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Urteil

L 4 AS 87/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0516.L4AS87.24.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Klage setzt u. a. ein für den Kläger bestehende Rechtschutzbedürfnis voraus. Dabei geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparates. (Rn.19) 2. Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Versagungsbescheides von Leistungen der Grundsicherung und hat der Leistungsträger den angefochtenen Bescheid aufgehoben, so ist ein Tätigwerden des Gerichts nicht mehr notwendig. Die erhobene Klage ist unzulässig. (Rn.20)
Tenor
Die Berufung wird verworfen. Der Beklagte hat dem Kläger 50 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Klage setzt u. a. ein für den Kläger bestehende Rechtschutzbedürfnis voraus. Dabei geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparates. (Rn.19) 2. Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Versagungsbescheides von Leistungen der Grundsicherung und hat der Leistungsträger den angefochtenen Bescheid aufgehoben, so ist ein Tätigwerden des Gerichts nicht mehr notwendig. Die erhobene Klage ist unzulässig. (Rn.20) Die Berufung wird verworfen. Der Beklagte hat dem Kläger 50 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat war trotz Ausbleibens des Klägers nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Der Kläger ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen seines Fernbleibens hingewiesen worden. II. Nach Auslegung seines Begehrens beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 27. Februar 2024 und den Versagungsbescheid vom 28. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 zu gewähren. III. Die Berufung ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (BSG, Urteil v. 12.7.2012 – B 14 AS 35/12 R, Rn. 17). Sie verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann (BSG, Urteil v. 12.7.2012 – B 14 AS 35/12 R, Rn. 17). Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (BSG, Urteil v. 12.7.2012 – B 14 AS 35/12 R, Rn. 17). Bezüglich des Begehrens, den Versagungsbescheid vom 28. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 aufzuheben, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Bescheide wurden durch den Beklagten mit Aufhebungsbescheid vom 10. Januar 2025 aufgehoben, so dass ein Tätigwerden des Gerichts nicht mehr notwendig ist. Soweit der Kläger mit seiner Klage über die Anfechtung des Versagungsbescheids hinaus auch die Verurteilung zu Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Januar 2023 begehrt, ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls bereits das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2025 mitgeteilt hat, dass mit Bewilligungsbescheid vom 1. April 2025 dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft nun auch für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass die Klage bezüglich des Verpflichtungsbegehrens von Anfang an unzulässig war, denn gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage statthafte Klageart (BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 78/08 R, Rn. 12; Urteil des Senats vom 6.11.2023 – L 4 AS 84/23 D). Weiter berücksichtigt die Kostenentscheidung, dass die Anfechtungsklage bezüglich der Versagungsentscheidung bis zum Erlass des Aufhebungsbescheid vom 10. Januar 2025 Aussicht auf Erfolg hatte, da die die Versagungsentscheidung begründenden fehlenden Unterlagen bzw. Informationen dem Beklagten seit dem 23. Dezember 2022 bzw. 13. Februar 2023 und damit vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 vorlagen. V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen einen Versagungsbescheid. Der Kläger stellte am 2. Juni 2022 einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 wurde er zur Mitwirkung aufgefordert. Mit Bescheid vom 25. Juli 2022 wurden Leistungen ab 1. Juni 2022 versagt. Der Kläger reichte daraufhin verschiedene Unterlagen ein. Er wurde in der Folge mit Schreiben vom 8. August 2022, 8. September 2022 und 5. Oktober 2022 zur Mitwirkung aufgefordert. Mit Bescheid vom 28. November 2022 wurden Leistungen ab 1. Juni 2022 erneut versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger trotz Aufforderung folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht habe: ggf. Asylbewerberleistungsbescheide seiner Frau und seiner Kinder; Nachweise, auf welchem Aufenthaltstitel die Fiktionsbescheinigungen beruhten; die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EK für einen Sohn des Klägers. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 28. November 2022 am 1. Dezember 2022 Widerspruch ein. Am 19. Dezember 2022 ging die ausgefüllte und unterschriebene Anlage EK für den Sohn des Klägers beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 9. Januar 2023 wurde der Antrag des Klägers vom 2. Juni 2022 abgelehnt. Der Kläger legte am 13. Februar 2023 schriftlich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2023 ein. In dem Schreiben teilte er mit, dass seine Frau und seine Kinder keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hätten. Weiter übersandte er mit dem Schreiben die Bestätigung der Ausländerbehörde vom 10. Februar 2023, aus der hervorging, auf welchen Aufenthaltstiteln die Fiktionsbescheinigungen beruhten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2023 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Versagung von Leistungen gegeben gewesen seien. Ebenfalls mit Bescheid vom 17. Februar 2023 wurde ein als "Abhilfebescheid" betitelter Bescheid erlassen und der Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2023 aufgehoben. Der Kläger hat am 24. Februar 2023 beim Sozialgericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2023 erhoben. Mit der Klage hat er begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 und die Bewilligung von Leistungen ab Juni 2022. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt (Az. S 19 AS 481/23 ER). Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 sind dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen ab dem 1. Februar 2023 bewilligt worden. Er hat das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz daraufhin am 28. Juni 2023 für erledigt erklärt. Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtige. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bescheide des Beklagten rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Juni 2022, denn die Hilfebedürftigkeit könne nicht festgestellt werden, der Kläger habe die ihm obliegende Mitwirkung nicht nachgeholt. Der Kläger hat am 20. März 2024 Berufung beim Landessozialgericht erhoben. Mit seiner Berufung begehrt er weiter, dem Bescheid vom 28. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Der Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen. Mit Beschluss vom 21. Juni 2024 hat der Senat die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte am 10. Januar 2025 einen Bescheid erlassen, mit dem der Versagungsbescheid vom 28. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 aufgehoben worden ist. Am 16. Mai 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Der Beklagte hat im Termin mitgeteilt, dass am 1. April 2025 ein Bewilligungsbescheid ergangen sei, mit dem für den Kläger und seine Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2023 Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.