welchem Maße die Verlustbegrenzung die Wachstumsmöglichkeiten (noch) unterdurchschnittlich abrechnender Praxen begrenzen würde und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es in diesem Zusammenhang zu nicht nur vorübergehenden Verwerfungen bei der Honorarverteilung kommen würde, war im hier streitigen Zeitraum noch nicht verlässlich zu beurteilen. Der Senat hält hierbei – in Anlehnung an den Anspruch des Arztes auf die Möglichkeit des Wachstums innerhalb eines Zeitraumes von drei bis fünf Jahren – einen solchen Zeitraum von drei bis fünf Jahren auch für die Anfangs- und Erprobungsregelung für angemessen, wobei im Einzelfall bei Offenbarwerden bereits kurzfristig eintretender erheblicher Verwerfungen ein früheres Eingreifen der Beklagten notwendig werden kann. Für derartige kurzfristig eingetretene erhebliche Verwerfungen gibt es indes keine Hinweise. Ob eine Begrenzung der Regelung des § 16 Abs. 3 VM, ggfs. im Sinne einer über § 19 VM hinausgehenden Härtefallregelung, zu erfolgen hätte, wenn einer unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis durch eine Verlustbegrenzung bei niedriger Eingreifschwelle gegenüber einer (etablierten) überdurchschnittlich abrechnenden Praxis nicht unerhebliche Honorareinbußen entstünden oder ihr Wachstumsmöglichkeiten auf den Fachgruppendurchschnitt genommen würden, hatte der Senat nicht zu entscheiden, denn ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Auslegung einer Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage daraus erwächst, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (BSG, Beschluss vom 26. Mai 2021 – B 6 KA 28/20 B, juris). Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG, a.a.O.). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Der VM der Beklagten war von vornherein auf die Stadt H. begrenzt, so dass bereits aus diesem Grund keine erhebliche Anzahl an Fällen besteht und die Regelung auch in H. nicht flächendeckend angegriffen worden ist. Eine fortwirkende allgemeine Bedeutung ist ebenfalls nicht erkennbar, da die Honorarverteilung in H. ab Januar 2021 grundlegend geändert worden ist. Die Beteiligten streiten um ein höheres Honorar für die jeweiligen Quartale I bis IV der Jahre 2015 bis 2017. Die Klägerin, ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde zum 1. Januar 2015 gegründet. Im ersten Quartal 2015 waren Dr. T.G., Facharzt für Diagnostische Radiologie, und seit dem 1. Januar 2006 zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten zugelassen, und Dr. K.A., Facharzt für Nuklearmedizin, zugelassen zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 23. Juni 1977, Gesellschafter der Klägerin. Herr Dr. A. gab seine Zulassung mit Wirkung ab 1. April 2015 zugunsten einer Anstellung bei der Klägerin zurück und war dort bis 14. Januar 2019 mit einem vollen Versorgungsauftrag angestellt. Zum 1. April 2015 schied Herr Dr. A. als Gesellschafter der Klägerin aus und die Fachärztin für Diagnostische Radiologie, Prof. Dr. W. sowie die Fachärztin für Nuklearmedizin Dr. S.A. traten als Gesellschafterinnen bei der Klägerin ein. Frau Dr. A1 war seit dem 3. Dezember 2003 bis 30. Juni 2009 und wieder ab 6. Mai 2010 zur vertragsärztlichen Versorgung in H. zugelassen. Frau Prof. Dr. W. war im vierten Quartal 2014 bei Dr. G. und im ersten Quartal 2015 zunächst mit einer halben Stelle bei der Klägerin angestellt, ab dem 29. Januar 2015 mit einer vollen Stelle. Seit dem 1. April 2015 ist sie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wobei die Arztstelle auf derjenigen des bis 28. Januar 2015 mit einer halben Stelle angestellten Arztes Dr. D. beruhte, welche wiederum auf der seit 2007 bestehenden Zulassung der Dr. W1 basierte. Dr. D. war vom 1. Mai bis 20. Juni 2015 erneut bei der Klägerin angestellt, zu diesem Zeitpunkt auf der Basis der Frau H1, welche ab dem 1. Januar 2013 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen gewesen war. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. Mai 2017 war zudem der Arzt für Radiologie Dr. M. mit einem vollen Versorgungsauftrag bei der Klägerin angestellt. Seit dem 1. Juni 2017 sind Herr Dr. M. und der Arzt für Radiologie Dr. B. jeweils mit einem halben Versorgungsauftrag bei der Klägerin beschäftigt. Wegen der weiteren jeweils vorübergehend bei der Klägerin angestellten Ärzte wird auf die Honorarbescheide und die zum Termin von der Beklagten übersendeten Erläuterungen zum Individuellen Leistungsbudget (ILB) Bezug genommen. Zusammengefasst verfügte die Klägerin im streitigen Zeitraum über drei volle Versorgungsaufträge im Bereich Radiologie (ein Sitz zeitweise unbesetzt in den Quartalen II und III/ 2015) und im Bereich Nuklearmedizin über zwei volle Versorgungsaufträge in den Quartalen I und IV/ 2015, II und IV/2016 und I bis IV 2017, in den übrigen streitigen Quartalen über drei volle Versorgungsaufträge. Der Gesamtumsatz der Klägerin belief sich - im ersten Quartal 2015 auf 315.469,78 €, für das zweite Quartal 2015 auf 433.179,98 €, für das dritte Quartal 2015 auf 410.622,79 € und für das vierte Quartal 2015 auf 556.889,88 €, - im ersten Quartal 2016 auf 620.793,00 €, für das zweite Quartal 2016 auf 568.242,81 €, für das dritte Quartal 2016 auf 605.492,65 € und für das vierte Quartal 2016 auf 669.618,53 €, - im ersten Quartal 2017 auf 728.863,89 €, für das zweite Quartal 2017 auf 726.161,75 €, für das dritte Quartal 2017 auf 824.837,71 € und für das vierte Quartal 2017 auf 775.340,66 €. Dabei überschritten insbesondere die Radiologen in allen Quartalen mit ihren angeforderten Leistungen im ILB dieses erheblich. Gegen die Honorarbescheide vom 20. August 2015 für das erste Quartal 2015, 19. November 2015 für das zweite Quartal 2015, 18. Februar 2016 für das dritte Quartal 2015 und vom 23. Mai 2016 für das vierte Quartal 2015 legte die Klägerin jeweils Widersprüche ein, welche die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Februar 2018, 15. März 2018, 15. September 2016 und 5. April 2018 zurückwies. Die gegen die Honorarbescheide vom 18. August 2016 für das erste Quartal 2016, vom 21. November 2016 für das zweite Quartal 2016, vom 20. Februar 2017 für das dritte Quartal 2016 und vom 22. Mai 2017 für das vierte Quartal 2016 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 5. April 2018 zurück. Gegen den Honorarbescheid vom 21. August 2017 für das erste Quartal 2017, vom 21. November 2017 für das zweite Quartal 2017, vom 22. Februar 2018 für das dritte Quartal 2017 und vom 23. Mai 2018 für das vierte Quartal 2017 legte die Klägerin gleichfalls Widersprüche ein. Diese wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 5. April 2018, 7. Juni 2018 und 20. September 2018 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte jeweils im Wesentlichen aus, die Honorarabrechnung sei nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durchgeführt worden. Unterdurchschnittlich abrechnende Praxen hätten nach der Systematik der Honorarverteilung eine Wachstumsmöglichkeit durch die Bezugnahme der ILB-Berechnung auf die angeforderte Vergütung aus dem Vorjahresquartal. Im Übrigen seien z.B. mit Wirkung zum vierten Quartal 2015 Änderungen im Verteilungsmaßstab (VM) in Kraft getreten, auf Grund derer Änderungen des Leistungsbedarfs – in beide Richtungen – zeitnah in einem sehr viel stärkeren Ausmaß als vorher in einer entsprechend veränderten Vergütung abgebildet würden. Durch diese Flexibilisierung werde gleichzeitig auch den Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich der Wachstumsmöglichkeiten unterdurchschnittlich abrechnenderer Praxen bezogen auf einen Fünfjahreszeitraum Rechnung getragen. Die gegen die Widerspruchsbescheide hinsichtlich der Quartale I bis IV des Jahres 2015 jeweils erhobenen Klagen hat das Sozialgericht durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2020 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Klagen mit Urteil vom selben Tage abgewiesen (S 27 KA 216/16). Auch hinsichtlich der Quartale I bis IV des Jahres 2016 hat das Sozialgericht die Klagen verbunden und mit Urteil vom 22. Januar 2020 zum Aktenzeichen (Az.) S 27 KA 178/18 abgewiesen. Hinsichtlich der Quartale I bis IV des Jahres 2017 erfolgten Verbindungsbeschluss und klagabweisendes Urteil am selben Tage zum Az. S 27 KA 227/18. Zur Begründung ist im Wesentlichen jeweils ausgeführt, die Beklagte habe sich an die Vorgaben ihres VM in den ab 1. Januar 2017 geltenden Fassungen gehalten. Der VM verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V habe der VM Regelungen vorzusehen, die verhinderten, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 SGB V oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt werde; dabei solle dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars vermittelt werden. Von dieser Möglichkeit habe die Beklagte erstmals ab dem vierten Quartal 2013 Gebrauch gemacht, indem sie ab diesem Zeitpunkt Individuelle Leistungsbudgets (ILB) der Honorarabrechnung zu Grunde lege. Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit werde je Quartal und Arzt ein ILB in Euro als Obergrenze der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen vorgegeben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VM). Die innerhalb der ILBs unter Berücksichtigung von Verrechnung nach § 15 Abs. 1 VM abgerechneten Leistungen würden der Arztpraxis zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 VM). Die darüber hinaus gehenden Leistungen würden zu quotierten Preisen vergütet (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VM). Diese Regelung habe in Verbindung mit § 23 VM zur Folge, dass bei der Klägerin in den streitigen Quartalen insbesondere die Leistungen der Radiologen quotiert vergütet worden seien. Das sei zutreffend, denn die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Vergütung im ILB ein fachgruppendurchschnittliches ILB zu Grunde zu legen. Das arztbezogene ILB werde grundsätzlich errechnet als relativer Anteil des Arztes am Leistungsbedarf seiner Arztgruppe im Vorjahresquartal, multipliziert mit dem Arztgruppenkontingent des § 8 VM unter Berücksichtigung der Berechnungen der § 8 Abs. 4 und 6 VM (§ 16 Abs. 2 VM). Bei der Klägerin finde abweichend von §§ 15 und 16 VM dabei §§ 23, 24 VM Anwendung, denn in den Arztgruppen der Radiologen und Nuklearmediziner würden die ILB nach diesen Vorschriften berechnet. In der Arztgruppe der Radiologen würden nach den Regelungen der §§ 15 ff VM individuelle Leistungsbudgets differenziert für die aus dem Arztgruppenkontingent des § 8 Abs. 1Satz 1 VM zu vergütenden Leistungen, für die aus dem „Unterkontingent CT“ des „Leistungskontingents CT/MRT Radiologen“ des § 8 Abs.1 Satz 2 VM zu vergütenden Leistungen des Kapitels 34.3 EBM und für die aus dem „Unterkontingent MRT“ des „Leistungskontingents CT/MRT Radiologen“ des § 8 Abs.1 Satz 2 VM zu vergütenden Leistungen des Kapitels 34.4 EBM ermittelt. Dabei würden die Unterkontingente für die Leistungen des Kapitels 34.3 EBM und des Kapitels 34.4 EBM jeweils errechnet als relativer Anteil der Leistungen des Kapitels 34.3 EBM bzw. des Kapitels 34.4 EBM am Leistungsbedarf für die Summe der Leistungen der Kapitel 34.3 EBM und 34.4 EBM des Vorjahresquartals, multipliziert mit dem Vergütungsvolumen des „Leistungskontingents CT/MRT Radiologen“. Bei dieser Berechnung würden die Leistungen des Kapitels 34.4 EBM in dem nach Abs. 2 abgestaffelten Umfang berücksichtigt. Die Berechnung der Mindestumfänge der ILB nach § 16 Abs. 3 VM erfolge bezogen auf die jeweiligen Leistungen der Unterkontingente des Leistungskontingents und des Arztgruppenkontingents. Die spezifischen Grenzwerte ergäben sich aus der Spalte „Verlustbegrenzung“ der Anlage. Eine Verrechnung zwischen den ILBs der Unterkontingente des Leistungskontingents und des Arztgruppenkontingents finde nicht statt. §§ 17-21 VM gölten für die Vergütung von Leistungen der Radiologen sinngemäß entsprechend, ggf. differenziert für die Unterkontingente des Leistungskontingents und das Arztgruppenkontingent (vgl. § 23 Abs. 1 VM). Abweichend von § 16 Abs. 2 VM werde im „Unterkontingent MRT“ des „Leistungskontingents CT/MRT Radiologen“ zur Berechnung der ILBs der Leistungsbedarf des Vorjahresquartals vollumfänglich bis zu 150 % des arztgruppendurchschnittlichen Leistungsbedarfs herangezogen. Der darüber hinaus gehende Leistungsbedarf werde mit 10 % berücksichtigt. Die Durchschnittsberechnungen erfolgten unter Berücksichtigung des Versorgungsumfangs oder Anrechnungsfaktors der Ärzte der Arztgruppe. Sofern sich für diese Leistungen eine Quote aus dem „Unterkontingent MRT“ und der Summe der zur Berechnung herangezogenen Leistungsbedarfe des Vorjahresquartals von weniger als 70 % ergebe, werde die 150 %-Grenze in 5 %-Schritten soweit abgesenkt, dass sich eine Quote von mehr als 70 % ergebe (vgl. § 23 Abs. 2 VM). In der Arztgruppe der Nuklearmediziner würden nach den Regelungen der §§ 15 ff. VM ILBs differenziert für die aus dem Arztgruppenkontingent des § 8 Abs. 1 Satz 1 VM und die aus dem „Leistungskontingent MRT Nuklearmediziner“ des § 8 Abs.1 Satz 2 VM zu vergütenden Leistungen ermittelt. Die Berechnung der Mindestumfänge der ILBs nach § 16 Abs. 3 VM erfolge bezogen auf die jeweiligen Leistungen des Leistungskontingents und des Arztgruppenkontingents. Die spezifischen Grenzwerte ergäben sich aus der Spalte „Verlustbegrenzung“ der Anlage. Eine Verrechnung zwischen den ILBs des Leistungskontingents und des Arztgruppenkontingents finde nicht statt. §§ 17-21 VM gölten für die Vergütung von Leistungen der Nuklearmediziner sinngemäß entsprechend, ggf. differenziert für das Leistungskontingent und das Arztgruppenkontingent (vgl. § 24 VM). Mit diesen Regelungen berücksichtige der VM sowohl das gesetzliche Gebot, eine übermäßige Leistungsausdehnung zu beschränken, als auch den betroffenen Ärzten Kalkulationssicherheit zu gewähren. Der gesetzliche, dem Selbstverwaltungsorgan eingeräumte Gestaltungsspielraum zur Verteilung der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung werde nicht überschritten. Die Klägerin könne nach §§ 23 Abs. 3, 24 VM in Verbindung mit § 17 VM und der Rechtsprechung des BSG kein höheres ILB beanspruchen, denn sie sei zwar als MVZ eine Praxis in der Anfangsphase. Als solche erfülle sie aber nicht die weiteren Bedingungen des VM bzw. der Rechtsprechung, um ein arztgruppendurchschnittliches ILB beanspruchen zu können. Die Gründungsmitglieder der Klägerin (Dr. G. und Herr Dr. A.) hätten nicht mit der Gründung des MVZ ihre Praxis erstmalig aufgenommen, sondern seien bereits seit 2006 bzw. seit 1977 zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten zugelassen. Auch Frau Dr. A1 sei bereits seit 2006 bis 2009 bzw. wieder seit 2010 im Bezirk der Beklagten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Folge man der Rechtsprechung des BSG für die Zuweisung eines Regelleistungsvolumens in Höhe des Fachgruppendurchschnitts bei einem MVZ in der Anfangsphase (vgl. Urteil des BSG vom 24. Januar 2018, Az. B 6 KA 23/16 R, juris) für die ILB der einzelnen Mitglieder der Klägerin, so scheitere die Zuweisung eines fachgruppendurchschnittlichen ILB schon daran, dass die Gesellschafter Dr. G. und Drs. A. sich nicht mehr in einer Aufbauphase befunden hätten. Für ein MVZ habe das BSG ausgeführt, dass grundsätzlich in dessen erstmaliger Zulassung die Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit liege und deshalb dieser Zeitpunkt zunächst für die Frage des Vorliegens einer Aufbaupraxis maßgeblich sei, weil das MVZ einen eigenen Zulassungsstatus mit einem eigenen Honoraranspruch und damit einem Wachstumsanspruch habe (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O., Rz. 24). Da aber die Berechnung des Regelleistungsvolumens (RLV) an den einzelnen Arzt anknüpfe und das dem MVZ zugewiesene RLV sich aus der Addition der RLV der einzelnen dort tätigen Ärzte ergebe, sei weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelungen zur „Jungpraxis“, dass auch der einzelne Arzt noch einen Aufbaustatus beanspruchen könne (BSG, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O., Rz. 25). Hieran fehle es für die Gesellschafter Dr. G. und Drs. A., die bereits seit Jahren im Bezirk der Beklagten vertragsärztlich tätig gewesen seien und längst die ihre Aufbauphase hinter sich gelassen hätten. Die Chance, durch Qualität und Attraktivität ihrer Behandlung oder auch durch bessere Organisation ihrer Praxis neue Patienten zu gewinnen, benötigten solche Ärzte nicht mehr; denn es laufe dem Sinn und Zweck der Sonderregelungen für Aufbaupraxen ebenso zu wider, wenn ein langjährig zugelassener Arzt durch die Neugründung eines MVZ in demselben Planungsbereich einen Anfängerstatus erlange, wie es auch dem Sinn und Zweck der Sonderregelungen zu wider laufe, wenn ein langjährig zugelassener Arzt zu Gunsten einer Anstellung in einem neugegründeten MVZ in demselben Planungsbereich auf seine Zulassung verzichte (BSG; Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.). Frau Prof. Dr. W. sei im vierten Quartal 2014 bei Herrn Dr. G. in dessen Einzelpraxis und im ersten Quartal 2015 bei der Klägerin angestellt gewesen. Als angestellte Ärztin habe sie nach §§ 23, 16 VM ein sitzbezogenes ILB erhalten. Erst zum 1. April 2015 sei sie in die Trägergesellschaft der Klägerin eingetreten und habe eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten, Gründungsmitglied der Klägerin sei sie demzufolge nicht, weshalb auch § 17 Abs. 2 Satz 1 VM keine Anwendung finde. Vielmehr erhalte sie ab 1. April 2015 als neu zugelassene Ärztin, die in einem MVZ einen Arztsitz übernommen habe, zur Berechnung ihres ILB den relativen Anteil ihres Vorgängers unter Berücksichtigung ihres Versorgungsumfangs im Abrechnungszeitraum (§ 17 Abs. 3 VM). Unmittelbare Vorgängerin auf diesem Sitz sei sie selbst bzw. vor dem 4. Quartal 2014 diejenige Ärztin oder derjenige Arzt, die oder den Dr. G. auf dieser Angestelltenstelle beschäftigt habe. Der Sitz, so habe die Beklagte ausgeführt, sei durch Umwandlung der Zulassung von Frau Dr. W1 in eine Anstellung bei Herrn Dr. G. entstanden. Unter Berücksichtigung dessen sei es auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit, wenn Frau Prof. Dr. W. keine Sonderregelungen als Ärztin in der Aufbauphase erhalte. § 17 Abs. 1 VM sehe zwar vor, dass neuzugelassene Ärzte, die in Einzelpraxis tätig seien, in einer Anfangsphase von 12 Quartalen nach erstmaliger Praxisaufnahme ein ILB in Höhe des arztgruppendurchschnittlichen Leistungsbudgets unter Berücksichtigung ihres Versorgungsumfangs erhalten bzw. in den ersten vier Quartalen das ILB ihres Vorgängers, wenn dieses höher gewesen sei. Frau Prof. Dr. W. habe sich indes zu keinem Zeitpunkt in einer Situation vergleichbar der eines in Einzelpraxis tätigen Arztes in der Aufbauphase befunden. Ihren Sitz habe sie als angestellte Ärztin schon zwei Quartale zuvor selbst innegehabt, der Sitz habe sich in einer seit Jahren zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Praxis befunden. Bei dieser Situation habe ihr auch nicht über den Wortlaut des VM hinaus die Chance des § 17 Abs. 1 VM eingeräumt werden müssen, denn der Arztsitz, nach dem das ILB berechnet worden sei, habe seit Jahren an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen. Auch wenn die Klägerin in der Folgezeit Ärzte angestellt habe, die erstmalig in der vertragsärztlichen Versorgung tätig geworden seien, wie Dr. M. und Dr. B., so führe dies nicht dazu, dass für die Ärzte ein Anfängerstatus mit einem fachgruppen-durchschnittlichen ILB in Betracht komme. Diese Ärzte seien angestellte Ärzte und nicht neuzugelassene. Das ILB der angestellten Ärzte habe die Beklagte nach § 16 Abs. 1 VM als sitzbezogenes ILB berechnet, was nicht gegen die Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoße, denn der angestellte Arzt habe nicht selbst die Chance, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimierweise seine Position im Wettbewerb mit Berufskollegen zu verbessern. Die Klägerin trage das unternehmerische Risiko für die jeweilige Arztstelle und durch die Auswahl unter den Bewerbern entscheide sie, ob sie einen erfahrenen Arzt einstelle, der sich in der vertragsärztlichen Versorgung auskenne, oder einen Berufsanfänger. Die Klägerin habe auch keinen Wachstumsanspruch als umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxis. Der nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestehende Anspruch auf die Möglichkeit, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen, beschränke sich zwar nicht auf Praxen in der Aufbauphase, sondern sei auch auf "alte" Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz zu beziehen (BSG, Urteil vom 2. August 2017, a.a.O., Rz. 43). Während Praxen in der Aufbauphase ein sofortiges Wachstum auf den Fachgruppendurchschnitt möglich sein müsse, unterliege jedoch der Anspruch sonstiger unterdurchschnittlich abrechnender Praxen auf Honorarsteigerung bis zum Fachgruppendurchschnitt dem Vorbehalt, dass die Honorarsteigerung binnen fünf Jahren möglich sein müsse; dabei dürfe ein Moratorium von einem Jahr für Fallzahlerhöhungen festgelegt werden, wie dies nach den RLV-Regelungen der Fall gewesen sei. Auch nach dem VM der Beklagten bestehe ein solches Moratorium. Anders als bei der Berücksichtigung einer Fallzahlerhöhung werde jedoch bei dem ILB der relative Anteil des Arztes bzw. des Sitzes am Leistungsbedarf der Arztgruppe in Euro des Vorjahresquartals berücksichtigt (§ 16 Abs. 2 VM). Dies sei auch eine zulässige Wachstumsmöglichkeit, weil zugleich wegen der weiteren Regelungen im VM ein mögliches Absinken des Budgets begrenzt sei. So bekomme jede Arztgruppe mindestens 99 Prozent der Summe der budgetrelevanten Honorarauszahlungen des Vorjahresquartals zugewiesen, der einzelne Arzt erhalte ein Budget, das mindestens 99 Prozent seines relativen Anteils an den Auszahlungen für die Arztgruppe im Vorjahresquartal entspreche. Zusammengefasst könne der einzelne Arzt zwar im Vergleich zum Vorjahresquartal ein Prozent verlieren wegen der Verkleinerung seines Fachgruppentopfes, ein weiteres Prozent könne er verlieren, weil ihm nur 99 Prozent der Auszahlung im Vorjahresquartal garantiert werde und nochmals drei Prozent könne er verlieren, wenn er keine Leistungen abrechne, die über sein ILB hinausgingen, er also nichts von jenen drei Prozent für sich reklamieren könne, die zuvor für die abgestaffelte Vergütung solcher Leistungen zurückgestellt worden sei; insgesamt sei der Verlust des einzelnen Arztes damit auf fünf Prozent der budgetrelevanten Honorarauszahlungen im Vorjahresquartal begrenzt. Diese Verlustbegrenzung, die zugleich einer übermäßigen Leistungsausweitung entgegensteuere, habe u.a. dazu geführt, dass möglicherweise der Gesamtumsatz der Klägerin nicht in dem Maße gewachsen sei, wie sie erwartet habe. Immerhin hätten die bei der Klägerin tätigen Nuklearmediziner ihr ILB nicht vollständig ausgeschöpft bzw. wesentlich geringfügiger überschritten, als angesichts der Versorgungsaufträge zu erwarten gewesen sei. Das sei aber nicht dadurch bedingt gewesen, dass junge Ärzte in diesem Bereich tätig gewesen seien, es habe sich vielmehr um schon lange zur fachärztlichen Versorgung zugelassene erfahrene Ärzte gehandelt. Das sei aber das unternehmerische Risiko der Klägerin und führe nicht dazu, dass das ILB ihrer Radiologen auf den Fachgruppendurchschnitt anzuheben sei, zumal die ILB einzelner Radiologen bereits deutlich über dem Fachgruppendurchschnitt gelegen hätten. Im Übrigen könne man auch unter Berücksichtigung der weiteren bei der Kammer anhängigen Honorarstreitigkeiten für die Folgejahre unschwer erkennen, dass sich zeitversetzt eine Steigerung des Leistungsumfangs auch erhöhend auf den Gesamtumsatz der Klägerin ausgewirkt habe, auch wenn sie bis zum vierten Quartal 2017 möglicherweise noch nicht den fachgruppendurchschnittlichen Umsatz erreicht habe. Die Steigerungsraten in Bezug auf den Gesamtumsatz im Vergleich zu dem jeweiligen Vorjahresquartal ließen jedenfalls auf ein deutliches Wachstum der Klägerin schließen. Da auf den Gesamtumsatz abzustellen sei, sei auch die Kontrastmittelpauschale nicht aus dem Vergleich herauszunehmen. Das sei sachfremd. Es sei auch nicht zu erkennen, wie die Klägerin durch die Regelung in §§ 8, 16, 23, 24 VM an einem Wachstum gehindert sei. Ab dem vierten Quartal 2015 sei für die Berechnung des Unterkontingents der Leistungen des Kapitels 34.4 EBM abweichend von § 16 Abs. 2 VM eine Regelung vorgenommen worden, um einer übermäßigen Leistungsausweitung in diesem Bereich entgegen zu wirken. Später seien weitere Regelungen in Bezug auf MRT- Leistungen notwendig geworden, um eine übermäßige Leistungssteigerung in diesen Bereichen einzuschränken. Die Regelungen enthielten dabei keine Garantie, dass immer das errechnete ILB dem Arzt oder für den Arztsitz gezahlt werde, vielmehr werde der Zuwachs, der sich aus einer Steigerung des Leistungsbedarfs ergebe, unter Umständen beschränkt, auch bei umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen, ohne dass diesen die Wachstumsmöglichkeit innerhalb von fünf Jahren genommen werde. Eine solche Beschränkung des Zuwachses sei auch nach der Rechtsprechung zulässig. Denn aus der der Beklagten durch die Neuregelung des § 87 b SGB V eingeräumten Möglichkeit, individuelle Leistungsbudgets innerhalb der Arztgruppen im VM zu vereinbaren ergebe sich auch, dass für die Arztgruppen untereinander eine Verpflichtung bestehe, Gewinne und Verlust auszugleichen. Mit der ILB-Systematik solle mittelfristig durch die Übertragung der Leistungsbedarfsanteile des Vertragsarztes im Vorjahresquartal auf das Abrechnungsquartal eine leistungsproportionale Vergütung sowohl innerhalb der einzelnen Arztgruppe als auch unter den Arztgruppen erreicht werden. Um dieses Ziel der Honorarverteilung zu erreichen, sei es notwendig, dass eine gewisse „Umverteilung“ innerhalb der Arztgruppen und unter den Arztgruppen stattfinde, die durch eine Verlustbegrenzung abgefedert werde, die wiederum zunächst innerhalb der Arztgruppen zu finanzieren sei. Gegen die Verlustbegrenzung, von der auch die Klägerin profitiert haben dürfte, wende sich die Klägerin auch nicht direkt. Aus ärztlicher Sicht sei eines der wichtigsten Anliegen gewesen, mehr Kalkulationssicherheit und Verlässlichkeit zu schaffen. Um mögliche Verluste einzelner Ärzte und Psychotherapeuten zu vermindern, seien an verschiedenen Stellen in den VM Sicherheiten eingezogen, die den theoretisch höchstmöglichen Verlust auf fünf Prozent, gemessen an der tatsächlichen Honorarauszahlung im Vorjahresquartal im budgetierten Bereich begrenzten. Im Hinblick auf das Ziel der Kalkulationssicherheit und Verlässlichkeit sei es in Kauf genommen worden, dass innerhalb einer Arztgruppe es zu einer Umverteilung im ILB komme. Dies entspreche dem Gestaltungsspielraum der Vertreterversammlung. Zu bedenken sei auch, dass es sich bei den angefochtenen Regelungen des VM um neue Regelungen handele, die in den Anfangs- und Erprobungszeitraum fielen, die zwar einer gesteigerten Beobachtungspflicht der Beklagten unterlegen hätten, die jedoch nicht bereits 2016 als gegen die Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßend zu erkennen gewesen seien, zumal die Vertreterversammlung der Beklagte auch mit verschiedenen Maßnahmen dafür Sorge getragen habe, dass Honorareinbußen abgefedert würden. Jedenfalls sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin, selbst wenn sie als umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxis einzustufen sei, wegen ihres Wachstumsanspruchs von jeglicher Honorarumverteilung wegen übermäßiger Leistungsausweitung in ihren Arztgruppen freizustellen, denn bei der Klägerin liege trotz allem ein Wachstum in den Folgequartalen vor. Anderes gelte auch nicht in Hinblick auf die Sonderregelungen für Radiologen und Nuklearmediziner im VM der Beklagten. Bereits zum 1. April 2013 seien die Voraussetzungen für CT-gestützte Interventionen aus Qualitätsgesichtspunkten zum Schutz der Versicherten im EBM verändert worden. Dies sei nach einer längeren Diskussion und als Angleichung an die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im Krankenhaus erfolgt. Um diese Entwicklung abzubilden, habe die Beklagte im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit für das ILB der Radiologen in Abweichung von den Regelungen der §§ 15 und 16 VM, ab dem ersten Quartal 2014 ein Unterkontingent „CT-gesteuerte Leistungen“ und das Kontingent „übrige Leistungen Radiologen gebildet“. Bis zum zweiten Quartal 2017 habe die Klägerin keine Leistungen in diesem Unterkontingent abgerechnet. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Trennung der Vergütung „CT-gesteuerter Leistungen“ und der „übrigen Leistungen Radiologen“ zu einer unangemessenen Vergütung der „übrigen Leistungen Radiologen“ geführt habe. Vielmehr sei auch § 23 VM eine geeignete Maßnahme die Folgen einer Leistungsmengenausweitung auf die jeweilige Arztgruppe zu beschränken. Auch in der Bildung eines ILB für Leistungen des Kapitels 34.4 EBM der Radiologen ab dem vierten Quartal 2015 und eines Unterkontingents MRT-Leistungen sei kein Verstoß des VM gegen höherrangiges Recht zu sehen. Neben der Verteilung der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung sei es auch Aufgabe des VM eine übermäßige Leistungsausweitung zu begrenzen. Diesem Ziel dienten auch die Regelungen der §§ 8, 23,24 VM in ihrer jeweiligen Fassung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das ihm am 12. Februar 2020 zugestellte Urteil am 12. März 2020 Berufung eingelegt, mit welcher er weiterhin die Meinung vertritt, die Kontrastmittelpauschale sei nicht als ärztliches Honorar zu berücksichtigen, denn es handele sich gerade nicht um einen Bestandteil der Vergütung, sondern vielmehr um eine Erstattung von Sachkosten im Rahmen der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen. Die Höhe hänge allein vom Leistungsverhalten ab und sei völlig unabhängig von der ausgezahlten Vergütung. Setze man die Umsätze einer vergleichbaren, fachgruppendurchschnittlichen Praxis mit den Umsätzen der Klägerin ins Verhältnis, könne kein Zweifel daran bestehen, dass diese als unterdurchschnittlich abrechnende Praxis zu qualifizieren sei. Die Klägerseite beruft sich hierbei auf eine Übersicht, in welcher sie die Kontrastmittelpauschalen gesondert aufgeführt hat und auf welche Bezug genommen wird. Im streitbefangenen Zeitraum handele es sich nach der Rechtsprechung des BSG unstreitig um ein MVZ in der Aufbauphase, da die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erstmalig als MVZ zugelassen worden sei und nach der eindeutigen Rechtsprechung des BSG bis zum 31. Dezember 2017 als Praxis in der Aufbauphase zu gelten habe. Denn Frau Dr. W., Dr. D., Frau Knebel, Dr. M. und Dr. B. seien als Jungärzte im Sinne des § 17 VM in dieser Zeit zu qualifizieren. Insoweit sei die Klägerin und nicht der einzelne Arzt anspruchsbefugt. Im Übrigen sei der VM der Beklagten rechtswidrig, weil er die Vorgaben des BSG zu den Wachstumsmöglichkeiten unterdurchschnittlich abrechnender Praxen nicht hinreichend umsetze. Für noch nach der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnende Praxen müsse ein Aufschließen auf den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe innerhalb von fünf Jahren ermöglicht werden. Das BSG habe bereits zu einem VM ähnlich dem der Beklagten entschieden, dass die bloß theoretische Möglichkeit, im Folgequartal von Wachstumsmöglichkeiten zu profitieren, nicht ausreiche, wenn diese Möglichkeit tatsächlich nicht primär vom eigenen Abrechnungsverhalten, sondern maßgeblich von dem der übrigen Ärzte der Fachgruppe abhänge. Dass dies im Rahmen des § 16 Abs. 2 VM und insbesondere des Abs. 3 VM auch der Fall sei, habe die Beklagte indes in einem Parallelverfahren eben selbst so vorgetragen. Zudem lasse sich die Umverteilung im Rahmen der Verlustbegrenzung des § 16 Abs. 3 VM rechnerisch nicht nachvollziehen. Ihrer Pflicht zur Erläuterung des Honorarbescheides sei die Beklagte bislang nicht nachgekommen. Schließlich stünden auch die ab dem 4. Quartal 2015 gebildeten Unterkontingente „übrige Leistungen“ und „Leistungen des Kapitels 34.4 EBM“ sowie die seit dem 2. Quartal 2017 geltenden Unterkontingente CT und MRT zu den Grundsätzen der Honorarverteilungsgerechtigkeit in Widerspruch. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 22. Januar 2020 aufzuheben und die Honorarbescheide der Beklagten vom 21. August 2017, vom 21. November 2017, vom 22. Februar 2018 und 23. Mai 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. April 2018, 7. Juni 2018 und 20. September 2018 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, über die Honorare der Klägerin für die Quartale I bis IV/2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klägerin beantragt weiter, das Urteil des Sozialgerichts vom 22. Januar 2020 aufzuheben und die Honorarbescheide der Beklagten vom 18. August 2016, vom 21. November 2016, vom 20. Februar 2017 und vom 22. Mai 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. April 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über die Honorare der Klägerin für die Quartale I bis IV/2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klägerin beantragt weiter, das Urteil des Sozialgerichts vom 22. Januar 2020 aufzuheben und die Honorarbescheide der Beklagten vom 20. August 2015, vom 19. November 2015, vom 18. Februar 2016 und vom 23. Mai 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Februar 2018, vom 15. März 2018, vom 15. September 2016 und vom 5. April 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über die Honorare der Klägerin für die Quartale I bis IV/2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin sei keine Praxis in der Aufbauphase, da die bei ihr im streitigen Zeitraum tätigen Ärzte die vom BSG geforderten Voraussetzungen als Jungärzte mit eigener Zulassung nicht erfüllten. Dass es der Klägerin nicht gelungen sei, binnen fünf Jahren ihren Umsatz auf denjenigen der Fachgruppe zu steigern, sei zudem nicht ersichtlich, vielmehr habe sie diesen bereits im Quartal 1/2017 erreicht gehabt. Sie habe ihren Umsatz von Quartal zu Quartal in großen Schritten steigern können. Dabei habe sie teilweise nicht einmal alle zur Verfügung stehenden Budgets ausgeschöpft; insoweit beruhe die Unterdurchschnittlichkeit aber nicht auf dem VM. Auf die von der Beklagten zur Verdeutlichung vorgelegten Tabellen wird Bezug genommen. Die Kontrastmittelpauschale gehöre rechnerisch zum Umsatz und habe auch bei der Berechnung des Fachgruppendurchschnitts ebenso Berücksichtigung gefunden wie bei der Klägerin. Die Sonderregelungen für Radiologen seien zunächst eingeführt worden, um überproportional großen Leistungsmengenausweitungen im Bereich der Leistungen des Kapitels 34.4 EBM und später auch des Kapitels 34.3 EBM zu begegnen. Um die aufgrund der Honorarverteilungssystematik entstandene negative Honorarentwicklung anderer Arztgruppen stabilisierend zu begrenzen, sei sodann zum Quartal 2/2017 auch eine Kontingentbegrenzung für die CT-Leistungen der Radiologen eingeführt worden. Die Honoraranteile für die beiden Leistungsbereiche MRT und CT sollten künftig auf Basis der in 2016 gezahlten Vergütungen nur noch im Rahmen der allgemeinen Entwicklung des fachärztlichen Vergütungsvolumens wachsen. Eine von Klägerseite geforderte Verrechenbarkeit der beiden Unterkontingente würde die gewünschten Steuerungseffekte unterlaufen. Das iterative Umverteilungssystem des § 16 Abs. 3 VM führe dazu, dass innerhalb einer Arztgruppe Praxen mit einem größeren ILB-Zuwachs stärker zur Stützung derjenigen Praxen herangezogen würden, die rechnerisch nicht ihr garantiertes „Mindest-ILB“ erreichten. Diese „Eigenfinanzierung“ innerhalb des jeweiligen Arztgruppenkontingents sei unter Beachtung der Honorarverteilungsgerechtigkeit systemimmanent und zu billigen und werde darüber hinaus aufgefangen durch die entsprechenden Konvergenzregelungen zwischen den Arztgruppenkontingenten in § 8 VM. Es sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Arztgruppenkontingente bei begrenzter Gesamtvergütung in der Regel nicht für eine vollständige Vergütung aller Leistungen ausreichten. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass die Klägerin wegen der Verlustbegrenzung nicht in angemessener Zeit den Fachgruppendurchschnitt habe erreichen können; auch habe sie von dieser Verlustbegrenzung zumindest teilweise profitiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. November 2021 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.