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Urteil

L 4 AS 305/23 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Neben dem Kläger zu 1) waren dabei auch die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ins Klageverfahren aufzunehmen, da der Kläger zu 1) die Klage beim Sozialgericht Hamburg ausdrücklich für sich und seine Familie erhoben hat. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 5. Oktober 2020, mit dem die Überprüfung des Bescheids vom 23. April 2020 abgelehnt worden ist, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2021. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 23. April 2020, mit dem die Übernahme der Unterkunftsgebühren für März 2020 abgelehnt worden ist, aufzuheben. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zur Unrecht erhoben worden sind. Im Überprüfungsverfahren ist auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheids abzustellen (BSG, Urteil vom 29.3.2022 – B 4 AS 2/21 R). Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, und zwar auch nicht auf die Kosten der Unterkunft. Leistungen nach dem SGB II werden nach § 37 SGB II nur auf Antrag geleistet. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug nimmt, dargelegt, dass eine solche Antragstellung nicht vorgelegen hat. Einen telefonischen und einen schriftlichen Antrag haben die Kläger erst im Juli 2020 gestellt. Am 23. April 2020 hat F. eine Mahnung an den Beklagten übersandt. Ob die Kläger auch selbst eine Mahnung beim Beklagten eingereicht haben, konnte nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden. Dies kann aber auch dahinstehen, denn in der bloßen Einreichung einer Mahnung der Unterkunftsgebühren kann keine Antragstellung im Sinne des § 37 SGB II gesehen werden. Die Vorlage einer Mahnung kann viele Gründe haben, insbesondere sich auch auf die zuvor ergangenen Erstattungsbescheide beziehen. Der Beklagte ist auch seinen Aufklärungspflichten umfassend nachgekommen. Er hat die Kläger auf das Ende des Leistungsbezugs vor Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes hingewiesen und ein Antragsformular übersandt. Zudem hat er auch im Bescheid vom 23. April 2020 umgehend nochmals auf die Notwendigkeit einer Antragstellung verwiesen. Auch wenn es für die Beurteilung des hier zu überprüfenden Bescheides nicht darauf ankommt, sind die Kläger selbst daraufhin nicht tätig geworden, sondern haben weitere Monate vergehen lassen, bis sie schließlich im Juli 2020 einen ausgefüllten Antrag übersandt haben. Dieses Versäumnis liegt bei den Klägern, dem Beklagten haben keine weiteren Pflichten oblegen. Ein Antrag war auch nicht nach § 67 Abs. 5 SGB II entbehrlich. Hiernach war für Leistungen nach dem SGB II, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endete, für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 SGB II kein erneuter Antrag erforderlich. Der Bewilligungszeitraum endete jedoch bereits zum 29. Februar 2020, so dass die Vorschrift hier nicht einschlägig war. Auch eine Mietschuldenübernahme kam nicht in Betracht. Nach § 22 Abs. 8 SGB II a. F. können auch Schulden übernommen werden, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird und soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Wie oben ausgeführt, standen die Kläger jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. April 2020 nicht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II, so dass zu diesem Zeitpunkt auch keine Mietschuldenübernahme erfolgen konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Kläger begehren die Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020. Die Kläger wohnten im streitgegenständlichen Zeitraum als Bedarfsgemeinschaft in einer Wohnunterkunft von F.. Mit Bescheid vom 9. August 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. August 2019, 26. November 2019, 23. Januar 2020 und 21. Februar 2020 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 29. Februar 2020, weil der Kläger zu 1) schwankendes, aber nicht bedarfsdeckendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hatte. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 übersandte der Beklagte den Klägern ein Formular für einen Weiterbewilligungsantrag und wies darauf hin, dass Leistungen nach dem SGB II weiter gewährt werden könnten, wenn dieses ausgefüllt beim Beklagten eingereicht werde. Zudem verwies der Beklagte auf eine mögliche digitale Antragstellung über das Internet. Mit Bescheid vom 13. März 2020 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit von September 2019 bis Februar 2020 endgültig fest. Am gleichen Tag ergingen auch Erstattungsbescheide an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Das Formular für den Weiterbewilligungsantrag reichten die Kläger im Folgenden nicht beim Beklagten ein. Mit E-Mail vom 23. April 2020 wandte sich F. an den Beklagten und übersandte ihre erste Mahnung an die Kläger über die Gebührenrückstände für den Monat März 2020 in Höhe von 3.552 Euro sowie den Kostenfestsetzungsbescheid vom 22. Januar 2020 und bat um Ausgleich auf ihr Konto. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. April 2020 die Übernahme der Unterkunftsgebühren für März 2020 gegenüber den Klägern ab. Die Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1) sei seit dem 1. März 2020 nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sollte weiterhin Hilfebedürftigkeit bestehen, müssten die Kläger einen entsprechenden Weiterbewilligungs-antrag stellen. F. reichte am 27. Mai 2020 ihre zweite Mahnung an die Kläger beim Beklagten ein. Jedenfalls am 2. Juni 2020 reichten auch die Kläger die Mahnung von F. beim Beklagten ein. Der Beklagte verwies die Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2020 auf den Bescheid vom 23. April 2020. Am 19. Juni 2020 reichte der Kläger zu 1) beim Beklagten seine Entgeltbescheinigung für Mai 2020 und am 2. Juli 2020 die dritte Mahnung von F. ein. Am 17. Juli 2020 stellte der Kläger zu 1) für die Bedarfsgemeinschaft telefonisch einen Weiterbewilligungsantrag. Der schriftliche Antrag ging am 10. August 2020 beim Beklagten ein. Der Beklagte gewährte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 13. August 2020 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juli 2020 bis Dezember 2020. Mit Schreiben vom 18. September 2020 beantragte der Kläger zu 1) die Überprüfung, warum er und seine Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 keine Regelleistung und keine Miete erhalten hätten. Hilfsweise bat er um Übernahme der Mietschulden als Beihilfe. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 die Überprüfung des Bescheides vom 23. April 2020 ab. Bei dessen Erlass sei das Recht richtig angewandt sowie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der bestehenden Gebührenrückstände bei F. als Beihilfe ab. Soweit sich der Antrag auf die Überprüfung der Nichtzahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 beziehe, sei dieser als Überprüfungsantrag gegen den Bescheid vom 23. April 2020 gewertet worden. Eine Übernahme bestehender Mietrückstände sei nach § 22 Abs. 8 SGB II nur vorgesehen, wenn Wohnungslosigkeit drohe und die Schulden nicht anderweitig beglichen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger zu 1) von F. eine Ratenzahlungsvereinbarung übersandt worden, mit der eine ratenweise Begleichung der Gebührenrückstände möglich sei. Zudem hätten die Kläger voraussichtlich einen Anspruch auf ermäßigte Unterkunftsgebühren, wenn sie ihr Einkommen gegenüber F. sowohl im betroffenen Zeitraum als auch aktuell nachwiesen. Mit Schreiben vom 27. November 2020 wandten sich die Kläger erneut an den Beklagten. Der Arbeiterwohlfahrt und der Elterngeldstelle sei bekannt gewesen, wie schlecht ihre finanzielle Situation gewesen sei. Als Antragstellung müsse ausreichen, gegenüber dem Jobcenter oder einem anderen Sozialleistungsträger mitzuteilen, dass man Hilfe benötige. Die Worte „Geld“ und „Antrag“ müssten nicht verwendet werden. Die Vorsprachen und Telefonate der Arbeiterwohlfahrt müssten in verbis festgehalten worden sein. Es müsste ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse sei es den Klägern auch nicht möglich gewesen, sich schriftlich an den Beklagten zu wenden. Der Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit Schreiben vom 27. November 2020 mit, dass über den Überprüfungsantrag bereits mit Bescheiden vom 5. Oktober 2020 entschieden worden sei und übersandte Zweitschriften. Der Kläger zu 1) trug vor, den Bescheid vom 5. Oktober 2020 erstmals erhalten zu haben und legte mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 Widerspruch ein. Die Ratenzahlung laufe über 10 Jahre. Zudem bitte er zu beachten, dass es nicht nur um die Übernahme der Mietrückstände gehe, sondern um den Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2021 zurück. Streitgegenstand sei der Bescheid vom 5. Oktober 2020, mit dem die Überprüfung des Bescheids vom 23. April 2020 abgelehnt worden sei. Der Kläger zu 1) habe im Rahmen seines Überprüfungsantrages vom 18. September 2020 nicht genau benannt, welchen Bescheid er überprüft haben möchte. Für den Beklagten habe sich nach Auslegung seines Vortrages ergeben, dass er den Bescheid vom 23. April 2020 überprüft haben möchte. Eine Rücknahme des Bescheides vom 23. April 2020 nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) komme nicht infrage, da bei dessen Erlass das Recht richtig angewandt und auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Aus dem Überprüfungsantrag ergebe sich nichts, dass für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könne. Soweit sich der Kläger zu 1) auf das Meistbegünstigungsprinzip berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die kommentarlose Einreichung der Mahnung über die Gebührenrückstände bei F. vom Beklagten nicht konkludent in einen Weiterbewilligungsantrag von Leistungen nach dem SGB II umgedeutet werden könne. Der Kläger zu 1) sei mit Beendigungsschreiben vom 6. Januar 2020, mit Bescheid vom 23. April 2020 und mit Schreiben vom 3. Juni 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, bei weiterer Hilfebedürftigkeit einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Dieser Aufforderung sei der Kläger zu 1) mehrfach nicht nachgekommen. Die Leistungen nach dem SGB II würden auf Antrag erbracht. Die Antragstellung sei zwar an keine Form gebunden, der Antragsteller habe dem Leistungsträger gegenüber aber zum Ausdruck zu bringen, eine Sozialleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Die Kläger haben am 12. Februar 2021 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass der Beklagte bei Kenntnis der sozialen und familiären Umstände zumindest die Einreichung der Mahnung/Gebührenabrechnung als allgemeinen Leistungsantrag habe werten müssen. Die Mahnschreiben seien dem Beklagten nicht nur zur Kenntnis übermittelt worden. Eine adressatengerechte Auslegung des Anliegens unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes habe nicht stattgefunden, sei aber geboten gewesen. Auch eine kurze Nachfrage des Beklagten an die Kläger habe es nicht gegeben. Im Übrigen sei der Antrag nach dem SGB II nicht an eine Form gebunden und habe bereits vor der Ablehnungsentscheidung vorgelegen. Zum anderen hätte hier ein Aufforderungsschreiben an die Kläger ergehen müssen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Oktober 2023 abgewiesen. Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020. Ein wirksamer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II sei erst mit dem klägerseitig gestellten Antrag vom 17. Juli 2020 anzunehmen. Allein die kommentarlose Einreichung einer Mahnung sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Vermieterin des Klägers reiche nicht aus, um dem Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II gerecht zu werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Kläger in ausreichender Form über das Erfordernis der Einreichung eines konkreten Weiterbewilligungsantrages durch den Beklagten sowohl vor dem Ablauf des ursprünglichen Leistungszeitraumes als auch nachfolgend in Kenntnis gesetzt worden seien. Außerdem habe der Beklagte den Klägern sogar das Formular für einen Weiterbewilligungsantrag übersandt. Eine Nachfrage des Beklagten bei etwaigen Leistungsempfängern sei nicht zu fordern, insbesondere nicht, wenn er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Nicht zuletzt sei es dem Kläger zu 1) zuzumuten gewesen, bei – hier nicht anzunehmender – gänzlicher Unverständlichkeit der Sach- und Rechtslage entsprechende deutschsprachige Hilfe zu suchen. Dies sei ihm durch das Aufsuchen der öffentlichen Rechtsauskunft offenbar auch im weiteren Verlauf gelungen. Die Kläger haben am 17. November 2023 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Es sei streitig, ob sie durch die Einreichung der Mahnung der Vermieterin der Kläger einen wirksamen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hätten und für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 Arbeitslosengeld II zu gewähren sei. Zwar seien Leistungen nach dem SGB II nach § 37 SGB II nur auf Antrag zu erbringen, ein solcher sei jedoch nicht formgebunden und könne – bei Nachreichung der erforderlichen Angaben bzw. Formulare – auch mündlich, telefonisch, per E-Mail oder auf sonstigem Kommunikationsweg erfolgen. Die Hereingabe der Mahnung stelle eine auslegungsbedürftige Willenserklärung dar, allerdings dürfte diese Handlung jedenfalls bei Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes eindeutig einen Antrag auf weitere Leistungen darstellen. Wenn die Hilfebedürftigkeit entfallen wäre und der Lebensunterhalt selbst hätte sichergestellt werden können, wäre die Hereingabe der Mahnung nicht erforderlich gewesen. Angesichts der gravierenden Folgen bei beabsichtigter Versagung der Leistungen sei der Antragsteller bei zunächst nur formlos gestelltem Antrag unter Beachtung der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) aufzufordern, seiner Mitwirkungspflicht in Form der Abgabe erforderlicher Antragsformulare nachzukommen. Anderenfalls dürften Sozialleistungen nicht versagt werden. Eine solche Aufforderung sei jedoch unstreitig nicht ergangen, so dass es dem Beklagten verwehrt sei, die Leistungen unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 1 SGB II abzulehnen. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2023 und den Bescheid vom 5. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2020 den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verweist auf seine bisherigen Ausführungen und den Gerichtsbescheid der ersten Instanz. Mit Übertragungsbeschluss vom 29. Februar 2024 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 26. Juni 2025 ergänzend Bezug genommen.