Urteil
L 4 SO 30/24
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 15. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2021 ist rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf die weitere Übernahme seiner Mietkosten für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 25. Mai 2021. Mit dem Bescheid vom 15. März 2021 sind Leistungen ab April 2021 aufgehoben worden. Die Beklagte geht zwar in ihrem Widerspruchsbescheid davon aus, dass es sich bei dem Bescheid vom 15. März 2021 um einen Ablehnungsbescheid gehandelt hat. Eine solche „Auslegung“ ist jedoch mit dem klaren Wortlaut des Bescheids, der sowohl in der Überschrift, im Verfügungssatz und in der Begründung ausschließlich von einer Aufhebung nach § 48 SGB X spricht, nicht vereinbar. Es lagen jedoch die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Aufhebungsbescheids in einen Ablehnungsbescheid nach § 43 SGB X vor. Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Der Ablehnungsbescheid war auf das gleiche Ziel wie der Aufhebungsbescheid gerichtet, ab 1. April 2021 keine Leistungen mehr zu erbringen, und hätte von der Beklagten in der gleichen Verfahrensweise und Form erlassen werden können. Der Ablehnungsbescheid war auch die zutreffende Handlungsform, da mit dem Bescheid vom 8. März 2021 noch keine Leistungen für die Zeit ab April 2021 bewilligt worden waren. Ob es sich bei dem Bescheid vom 8. März 2021 um einen befristeten oder unbefristeten Dauerverwaltungsakt gehandelt hat, ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Für einen objektiven Empfänger war der Bescheid so zu verstehen, dass für die Zeit ab April 2021 noch keine Bewilligung ergangen ist, sondern Leistungen erst nach erneuter Prüfung jeweils gewährt würden. Denn im Bescheid werden Leistungen nur für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 „bewilligt“. Im Nachsatz des Bescheides, dass Leistungen unverändert weiter erbracht würden, wird der noch offene Zeitraum ab April 2021 ausdrücklich von dem „Bewilligungszeitraum“ abgegrenzt. Daraus war zu schließen, dass ab April 2021 noch keine Bewilligung erfolgt ist. Eine Leistungserbringung für die Zeit ab 1. April 2021 hat die Beklagte zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Leistungen in Höhe seiner Miete für die Zeit ab dem 1. April 2021 gewährt. Ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft nach § 34 SGB XII scheidet schon deswegen aus, weil es sich im streitigen Zeitraum nicht um eine vom Kläger genutzte Unterkunft gehandelt hat. Mietschulden sind nicht entstanden, so dass auch ein Anspruch aus § 36 SGB XII nicht in Betracht kommt. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen somit nur §§ 67, 68 SGB XII in Betracht. Nach § 67 Satz 1 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Weder die in Bezug genommenen "besonderen Lebensverhältnisse" noch die damit verbundenen "sozialen Schwierigkeiten" sind in § 67 SGB XII näher beschrieben oder definiert; es handelt sich um von den Gerichten voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001 (BGBl I 179) (DVO) leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Der vom Kläger geltend gemachte drohende Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört danach im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" im Sinne des § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger, selbst dann, wenn der aus der Haft Entlassene nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist (vgl. BSG, a.a.O.). Bei der Beantragung bestand die nach § 67 SGB XII geltend gemachte Bedarfslage (soziale Schwierigkeiten bei Entlassung) nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern erst zukünftig; vorbeugende Sozialhilfeleistungen können zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung grundsätzlich nach § 15 SGB XII beansprucht werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (BSG, a.a.O.). Auch im Rahmen des § 67 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe ermächtigt und verpflichtet zu prüfen, ob der Zweck dieser Art von Sozialhilfe (Vermeidung von Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung) nicht dadurch besser erreicht werden kann, dass die danach in Betracht kommenden Leistungen bereits vor Eintritt der Notlage gewährt werden. Zu beachten ist dabei, dass die Leistungen nach § 67 SGB XII die Überwindung von besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten bezwecken, nicht aber dem Ausgleich einer ggfs. zu Unrecht erfolgten Inhaftierung dienen. Da die "besonderen Lebensumstände" verbunden mit "sozialen Schwierigkeiten" in Fällen wie dem vorliegenden eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung notwendig machen, ist eine Abgrenzung der Fallgruppen voneinander in zeitlicher Hinsicht vorgegeben: Je näher die Haftentlassung bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können. Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung war unklar, wie lange die Haft noch andauern würde. Der nächste Haftprüfungstermin war im Mai 2021 und der letzte Hauptverhandlungstermin war vorerst für Oktober 2021 terminiert, so dass die Dauer der weiteren Haft vollkommen offen war. Auch der Kläger selbst hat in seinem Schreiben vom 10. März 2021 mitgeteilt, dass ein Ende der Haft noch nicht absehbar sei. Eine Prognoseentscheidung war damit kaum möglich und allenfalls unter Berücksichtigung des noch unklaren Haftentlassungstermins zu treffen. Besondere soziale Schwierigkeiten – außer der Inhaftierung –, die es dem Kläger erschwert hätten, auf dem Wohnungsmarkt eine neue Unterkunft zu finden, waren nicht erkennbar. Der Kläger ist offenbar von Freunden und seiner Familie auch während der Inhaftierung unterstützt worden und auch sein Vater hat im gleichen Haus gelebt. Zudem wohnte der Kläger zuvor noch nicht lange in der Wohnung. Seine Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft hätte dem Kläger außerdem eine erneute Wohnungssuche erleichtert. Die sozialen Schwierigkeiten wären daher insgesamt vergleichbar mit denen anderer Menschen gewesen, die auf dem Wohnungsmarkt eine neue Wohnung suchen. Insbesondere unter der weiteren Berücksichtigung der nicht absehbaren Dauer der Haft hat die Beklagte die Erforderlichkeit von vorbeugenden Maßnahmen zum Wohnungserhalt zu Recht verneint. Der Aufhebungsbescheid konnte daher in einen rechtmäßigen Ablehnungsbescheid umgedeutet werden. Auch sonstige Wirksamkeitshindernisse einer Umdeutung sind nicht erkennbar (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 SGB X). Da bereits die Widerspruchsbehörde und auch das Sozialgericht von einer Leistungsablehnung statt einer Aufhebung ausgegangen sind, hatte der Kläger auch ausreichend Gelegenheit, zu der vorgenommenen Umdeutung Stellung zu nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Übernahme von Unterkunftskosten für seine Wohnung unter der Adresse xxx während seiner Inhaftierung. Mit Schreiben vom 27. November 2020 beantragte der Kläger Leistungen zum Erhalt seiner Wohnung während der Haft ab Juli 2020. Er gab an, seit dem 1. Dezember 2019 unter dieser Adresse wohnhaft zu sein und sich seit dem 26. Juli 2020 in Haft zu befinden. Die Mietkosten würden 577,01 Euro betragen und die Miete sei bis einschließlich November 2020 gezahlt worden. Seine Mutter wohne ebenfalls in der Wohnung. Sein Einkommen vor der Haft habe 2.000 Euro betragen. Mit Bescheid vom 8. März 2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 jeweils 289,29 Euro als Hilfe zum Lebensunterhalt und berücksichtigte dabei die hälftigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung. Im Bescheid heißt es wörtlich: „Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werden die Leistungen unverändert erbracht, sofern sich die Voraussetzungen nicht änderten.“ Mit Schreiben vom 10. März 2021 fragte der Bevollmächtigte des Klägers nach, weshalb lediglich ab Dezember 2020 Leistungen bewilligt worden seien, obwohl er sie ab Juli 2020 beantragt habe. Als Beleg für die weitere Inhaftierung des Klägers übersandte er ein Schreiben des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2021, wonach der erste Termin zur mündlichen Verhandlung der 21. April 2021 und der letzte Fortsetzungstermin der 29. Oktober 2021 sei. Ebenfalls übersandte er einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Daraus sei nach seiner Ansicht ersichtlich, dass mit einer Beendigung der Haft vorerst nicht zu rechnen sei. Mit Aufhebungsbescheid vom 15. März 2021 hob die Beklagte den Bescheid vom 8. März 2021 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 31. März 2021 auf und führte zur Begründung aus, durch das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers sei eine wesentliche Veränderung, die bei Erlass des Bescheids noch nicht vorgelegen habe, eingetreten. Die Inhaftierung bestehe weiter. Die Übernahme von Leistungen könne für Inhaftierte mit eigener Wohnung nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei einer voraussichtlichen Inhaftierungsdauer von 12 Monaten übernommen werden. Da die Inhaftierung des Klägers über 12 Monate hinausgehe, könne die Leistung nicht weiter übernommen werden und werde zum 31. März 2021 eingestellt. Mit weiterem Bescheid vom 15. März 2021 lehnte die Beklagte die Übernahme der Mietrückstände für die Zeit vor Dezember 2020 ab. Mit Schreiben vom 18. März 2021 legte der frühere Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ausdrücklich gegen den Aufhebungsbescheid vom 15. März 2021 ein. Zur Begründung führte er aus, der Bewilligungsbescheid vom 8. März 2021 sei für sich genommen fehlerhaft gewesen, weil mit ihm lediglich die Hälfte der Mietkosten übernommen worden sei. Die Mutter des Klägers wohne tatsächlich nicht beim Kläger. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass die Inhaftierungszeit über 12 Monate hinausgehe, handele es sich lediglich um eine Prognose. Es werde in drei Monaten eine erneute Haftprüfung stattfinden. Es sei selbstverständlich das Ziel zu erreichen, dass der Kläger weit vor Oktober 2021 nicht mehr in Untersuchungshaft sein werde. Die Leistungseinstellung berge die Gefahr, dass im Mai 2021 die fristlose Kündigung ausgesprochen werde. Der Kläger habe sich für den Erhalt der Wohnung bereits verschulden müssen und Darlehen aufgenommen. Weitere Schulden seien nicht zumutbar. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei der Kläger auch erst 9 Monate inhaftiert gewesen. Er habe daher jedenfalls für drei weitere Monate Anspruch auf eine Übernahme der Miete. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2021 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 15. März 2021 zurück. Mit dem Bescheid vom 15. März 2021 sei keine Aufhebung nach § 48 SGB X erfolgt, weil es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 8. März 2021 nicht um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt habe. Der Bescheid vom 8. März 2021 habe nur die Leistungen bis einschließlich März 2021 bewilligt, für den Zeitraum danach seien Leistungen lediglich in Aussicht gestellt worden und eine Auszahlung hätte ohne Verwaltungsakt erfolgen können. Es habe sich somit bei dem Bescheid vom 15. März 2021 um einen Ablehnungsbescheid gehandelt. Ein Anspruch aus § 35 SGB XII scheide aus, da der Bedarf des Klägers in der xxx gedeckt sei und § 35 SGB XII keinen Anspruch auf eine zusätzliche Unterkunft vermitteln würde. Auch aus § 67 SGB XII folge kein Anspruch, da eine Prognoseentscheidung zugunsten des Klägers nicht möglich sei, weil zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht absehbar sei, wann der Kläger voraussichtlich aus der Haft entlassen werde. Es spiele keine Rolle, ob der sog. Richtwert von 12 Monaten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung schon erreicht sei. Ein Zuwarten würde weitere Ausgaben hervorrufen, die sich anschließend im Nachhinein als nicht gerechtfertigt erweisen könnten. Nach Aktenlage würden sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einem Verlust der Wohnung für den Kläger irgendwann einmal besondere soziale Schwierigkeiten zu erwarten seien. Der Kläger habe nach eigenen Angaben nur ein halbes Jahr in der Wohnung gelebt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger bei Haftentlassung nicht möglich sein könnte, eine andere Wohnung anzumieten oder dass daraus soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Der Kläger hat am 12. Mai 2021 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat vorgetragen, sich vom 25. Juli 2020 bis 25. Mai 2021 in Untersuchungshaft befunden zu haben. Während der Haft seien die Mietzahlungen von Verwandten erfolgt, soweit die Beklagte nicht geleistet habe. Für die Monate August 2020 bis November 2020 ergebe sich ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 SGB XII, wonach Schulden zur Sicherung der Unterkunft zu übernehmen seien. Die Mieten seien zwar bei Beantragung schon bezahlt gewesen, dies ändere aber nichts an der finanziellen Notlage. Die Mutter des Klägers sei Rentnerin und pendele zwischen dem Ausland und Deutschland, benötige aber eine zustellungsfähige Meldeadresse. Sie sei nur besuchsweise für einige Wochen oder Tage in der Wohnung, lebe dort aber nicht dauerhaft. Die Beklagte habe den Richtwert von 12 Monaten deutlich unterschritten. Auf dem H. Wohnungsmarkt sei der Verlust der Wohnung stets mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, dies sei besonders bei den weiterhin steigenden Mieten der Fall. Zudem bewohne der Vater des Klägers eine separate Wohnung im Wohnhaus. Das Konto des Klägers sei zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung von der Staatsanwaltschaft gepfändet worden. Er habe daraufhin seinen Rechtsanwalt beauftragt, die Miete vom Konto der Mutter abzubuchen. Dadurch habe sich der Kläger bei seiner Familie und zum Teil auch bei Freunden verschuldet. Nach der Inhaftierung habe der Kläger Arbeitslosengeld bezogen und hiervon die Miete zahlen können. Die Mietschulden hätten durch Freunde, aber auch durch Abbuchungen vom Konto der Mutter auf Veranlassung des Klägers übernommen werden können. Der Kläger hat dann ergänzend vorgetragen, dass die Mutter als Nothelferin eingesprungen sei und ein entsprechender Darlehensvertrag vorliege. Vorgelegt hat der Kläger dann eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter vom 12. Juli 2021, wonach der Kläger anerkannt hat, seiner Mutter einen Betrag in Höhe von 15.700 Euro zu schulden. Der Kläger hat sich verpflichtet, die Schuld durch monatliche Zahlung in Höhe von 50 Euro zu tilgen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorerst nicht mit einer Beendigung der Haft zu rechnen gewesen sei. Dies habe der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst im Schreiben vom 10. März 2021 ausgeführt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2024 abgewiesen. Soweit der Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 30. November 2020 begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Dieser Zeitraum werde nicht durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 15. März 2021 geregelt. Mit dem Bescheid vom 15. März 2021 sei der vorstehende Bewilligungsbescheid vom 8. März 2021 seinem Wortlaut nach mit Wirkung vom 31. März 2021 aufgehoben worden. Da davon die Rede sei, dass die Leistung eingestellt und keine Erstattung geltend gemacht werde, sei der Bescheid dahingehend auszulegen, dass es für den Zeitraum bis 31. März 2021 bei der Bewilligungsentscheidung vom 8. März 2021, die ohnehin lediglich den Zeitraum bis einschließlich 31. März 2021 geregelt habe, verbleibe. Regelungsgegenstand des streitigen Bescheides vom 15. März 2021 und damit Streitgegenstand des Klageverfahrens sei daher der Zeitraum ab dem 1. April 2021. Mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei der Bescheid vom 15. März 2021 daher dahingehend auszulegen, dass mit ihm nicht die Bewilligungsentscheidung vom 8. März 2021 ab April 2021 aufgehoben worden sei, sondern dass Leistungen ab dem 1. April 2021 abgelehnt worden seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach § 67 Satz 1 SGB XII für den Zeitraum ab dem 1. April 2021. Danach seien Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden seien, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig seien. Ob Geldleistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nach § 67 SGB XII notwendig seien, hänge von einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung ab. Je näher die Haftentlassung bevorstehe, desto konkreter könne sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt könne eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlassung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden könnten. Jedenfalls sei aber bei dieser Prognoseentscheidung an die verbleibende Restdauer der Haft bis zum möglichen Eintritt der Notlage anzuknüpfen (unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.6.2021 – L 8 SO 50/18). Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen letzten Behördenentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2021 sei – wie auch der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 10. März 2021 ausgeführt habe – mit einer Beendigung der Haft vorerst nicht zu rechnen gewesen. Fortsetzungstermine für die Hauptverhandlung seien bis Ende Oktober 2021 terminiert gewesen. Gehe allerdings bereits der anwaltliche Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren davon aus, dass mit einer Beendigung der Haft vorerst nicht zu rechnen gewesen sei, so habe auch die Beklagte im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung über das voraussichtliche Haftende nicht von einer konkret bevorstehenden Haftentlassung und einem bestimmbaren voraussichtlichen Entlassungstermin ausgehen können. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass prognostisch besondere soziale Schwierigkeiten für den Fall des Verlusts der innegehabten Wohnung zu erwarten gewesen wären. Dass der Kläger tatsächlich am 25. Mai 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, sei als nachträgliche Entwicklung für die hier streitige Prognoseentscheidung unbeachtlich. Der Kläger hat gegen den ihm am 9. Juli 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 18. Juli 2024 Berufung eingelegt. Der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch, da nach § 67 SGB XII Leistungen für eine Wohnung für Inhaftierte für bis zu zwölf Monate übernommen werden könnten. Der Kläger habe, da er zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung erst neun Monate inhaftiert gewesen sei, Anspruch auf die Übernahme von weiteren drei Monaten. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Beklagte nehme, dass es keine soziale Härte gäbe. Der Verlust einer eigenen Wohnung sei immer belastend und mit schwieriger Härte versehen. Tatsächlich sei der Kläger bereits am 25. Mai 2021 – mithin vor Ende der 12 Monate – aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Prognoseentscheidung der Beklagten sei damit offensichtlich fehlerhaft gewesen. Der Kläger habe die Wohnung zwischenzeitlich durch Darlehen finanzieren müssen. Auch das Gericht gehe in seiner Entscheidung in der ersten Instanz sozialwidrig und entgegen sämtlicher Tatsachen davon aus, dass es keine Anhaltspunkte für eine besondere soziale Schwierigkeit im Falle des Verlusts der Wohnung gegeben habe. Gerade auf dem H. Wohnungsmarkt, auf dem sich zum Teil Polizeibeamte keine Wohnung mehr leisten könnten, was auch schon 2021 der Fall gewesen sei, sei der Verlust einer Wohnung, insbesondere mit einem bezahlbaren Betrag von 577,01 Euro eine soziale Härte. Denn 577,01 Euro sei in H. eine günstige Miete. Der Verlust der Wohnung sei tatsächlich dergestalt hart gewesen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine neue Wohnung für diesen Preis bekommen hätte. Auch nicht nachvollziehbar sei, warum die zu erwartende Obdachlosigkeit oder die Anmietung einer anderen Wohnung zu einem weitaus höheren Preis keine sozialen Schwierigkeiten gewesen wären. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2021 zu verurteilen, für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 25. Mai 2021 die angefallene Miete in Höhe von monatlich 577 Euro zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2025 ergänzend Bezug genommen.