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Beschluss

L 4 AS 231/25 B ER

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juli 2025 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 25. Juni 2025 bis zum 31. Dezember 2025 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 25,08 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juli 2025 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 25. Juni 2025 bis zum 31. Dezember 2025 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 25,08 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Antragstellers vom 29. Juli 2025 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juli 2025 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Insbesondere wurde die Beschwerde auch durch die allein vom Antragsteller mandatierte Prozessbevollmächtigte rechtswirksam eingelegt. Der Antragsteller ist als minderjähriger 15-Jähriger in diesem Verfahren gemäß § 71 Abs. 2 SGG i.V.m. § 36 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) prozessfähig. Die Handlungsfähigkeit nach § 36 SGB I eröffnet dem Antragsteller auch die Möglichkeit, eine Rechtsanwältin als Bevollmächtigte zu bestellen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2010 – 4 Bs 243/10, Rn. 29). Die Beschwerde ist auch begründet, jedoch nur in geringem Umfang. Der Antragsgegner ist im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 25,08 Euro zu gewähren. Die Tatsache, dass der Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Juli 2025 vom Antragsgegner noch in Prüfung ist, spricht hier nicht gegen die vorläufige Verpflichtung, da sich aus den laufenden Ermittlungen im Verwaltungsverfahren (vgl. zuletzt Mitwirkungsschreiben vom 25.8.2025) für den Senat keine Anhaltspunkte ergeben, die an einem Anspruch auf vorläufige Leistungsgewährung in tenorierter Höhe zweifeln lassen. 1. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Der Senat geht im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund der vorliegenden Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft gegenwärtig von einem geringfügigen Leistungsanspruch des Antragstellers aus. Die Anspruchsgrundlage für Leistungen nach dem SGB II findet sich in §§ 7, 19 ff. SGB II. Der Antragsteller hat gemäß § 7 Abs. 1 SGB II das 15. Lebensjahr vollendet, ist erwerbsfähig, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist auch in geringem Umfang hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Der Antragsteller lebt mit seiner Mutter, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält, in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist mangels anderweitigem Vortrag nach Aktenlage von einem Gesamtbedarf der Familie in Höhe von 2.213,78 Euro auszugehen, wovon 1.212,82 Euro auf die Mutter und 1.000,96 Euro auf den Antragsteller entfallen (471 Euro Regelleistung, 168,90 Euro ernährungsbedingter Mehrbedarf, 6,59 Mehrbedarf Warmwasser, anteilig 354,47 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung). Vorliegend handelt es sich um eine sogenannte „gemischte Bedarfsgemeinschaft“, d.h. eine Gemeinschaft von Personen, die durch eine Überschneidung von SGB II-Bedarfsgemeinschaft und SGB XII-Einsatzgemeinschaft gekennzeichnet ist (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 (Stand: 25.03.2025), Rn. 274). Bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von dem Einkommen des nicht nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieds dessen eigener Bedarf nach dem SGB II abzuziehen (BSG, Urteil v. 15.4.2008 – B 14/7b AS 58/06 R). Der dann überschießende Einkommensteil ist anschließend – entgegen der Verteilungsregel in § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II – auf den Bedarf des nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (BSG, Urteil v. 15.4.2008 – B 14/7b AS 58/06 R, Rn. 40). Die Mutter des Antragstellers erhält gegenwärtig bis einschließlich Dezember 2025 nach den Erkenntnissen im Eilverfahren Leistungen nach dem SGB XII in bedarfsdeckenden Umfang, d. h. in Höhe von monatlich 1.212,82 Euro ohne Anrechnung von Einkommen (vgl. Leistungsbescheid des Grundsicherungsträgers vom 9.7.2025). Dies wird auch vom Antragsteller nicht bestritten. Der Antragsteller erhält Kindergeld in Höhe von 255 Euro. Nach summarischer Prüfung ist für den Antragsteller außerdem als Einkommen die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.054,31 Euro zu berücksichtigen, die die Mutter des Antragstellers monatlich für ihre Tätigkeit als Mitglied der Bezirksversammlung A. erhält, hiervon sind jedoch Freibeträge in Höhe von gegenwärtig 333,43 Euro abzuziehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anrechnung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Mutter und Kind gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II grundsätzlich gesetzlich vorgesehen, der Bedarf des Antragstellers kann also auch durch Einkommen der Mutter gedeckt werden. Für die Ermittlung des Einkommens für einen nach dem SGB II Leistungsberechtigten sind auch bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft die Vorschriften des SGB II maßgeblich (BSG, Urteil v. 15.4.2008 – B 14/7b AS 58/06 R, Rn. 46). Die Frage, ob es sich bei der Aufwandspauschale um zu berücksichtigendes Einkommen handelt, bemisst sich somit für den Antragsteller nach den §§ 11 ff. SGB II, unabhängig davon, wie die Frage der Anrechnung der Aufwandspauschale von den zuständigen Behörden im Rechtskreis des SGB XII beantwortet wurde. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Es ist für den Senat im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass die der Mutter geleistete Aufwandsentschädigung über die bereits erfolgte Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 3.000 Euro gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II (vgl. Bescheid des Antragsgegners vom 4.4.2025) nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II vor. Nach § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Mit dieser Regelung soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, und andererseits verhindert werden, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil v. 12.9.2018 – B 14 AS 36/17 R, Rn. 22 m.w.N.). Für eine Privilegierung nach dieser Vorschrift ist es erforderlich, dass es sich bei der Leistung um eine in ihrer Verwendung zweckbestimmte Einnahme handelt; erforderlich ist dabei ein Zweck der Leistung, der über die vom SGB II verfolgte Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht (BSG, Urteil v. 12.9.2018 – B 14 AS 36/17 R, Rn. 22 m.w.N.). Eine solche weitere Zweckbestimmung der gezahlten Aufwandsentschädigung, die durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Amt des Mitglieds der Bezirksversammlung in Hamburg ist eine ehrenamtliche Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz – BezVG), für die die Mitglieder gemäß § 2 Abs. 3 Entschädigungsleistungsgesetz (EntschädLG) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.054,31 Euro monatlich erhalten. Daneben erhalten die Mitglieder der Bezirksversammlung Sitzungsgeld (§ 2 Abs. 2 EntschädLG). Auf Antrag ist als Entschädigung für Dienst- und Arbeitsausfall ein entsprechender Betrag zu zahlen, wenn ein Arbeitnehmer infolge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit durch die Teilnahme an einer Sitzung einen Lohn- oder Gehaltsausfall erleidet (§ 3 S. 1 EntschädLG). Weiter bestehen für Mitglieder der Bezirksversammlung Ansprüche zur Freihaltung von Fahrtkosten (§ 3a EntschädLG), Entschädigung bei Kinderbetreuungsaufwand (§ 3b EntschädLG) sowie auf Antrag eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für IT-Nutzung in Höhe von 1.200 Euro pro Amtsperiode (§ 3c EntschädLG). Eine konkrete Zweckbestimmung für die Zahlung der Aufwandsentschädigung lässt sich § 2 Abs. 3 EntschädLG nicht entnehmen. In der Gesamtschau der Regelungen des EntschädLG geht der Senat im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass ein weitergehender Zweck als die teilweise Sicherung des Lebensunterhalts wegen des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten aufgrund der Ausübung des Ehrenamtes nach Absetzung der notwendigen Aufwendungen nicht verfolgt wird (vgl. entsprechend auch BSG, Urteil v. 12.9.2018, B 14 AS 36/17 R bzgl. einer Aufwandsentschädigung an Mitglieder einer Berliner Bezirksverordnetenversammlung). Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass in § 3 S. 1 EntschädLG eine Entschädigung für Dienst- und Arbeitsausfall vorgesehen ist. Diese Regelung betrifft aber allein Lohn- oder Gehaltsausfall durch Teilnahme an einer Sitzung und nicht einen Ersatz des Verdienstausfalls, der durch die Mandatsausübung im Allgemeinen entsteht, also auch sonstige Termine, Vorbereitungszeiten etc. (vgl. zu einer entsprechenden Regelung im nordrhein-westfälischen Landesrecht LSG NRW, Urteil v. 23.11.2022 – L 12 AS 246/22). Zumindest in der seit dem Jahr 2024 geleisteten Höhe von 1.054,31 Euro ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Aufwandspauschale allein Aufwendungen anlässlich der Mandatsarbeit vergelten soll und nicht auch der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, die Aufwendungen anlässlich der ehrenamtlichen Betätigung als Mitglied der Bezirksversammlung bezögen sich u.a. auf die Durchführung politisch-historischer Gedenktage, Veranstaltungen, Vorträge, die Erstellung nebst Druck von Broschüren, Plakaten, Einladungsschreiben, wie auch die benötigten Bürogeräte und -materialien. Der Antragsteller hat diese Posten weder beziffert noch die Häufigkeit des Anfalls der Posten benannt. Es ist nicht zu erkennen, dass hierdurch der Mutter des Antragstellers monatliche Kosten in vierstelliger Höhe entstehen - auch, da es sich in Teilen um Themenfelder handelt, die selten von einem einzigen Mitglied der Bezirksversammlung behandelt werden dürften, und die Fraktionen der Bezirksversammlung ebenfalls Zuschüsse erhalten (§ 5 EntschädLG). Jedoch sind im Rahmen des § 11b SGB II Aufwendungen der Mutter aufgrund ihrer Mandatsarbeit als Absetzbeträge zu berücksichtigen. Das Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ist wie Erwerbseinkommen zu behandeln (vgl. BSG, Urteil v. 12.9.2018 – B 14 AS 36/17 R, Rn. 25 ff.; vgl. auch Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 11-11b SGB II, Stand: 24.10.2024, Rn. 11.73). Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags i.H.v. 100 Euro (§ 11b Abs. 2 SGB II) und der Freibeträge des § 11b Abs. 3 SGB II sind monatlich 333,43 Euro von der Aufwandspauschale abzusetzen, d.h. es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 720,88 Euro. Den Grundfreibetrag übersteigende Absetzbeträge aufgrund von konkreten höheren mandatsbezogenen Ausgaben wären konkret nachzuweisen (BSG, Urteil v. 12.9.2018 – B 14 AS 36/17 R, Rn. 24), dies ist hier bisher nicht geschehen. Zuzüglich des Kindergeldes liegt für den Antragsteller – solange keine konkreten weiteren Ausgaben der Mutter nachgewiesen werden – das anzurechnende monatliche Einkommen somit bei 975,88 Euro. Bei einem Bedarf des Klägers in Höhe von 1.000,96 Euro und einem monatlichen Einkommen in Höhe von 975,88 Euro ergibt sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 25,08 Euro. 2. Ein Anordnungsgrund ist hier für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht am 25. Juni 2025 zu bejahen, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller minderjährig ist und an einer chronischen Erkrankung leidet, die einen ärztlich bescheinigten erheblichen ernährungsbedingten Mehrbedarf erfordert. Aus diesen Gründen ist es dem Antragsteller trotz des geringen ungedeckten Bedarfs nicht zuzumuten, zunächst den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Soweit der Antragsteller die vorläufige Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung beim Sozialgericht am 25. Juni 2025 begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil einstweilige Anordnungen in Bezug auf bei Antragstellung bereits vergangene Zeiträume grundsätzlich ausscheiden. Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG durchgesetzt werden, sondern sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Denn es ist Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, eine akute Notlage zu beseitigen, weshalb für zurückliegende Zeiträume ein Anordnungsgrund nur ausnahmsweise anzunehmen ist, soweit ein noch gegenwärtiger, schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft fortwirkt (vgl. Beschluss des Senats vom 12.6.2023 – L 4 AS 124/23 B ER D). Ein solcher Nachteil ist hier nicht erkennbar und wurde vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Aufgrund des geringen Erfolgs des Eilantrags – beantragt war die vorläufige Bewilligung von Leistungen in Höhe von 750 Euro – entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner keine Kosten aufzuerlegen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei Vorliegen einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Antragsteller die entsprechenden Kosten im Verwaltungsverfahren nachweisen sollte, damit der Antragsgegner dies bei der Leistungsgewährung zusätzlich berücksichtigen kann. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).