Urteil
L 4 AS 76/25
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2025 und der Bescheid vom 21. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2020 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Klägern Leistungen nach dem SGB II für eine Doppelmiete 2020 in Höhe von 728,06 Euro zu gewähren.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2025 und der Bescheid vom 21. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2020 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Klägern Leistungen nach dem SGB II für eine Doppelmiete 2020 in Höhe von 728,06 Euro zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes war davon auszugehen, dass Widerspruch, Klage und Berufung von der Klägerin sowohl im eigenen Namen als auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Klägers für diesen erhoben worden sind. II. Die Berufung ist infolge der Zulassung durch das Sozialgericht statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2020 und Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen für die Miete der alten Wohnung im Dezember 2020. Die Dezembermiete für die alte Wohnung kann isoliert, also losgelöst von dem diesen Monat umfassenden Bewilligungsbescheid (Bescheid vom 16. September 2020), Streitgegenstand sein. Es handelt sich hierbei – anders als bei der Miete für die neue Wohnung für die zweite Novemberhälfte, die der Beklagte im Wege des Teilanerkenntnisses übernommen hat – nicht um laufende Unterkunftskosten, da die Kläger die alte Wohnung im Dezember 2020 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt haben (siehe dazu unten unter 1.). Folglich kommt eine Übernahme allein als Wohnungsbeschaffungskosten in Betracht, diese sind aber Sonderbedarfe, die losgelöst von laufenden Bewilligungsbescheiden geltend gemacht werden können (vgl. BSG, Urteil vom 6.5.2010 – B 14 AS 7/09 R, Rn. 11). Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Leistungen für die Mietkosten, die ihnen im Dezember 2020 für die alte Wohnung angefallen sind. 1. Ein Anspruch auf Übernahme der Dezembermiete für die alte Wohnung ergibt sich allerdings nicht aus § 22 Abs. 1 SGB II. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass und warum diese Norm nur die Übernahme von Kosten für eine tatsächlich als Wohnung genutzte Unterkunft ermöglicht, hierauf wird verwiesen. Die Kläger haben die alte Wohnung im Dezember 2020 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt. Zwar konnte die Klägerin bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht im Januar 2025 nicht mehr ganz sicher sagen, wann genau der Umzug erfolgte. Doch hatte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 2021 und damit zeitnah mitgeteilt, dass sie am 23. November 2020 umgezogen seien. Sie hat hier ein konkretes Datum genannt, sodass der Senat keinen Grund sieht, daran zu zweifeln, dass die Kläger tatsächlich an diesem Tag in die neue Wohnung gezogen sind. Diese Angabe stimmt zudem mit der vom Senat eingeholten Melderegister-Auskunft überein, aus der sich ergibt, dass die behördliche Ummeldung am 25. November 2020 erfolgte und auch dort als Einzugsdatum der 23. November 2020 angegeben wurde. Ab dem Umzug haben sich die Kläger – so die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht –in der neuen Wohnung aufgehalten. In der alten Wohnung hat die Klägerin noch Renovierungs- und Reinigungsarbeiten vorgenommen. Allein das begründet aber keine Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne der Deckung des Unterkunftsbedarfs, sondern nur eine Nutzung zum Zweck der endgültigen Abwicklung des alten Mietverhältnisses. Folglich ist für den Monat Dezember (anders als für November, in dem die Kläger beide Wohnungen – nacheinander – zu Wohnzwecken nutzten) nur die Miete für die neue, tatsächlich zu Wohnzwecken genutzte Wohnung als Unterkunftsbedarf anzuerkennen. 2. Ein Anspruch auf Übernahme der Dezembermiete für die alte Wohnung folgt hier aber aus § 22 Abs. 6 SGB II. Nach dessen Satz 1 können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtliche zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Doppelmieten für Zeiten, in denen nicht beide Wohnungen zu Wohnzwecken genutzt werden, sich aber die vertragliche Mietzahlungsverpflichtung überschneidet, können Kosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II sein (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R, Rn. 17: „Bei einer zeitlichen Überschneidung allein der vertraglichen Verpflichtungen zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung für die alte und die neue Wohnung kommt die Anerkennung der Aufwendungen für die nicht tatsächlich genutzte Unterkunft nur im Rahmen des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II in Betracht […].“). Derartige Kosten sind mit dem Finden einer Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. mit dem Anmieten einer neuen Wohnung unmittelbar verbunden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.3.2014 – L 11 AS 1445/10). a. Voraussetzung für die Übernahme einer Doppelmiete als Wohnungsbeschaffungskosten ist, dass der Umzug notwendig und die doppelten Mietaufwendungen unvermeidbar sind (vgl. das Urteil des Senats vom 10.6.2016 – L 4 AS 23/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.5.2020 – L 21 AS 1285/18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.3.2014 – L 11 AS 1445/10; Luthe, in: Hauck/Noftz SGB II, 5. Ergänzungslieferung 2025, § 22 SGB 2, Rn. 349; Berlit, LPK-SGB II, § 22 Rn. 283 spricht davon, dass die Aufwendungen „zumutbar nicht abwendbar“ sein dürfen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Notwendig ist ein Umzug, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Umzug vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. Piepenstock/Senger in jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 15.07.2025), Rn. 245 i.V.m. Rn. 216). Hier sind die Kläger aus einer 45qm großen Einzimmerwohnung in eine Wohnung gezogen, die mit 63qm deutlich größer war und zudem über mehr Zimmer (2 ½) verfügte, ihrem Platzbedarf mithin deutlich besser gerecht wird. Nach der einschlägigen Fachanweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“ der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg, Ziffer 7.1.j. wird ein nachvollziehbarer Umzugsgrund wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse anerkannt, wenn – wie hier – nur ein Wohnraum vorhanden ist und von einem Elternteil mit einem Kind bewohnt wird. Hinzu kommt, dass die Miete für die neue Wohnung sich nicht nur innerhalb der nach der genannten Fachanweisung geltenden Angemessenheitsgrenze hielt, sondern sogar erheblich günstiger war als die Miete für die alte Wohnung (632,80 Euro im Vergleich zu 728,06 Euro). Außerdem handelt es sich bei der neuen Wohnung um eine öffentlich geförderte Neubauwohnung. Mit der neuen Wohnung verbesserten sich also sowohl die Wohnsituation als auch die finanziellen Umstände der Kläger deutlich, hiervon hätte sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen. Die Doppelmiete für den Monat Dezember 2020 war auch unvermeidbar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Wohnungswechsel Doppelmieten schon deshalb nur schwer gänzlich bzw. für alle Beteiligten zu vermeiden sind, weil ein nahtloser Umzug oft praktisch ausgeschlossen sein dürfte. Wenn nicht der Vermieter bereit ist, auf einen nahtlosen Wechsel der Mieter und auf die entsprechenden Mieteinnahmen zu verzichten, würde dies voraussetzen, dass der alte Mieter am selben Tag auszieht wie der neue Mieter einzieht. Auch müssten das Ende des alten Mietvertrags und der Beginn des neuen Mietvertrags exakt aufeinander abgestimmt sein, wobei selbst dann Überschneidungen nicht auszuschließen sind: Bei Vertragsende zum Monatsende und Vertragsbeginn zum Monatsersten des Folgemonats müsste streng genommen der Auszug am letzten Tag des Monats erfolgen, während der Einzug erst am Folgetag möglich wäre. Zumindest bei einem angespannten Mietwohnmarkt, wie in Hamburg im relevanten Zeitraum der Fall, ist das Anfallen einer gewissen Doppelmiete daher nur schwer vermeidbar. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Kläger konkret die Möglichkeit hatten, eine Doppelmiete zu vermeiden oder zumindest den Zeitraum, für den eine solche zu zahlen war, zu verkürzen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, dass eine Anmietung der neuen Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich war. Der Senat sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln: Es handelte sich um einen Erstbezug in einem öffentlich geförderten Neubauprojekt. Dass es dafür eine Warteliste an Interessenten gegeben hat, ist plausibel, ebenso, dass der Vermieter unter diesen Bedingungen nicht gewillt war, im Fall der Kläger einen späteren Mietbeginn zu vereinbaren. Ebenso hat die Klägerin nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass es nicht möglich war, mit dem alten Vermieter ein frühzeitiges Ende des alten Mietvertrages zu vereinbaren. Der Senat sieht auch diesbezüglich keinen Anlass für Zweifel. Die Klägerin hat hier bereits am 1. Oktober 2020 und damit sehr schnell und noch vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrags die alte Wohnung gekündigt und konnte überhaupt nur so die Kündigungsfrist (laut Mietvertrag entsprechend der gesetzlichen Frist drei Monate) zu Ende Dezember 2020 wahren. Der Vermieter hat erst am 5. November 2020 per E-Mail die Kündigung und den Wunsch der Kläger nach frühzeitiger Vertragsbeendigung bestätigt, zudem hat er in dieser Mail dargelegt, wie er bei der Neuvermietung vorzugehen gedenke. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Vermieter zudem eine Maklerin eingeschaltet hat und es zu mehreren Besichtigungsterminen gekommen ist. Dass bei dem genannten Vorgehen – Besichtigung und Bestandsaufnahme durch einen Verwaltungsmitarbeiter, anschließend Einschaltung einer Maklerin – mit einem Beginn erst nach dem 5. November 2020 noch ein dem Vermieter genehmer Nachmieter mit Mietbeginn 1. Dezember 2020 hätte gefunden werden können ist zwar nicht ausgeschlossen, dies lag aber nicht im Machtbereich der Kläger, sondern maßgeblich des Vermieters, der allerdings kein Eigeninteresse an einer möglichst schnellen Neuvermietung hatte. Schließlich mussten sich die Kläger nicht darauf verweisen lassen, dass sie sich eine andere Wohnung ohne bzw. mit deutlich kürzerer Überschneidung der Vertragslaufzeiten hätten suchen können bzw. müssen. Unter Berücksichtigung des angespannten Wohnungsmarktes sowie des Umstands, dass eine Wohnungssuche aufgrund der Pandemielage noch erschwert war, konnte den Klägern ein Verzicht auf die für sie sowohl hinsichtlich des Wohnraums als auch aus finanziellen Gründen sehr attraktive Wohnung nicht ernsthaft angetragen werden. b. § 22 Abs. 6 SGB II nennt als Voraussetzung für die Anerkennung von Kosten die vorherige Zusicherung durch den zuständigen Leistungsträger. Eine solche ist hier unstreitig nicht erteilt worden. Allerdings schließt das Fehlen einer vorherigen Zusicherung die Kostenübernahme nicht in jedem Fall aus. Anerkannt ist, dass eine Kostenübernahme trotz nicht vorhandener Zusicherung erfolgen kann, wenn der Leistungsträger eine fristgerecht mögliche Entscheidung über die Zusicherungserteilung treuwidrig verzögert bzw. nicht getroffen hat (BSG, Urteil vom 6.5.2010 B 14 AS 7/09 Rn. 13) oder die Erteilung der Zusicherung rechtswidrig abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 6.8.2014 – B 4 AS 37/13 R). Daneben sind nach dem Bundessozialgericht weitere Ausnahmen vom Zusicherungserfordernis möglich, wenn es konkrete Umstände des Einzelfalls gibt, die dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nahelegen (BSG, Urteil vom 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R, Rn. 24: „Das LSG wird ggf zu erwägen haben, ob es konkrete Umstände dieses Einzelfalls gibt, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für eine (weitere) Ausnahme vom Zusicherungserfordernis des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II streiten können“). Auch die einschlägige Fachanweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“ der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt in Ziffer 7.4., dass die mit einem Wohnungswechsel im Zusammenhang stehenden Kosten grundsätzlich nur nach vorheriger Zusicherung übernommen werden, was vom Wortlaut her Ausnahmen gerade nicht ausschließt. Der Senat hält hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Zusicherung für geboten. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen Antrag auf Übernahme durchaus gestellt hat. Vor Unterzeichnung des Mietvertrags hatte sie – per E-Mail am 30. September 2020 um „die Übernahme der Miet- und Kautionskosten“ gebeten. Mit der Kaution – über deren Übernahme der Beklagte im Übrigen nie entschieden hat – waren Wohnungsbeschaffungskosten angesprochen; ferner ist denkbar, das Begehren nach Übernahme der „Mietkosten“ dahingehend auszulegen, dass hiermit auch überschneidende Mietkosten für beide Wohnungen gemeint waren. Explizit die Übernahme von Doppelmieten hat die Klägerin sodann mit E-Mail vom 21. Oktober 2020 – nach Unterzeichnung des Mietvertrags für die neue Wohnung – beantragt. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob von der Klägerin ein früherer Antrag mit expliziter Benennung und gar Bezifferung der Doppelmieten überhaupt erwartet werden konnte. Denn bei Erhalt des Wohnungsangebots konnte die Klägerin noch gar nicht einschätzen, ob es zu Doppelmieten kommen würde. In dem Wohnungsangebot heißt es, die Wohnung sei ab dem 16. November 2020 verfügbar. Dass dies zwangsläufig auch der Mietbeginn sein würde, lässt sich aus dem Angebot nicht erkennen. Und selbst der Mietvertrag äußert sich zum Beginn des Mietverhältnisses noch etwas vage: „Das Mietverhältnis beginnt mit Bezugsfertigkeit des Mietobjektes, voraussichtlich am 16.11.2020“ – erst aus dem folgenden Satz („Dieser Termin wird als Mietbeginn verbindlich, sofern der Vermieter nicht bis spätestens 2 Monate vor dem o.g. Termin dem Mieter einen anderen Mietbeginn mitteilt“) in Kombination mit einer Zeitberechnung (die dort genannten 2 Monate waren bei Vertragsunterzeichnung bereits abgelaufen) war abzulesen, dass der Termin mit dem 16. November 2020 verbindlich war. Ebenso konnte die Klägerin in der Zeit zwischen Erhalt des Wohnungsangebots und Unterzeichnung des Mietvertrages (die nur fünf Tage, inklusive Wochenende, betrug) noch nicht sicher einschätzen, ob der Mietvertrag für die alte Wohnung früher als zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist beendet werden konnte. Vor Abschluss des Mietvertrages – und letztlich vor der Führung von Gesprächen mit dem alten und dem neuen Vermieter über die Möglichkeiten eines späteren Beginns des neuen bzw. einer früheren Beendigung des alten Mietverhältnisses – hätte die Klägerin daher einen Antrag auf Übernahme von Doppelmieten lediglich vorsorglich und ohne sichere Angabe zur tatsächlich anfallenden Höhe stellen können. Entsprechende Einschränkungen gelten für die Zusicherung, die auf einen solchen Antrag ggf. erteilt worden wäre. Aus denselben Erwägungen hätte die Frage der Vermeidbarkeit von Doppelmieten derart frühzeitig nicht beantwortet werden. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass ein hoher Zeitdruck bestand. Die Klägerin hatte das Wohnungsangebot am 30. September 2020 erhalten. Damit waren es zum einen nur sechs Wochen bis zum Mietbeginn, was es unmöglich machte, das alte Mietverhältnis fristgemäß so zu kündigen, dass es nahtlos mit dem Beginn des neuen Mietvertrags endete. Zum anderen bestand aber auch hinsichtlich der Entscheidung für den Abschluss des Vertrags über die neue Wohnung erheblicher Zeitdruck, sodass die Frage von Doppelmieten abschließend nicht realistisch vor Vertragsabschluss zu klären war. Nicht ganz unberücksichtigt bleiben kann zudem, dass schon aufgrund der damals bestehenden Pandemielage die Möglichkeiten der Klägerin, Beratung vom Beklagten zu erhalten bzw. Gespräche mit den Vermietern zu führen, erschwert waren und dass der Beklagte hier keine Beratung zu den im Zusammenhang mit dem Umzug entstandenen Fragen erbracht hat, dies auch nicht, nachdem die Klägerin entsprechenden Bedarf explizit dargelegt hatte. In der Gesamtschau erscheint es daher nicht verhältnismäßig, hier die Erteilung der Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrags für die neue Wohnung zur unabdingbaren Voraussetzung der Übernahme der Kosten für die Doppelmiete im Monat Dezember 2020 zu machen. Vielmehr ist es aufgrund der dargestellten Umstände des Einzelfalls ausreichend, dass die Kläger am 30. September 2020 allgemein die Übernahme von Mietkosten und dann am 21. Oktober 2020 konkret die Übernahme der Doppelmieten beantragt haben. Da wie oben ausgeführt die übrigen Voraussetzungen für die Übernahme vorliegen, steht das Fehlen der Zusicherung dem entsprechenden Anspruch der Kläger nicht entgegen. Einem Anspruch der Kläger steht schließlich nicht entgegen, dass § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein Ermessen des Leistungsträgers vorsieht. Denn dieses verdichtet sich zu einem intendierten Ermessen („soll“), wenn der Umzug durch den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Wie oben (unter a.) dargelegt, war der Umzug hier notwendig. Da die Doppelmiete hier unvermeidbar war und die Kläger sich nicht darauf verweisen lassen mussten, dass sie sich eine andere Wohnung ohne bzw. mit deutlich kürzerer Überschneidung der Vertragslaufzeiten hätten suchen können bzw. müssen (auch dazu oben unter a.), ist auch die Voraussetzung, dass ohne die Zusicherung – bzw. ohne die Übernahme der Doppelmiete – eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, als erfüllt anzusehen.Gründe, die für ein Abweichen von der Soll-Regel sprechen, sind nicht erkennbar und vom Beklagten auch nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Miete für die neue Wohnung deutlich günstiger ist als die für die alte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGB und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Kläger begehren vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für eine Doppelmiete im Dezember 2020. Die 1985 geborene, erwerbsfähige Klägerin beantragte erstmals im April 2020 für sich und ihren 2019 geborenen Sohn, den Kläger, Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Die Kläger lebten zu zweit in einer 45qm großen Einzimmerwohnung in der ... in ..., für die monatlich eine Gesamtmiete in Höhe von 728,06 Euro (Grundmiete 573,06 Euro, Nebenkosten 95 Euro und Heizkosten 60 Euro) zu zahlen war. Der Beklagte bewilligte Leistungen vorläufig im vereinfachten Verfahren gem. § 67 SGB II unter Berücksichtigung dieser Kosten. Am 30. September 2020 (Mittwoch) erhielt die Klägerin ein Angebot der S. für die Anmietung einer öffentlichen geförderten, 63qm großen 2 ½ -Zimmer-Neubauwohnung im ..., für die eine Gesamtmiete in Höhe von 632,80 Euro (Netto-Kaltmiete 398,66 Euro, Betriebskosten 158,20 Euro und Heizkosten 75,94 Euro) gefordert wurde. Am selben Tag wandte sie sich per E-Mail an den Beklagten. Im Wortlaut heißt es dort: „im Anhang sende ich Ihnen ein Wohnungsangebot der S. mit der Bitte um Bewilligung. […] Über eine Bewilligung des Wohnungsangebotes und die Übernahme der Miet- und Kautionskosten wäre ich Ihnen sehr verbunden. Da die Zeit drängt und die S. mir die Wohnung nur bis Freitag vorreserviert, bitte ich Sie um schnellstmögliche Bearbeitung meines Anliegens.“ Dem beigefügten Wohnungsangebot vom 30. September 2020 war zu entnehmen, dass die Wohnung ab dem 16. November 2020 verfügbar sei. Am 1. Oktober 2020 erteilte der Beklagte eine Bescheinigung, dass die Miete für die Wohnung im ... bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt werde. Zu der begehrten Übernahme der Kaution äußerte sich der Beklagte nicht. Die Klägerin kündigte die alte Wohnung mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 und teilte dem Vermieter dabei mit, dass sie gerne frühzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden wolle. Am 5. Oktober 2020 (Montag) unterzeichnete die Klägerin den Mietvertrag für die Wohnung im .... In diesem heißt es zum Mietbeginn: “Das Mietverhältnis beginnt mit Bezugsfertigkeit des Mietobjektes, voraussichtlich am 16.11.2020. Dieser Termin wird als Mietbeginn verbindlich, sofern der Vermieter nicht bis spätestens 2 Monate vor dem o.g. Termin dem Mieter einen anderen Mietbeginn mitteilt“. Am 21. Oktober 2020 wandte sich die Klägerin mit einer E-Mail an den Beklagten. Darin teilte sie mit, dass sie den Mietvertrag in der Zwischenzeit unterzeichnen habe können und schnellstmöglich das Mietverhältnis für die derzeitige Wohnung gekündigt habe. Leider habe sie in der alten Wohnung eine Kündigungsfrist von drei Monaten bis zum 31. Dezember 2020. Der neue Mietvertrag laufe ab dem 16. November 2020, sodass sie für 1 ½ Monate eine Doppelmiete zahle. Sie bitte um Mitteilung, ob es eine Möglichkeit gebe, dass der Beklagte die Doppelmiete übernehme. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 lehnte der Beklagte die Übernahme der doppelten Mietzahlungen ab. Eine Zusicherung könne nicht erteilt werden, da diese erst nach Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft beantragt worden sei. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 Widerspruch und führte zur Begründung aus, es handele sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II, sondern um unvermeidbare und angemessene Mietzahlungen. Da sie als alleinerziehende Mutter eines 16 Monate alten Kindes den Umzug bewerkstelligen und die alte Wohnung für die Übergabe herrichten müsse sowie aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in H. sei es ihr nicht möglich, die alte Wohnung ohne Überschneidungen zur Anmietung der neuen Wohnung zu kündigen. Aufgrund der Corona-Pandemie habe kein Beratungsgespräch zu ihrem Umzug stattgefunden, sodass sie nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden sei. Informationen hätten ihr mit dem Schreiben bezüglich der Mietgarantie mitgeteilt werden können. Die Klägerin bat um Informationen zu möglichen Renovierungskostenzuschüssen und möglichen Ansprüchen auf Erstausstattung eines Kinderzimmers und machte weiteren Beratungsbedarf bezüglich weiterer Leistungen geltend, u.a. im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des eigentlichen Umzugs. Am 5. November 2020 erhielt die Klägerin vom Vermieter der alten Wohnung per E-Mail die Kündigungsbestätigung zum 31. Dezember 2020. In dieser heißt es, es sei vermerkt worden, dass die Klägerin bereits frühzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden möchte. Die neue Mietzahlung werde erst nach der Besichtigung und Bestandsaufnahme der Räumlichkeiten festgelegt. Es werde sich daher ein Mitarbeiter bei der Klägerin melden, der dann die Mieträume an einen solventen und genehmen Nachfolgemieter weitervermiete. Sollen seitens der Klägerin bereits Interessenten vorhanden sein, würden diese bis dahin um Geduld gebeten. Damit ein rasche Neuvermietung möglich sei, möge sich die Klägerin bitte kurzfristig, möglichst drei Tage nach Erhalt des Schreibens, wegen der Bestandsaufnahme der Mieträume mit der Verwaltung in Verbindung setzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, gem. Ziffer 1.4.8. der Fachanweisung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 22 SGB II könnten laufende Kosten der bisherigen Unterkunft zusätzlich zu den Kosten der neuen Unterkunft übernommen werden, wenn ein Leistungsberechtigter zu einem bestimmten Zeitpunkt umziehen müsse, ohne dass er die Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung einhalten könne und wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Der Umzug müsse zu diesem Zeitpunkt notwendig gewesen sein, sodass eine Überschneidung der Mietzeiträume unvermeidbar war. Der Leistungsberechtigte müsse zudem alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Unterkunft so gering wie möglich zu halten. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt, denn der Umzug sei nicht genau zu dem gewählten Zeitpunkt notwendig gewesen. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die Klägerin Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung der Doppelmiete ergriffen habe, zumindest habe sie weder die Suche eines Nachmieters noch Verhandlungen mit dem Vermieter über eine frühere Entlassung aus der Wohnung nachgewiesen. Weitere Informationen, insbesondere zu den im Widerspruchsschreiben geltend gemachten Beratungsanliegen, erteilte der Beklagte nicht. Die Klägerin zahlte für den Monat November sowohl die Miete für die alte Wohnung in Höhe von 728,06 Euro als auch die anteilige Miete für die neue Wohnung in Höhe von 316,40 Euro. Für den Monat Dezember zahlte sie für die alte Wohnung ebenfalls 728,06 Euro, für die neue Wohnung 632,80 Euro. Die Kaution für die neue Wohnung (995 Euro) brachte die Klägerin selbst auf, Leistungen vom Beklagten erhielt sie hierfür nicht, es erging auch kein diesbezüglicher Bescheid. Die Klägerin hat am 4. Dezember 2020 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, sie hätte gehofft und erwartet, die neue Wohnung ab dem 1. Dezember 2020 anmieten zu können und darum gebeten, aus dem alten Mietverhältnis zum 16. Dezember 2020 entlassen werden zu können. Zwischenzeitlich habe der neue Vermieter jedoch mitgeteilt, dass ein Mietbeginn ab 16. November 2020 erwartet werde. Erst danach habe sich die Klägerin am 21. Oktober 2020 an den Beklagten wenden können. Sie habe keinen Einfluss darauf gehabt, zu wann das neue Mietverhältnis beginnen würde. Angesicht des äußert angespannten Mietmarktes habe sie befürchten müssen, dass die Ablehnung einer frühzeitigen Anmietung zum Verlust des Vertrages führen würde. Dieses Risiko habe sie nicht eingehen wollen. Hinzu komme, dass sie den anstehenden Umzug allein habe bewerkstelligen und die alte Wohnung für die Übergabe habe herrichten müssen. Dies hätte sie realistischer Weise nicht bei einem nahtlosen Wohnungswechsel schaffen können. Zudem hätte der Beklagte sie über die Notwendigkeit eines vorherigen Antrages aufklären müssen. Hinsichtlich der alten Wohnung habe der Vermieter eine Maklerin mit der Neuvermietung beauftragt, sodass sie, die Klägerin, keinen Einfluss auf einen möglichen Nachfolger für die Wohnung habe nehmen können. Sie sei mit der Maklerin stets in Kontakt gewesen und habe kurzfristigen Wohnungsbesichtigungen stets zugestimmt. Die Klägerin hat einen Grundriss der alten Wohnung vorgelegt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2021 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, sie seien zum 23. November 2020 in die neue Wohnung umgezogen. Daraufhin hat der Beklagte sie mit Schreiben vom 29. Januar 2021 zu einer Überzahlung für die Monate Dezember 2020 bis Februar 2021 in Höhe von insgesamt 285,78 Euro infolge der Änderung in den Unterkunftskosten ab Dezember 2020 angehört. Mit Änderungsbescheid vom 29. Januar 2021 hat er für März 2021 niedrigere Leitungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 632,80 bewilligt. Am 10. Februar 2021 hat der Beklagte einen Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid erlassen, mit der er die Leistungsbewilligung für die Monate Dezember 2020 bis Februar 2021 für die Klägerin und den Kläger jeweils in Höhe von monatlich 47,63 Euro aufgehoben hat, mithin insgesamt für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 285,78 Euro. In dieser Höhe hat er Erstattung gefordert und die Aufrechnung mit dem Leistungsanspruch ab dem 27. Februar 2021 verfügt. Die Kläger haben keinen Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass ihre Elternzeit beendet sei und sie zum 20. Juni 2022 ihre Arbeit wiederaufgenommen habe und sich deshalb aus dem Leistungsbezug abmelde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 29. Januar 2025 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Doppelmiete für November 2020 in Höhe von 316,40 Euro bewilligt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Der Beklagte hat daraufhin am 20. Februar 2025 einen Änderungsbescheid erlassen, mit der er den Klägern für den Monat November 2021 Leistungen in Höhe von 316,40 Euro mehr als bisher bewilligt hat. In der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2025 ist die Klägerin umfassend befragt worden. Sie hat dort unter anderem angegeben, sie sei Ende November, evtl. auch Anfang Dezember umgezogen, ganz genau könne sie das nicht mehr sagen. Es sei nicht möglich gewesen, die neue Wohnung erst zu einem späteren Zeitpunkt anzumieten, es sei eine Neubauwohnung gewesen und es habe eine Warteliste gegeben, sodass sie die Wohnung nicht bekommen hätte, wenn sie nicht direkt zugesagt hätte. Sie habe keine Kontakte gehabt, um einen Nachmieter für die alte Wohnung vorschlagen zu können. Außerdem habe der Vermieter der alten Wohnung eine Maklerin beauftragt, sodass Vorschläge ihrerseits auch nicht vorrangig gewesen wären. Sie hätte außerdem eine Übergangszeit benötigt, da die alte Wohnung vollständig hätte ausgeräumt werden müssen, auch der Keller. Außerdem seien Streicharbeiten in der alten Wohnung durchzuführen gewesen, das sei für sie mit ihrem 16 Monate alten Kind schwierig zu organisieren gewesen, zumal die Kita wegen der Corona-Pandemie ständig geschlossen gewesen sei. Die Schlüssel für die alte Wohnung habe sie dann Ende Dezember abgegeben. Für die Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Mit Urteil vom 29. Januar 2025 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei nach Annahme des Teilanerkenntnisses unbegründet. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen für eine Doppelmiete für Dezember 2020. Ein Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus § 22 Abs. 1 SGB II, da die Kosten der alten Wohnung für den Monat Dezember 2020 keinen Bedarf für Unterkunft und Heizung darstellten. Durch die Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung solle der persönliche Lebensbereich „Wohnung“ geschützt werden, weshalb grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte, den aktuellen Lebensmittelpunkt bildende Wohnung in Betracht komme, da durch diese der aktuelle Unterkunftsbedarf gedeckt werde. Damit seien grundsätzlich nur die Kosten für eine Wohnung zeitgleich berücksichtigungsfähig. Eine Ausnahme hiervon könne der Monat des Umzugs von einer alten in eine neue Wohnung bilden, in dem für beide Wohnungen vertragliche Verpflichtungen zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung bestünden und beide Wohnungen tatsächlich genutzt würden. Es komme entscheidend darauf an, ob die Wohnung in dem Monat, für den Leistungen begehrt werden, tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werde. Bei einer zeitlichen Überschneidung allein der vertraglichen Verpflichtungen zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung für die alte und die neue Wohnung komme eine Berücksichtigungsfähigkeit allein über § 22 Abs. 6 SGB II in Betracht (unter Berufung auf BSG, Urteil vom 30.10.2019, Az. B 14 AS 2/19 R – juris Rn. 14ff.). Das Bundessozialgericht führe in seiner Entscheidung vom 30.10.2019 (a.a.O.), der sich das Sozialgericht vollumfänglich anschließe, weiter aus: „Für den Umzug als Zäsur bei der Abgrenzung von § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 SGB II spricht, dass der Umzug für den Leistungsberechtigten eine Hinweis- und Warnfunktion hat: Werden im Umzugsmonat beide Wohnungen tatsächlich genutzt, ohne dass dies vermeidbar ist, liegt die Erwartung der Übernahme der Kosten für beide Wohnungen als laufender Bedarf im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nahe. Wird eine der beiden Wohnungen im Überschneidungszeitraum der vertraglichen Verpflichtungen noch nicht oder nicht mehr genutzt, liegt die Erwartung nahe, dass nur die Kosten der tatsächlich genutzten Wohnung als laufender Bedarf übernommen werden. Für das Begehren nach einer ergänzenden Übernahme der Kosten für die andere, nicht tatsächlich genutzte Wohnung bedarf es demgegenüber zuvor einer gesonderten Kontaktaufnahme des Leistungsberechtigten mit dem Jobcenter. Hierfür hält das SGB II mit dem Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II eine sachgerechte Lösung bereit. Ausfluss des Monatsprinzips des SGB II (vgl. dazu zuletzt BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 13 mwN) ist es, mit Blick auf die anzuerkennenden Aufwendungen aufgrund der zeitlichen Überschneidung sowohl der vertraglichen Verpflichtungen als auch der tatsächlichen Nutzung zweier Wohnungen grundsätzlich auf den Monat des Umzugs insgesamt abzustellen.“ Das Sozialgericht gehe nach Würdigung aller Umstände davon aus, dass die Kläger bereits im November 2020 in die neue Wohnung umgezogen seien und die alte Wohnung daher im Dezember nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt hätten. Ein Anspruch auf die Übernahme einer Doppelmiete ergebe sich auch nicht aus § 22 Abs. 6 SGB II. Danach könnten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Es fehle an einer Zusicherung des Beklagten zur Übernahme der Doppelmiete, die Zusicherung sei aber eine notwendige Anspruchsvoraussetzung. Hier habe die Klägerin am 30. September 2020 beim Beklagten lediglich die Zusicherung zum Umzug in die neue Wohnung beantragt. Dass eine Doppelmiete entstehe, habe sie erstmals in ihrer E-Mail vom 21. Oktober 2020 erwähnt, zu diesem Zeitpunkt sei der Mietvertrag für die neue Wohnung jedoch bereits unterzeichnet und die rechtliche Grundlage für die Doppelmiete damit schon gegeben gewesen. Die Klägerin sei auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie die Zusicherung rechtzeitig beantragt, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Es fehle an der für einen solchen Herstellungsanspruch erforderlichen Beratungspflichtverletzung des Beklagten vor Abschluss des Mietvertrages. Eine allgemeine Beratungspflicht des Beklagten über die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags auf Übernahme von Doppelmieten bestehe nach Überzeugung des Sozialgerichts nicht, da es sich bei Doppelmieten keineswegs um Kosten handele, die ständig im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel anfielen. Es sei weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass die Klägerin eine Beratung bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrags eingefordert habe. Zwar habe sie in ihrem Widerspruchsschreiben Beratungsbedarf geltend gemacht und sei der Beklagte hierauf nicht eingegangen. Dies sei jedoch für die Zusicherung unerheblich, da es für diese lediglich auf den Zeitraum bis zur Unterzeichnung des Mietvertrags für die neue Wohnung ankomme. Der Beklagte sei auch nicht zu einer Spontanberatung verpflichtet gewesen. Zwar sei aus dem Mietangebot ersichtlich gewesen, ab welchem Datum die neue Wohnung verfügbar sei, es sei jedoch nicht erkennbar gewesen, ob die Anmietung auch bereits ab diesem Datum beabsichtigt sei, ebenso wenig, zu wann die Klägerin die alte Wohnung kündigen bzw. zu wann diese nachvermietet werden könne. Dem einzelnen Sachbearbeiter beim Beklagten sei nicht zuzumuten, die zivilrechtlichen Kündigungsfristen des jeweiligen Mietvertrages zu prüfen und im Falle des Ergebnisses einer in Betracht kommenden Doppelmiete die leistungsberechtigte Person auf das Zusicherungserfordernis hinzuweisen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die leistungsberechtigte Person keinen Mietvertrag schließen würde, der zu ungedeckten Doppelmietkosten führt, ohne zuvor die Kostenübernahme durch den Beklagten geregelt zu haben. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigen der Kläger am 6. Februar 2025 zugestellt worden. Am 4. März 2025 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, ein Anspruch auf Übernahme der Doppelmiete für Dezember 2020 folge aus § 21 Abs. 6 SGB II, ggf. unter Einbeziehung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten sei weit auszulegen und umfasse auch die im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel entstehenden zeitweise doppelten Mietbelastungen für die alte und die neue Wohnung. Zwar habe der Beklagte hier unstreitig keine vorherige Zusicherung erteilt, es bestehe jedoch ein Anspruch auf eine nachträgliche Kostenübernahmeerklärung. Denn hier sei eine an sich fristgerecht mögliche Entscheidung vom Beklagten treuwidrig verhindert worden. Bereits die E-Mail der Klägerin vom 30. September 2020 sei im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes so auszulegen gewesen, dass davon auch die Übernahme etwaig entstehender Doppelmieten umfasst sei. Bitte eine Leistungsempfängerin um Übernahme der Miet- und Kautionskosten für eine Wohnung, so kämen auch Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II ernsthaft in Betracht, insbesondere liege ein Begehren nach Übernahme einer aufgrund der mietrechtlichen Kündigungsfristen nicht vermeidbaren Doppelmiete nahe, wenn die neue Wohnung mit einem Mietbeginn schon in eineinhalb Monaten angeboten werde. Selbst wenn man in der E-Mail der Klägerin vom 30. September 2020 eine Antragstellung nicht erkennen wolle, so wäre eine solche im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren. Dies folge daraus, dass der Beklagte den Umzugswunsch und den daraus resultierenden Beratungsbedarf habe erkennen können und keinen Hinweis auf das Antragserfordernis gegeben habe. Der Beklagte sei zur Spontanberatung verpflichtet gewesen. Eine Kenntnis der regelmäßigen mietvertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten ergebe sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Bei einem geplanten Beginn des Mietverhältnisses zum 16. November 2020 habe es nahegelegen, dass unvermeidbare Doppelmieten entstehen würden. Hingegen sei nicht erforderlich gewesen, dass eine solche doppelte Mietzahlungspflicht bereits festgestanden habe, die Beratungspflicht werde bereits durch eine entsprechende Möglichkeit ausgelöst. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Januar 2025 und den Bescheid vom 21. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 728,06 Euro für eine im Monat Dezember 2020 zu zahlende Doppelmiete zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und trägt ergänzend vor, er habe nicht gegen Beratungspflichten verstoßen. Es bestehe keine allgemeine Beratungspflicht, da Doppelmieten keineswegs ständig bei Wohnungswechseln anfielen. Auch habe kein konkreter Anlass für eine entsprechende Spontanberatung der Klägerin bestanden. Der Senat hat die Leistungsakte des Beklagten beizogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.