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Urteil

L 4 AS 201/23 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung, über die der Senat in der Besetzung mit der Berichterstatterin und den ehrenamtlichen Richtern entscheiden kann, weil die Sache übertragen worden ist (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Die Klagen sind zum Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren unzulässig, da für die Kläger keine ladungsfähigen Anschriften vorliegen. Gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist eine ladungsfähige Anschrift Bestandteil einer wirksamen Klage (BSG, Beschluss v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S; BSG, Beschluss v. 6.2.2024 – B 4 AS 248/23 BH u.a.). Auch ein Wohnsitz im Ausland ist anzugeben (vgl. BFH, Beschluss v. 13.5.2025 – VIII B 31/24, Rn. 5). Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift besteht nicht nur im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern erstreckt sich auf das gesamte Verfahren; eine ladungsfähige Anschrift muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (BSG, Beschluss v. 22.1.2025 – B 4 AS 119/24 BH, Rn. 5; LSG NRW, Urteil v. 14.2.2019 – L 19 AS 1398/18; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 9.9.2020 – L 2 AS 306/16, Rn. 28; BVerfG, Beschluss v. 6.11.2009 – 2 BvL 4/07, Rn. 27; BVerwG, Urteil v. 15.8.2019 – 1 A 2/19; BFH, Beschluss v. 10.3.2022 – VII B 174/20, Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.1.2021 – L 14 AS 1869/17 unter Bezugnahme auf fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8.9.2017 – L 32 AS 416/17 NZB, Rn. 29). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist auch nicht entbehrlich, wenn ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist (BSG, Beschluss v. 6.2.2024 – B 4 AS 248/23 BH u.a.; LSG NRW, Urteil v. 14.2.2019 – L 19 AS 1398/18; BVerwG, Urteil v. 13.4.1999 – 1 C 24/97, Rn. 39; BFH, Beschluss v. 10.3.2022 – VII B 174/20, Rn. 14). Es bedarf in der Regel eines Hinweises des Gerichts, um den Kläger zu verpflichten, seine Anschrift nachzureichen (LSG NRW, Urteil v. 14.2.2019 – L 19 AS 1398/18; BVerwG, Urteil v. 13.4.1999 – 1 C 24/97, Rn. 39). Die Anschrift muss vom Kläger nicht angegeben oder wiederholt werden, wenn sie sich bereits durch die von der Behörde vorzulegenden Akten ergibt oder sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt (LSG NRW, Urteil v. 14.2.2019 – L 19 AS 1398/18; BVerwG, Urteil v. 13.4.1999 – 1 C 24/97, Rn. 39). Ausnahmsweise entfällt die Pflicht zur Angabe der Anschrift, wenn es dem Betroffenen aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (zum Beispiel besonderes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse, vgl. BSG, Beschluss v. 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S, Rn. 4; BVerwG, Urteil v. 13.4.1999 – 1 C 24/97, Rn. 40) oder wenn der Kläger glaubhaft über eine Anschrift nicht verfügt, d.h. wohnungslos ist (LSG NRW, Urteil v. 14.2.2019 – L 19 AS 1398/18). Diese Maßgaben zugrunde gelegt sind die Klagen vorliegend mangels bekannter ladungsfähiger Anschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig. Der Kläger zu 1. ist nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Die Kläger zu 2. bis 4. sind nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes unbekannt ins Ausland verzogen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger konnte auf die mehrfachen schriftlichen Aufforderungen des Gerichts keine aktuellen ladungsfähigen Anschriften der Kläger nennen. Auch das Gericht konnte die Anschriften nicht von Amts wegen ermitteln. Ein Ausnahmetatbestand für die Pflicht zur Nennung einer ladungsfähigen Anschrift ist hier nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. III. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rücknahme und Erstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. März 2016. Die Klägerin zu 4. bezog in den Jahren 2009-2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Jahr 2012 bestellte sie einen BMW Cabrio zum Preis von 42.500 Euro. Am 6. März 2014 beantragte sie Leistungen nach dem SGB II für sich, ihren Lebensgefährten – den Kläger zu 1. - und die zwei gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 2.-3. Vermögen gab sie nicht an. Der Beklagte bewilligte der Familie daraufhin mit Bescheid vom 13. Mai 2014 Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. August 2014, für den Kläger zu 1. zuzüglich eines Zuschusses für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 23. Juli 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 7. November 2014, 22. November 2014 und 18. Dezember 2014 den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2015, für den Kläger zu 1. zuzüglich eines Zuschusses für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 21. Januar 2015 bewilligte der Beklagten den Klägern mit Bescheid vom 18. Februar 2015 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 30. Juni 2015, für den Kläger zu 1. zuzüglich eines Zuschusses für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 18. Mai 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 18. Juni 2015 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 29. November 2015, 17. Dezember 2015 und 11. Mai 2016 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016, für den Kläger zu 1. zuzüglich eines Zuschusses für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Im März 2016 informierte die Polizei H. den Beklagten über ein anhängiges Strafverfahren gegen den Kläger zu 1. Sie teilte mit, dass der Kläger zu 1. verantwortlich für die Sisha-Bar „xxx“ sei, Inhaber der Bar sei sein Bruder, weiter habe die Klägerin zu 4. im Jahr 2015 das xxx Cabrio verkauft. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 22. März 2016 die Leistungsbewilligung ab dem 1. April 2016 auf und hörte die Kläger mit acht Schreiben vom 22. März 2016 zu einer Entscheidung über die Rücknahme der Bewilligungen und Erstattung für die Bewilligungszeiträume vom 1. März 2014 bis zum 31. März 2016 an. Zur Begründung führte er an, die Klägerin zu 4. habe bei der Antragstellung über ein Kraftfahrzeug verfügt, das als verwertbares Vermögen hätte eingesetzt werde können. Die Klägerin zu 4. nahm mit Schreiben vom 1. April 2016 Stellung und teilte mit, dass das Fahrzeug faktisch dem Bruder des Klägers zu 1. gehört habe, sie habe es gekauft, da seine SCHUFA-Auskunft negativ gewesen sei. Daraufhin nahm der Beklagte die Leistungsbewilligungen zurück und forderte Erstattung mit folgenden Bescheiden: • Bescheid vom 11. Mai 2016 für den Zeitraum März-August 2014 für die Kläger zu 1.-3. • Bescheid vom 11. Mai 2016 für den Zeitraum September 2014-Februar 2015 für die Kläger zu 1.-3. • Bescheid vom 11. Mai 2016 für den Zeitraum März-Juni 2015 für die Kläger zu 1.-3. • Bescheid vom 11. Mai 2016 für den Zeitraum Juli 2015-März 2016 für die Kläger zu 1.-3. • Bescheid vom 11. Mai 2016 für den Zeitraum März-August 2014 für die Klägerin zu 4. • Bescheid vom 11. Mai 2016 für den Zeitraum September 2014-Februar 2015 für die Klägerin zu 4. • Bescheid vom 11. Mai 2016 für den Zeitraum März-Juni 2015 für die Klägerin zu 4. • Bescheid vom 11. Mai 2016 für den Zeitraum Juli 2015-März 2016 für die Klägerin zu 4. Die Kläger legten gegen die acht Bescheide durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 2. Juni 2016 und 8. Juni 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass der PKW zwar auf die Klägerin zugelassen gewesen sei, der Fahrzeugbrief sei aber bei Bank verblieben. Die Klägerin habe den Wagen gar nicht veräußern können. Mit Beschluss vom 7. November 2016 (Aktenzeichen 68g IK 608/16) eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin zu 4. Der Beklagte wies die Widersprüche mit folgenden Bescheiden zurück und verlangte jeweils Erstattung in folgender Höhe: Widerspruchsbescheid Zeitraum Erstattung 21. Juli 2017 März-August 2014 Kläger zu 1.: 2.809,33 Euro Klägerin zu 2.: 921,49 Euro Kläger zu 3.: 921,49 Euro 21. Juli 2017 März-August 2014 Klägerin zu 4.: 2.211,79 Euro 24. Juli 2017 September 2014-Februar 2015 Kläger zu 1.: 2.478,05 Euro Klägerin zu 2.: 1.036,27 Euro Kläger zu 3.: 1.036,27 Euro 24. Juli 2017 September 2014-Februar 2015 Klägerin zu 4.: 2.478,05 Euro 25. Juli 2017 März-Juni 2015 Kläger zu 1.: 2369,28 Euro Klägerin zu 2.: 828,84 Euro Kläger zu 3.: 828,24 Euro 25. Juli 2017 März-Juni 2015 Klägerin zu 4.: 1.702,80 Euro 26. Juli 2017 Juli 2015-März 2016 Kläger zu 1.: 5.325,45 Euro Klägerin zu 2.: 2.470,08 Euro Kläger zu 3.: 2.470,08 Euro 26. Juli 2017 Juli 2015-März 2016 Klägerin zu 4.: 4.445,79 Euro Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin folgende Klagen beim Sozialgericht erhoben: Klageerhebung gegen Widerspruchsbescheid Kläger Aktenzeichen beim Sozialgericht 24. August 2017 21. Juli 2017 Kläger zu 1.-3. S 29 AS 2874/17 24. August 2017 21. Juli 2017 Klägerin zu 4. S 39 AS 2887/17 24. August 2017 24. Juli 2017 Kläger zu 1.-3. S 29 AS 2875/17 24. August 2017 24. Juli 2017 Klägerin zu 4. S 39 AS 3072/17 24. August 2017 25. Juli 2017 Kläger zu 1.-3. S 29 AS 2876/17 25. August 2017 25. Juli 2017 Klägerin zu 4. S 39 AS 3116/17 24. August 2017 26. Juli 2017 Kläger zu 1.-3. S 29 AS 2877/17 25. August 2017 26. Juli 2017 Klägerin zu 4. S 39 AS 2924/17 Zur Begründung der Klagen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ausgeführt, dass das Auto durch die Bank finanziert worden sei und der Kläger zu 4. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht selbständig gewesen sei. Die Shisha-Bar sei vom Bruder betrieben worden. Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom 12. März 2018 folgende Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden: verbundene Verfahren führendes Verfahren nach Verbindung S 29 AS 2874/17 und S 39 AS 2887/17 S 29 AS 2874/17 S 29 AS 2875/17 und S 39 AS 3072/17 S 29 AS 2875/17 S 29 AS 2876/17 und S 39 AS 3116/17 S 29 AS 2876/17 S 29 AS 2877/17 und S 39 AS 2924/17 S 29 AS 2877/17 Mit weiterem Beschluss vom 6. Dezember 2021 hat das Sozialgericht die Verfahren Aktenzeichen S 29 AS 2874/17, S 29 AS 2875/17, S 29 AS 2876/17 und S 29 AS 2877/17 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, führendes Aktenzeichen ist gewesen S 29 AS 2874/17. Im Juli 2022 ist das Verfahren S 29 AS 2874/17 in den Bestand der Kammer 32 übergegangen und ist unter dem Aktenzeichen S 32 AS 2874/17 geführt worden. Das Sozialgericht hat die Kläger aufgefordert, für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Liste aller Konten, über die die Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen verfügt haben, sowie lückenlose Kontoauszüge für alle Konten zu übersenden. Die Klägerin zu 4. hat Kontoauszüge für das Konto bei der Commerzbank für den Zeitraum vom 5. August 2015 bis zum 12. April 2016 eingereicht. Weiter hat das Sozialgericht den Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift des Klägers zu 1. mitzuteilen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 hat das Amtsgericht Hamburg der Klägerin zu 4. die Restschuldbefreiung in dem Insolvenzverfahren erteilt. Die Kläger haben vor dem Sozialgericht beantragt, die Bescheide vom 11. Mai 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. Juli 2017, 24. Juli 2017, 25. Juli 2017 und 26. Juli 2017 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Klagen nach Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2023, zugestellt am 21. Juni 2013 an den Prozessbevollmächtigen der Kläger, abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, bezüglich des Klägers zu 1. seien die Klagen bereits unzulässig. Wechsele der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens seinen Wohnsitz, ohne dass er dem Gericht eine neue ladungsfähige Anschrift mitteile, so werde die Klage jedenfalls dann wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung unzulässig, wenn die neue ladungsfähige Anschrift für das Gericht nicht ermittelbar sei. So liege es hier. Der Kläger sei nach der Auskunft des Einwohnermeldeamtes unter der bisher bekannten Anschrift nicht mehr gemeldet. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei aufgefordert worden, eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, dies habe er nicht getan. Bezüglich der Kläger zu 2.-4. seien die Klagen unbegründet. Die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Rücknahmeentscheidung lägen vor. Die Bewilligungsbescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, denn die Kläger seien von Anfang an nicht hilfebedürftig gewesen. Zwar hätten im gerichtlichen Verfahren die genauen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger nicht geklärt werden können, weil sie an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt hätten, dies gehe jedoch zu ihren Lasten. Kontoauszüge der Kläger zu 1.-3. lägen überhaupt nicht vor, die Klägerin zu 4. habe keine vollständigen Angaben gemacht. Leistungsberechtigte seien zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dies beinhalte auch die Verpflichtung, alle Kontoauszüge vorzulegen. Auch die Erstattungsforderungen seien nicht zu beanstanden. Die Kläger haben am 21. Juli 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Klagen bzgl. des Klägers zu 1. nicht mangels Meldeadresse unzulässig geworden seien. Die Anschrift müsse vom Kläger nicht angegeben oder wiederholt werden, wenn sie sich bereits aus den von der Behörde vorzulegenden Akten ergäbe, sonstwie bekannt sei oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lasse. Es bedürfe eines Hinweises des Gerichts, um den Kläger zu verpflichten, seine Anschrift nachzureichen. Hätte das Sozialgericht geplant, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, so hätte der Kläger zu 1. jederzeit über den Prozessbevollmächtigten oder über die Kläger zu 2.-4. geladen werden können. Nur weil der Kläger zu 1. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Meldeadresse gehabt habe, könne die Klage nicht unzulässig geworden sein. Auch in der Sache überzeuge die Entscheidung des Sozialgerichts nicht. Der Kläger zu 1. habe den denkbar schlechtesten Schufa-Score. Der Kläger zu 1. habe zwar in der Vergangenheit „auf dicke Hose gemacht“, er habe aber kein Einkommen oder Vermögen. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2023 und die Bescheide vom 11. Mai 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. Juli 2017, 24. Juli 2017, 25. Juli 2017 und 26. Juli 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 13. Mai 2024 auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Senat hat den Prozessbevollmächtigen der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2025, 19. Juni 2025, 14. Juli 2025 und 8. September 2025 aufgefordert, die aktuellen ladungsfähigen Anschriften der Kläger mitzuteilen.