Urteil
L 4 AS 106/23 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. März 2023 geändert und der Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. März 2023 geändert und der Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und zulässig (§ 151 SGG). Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. März 2018 begehrt, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Berufung ist jedoch begründet, soweit sie die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 betrifft. 1. Zu Recht hat das Sozialgericht den auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistungserbringung gerichteten Antrag für unzulässig erachtet. Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I. Mit der Versagung einer Sozialleistung wird eine negative Entscheidung über einen Leistungsantrag des Antragstellers oder über eine von Amts wegen zu erbringende Leistung getroffen. Sie unterscheidet sich von der Ablehnung des Leistungsantrags in der Sache dadurch, dass über die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs selbst keine Entscheidung getroffen wird (Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 06.11.2024), Rn. 62). Daher kann im Wege der Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid grundsätzlich auch nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beanspruchten Sozialleistung erstritten werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.2.2022 – L 20 AL 170/19 – juris Rn. 39). Die Anfechtung eines Versagungsbescheides wegen fehlender Mitwirkung führt nur zur gerichtlichen Überprüfung der Voraussetzungen des § 66 SGB I. Eine unmittelbare Klage auf Leistungsgewährung ist aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist (BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 78/08 R – juris Rn. 14). So liegt es hier jedoch nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen sind insgesamt völlig ungeklärt. Es ist unklar, ob die Klägerin hilfebedürftig war, weil belastbare Unterlagen über etwaiges Miteigentum an Grundeigentum in N. und in der T. einschließlich etwaiger Ansprüche gegen den früheren Ehemann nicht vorgelegt wurden. Ferner ist auch unklar geblieben, ob die Klägerin in dem Leistungszeitraum ab März 2018 tatsächlich Kosten der Unterkunft zu tragen hatte. 2. Zu Unrecht hat das Sozialgericht hingegen die gegen den Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 gerichtete Klage als unzulässig erachtet und über die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides nicht entschieden. a. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2018 noch nicht abgeschlossen ist, weil der Beklagte diesen Bescheid zwar mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 aufgehoben, über den Leistungsantrag als solchen aber noch nicht entschieden hat. Eine abschließende Bescheidung liegt noch nicht in einem der bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 20. Oktober 2020, weil der eine Bescheid vom 20. Oktober 2020 den Leistungsanspruch erst ab März 2019 betrifft, der andere Bescheid vom 20. Oktober 2020 eine Entscheidung nach § 67 SGB I auf nachträgliche Bewilligung. Gleichwohl hat aber der streitgegenständliche Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 nicht den Aufhebungsbescheid vom 12. Dezember 2018 ersetzt und ist damit nicht Teil eines noch offenen Widerspruchsverfahrens geworden mit dem Ergebnis, dass die Klage deshalb unzulässig wäre. Gem. § 86 SGG wird ein Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er während des Vorverfahrens einen Verwaltungsakt abändert. Ein Verwaltungsakt ändert einen anderen Verwaltungsakt i.S.d. § 86 Hs. 1 SGG ab, wenn sich die Regelungsbereiche der Verwaltungsakte zumindest teilweise überschneiden, d.h. die Verwaltungsakte müssen zumindest teilweise denselben Streitgegenstand betreffen. Ob eine teilweise Überschneidung des Regelungsbereiches vorliegt, ist durch einen Vergleich der Verfügungssätze zu ermitteln. Der abändernde Bescheid muss den Verfügungssatz des ursprünglichen Bescheids modifizieren (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86 SGG (Stand: 03.04.2024), Rn. 18). Da ein Versagungsbescheid, anders als ein Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid, aber gerade keine Entscheidung über den Anspruch darstellt, ist eine solche Identität nicht gegeben (Bayerisches LSG, Urteil vom 12.7.2018 – L 18 SO 38/18 – juris Rn. 27; LSG NRW, Urteil vom 31.8.2022 – L 12 AS 2089/19 – juris Rn. 46). Die Regelungsgegenstände sind nicht identisch, die Bescheide stehen lediglich in einem Sachzusammenhang. Zwar treffen beide Bescheide eine Regelung zum selben Zeitraum; jedoch ist der jeweilige Regelungsgegenstand verschieden, was bereits an den zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen ersichtlich wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.4.2018 – L 19 AS 2243/17 – juris Rn. 32). b. Der Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 erweist sich als rechtswidrig. Gem. § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Hier hat der Beklagte die Klägerin in der Mitwirkungsaufforderung vom 11. Oktober 2018 und im Erinnerungsschreiben vom 13. November 2018 aufgefordert, folgendes vorzulegen: – Nachweise über die seit 1. März 2018 gezahlte Miete – detaillierte Angaben, wovon die Klägerin in den letzten Monaten gelebt habe – Erklärung, ob und wann sich die Klägerin seit März 2018 in der T. aufgehalten habe, einschließlich Vorlage des Reisepasses – (übersetzte) Nachweise zum Ausgang des vorgetragenen Klageverfahrens in der T. – Nachweise über Eigentumsverhältnisse an dem bzw. an den Häusern in N. – ungeschwärzte, geordnete Kontoauszüge für den Zeitraum 1. Dezember 2015 bis 30. April 2016. Die Klägerin hat die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat sie lediglich vorgetragen, dass sich ihre Vermieterin mit Mietforderungen bislang zurückgehalten habe, dass sie zunächst von angespartem Geld und dann von geliehenem Geld gelebt habe und dass sie weder Reisepass noch übersetztes Scheidungsurteil vorlegen könne. Vorgelegt hat sie einen Grundbuchauszug über ein Hausgrundstück in N. sowie Kontoauszüge der H. für den Zeitraum Dezember 2015 bis April 2016. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 21. März 2019, in dem der Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 seine abschließende Gestalt gefunden hat (§ 95 SGG), jedoch nicht nur auf das Fehlen derjenigen Unterlagen abgestellt, zu deren Vorlage die Klägerin aufgefordert worden war. Er hat auch auf das Fehlen von Unterlagen abgestellt, die er nicht angefordert hatte, namentlich eine Verlustanzeige des Passes, Klärung der Eigentumsverhältnisse am Grundeigentum und Darlegung zu Miteigentumsanteilen an Eigentumswohnungen in der T.. Ferner hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides ersichtlich auch die Hilfebedürftigkeit der Klägerin geprüft und u.a. ausgeführt, die Klägerin habe das Vorliegen einer Notlage nicht plausibel und widerspruchsfrei dargelegt, obwohl sie die Beweislast dafür trage. Der Sachverhalt sei unglaubwürdig dargestellt worden. Offenbar sei weder die Miete tatsächlich geschuldet gewesen, noch seien Nachweise über Schulden bei Freunden vorgelegt worden. Offensichtlich sei die Klägerin seit Monaten in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Die Versagung von Leistung beinhaltet jedoch - anders als hier geschehen - keine Entscheidung über den Leistungsanspruch selbst. Voraussetzung für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I ist es nämlich gerade, dass die Ermittlungen und damit auch die Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen im Hinblick auf die unterlassene Mitwirkung noch nicht abgeschlossen sind. Sofern das Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen feststeht oder der Leistungsträger die Angaben des Hilfesuchenden für unwahr hält, darf der Leistungsträger die Leistung nicht versagen, sondern er hat vielmehr die vom Hilfesuchenden gemachten Angaben zu würdigen und anschließend über den geltend gemachten Anspruch als solchen zu entscheiden (Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 06.11.2024), Rn. 62). So ist es hier jedoch gerade nicht geschehen. Obwohl der Beklagte offenbar davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht vorlagen, ist er weiterhin nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I vorgegangen, anstatt über den Anspruch als solchen zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund war der Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. 4. Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Leistungen ab März 2018. Die 1977 geborene Klägerin ist t. Staatsangehörige. Sie beantragte Ende 2015 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin gab u.a. an, über Miteigentumsanteile an Wohnungen (zusammen mit ihrem früheren Ehemann) zu verfügen. Der Beklagte bewilligte der Klägerin im Zeitraum Dezember 2015 bis März 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 24 Abs. 5 SGB II als Darlehen (Bewilligungsbescheide vom 4.1.2016, 10.2.2016 und 27.4.2016). Die Darlehensbescheide sind bestandskräftig. Weitere Leistungen nach dem SGB II erhielt die Klägerin nicht. Am 26. März 2018 beantragte die seit dem 3. Januar 2018 geschiedene Klägerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Schreiben vom 4. April 2018 forderte der Beklagte die Klägerin zur Mitwirkung auf, insbesondere im Hinblick auf die Ende 2015 angegebenen Miteigentumsanteile an Wohnungen. Nach Erinnerung am 23. April 2018 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen mit Bescheid vom 5. Juni 2018 mangels Hilfebedürftigkeit i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II ab. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen decken könne. Auf die Mitwirkungsschreiben habe die Klägerin nicht reagiert. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2018 Widerspruch ein, der jedoch erst am 1. Oktober 2018 zur Akte gelangte. Sie könne nicht sagen, über welche Miteigentumsanteile sie verfüge. Ihr früherer Ehemann verweigere die Auskunft. Zuvor hatte die Klägerin am 28. September 2018 bei dem Beklagten vorgesprochen und sich nach dem Sachstand erkundigt. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober und 13. November 2018 zur Mitwirkung auf. Er bat die Klägerin um folgende Angaben: – Nachweise über die seit 1. März 2018 gezahlte Miete – detaillierte Angaben, wovon die Klägerin in den letzten Monaten gelebt habe – Erklärung, ob und wann sich die Klägerin seit März 2018 in der T. aufgehalten habe, einschließlich Vorlage des Reisepasses – (übersetzte) Nachweise zum Ausgang des vorgetragenen Klageverfahrens in der T. – Nachweise über Eigentumsverhältnisse an dem bzw. an den Häusern in N. – ungeschwärzte, geordnete Kontoauszüge für den Zeitraum 1. Dezember 2015 bis 30. April 2016. Mit als Abhilfebescheid bezeichnetem Bescheid vom 12. Dezember 2018 hob der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2018 auf und kündigte eine weitere Entscheidung unter Beachtung der bisherigen Aufforderungen zur Mitwirkung an. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 versagte der Beklagte der Klägerin ab 1. März 2018 gem. § 60 Abs. 1, 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Leistungen ganz. Die mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 angeforderten Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Die Klägerin habe keine Gründe mitgeteilt, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Es sei ihr möglich und auch zumutbar gewesen, die angeforderten Nachweise vorzulegen und Angaben zu machen oder Hinderungsgründe zu benennen. Da sie dies nicht getan habe, könne der Anspruch nicht geprüft werden. Hiergegen legte die Klägerin am 1. Januar 2019 Widerspruch ein. Sie habe alle Informationen vorgelegt. Ihren Lebensunterhalt habe sie zunächst von ihrem Ersparten bestritten und dann bei Freunden und Bekannten Schulden aufgenommen mit der Zusicherung, das Geld zurückzuzahlen, wenn sie vom Beklagten Geld erhalte. Ihren Reisepass habe sie verloren und kein Geld, diesen beim T. Konsulat verlängern zu lassen. Ein übersetztes Scheidungsurteil könne aufgrund der Geldnot ebenfalls nicht vorgelegt werden. Sie fügte Grundbuchauszüge sowie Kontoauszüge bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Versagung gem. §§ 60 Abs. 1, 66 Abs. 1 SGB I sei rechtmäßig gewesen. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten trotz Belehrung über die Rechtsfolgen innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachgekommen. Angeforderte Unterlagen und Nachweise seien nicht vollständig vorgelegt, Sachverhalte unglaubwürdig dargestellt worden. Weder sei die Miete tatsächlich geschuldet gewesen, noch seien Schulden bei Freunden nachgewiesen worden. Die Klägerin sei offenbar in der Lage, seit elf Monaten ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Auch seien eine Verlustanzeige ihres Passes, das Scheidungsurteil sowie eine Erklärung über die fraglichen Eigentumsverhältnisse an diversen Wohnungen in N. bzw. in der T. nicht vorgelegt worden. Etwaige Ansprüche gegen ihren Ehemann nach der Scheidung habe sie weder mitgeteilt noch nachgewiesen. Gründe, die im Rahmen der Ermessenserwägung zu ihren Gunsten sprechen könnten, seien nicht vorgetragen. Gegen den Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 hat die Klägerin am 28. März 2019 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, hilfebedürftig zu sein. Nach der mittlerweile erfolgten Scheidung laufe ein Zugewinnausgleichsverfahren, dessen Ausgang nicht abzusehen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. März 2018 fortlaufend zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Weder seien tatsächliche Mietzahlungen nachgewiesen noch die weiteren angeforderten Nachweise vorgelegt worden. Mit Verfügung vom 2. März 2020 hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass noch eine Entscheidung über den Leistungsantrag zu treffen sei. Entgegen der Ausführungen im Abhilfebescheid vom 12. Dezember 2018 sei dem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid nicht vollständig abgeholfen worden, da die Klägerin auch die Bewilligung von Leistungen begehrt habe. Über diesen Leistungsantrag sei noch nicht entschieden. Der streitgegenständliche Versagungsbescheid sei rechtswidrig. Die Klägerin habe mit ihrem Widerspruch diverse im Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 aufgeführte Unterlagen nachgereicht. Auf die aus Sicht des Beklagten gleichwohl noch fehlenden Unterlagen sei sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aber nicht hingewiesen worden. In der Widerspruchsbegründung sei sodann auf Unterlagen Bezug genommen worden, die zuvor von der Klägerin nicht angefordert worden seien (fraglicher Anteil an Eigentumswohnungen des Ehemannes der Klägerin in der T., Verlustanzeige hinsichtlich des Passes, Nachweis über die „Klärung“ der Eigentumsverhältnisse an diversen Wohnungen in N.). Hierauf hat der Beklagte vorgetragen, er wolle nunmehr erneut den Leistungsanspruch ab 1. März 2018 prüfen und der Klägerin entsprechende Mitwirkungsschreiben übersenden. Die Bewilligung von Leistungen könne aber nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens sein, Klagegegenstand sei lediglich der Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018. Soweit die Klägerin daher nicht nur die Aufhebung des Versagungsbescheides vom 14. Dezember 2018 begehre, sondern auch eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung ab 1. März 2018, sei die Klage unzulässig. Zuerst seien Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zu durchlaufen. In der Klageerhebung vom 28. März 2019 könne durchaus eine neue Antragstellung zu erblicken sein. Soweit das Gericht der Auffassung sei, dass in der Aufhebung des Ablehnungsbescheides keine vollständige Abhilfe liege, sei darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Aufhebungsentscheidung offenbar als Abhilfe akzeptiert habe, da er seine Kosten geltend gemacht habe. Der Leistungsanspruch müsse ohnehin im Rahmen des § 67 SGB I geprüft werden, so dass auch auf diese Weise verfahren werden könne. Im Übrigen sei der der Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 zu Recht ergangen, die Klägerin habe die Nachweise nicht vollständig vorgelegt. Es seien lediglich einige Kontoauszüge nachgereicht worden sowie die Kopie eines Grundbuchauszugs. Es sei weiterhin unklar, wovon die Klägerin bislang ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Es sei nach § 67 SGB I bei der teilweisen Nachholung der Mitwirkung zu prüfen, ob Leistungen ganz oder teilweise erbracht werden könnten. Hierzu seien weitere Ermittlungen erforderlich, die nunmehr vorgenommen würden. Da die Klägerin in den nunmehr zwei Jahren seit Antragstellung das Verfahren weder durch einen Eilantrag noch in sonstiger Weise gefördert habe, sei fraglich, ob sie fortlaufend hilfebedürftig gewesen sei. Es seien substantiierte Darlegungen der Klägerin erforderlich. Mit Schreiben vom 23. April 2020 (korrigiert mit Schreiben vom 24. April 2020) hat der Beklagte die Klägerin erneut zur Mitwirkung aufgefordert. Sie habe im Widerspruchsverfahren gegen den Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 einige der angeforderten Unterlagen vorgelegt (Kontoauszüge, Grundbuch), es würden jedoch weitere Angaben und Nachweise benötigt. Der Beklagte hat im weiteren Verlauf ein Kontenabrufverfahren durchgeführt, aus dem sich ergab, dass die Klägerin über bislang nicht angegebene Konten verfügt hatte. Am 8. September 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass sich die Klägerin nunmehr in der T. aufhalte. Ihre Aufenthaltserlaubnis sei mittlerweile abgelaufen und sie bemühe sich um eine Einreiseerlaubnis, was wegen der Pandemie sehr schwer sei. Sie habe seit 1. März 2018 bis fortlaufend einen Anspruch auf Leistungen. Es werde vorgeschlagen, dass der Beklagte für die Jahre 2018 und 2019 Leistungen gewähre und die Klägerin nach Einreise erneut einen Antrag stelle. Dieses Schreiben hat der Beklagte als Antrag auf nachträgliche Leistungserbringung gem. § 67 SGB I ausgelegt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 8. September 2020 „auf nachträgliche Leistungserbringung nach dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch - SGB I“ abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 67 SGB I lägen nicht vor, da die im Schreiben vom 23. April 2020 gestellten Anfragen nicht beantwortet und die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Es sei lediglich vom Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass die Klägerin ins Ausland gereist sei und keine Aufenthaltserlaubnis mehr habe. Eine nachträgliche Leistungserbringung auf der Grundlage von § 67 SGB I komme daher nicht in Betracht. Mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 2020 hat der Beklagte die Bewilligung von Leistungen auf den Antrag vom 28. März 2019 (Zeitpunkt der Klageerhebung gegen den hier streitgegenständlichen Versagungsbescheid vom 14.12.2018) gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB II abgelehnt. Die Klägerin habe nach Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und verfüge nicht mehr über einen Aufenthaltstitel. Beide Bescheide sind - nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Klageerhebung (S 58 AS 293/21) nach Eintritt der Klagerücknahmefiktion (§ 102 Abs. 2 SGG) bestandskräftig geworden. Mit Urteil vom 2. März 2023 hat das Sozialgericht die Klage gegen den hier streitgegenständlichen Versagungsbescheid abgewiesen. Die Klage sei unstatthaft soweit die Klägerin die Bewilligung von Leistungen begehre. Die Klage gegen den Versagungsbescheid sei eine reine Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG. Streitgegenstand sei nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Es gehe nur um die gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 66 SGB I. Die Klage sei auch im Übrigen unzulässig, weil der streitgegenständliche Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2018 geworden sei. Das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2018 sei noch nicht abgeschlossen. Eine Zurückweisung sei ersichtlich nicht erfolgt, aber auch keine Abhilfe, insbesondere nicht durch den Bescheid vom 12. Dezember 2018, mit dem der Beklagte lediglich den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2018 aufgehoben habe. Die Klägerin habe aber erkennbar ein kombiniertes Anfechtungs- und Leistungsbegehren verfolgt, indem sie den Beklagten aufgefordert habe, umgehend Leistungen zu erbringen. Bei einem Leistungsbegehren erschöpfe sich die Abhilfe nicht in der Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides. Vielmehr liege eine Abhilfe dann vor, wenn dem Leistungsbegehren in vollem Umfang entsprochen werde. Dementsprechend habe der Bescheid vom 12. Dezember 2018 nach § 86 SGG den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2018 ersetzt, er sei an seine Stelle getreten. Seinerseits sei der Bescheid vom 12. Dezember 2018 durch den Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2018 ersetzt worden. Bei nach aktueller Rechtslage bestehender Möglichkeit einer analogen Anwendung von § 86 SGG könne dabei offen bleiben, ob dieses Ergebnis auf einer unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 86 SGG beruhe. Das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2018 sei weiterhin offen. Gegen das am 13. April 2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin noch am gleichen Tage Berufung eingelegt. Hier sei nicht lediglich Anfechtungsklage, sondern auch Verpflichtungsklage erhoben worden, so dass der Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 14. Dezember 2018 zu verpflichten sei, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Dies sei für das Gericht auch erkennbar gewesen, im Zweifel habe es nachhaken müssen. Einen förmlichen Antrag stellt die Klägerin nicht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich auf das erstinstanzliche Urteil. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.