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Urteil

L 4 AS 330/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0520.L4AS330.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung, über die durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Auch der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerinnen im Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II beanspruchen konnten. Streitgegenstand sind Ansprüche der Klägerinnen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 und die daran anknüpfende Frage der Erstattungspflicht. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7. November 2024 der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2022 über die abschließende Festsetzung der Leistungen sowie der Erstattungsbescheid vom 25. Juli 2022, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2022. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 und 2, § 56 SGG statthaft und auch ansonsten zulässig. Mit der Anfechtungsklage begehren die Klägerinnen die Abänderung des abschließenden Festsetzungsbescheides vom 25. Juli 2022 in Gestalt Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2022, mit dem ihre Leistungsansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum „auf null“ festgesetzt wurden, und die Aufhebung des Erstattungsbescheids vom 25. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2022. Daneben richtet sich das Klageziel darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass den Klägerinnen abschließend höhere Leistungen zustehen, als mit Bescheid vom 25. Juli 2022 festgesetzt. Da die Klägerinnen keine weiteren Geldleistungen beanspruchen, sondern es ihnen allein darum geht, die ihnen vorläufig bewilligten Leistungen behalten zu dürfen, liegt kein Anwendungsfall der Leistungsklage vor (vgl. BSG, Urteil vom 8.2.2017 – B 14 AS 22/16 R). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Der Beklagte war befugt, abschließend über die Leistungsbewilligung zu entscheiden (hierzu unter a.) und die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 (hierzu unter b.). Sie sind deshalb verpflichtet, die ihnen vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten (hierzu unter c.). a. Der Beklagte war berechtigt und verpflichtet, die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat, zu treffen. Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 SGB II liegen vor. Hiernach entscheidet der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Abs. 3 S. 1 SGB II). Insbesondere bestand die Befugnis des Beklagten, eine abschließende Entscheidung von Amts wegen zu erlassen, da die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entsprach. Die abweichende Regelung des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II (i.d.F. vom 22.11.2021) ist hier nicht einschlägig. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II entscheidet der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende abweichend von § 41a Abs. 3 SGB II nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, d. h., die Befugnis von Amts wegen abschließend zu entscheiden, entfällt - dies gilt jedoch nur für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben. Der hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum begann am 1. September 2021. Der Beklagte hat die Klägerinnen mit Schreiben vom 17. März 2022 auch hinreichend im Sinne des § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt. Eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen ist stets und nicht lediglich in den Fällen, in denen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht fristgemäß nachgekommen sind, erforderlich (BSG, Urteil v. 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R, Rn. 19). b. Die Klägerinnen haben für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II. Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht. Der Bewilligungszeitraum lief vorliegend am 28. Februar 2022 ab. Die abschließende Entscheidung des Beklagten erging am 25. Juli 2022 und damit innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch aus § 19 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011) i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Der Senat hat sich nicht von der Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II überzeugen können. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (i.d.F. v. 9.12.2020) erhalten Personen Leistungen nach diesem Buch, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Vorliegend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen im Streitzeitraum unklar geblieben. Es hat nicht festgestellt werden können, dass die Klägerinnen ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern konnten. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 7. November 2024 Bezug (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Es ist auch im Berufungsverfahren unklar geblieben, ob und ggf. in welchem Umfang dem Bedarf der Klägerinnen im Zeitraum von September 2021 bis Februar 2022 ein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gegenüberstand. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen erübrigt sich diese Frage nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 67 Abs. 2 SGB II (i.d.F. v. 10.3.2021). Hiernach wird bei Bewilligungszeiträumen, die – wie hier vorliegend - in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beginnen - abweichend von den §§ 9,12 und 19 Abs. 3 SGB II Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt (§ 67 Abs. 2 Satz 1 i.V. Abs. 1 SGB II ). Dies gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt (§ 67 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II). Die Antragstellerinnen berufen sich darauf, eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben. Es ist streitig, ob die Privilegierung des § 67 Abs. 2 SGB II, mit der der Nachranggrundsatz zeitweilig während der COVID-19-Pandemie außer Kraft gesetzt worden ist, nur auf die Fälle anwendbar ist, in denen innerhalb des Zeitraums nach § 67 Abs. 1 SGB II Leistungen erstmals oder zumindest nach einer einmonatigen Zäsur beantragt werden oder ob die Regelung auch für alle Weiterbewilligungsanträge gilt (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 67 1. Überarbeitung (Stand: 11.02.2025), Rn. 18 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann diese Frage aber offenbleiben, da die Privilegierung des § 67 Abs. 2 SGB II lediglich die Vermögensverhältnisse betrifft, die Berücksichtigung von Einkommen bleibt weiterhin bestehen (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 67 1. Überarbeitung (Stand: 11.02.2025), Rn. 17). Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016) Einnahmen in Geld zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Der Senat hat sich allein anhand der Angaben der Klägerinnen im gerichtlichen Verfahren kein hinreichend sicheres Bild von den im Streitzeitraum tatsächlich zugeflossenen Einnahmen machen können. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerinnen weiterhin keine vollständigen Kontoauszüge der auf ihren Namen laufenden Konten vorgelegt haben. Für das Konto bei der S., IBAN xxx, fehlt weiterhin der Kontoauszug Nr. 13/2021. Für die Konten bei der B., Kontonummer xxx, und bei der H., IBAN xxx und IBAN xxx, liegen keinerlei Unterlagen vor. Der Vortrag der Klägerin zu 1, es handele sich bei den Konten bei der H.um ein Mietkautionskonto sowie ein altes Sparbuch, auf denen kein Guthaben sei, genügt alleine nicht zum Nachweis. Auch die vorgelegte E-Mail vom 2. Juni 2025 lässt das Gericht zu keinem anderen Ergebnis kommen, da der Text der E-Mail von der Klägerin zu 1. selbst verfasst wurde und neben ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren damit kaum weiteren Beweiswert hat. Auch wenn man dem Vortrag der Klägerin zu 1. folgen würde, dass für die Konten der H. keine Kontoauszüge ausgestellt werden können, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass es nicht möglich ist, eine schriftliche Bestätigung der Bank zu erlangen, aus der sich weitere Informationen zu diesen Konten ergeben. Das gleiche gilt für das Konto bei der B.. Wenn dieses Konto wirklich anlässlich eines Ratenkredits eröffnet worden ist, hätten auch zumindest Unterlagen zu diesem Kredit eingereicht werden können. Der Einwand der Klägerin zu 1., dass der Begriff Konten vom Beklagten nicht ausreichend definiert worden sei, verfängt nicht, da der Beklagte explizit nach Girokonten und übrigen Konten im Aufforderungsschreiben vom 17. März 2022 gefragt hatte. Hinzu kommt, dass auch für das Girokonto bei der S.-Bank keine vollständigen Kontounterlagen vorgelegt wurden, obwohl die Klägerin zu 1. selbst vorträgt, dass dies ihr laufendes Konto sei. Die pauschale Behauptung der Klägerin zu 1., die Unterlagen lägen bereits vollständig beim Beklagten vor, ist nicht nachvollziehbar, da der Beklagte die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren – damals ohne Kenntnis der diversen weiteren Konten, die die Klägerin zu 1. in ihren Leistungsanträgen nicht angegeben hatte – darauf hingewiesen hat, dass die Kontounterlagen für das Konto bei der S.-Bank unvollständig seien. Die von der Klägerin zu 1. an Eides statt abgegebene Erklärung vom 2. Juni 2025, sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 über kein erhebliches/anrechenbares Vermögen verfügt, kann die Vorlage von Kontoauszügen nicht ersetzen, zumal hier nicht nur Vermögen, sondern auch Einkommen im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich ist. Ob die Voraussetzungen für eine (endgültige) Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; LSG Hamburg, Urteil vom 22.6.23 – L 4 AS 157/22 D). Es geht zu Lasten der jeweiligen Kläger, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier die konkreten finanziellen Verhältnisse der Klägerinnen – nicht aufklärbar sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um einen abschließenden Festsetzungsbescheid nach § 41a Abs. 3 SGB II nach zunächst vorläufiger Bewilligung handelt. Es ist im gerichtlichen Verfahren auch nicht die Aufgabe des Beklagten, mit Vollmacht der Klägerinnen Zweitabschriften ihrer Kontoauszüge bei den Banken anzufordern. Der Vortrag der Klägerinnen, dass sie nicht verpflichtet seien, Kopien anzufertigen, verfängt ebenfalls nicht. Es ist Aufgabe der Klägerinnen, ihre Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, hierzu müssen sie ggf. in Eigeninitiative zur Vorlage der Unterlagen vorsprechen, wenn sie die Unterlagen nicht kopieren möchten. Der Senat war auch nicht gehalten, den Rechtsstreit zu vertagen und aufgrund der von der Klägerin erstellten Vollmacht vom 2. Juni 2025 von Amts wegen die fehlenden Zweitabschriften der Kontoauszüge anzufordern. Diese Ermittlungen wären bereits nicht geeignet gewesen, alle offenen Fragen in diesem Verfahren zu klären, da die Vollmacht lediglich Auskünfte bezüglich der Konten bei der B. und der zwei Konten bei der H., IBAN xxx und IBAN xxx umfasst, nicht jedoch des Kontos bei der S., IBAN xxx, dessen Nachweise ebenfalls unvollständig sind. Auch ansonsten kam eine Vertagung nicht in Betracht. Es erscheint dem Senat bei der Vielzahl an Konten bereits unwahrscheinlich, dass der Klägerin zu 1. die Existenz aller Konten, außer des Girokontos bei der S., entfallen war. Aber selbst wenn dies so gewesen wäre, hat die Klägerin zu 1. spätestens mit der schriftlichen Entscheidung des Sozialgerichts konkrete Kenntnis von den Konten im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten, für die sie verfügungsbefugt war. Die Klägerin zu 1. hat auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten, nicht berechtigt für die genannten Konten zu sein. Da sie trotzdem in der mündlichen Verhandlung für drei Konten keinerlei Unterlagen vorlegen konnte, war eine Vertagung allein aufgrund der Behauptung der Klägerin zu 1., sie würde sich gegenwärtig bei den Banken kümmern, nicht geboten. Es hätte zumindest schriftlicher Belege zum Nachweis gebraucht, dass die Aufträge bei den Banken in Bearbeitung sind o.ä. Auch unter Berücksichtigung des schriftlich gestellten Beweisantrags der Klägerinnen kommt der Senat zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen wurde der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt bzw. aufrechterhalten (vgl. zu den Voraussetzungen BSG; Beschluss vom 5.1.2022 – B 1 KR 15/21 B, Rn. 5). Zum anderen war auch bereits der schriftliche Beweisantrag nicht ausreichend substantiiert, da es insbesondere an der Nennung eines zulässigen Beweismittels und Beweisthemas fehlte. Die hier streitentscheidenden Beweisanregungen der Klägerinnen wurden aber von Amts wegen aufgegriffen. Da bereits bezüglich der Konten, deren Kontoinhaberin die Klägerin zu 1. ist, in erheblichem Umfang Kontounterlagen nicht vorliegen, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Zeugen, der im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Klägerin verheiratet war und dessen Einkommen und Vermögen dadurch gemäß § 7, 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen gewesen ist. c. Die Klägerinnen haben die vorläufig erbrachten Leistungen in voller Höhe zu erstatten (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II). Der jeweilige Erstattungsbetrag entspricht rechnerisch den vorläufig bewilligten Leistungen mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 19. August 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. November 2021 und 27. November 2021. Bei der Erstattungsforderung findet keine Berücksichtigung die mit Bescheid vom 18. Februar 2021 (endgültig) bewilligte Einmalzahlung an die Klägerin zu 2. II. Die von den Klägerinnen erhobene Gehörsrüge ist bereits nicht statthaft. Die Anhörungsrüge ist gegenüber der Berufung subsidiär, sie ist nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nicht gegeben ist (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Klägerinnen haben aber im Berufungsverfahren erneut Gehör mit ihren Argumenten erhalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022. Die im Jahr 1985 geborene Klägerin zu 1. ist freiberuflich als Musikerin tätig und lebt von dem Vater ihrer am 2. März 2014 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2., getrennt. Die Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Im Frühjahr 2020 heiratete die Klägerin den Zeugen F.. Im April 2020 stellte die Klägerin zu 1. erstmalig einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II Arbeitssuchende und gab dabei an, dass sie und ihr Ehemann nicht in einem Haushalt lebten. Der Beklagte bewilligte den Klägerinnen zusammen mit dem Zeugen Leistungen. Der Zeuge hatte seit März 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I in Höhe von 784,80 Euro monatlich. Er lebte mit seinem Vater in einer Doppelhaushälfte, die im Eigentum des Vaters stand. Im August 2021 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten für die Zeit ab September 2021. Bezüglich ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gab sie an, aufgrund der Corona-Beschränkungen keine Prognose abgeben zu können. Mit E-Mail vom 18. August 2021 teilte sie mit, dass gegenwärtig ein familienrechtlicher Rechtsstreit mit dem Vater ihrer Tochter anhängig sei und sie bitte, die Tochter bei der Leistungsberechnung vorläufig „außen vor zu lassen“. Weiter teilte sie mit, dass ihr Ehemann kein Antragsteller sei, er gehöre nicht zum Haushalt und nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 19. August 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann, dem Zeugen, vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022. Unter Berücksichtigung eines Gesamtbedarfs in Höhe von 1.390,42 Euro und eines anzurechnenden Einkommens aus Arbeitslosengeld I in Höhe von 754,80 Euro wurden der Klägerin zu 1. und dem Zeugen jeweils 317,81 Euro monatlich bewilligt. Nachdem die Klägerin gegenüber dem Beklagten angegeben hatte, ihre Tochter im Rahmen des Wechselmodells zu betreuen, bewilligte der Beklagte vorläufig mit Änderungsbescheid vom 17. November 2021 unter Berücksichtigung eines Gesamtbedarfs in Höhe von 1.544,92 und eines anzurechnenden Einkommens aus Arbeitslosengeld I in Höhe von 754,80 Euro der Klägerin zu 1. und dem Zeugen jeweils 305,40 Euro und der Klägerin zu 2. 179,33 Euro monatlich für die Monate September 2021 bis Februar 2022. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. November 2021 wurde die Erhöhung des Regelbedarfs zum 1. Januar 2022 berücksichtigt und der Klägerin zu 1. und dem Zeugen jeweils Leistungen in Höhe von 308,25 Euro sowie der Klägerin zu 2. Leistungen in Höhe von 180,61 Euro für die Monate Januar und Februar 2022 vorläufig bewilligt. Mit Bescheid vom 18. Februar 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 2. eine Einmalzahlung in Höhe von 100 € zum Ausgleich von pandemiebedingten Einschränkungen bei Kindern und Jugendlichen (Kinderfreizeitbonus). Mit Schreiben vom 17. März 2022 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. zur endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs auf, eine abschließende Anlage EKS mit Angaben über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 sowie Nachweise über sämtliche Einnahmen und Ausgaben einzureichen. Weiter forderte er eine Aufstellung sämtlicher Girokonten, für die die Klägerin zu 1. oder ein Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft bevollmächtigt bzw. vertretungsbefugt ist, verfügen kann oder abweichend wirtschaftlich berechtigt ist. Außerdem wurden angefordert Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten der Klägerin zu 1. und des Zeugen für den genannten Zeitraum. Es wurde eine Frist bis zum 20. Mai 2022 zur Vorlage der Unterlagen gesetzt. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass, sollte der Nach- oder Auskunftspflicht nicht nachgekommen werden und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden, der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41a Abs. 3 SGB II). Das bedeute, dass in dem Zeitraum nur vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten seien. Mit E-Mail vom 20. Mai 2022 übersandte die Klägerin zu 1.die Anlage EKS, Blatt 1-4 von 6, und gab an, im Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 49,38 Euro erzielt zu haben. Weiter reichte sie folgende Kontoauszüge ihres Kontos bei der S.-Bank, IBAN xxx, ein: • Kontoauszug Nr. 9/2021, Zeitraum 31.8.2021-27.9.2021 • Kontoauszug Nr. 16/2021, Zeitraum 26.11.2021-31.12.2021 – unvollständig, Bl. 2 fehlt • Kontoauszug Nr. 1/2022, Zeitraum 31.12.2021-10.1.2022 • Kontoauszug Nr. 2/2022, Zeitraum 10.1.2022-28.2.2022. Die Klägerin teilte weiter mit, dass ihr Ehemann, der Zeuge, kein Antragsteller und kein Haushaltsmitglied sei und deshalb nicht verpflichtet sei, Kontoauszüge einzureichen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 teilte der Beklagte mit, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien. Die Klägerin zu 1. wurde aufgefordert, vollständige Unterlagen einzureichen. Die Anlage EKS sei unvollständig eingereicht worden, auch die Kontoauszüge des Kontos bei der S.-Bank seien unvollständig. Die Klägerin bat daraufhin mit E-Mail vom 4. Juli 2022 um einen persönlichen Termin, um die fehlenden Unterlagen einzureichen, und wies erneut darauf hin, dass der Zeuge nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sei. Mit E-Mail vom 18. Juli 2022 übermittelte die Klägerin zu 1. die fehlenden Bestandteile der Anlage EKS, Blatt 5-6. Mit Bescheid vom 25. Juli 2022 stellte der Beklagte fest, dass ein Leistungsanspruch für die Klägerin zu 1. und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Zeit vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 nicht bestanden hat. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die unvollständigen Kontoauszüge des Kontos der Klägerin zu 1. bei der S.-Bank und die fehlenden Kontoauszüge des Zeugen. Mit Erstattungsbescheid vom 25. Juli 2022 setzte der Beklagte unter Bezugnahme auf die endgültige Entscheidung einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.838,10 Euro für die Klägerin zu 1. und in Höhe von 1.078,54 Euro für die Klägerin 2. fest. Hiergegen wendete sich die Klägerin zu 1. mit Widerspruchsschreiben vom 25. Juli 2022, eingegangen beim Beklagten am 29. Juli 2022. Zur Begründung führte sie aus, dass sie um einen Termin gebeten habe, um die Unterlagen des Kontos bei der S.-Bank vorzuzeigen. Sie sei verpflichtet, Unterlagen einzureichen und nicht verpflichtet, Kopien anzufertigen. Ihr Mann gehöre nicht zur Haushaltsgemeinschaft und nicht zur Bedarfsgemeinschaft, es bestünden getrennte Konten und getrennte wirtschaftliche Verhältnisse. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2022 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die abschließende Festsetzung und Erstattung - auch soweit sie die Klägerin zu 2. betreffe - sei rechtmäßig. Es seien keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt worden. Die Klägerinnen bildeten mit dem Zeugen eine Bedarfsgemeinschaft, da es sich bei ihm um den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Klägerin zu 1. handele. Bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung könne auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt eine solche im Sinne des § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein. Die Klägerinnen haben daraufhin am 19. Oktober 2022 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass sie die Anlage EKS und die Kontoauszüge eingereicht hätten. Sie seien nicht zuständig für die Einreichung von Unterlagen Dritter. Der Zeuge gehöre nicht zu Haushaltsgemeinschaft, er sei kein Antragsteller und er sei auch nicht Vater der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1. habe um ein Termin beim Beklagten gebeten zur Vorlage von Unterlagen, stattdessen habe sie einen Erstattungsbescheid erhalten. Der Bedarf des Zeugen sei gar nicht ermittelt worden. Es seien keine Angaben gemacht worden, was mit den Unterlagen aus datenschutzrechtlicher Sicht geschehe. Die Klägerinnen haben vor dem Sozialgericht keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht auch keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin zu 1. und der Zeuge stellten eine Bedarfsgemeinschaft dar, was nicht gleichzusetzen mit einer Haushaltsgemeinschaft sei, die hier nicht vorliege. Der Beklagte sei verpflichtet, die Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen. Eine solche Prüfung sei nur möglich, wenn alle dafür notwendigen Unterlagen vorlägen. Am 19. Dezember 2022 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt und den Zeugen vernommen. Zu den Einzelheiten der Vernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 2022 verwiesen. Mit Beschluss vom 26. April 2023 hat das Sozialgericht u.a. die Vorlage vollständiger Kontoauszüge zu allen Konten angeordnet, für die der Zeuge verfügungsberechtigt ist, für den Zeitraum 1. August 2021 bis 28. Februar 2022. Der Zeuge hat daraufhin mit Schreiben vom 6. Mai 2023 mitgeteilt, dass die Notwendigkeit zur Vorlage von Kontoauszügen für ihn nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 hat das Gericht dem Zeugen mitgeteilt, dass dieser als Ehemann über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfüge. Der Zeuge hat daraufhin mit Schreiben vom 16. Juli 2023 mitgeteilt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 23. August 2023 darauf hingewiesen, dass der Zeuge sich aufgrund der Regelung des § 385 Abs. 1 Nummer 3 ZPO bei einer familiären Vermögensangelegenheit nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne. Nachdem der Beklagte gegenüber dem Zeugen mehrfach erfolglos ein Auskunftsersuchen gemäß § 60 SGB II betreffend seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend gemacht und daraufhin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet hatte, ist das Verfahren auf den Einspruch des Zeugen mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 27. September 2023 (Aktenzeichen 629 OWi 121/23) eingestellt worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die von dem Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 60 Abs. 4 SGB II ermächtige diesen nicht zur Aufforderung der Vorlage von Belegen über die Höhe des Einkommens des Zeugen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 3. November 2023 den Beschluss vom 26. April 2023 dahingehend abgeändert, dass der Zeuge berechtigt sei, auf Kontoauszügen unter bestimmten Bedingungen Schwärzungen vorzunehmen, der Zeuge jedoch nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sei. Der Zeuge hat gegen den Beschluss vom 3. November 2023 am 13. November 2023 Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt. Das Landessozialgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Dezember zurückgewiesen. Nachdem der Zeuge mitgeteilt hatte, dass er die Aufforderung weiter als rechtswidrig ansehe, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2024 gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Januar 2024 hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 6. März 2024 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 20. September 2024 hat der Beklagte das Ergebnis eines Kontenabrufverfahrens für die Klägerin zu 1. vom 23. Februar 2024 übermittelt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2024 hat der Beklagte das Ergebnis eines Kontenabrufverfahrens vom 10. Oktober 2024 für den Zeugen übersandt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2024 abgewiesen. Das Sozialgericht hat das Begehren der Klägerinnen dahingehend ausgelegt, dass die Klage auf eine Anfechtung der abschließenden Festsetzung und Erstattung von Leistungen durch die Bescheide vom 25. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2022 sowie darauf gerichtet sei, Leistungen nach Maßgabe der zuvor durch vorläufige Bewilligungsbescheide gewährten Leistungen endgültig zu bewilligen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich aus dem Kontenabrufverfahren vom 23. Februar 2024 bezüglich der Klägerin zu 1. folgende Konten ergeben hätten, für welche die Klägerin zu 1. in dem Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 berechtigt gewesen sei: • D., Kontonummer xxx, Verfügungsberechtigung, Kontoinhaber F. • S., IBAN xxx • B., Kontonummer xxx • U., Kontonummer xxx • H., IBAN xxx • H., Kontonummer xxx, Verfügungsberechtigung, Kontoinhaber F. • H., IBAN xxx • H., IBAN xxx, weiterer Kontoinhaber B. • H., IBAN xxx, Verfügungsberechtigung, Kontoinhaber F., weiterer Kontoinhaber F1. • H., IBAN xxx, Verfügungsberechtigung, Kontoinhaber F.. Die Voraussetzungen für die abschließende Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, hätten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 25. Juli 2022 und zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2022 vorgelegen. Der Beklagte habe die Klägerin hinreichend über die Rechtsfolgen mangelnder Mitwirkung belehrt. Die Klägerinnen hätten die abverlangten Unterlagen nicht vollständig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt. Aufgrund des im gerichtlichen Verfahren durchgeführten Kontenabrufverfahrens stehe fest, dass die Klägerin zu 1. in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Inhaberin von insgesamt sechs Konten gewesen sei, sie sei ferner verfügungsberechtigt für vier weitere Konten gewesen. Die Klägerin habe lediglich Kontoauszüge zu dem Konto bei der S. vorgelegt und diese ausweislich der Verwaltungsakte unvollständig. Die Klägerinnen hätten auch keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 7 Abs. 1,19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung). Das Sozialgericht habe sich im gerichtlichen Verfahren keine Überzeugung bilden können, dass die Klägerinnen hilfebedürftig gewesen seien. Anhand der von der Klägerin zu 1. vorgelegten Unterlagen, die auch bei der Nachreichung im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen seien, könne die Einkommens-und Vermögenssituation der Klägerin zu 1. nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig habe sich das Sozialgericht eine Überzeugung von den finanziellen Verhältnissen des Zeugen bilden können, dessen Einkommen und Vermögen auf die Bedarfe der Klägerinnen anzurechnen wäre. Die Klägerin zu 1. habe auch im gerichtlichen Verfahren keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt zu allen Konten, für welche die Klägerin zu 1. in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum berechtigt gewesen sei. Nach dem Ergebnis eines Kontenabrufverfahrens hätten gefehlt Kontoauszüge zu den Konten D., B., H., H., H. und H.. Zu dem Konto D. habe der Zeuge F. eine Quartalsübersicht vom 30.9.2021 vorgelegt. Zu dem Depot bei der H. hat der Zeuge F. eine Aufstellung zum Stichtag 30.9.2021 vorgelegt. Die Klägerin zu 1. habe die durch den Beklagten im Widerspruchs- und Klageverfahren als teilweise fehlend gerügten Kontoauszuge zu dem Konto bei der S. ebenfalls nicht vollständig vorgelegt. Zu dem Altersvorsorgekonto bei der U. (Vertragsnummer xxx) liege eine Bescheinigung für 2022 vor, zu dem Konto H. habe die Klägerin zu 1. Kontoauszüge vorgelegt. Soweit die Klägerin zu 1. teilweise nicht Inhaberin dieser Konten, aber verfügungsberechtigt (gewesen) sei, wären die Kontoauszüge ausweislich des insoweit klaren vorzulegen gewesen. Dies sei der Klägerin zu 1. auch zuzumuten gewesen, weil mit der Verfügungsberechtigung auch die Möglichkeit einhergehe, Kontoauszüge zu beschaffen. Auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Zeugen habe im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt werden können, insbesondere seien nicht die vollständigen Kontoauszügen zu allen Konten, für die der Zeuge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum berechtigt gewesen sei, vorgelegt worden. Dem Sozialgericht sei eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Zeugen daher nicht möglich gewesen. Einkommen und Vermögen des Zeugen sei gemäß § 9 Abs. 2 SGB II auf die Bedarfe der Klägerinnen anzurechnen, weil sie eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Klägerinnen haben am 14. November 2024 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin zu 1. vor, dass der Beklagte nicht zwischen Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft unterscheide, der Zeuge habe nicht zum Haushalt gehört. Der Begriff Konten sei nicht ausreichend definiert worden, sie sei von Girokonten ausgegangen. Sie habe lediglich das Girokonto bei der S.. Sie hätte keine Hinweise vom Sozialgericht oder vom Beklagten erhalten, dass Nachweise fehlten. Es gelte der Grundsatz der Amtsermittlung. Eine Verpflichtung zur Anfertigung von Kopien bestehe nicht. Die Unterlagen lägen beim Beklagten vor bzw. lägen Vollmachten zugunsten des Beklagten vor, ausgestellt von der Klägerin zu 1. und dem Zeugen. Weiter verweisen die Klägerinnen auf die Regelung des § 67 SGB II bezüglich des vereinfachten Verfahrens in der Corona-Pandemie. Die Klägerin zu 1. und der Zeuge hätten erklärt, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden sei. Die Kosten der Unterkunft des Zeugen seien zu berücksichtigen. Die besondere pandemiebedingte Situation sei zu berücksichtigen. Ein Mischen der Haushalte sei nicht möglich gewesen, es sei der Bedarf für Alleinstehende zugrunde zu legen. Die Klägerinnen haben weiter schriftlich einen Beweisantrag dahingehend gestellt, die leistungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, den Beschluss des Amtsgericht Hamburg-Harburg vom 27. September 2023 zu berücksichtigen, die verfassungsmäßigen Grundlagen zu berücksichtigen, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu berücksichtigen, dass Mitwirkungspflichten möglich sein und Unterlagen in leicht zugänglicher Weise zu beschaffen sein müssen, und die gegenüber dem Beklagten gegebenen Vollmachten zu berücksichtigen. Die Klägerinnen erheben außerdem schriftlich Gehörsrüge, da ihr rechtliches Gehör vor dem Sozialgericht verletzt worden sei. Die Klägerinnen beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. November 2024 und die Bescheide vom 25. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen für den Zeitraum von September 2021 bis einschließlich Februar 2022 die den Klägerinnen ursprünglich vorläufig bewilligten Leistungen abschließend zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Mai 2025 mit dem Ladungsschreiben zur mündlichen Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 106a SGG aufgegeben, bis zum 16. Juni 2025 vollständige Kontoauszüge für den Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 einzureichen für folgende Konten: • S., Kontonummer xxx, Kontoinhaberin Klägerin zu 1. • B., Kontonummer xxx, Kontoinhaberin Klägern zu 1. • H., Kontonummer xxx, Kontoinhaberin Klägerin zu 1. • H., Kontonummer xxx, Kontoinhaberin Klägerin zu 1. (zusammen mit F1.) • H., Kontonummer xxx, Kontoinhaber Zeuge • H., Kontonummer xxx, Kontoinhaber Zeuge • H., Kontonummer xxx, Kontoinhaber Zeuge Weiter hat das Gericht die Klägerinnen aufgefordert, Kontoauszüge für das Konto der Klägerin zu 2., IBAN xxx, und gegebenenfalls übrige Konten der Klägerin zu 2. einzureichen, die im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 2. Juni 2025 einen Antrag auf Fristverlängerung und einen Antrag auf Terminverlegung gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie hätte sich um die Unterlagen bei der H. sowie B. bemüht. Bei der H. handele es sich um ein altes Sparbuch und ein Mietkautionskonto. Ihr sei gesagt worden, dass hierfür keine Kontoauszüge erstellt werden könnten. Das Konto bei der B. stamme von einem Ratenzahlungskauf für eine Einbauküche. Die Klägerin zu 1. hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 eine Vollmacht eingereicht, mit der das Landessozialgericht bevollmächtigt worden ist, sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Auskünfte für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 zu folgenden Konten einzuholen: • B., Kontonummer xxx • H., Kontonummer, xxx • H., Kontonummer, xxx Die Klägerin zu 1. hat weiter mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 eine eidesstattliche Versicherung vom 2. Juli 2025 eingereicht, mit der sie versichert, im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 über kein erhebliches/anrechenbares Vermögen zu verfügen. Die Klägerin zu 1. hat außerdem mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 den Ausdruck einer E-Mail vom 2. Juni 2025 eingereicht an die E-Mail-Adresse xxx, in der die Klägerin ausführt, dass ihr telefonisch mitgeteilt worden sei, dass keine Kontoauszüge für die Kontonummern xxx und xxx zur Verfügung gestellt werden könnten. Es müsse möglich sein, irgend einen Nachweis über Umsätze und Kontostände zu erstellen, sie bitte, sich diesbezüglich noch einmal mit ihr in Verbindung zu setzen. Die Klägerin hat weiter mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 verschiede Kontounterlagen eingereicht, u.a. einen Girovertrag der H., aus dem hervorgeht, dass das Konto für die Klägerin zu 2., IBAN xxx, erst am 20. Mai 2022 eröffnet worden ist. Das Gericht hat den Anträgen auf Fristverlängerung und Terminverlegung vom 2. Juni 2025 nicht stattgegeben. Der Zeuge hat am 13. Juni 2025 eine Vollmacht eingereicht, mit der das Gericht bevollmächtigt worden ist, Auskünfte bezüglich seiner Konten bei der H., Nr. 5xxx und Nr. xxx, für den Zeitraum 1. September 2021 bis 28 Februar 2022 einzuholen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2025 ist die Klägerin persönlich gehört worden und der Zeuge vernommen worden. Zu den Einzelheiten der Vernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 2025 verwiesen. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung für sein Konto bei der H., IBAN xxx, 3.6.2009, die Kontoauszüge 3/2021 und 1/2022 eingereicht. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung haben dem Senat umfangreiche Kontoauszüge/Übersichten zu folgenden Konten vorgelegen, für die die Klägerin zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum verfügungsberechtigt war: • H., IBAN xxx • H., IBAN xxx • H., Kontonummer xxx • U., Vertragsnummer xxx • H., Kontonummer xxx Für Konto der Klägerin zu 1. bei der S., IBAN xxx haben für den streitgegenständlichen Zeitraum Kontoauszüge nur unvollständig vorgelegen, gefehlt hat Kontoauszug Nr. 13/2021. Für folgende Konten haben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Bankunterlagen vorgelegen: • B., Kontonummer xxx • H., IBAN xxx • H., IBAN xxx Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten und die beigezogenen Akten S 62 2929/20, S 62 AS 2215/22, S 62 AS 1588/23 ER D, S 62 AS 809/24 ER Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.