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Urteil

L 4 AS 201/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0320.L4AS201.24.00
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Leitsätze
Bevor gerichtliche Kontrolle begehrt wird, bedarf es der Bescheidung eines geltend gemachten Anspruchs. Aus gerichtlichen Entscheidungen, die andere als den geltend gemachten Zeitraum betreffen, kann für die Zulässigkeit einer nach § 54 SGG erhobenen Klage nichts hergeleitet werden. Sind dem Kläger für einen konkreten Bewilligungszeitraum Leistungen nach § 7 SGB 2 durch Entscheidung des Sozialgerichts bewilligt worden, so lässt sich hieraus die Zulässigkeit der Klage, betreffend die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für einen weiteren Zeitraum, nicht herleiten.(Rn.49)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bevor gerichtliche Kontrolle begehrt wird, bedarf es der Bescheidung eines geltend gemachten Anspruchs. Aus gerichtlichen Entscheidungen, die andere als den geltend gemachten Zeitraum betreffen, kann für die Zulässigkeit einer nach § 54 SGG erhobenen Klage nichts hergeleitet werden. Sind dem Kläger für einen konkreten Bewilligungszeitraum Leistungen nach § 7 SGB 2 durch Entscheidung des Sozialgerichts bewilligt worden, so lässt sich hieraus die Zulässigkeit der Klage, betreffend die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für einen weiteren Zeitraum, nicht herleiten.(Rn.49) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ansprüche des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum können nicht festgestellt werden. Der Senat verweist nach § 153 Abs. 2 SGG auf den mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid, dem er folgt. Weiter wird auf die Begründung der abschlägigen Prozesskostenhilfeentscheidung verwiesen; darauf ist kein weiterer Vortrag des Klägers mehr erfolgt. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen nur ergänzend: Die Abgrenzung der Streitgegenstände dieses Verfahrens und des Verfahrens L 4 AS 202/24 hat der Bevollmächtigte des Klägers bis zuletzt nicht selbst vorgenommen; der Senat folgt insoweit der Beurteilung durch das Sozialgericht. Die vom Kläger vertretene isolierte Leistungsklage verkennt grundlegend, dass es einer Bescheidung von geltend gemachten Ansprüchen bedarf, bevor gerichtliche Kontrolle einsetzt. Daran fehlt es. Aus gerichtlichen Entscheidungen, die andere Streitgegenstände und Zeiträume betreffen, kann naturgemäß nichts hergeleitet werden. Gerichtliche Entscheidungen wirken nur für den jeweiligen Streitgegenstand. Und schließlich steht die Jahresfrist entgegen, wenn an einen Überprüfungsantrag gedacht werden sollte – was der Kläger selbst übrigens zurückgewiesen hat. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers § 44 SGB X in Verbindung mit § 67 SGB I und dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen wollen; das aber ist nicht nachvollziehbar und kann über die Jahresfrist nicht hinweghelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume Mai 2014 bis Dezember 2015 sowie Februar 2016 bis Mai 2017. Der am xxx 1966 geborene Kläger bezog seit 2012 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 24. Mai 2013 lehnte das Bezirksamt einen Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB XII ab. Infolge eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 38 AS 4072/13 leistete das Bezirksamt dem Kläger bis Dezember 2013 Leistungen nach dem SGB XII. Mit Bewilligungsbescheid vom 27. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II u.a. für den Zeitraum Mai bis Juni 2014 in Höhe von monatlich 399,99 Euro (Regelbedarfsleistungen) und 221,22 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2014 bewilligte der Beklagte für Juli 2014 Leistungen in Höhe von monatlich 399,99 Euro (Regelbedarfsleistungen) und 221,22 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. September 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für den Zeitraum August 2014 bis Oktober 2014 ebenfalls in Höhe von monatlich gesamt 621,21 Euro. Mit Bescheid vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 versagte der Beklagte dem Kläger Leistungen ab November 2014 aufgrund einer unzureichenden Mitwirkung des Klägers an einer Terminabsprache mit dem ärztlichen Dienst mit dem Ziel einer Begutachtung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Die hiergegen gerichtete Klage erkannte der Beklagte im Gerichtsverfahren zum Aktenzeichen S 15 AS 261/15 an. Am 30. Oktober 2014 beantragte der Kläger bei dem Beigeladenen Leistungen nach dem SGB XII. Der Beigeladene lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. November 2014 mit der Begründung ab, die Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei nicht festgestellt worden. Bezüglich des Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 161 d.A. Bezug genommen. Infolge eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen S 15 AS 3626/14 ER bewilligte der Beklagte dem Kläger mit einem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28. November 2014 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015. Mit Versagungsbescheid vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2015 versagte der Beklagte dem Kläger Leistungen ab dem 1. Februar 2015. Das Sozialgericht hob die Bescheide mit der gerichtlichen Entscheidung vom 18. Juli 2017 auf (S 15 AS 3388/15). Einstweilige Rechtsschutzanträge des Klägers blieben in der Folge erfolglos (Beschluss vom 17.4.2015 – S 15 AS 793/15 ER, Beschluss vom 1.6.2015 – L 4 AS 159/15 B ER; Beschluss vom 28.10.2015 – S 15 AS 3387/15 ER; Beschluss vom 16.12.2015 – S 7 SO 493/15 ER). Infolge eines Widerspruchs des zuständigen Bezirksamts gegen eine Feststellung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers erteilte die Deutsche Rentenversicherung am 3. August 2017 eine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit des Klägers nach § 44a Abs. 1 SGB II, § 109a Abs. 3 SGB VI, wonach der Kläger seit dem 27. August 2013 vollständig und auf Dauer nicht erwerbsfähig gewesen sei. Weitere Leistungen gewährte der Beklagte sodann wieder mit Bescheid vom 24. April 2017 für den Zeitraum ab Juni 2017. Mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2017 (S 15 AS 2936/13) verurteilte das Sozialgericht den Beklagten zur Gewährung von zusätzlichen Leistungen in Höhe von monatlich zusätzlich 60 Euro für den Zeitraum Mai 2013 bis September 2013 in Form einer Heizkostenhilfe. Die Heizkostenhilfe wurde dem Kläger am 15. August 2017 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 13. September 2017 und 25. September 2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er erwarte die Abrechnung und Auskehrung der Heiz- bzw. Warmwasserkosten für den Zeitraum 27. August 2013 bis 31. August 2017. Das auch für diese weiteren Zeiträume Leistungen zu zahlen seien, sei offenkundig. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 25. September 2017 auf Zahlung der zeitlich weitergehenden Ansprüche mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht erwerbsfähig gewesen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. September 2014 für den Zeitraum 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 mit der Begründung ab, dass der Kläger erwerbsunfähig gewesen sei. Mit Bescheid vom 24. August 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Heizkostenpauschale von monatlich 60 Euro für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. August 2017. Den hiergegen gerichteten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2019 als unzulässig. Mit Bescheid vom 24. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 13. September 2017 bezogen auf den Zeitraum 27. August 2013 bis 31. Dezember 2015 mit der Begründung ab, dass der zu überprüfende Zeitraum außerhalb der Jahresfrist des § 44 SGB X liege. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 19. September 2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2019 zurück. Mit E-Mail vom 2. November 2020 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mehrere Schreiben „zur Kenntnisnahme und umgehenden Zahlung (Forderungsaufstellung)“. Die der E-Mail beigefügten Forderungsaufstellung sind erhobene Forderungen gegenüber dem Beklagten für die Zeiträume Februar 2015 bis August 2017 (Regelleistungen, Miete) sowie Januar 2014 bis August 2017 (Heizung und Strom) und für August 2013 bis August 2017 (Mehrbedarf) zu entnehmen. Die Gesamtforderung wurde mit 17.847,62 Euro beziffert. Handschriftlich auf der Forderungsaufstellung wurde hiervon abweichend ein offener Betrag von 15.024,36 Euro genannt. Bezüglich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 80 ff der Gerichtsakte verwiesen. Mit Bescheid vom 4. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2021 lehnte der Beklagte den Antrag vom 3. November 2020 (gemeint 2.11.2020) auf Überprüfung „des Bescheides 2013 – 2017“ gemäß § 44 SGB X unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 3. November 2020 und eine Forderungsaufstellung über 15.024,36 Euro mit der Begründung ab, eine Rücknahme und Nachzahlung könne nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Der durch den Kläger genannte Zeitraum liege außerhalb dieser Frist. Der Bescheid vom 4. November 2020 erhielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen. Soweit der Widerspruch durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtanwältin/Rechtsanwalt eingelegt wird, kann diese/r zur wirksamen Ersetzung der Schriftform den Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch über das besondere Anwaltspostfach (beA) übermitteln“ Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 12. November 2020 vorsorglich per einfacher E-Mail Widerspruch. Der mit einer Unterschrift versehene Widerspruch wurde als Anlage per E-Mail übermittelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2021 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 12. November 2020 – gerichtet gegen den Bescheid vom 4. November 2020 – als unzulässig. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Widerspruch genüge den Formanforderungen nicht. Die Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail sei nicht möglich. Die Voraussetzungen einer zulässigen elektronischen Übermittlung im Sinne des § 65a SGG liege mangels Übermittlung der in Rede stehenden E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht vor. Es sei auch nicht ausreichend, dass ein unterschriebenes Widerspruchsschreiben per PDF-Anhang übersandt worden sei. Mit Bescheid vom 4. März 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2016 ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 18. März 2021 mündete in den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2021 und das Klageverfahren zum Aktenzeichen S 62 AS 1702/21 (= L 4 AS 202/24), in dem das Bezirksamt Hamburg-Wandsbek beigeladenen wurde. Mit der am 18. März 2021 bei Gericht eingegangenen, unterschriebenen Klageschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der Kläger erhoben gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. November 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 3. März 2021 Klage. Er begehrt für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2016 Regelbedarfsleistungen (4.389,00 Euro für 2015 und 2.020 Euro für 2016), für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2017 Mietleistungen (2.433,42 Euro für 2015, 1.106,10 Euro sowie weitere 1.548,54 Euro für 2016, 1.106,10 Euro, für 2017) und für Mai 2014 bis Dezember 2015 Leistungen für Heizkosten aus Strom (1.200 Euro gesamt). Die ausstehenden Leistungen beliefen sich demnach auf insgesamt 13.803,16 Euro. Der Kläger hat auf die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg vom 9. August 2017 (S 15 AS 2936/13) sowie vom 19. Juli 2017 (S 15 AS 3388/15) verwiesen. Der von ihm erhobene Widerspruch sei als Computerfax analog oder sui generis formwirksam. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sei unvollständig gewesen. Der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2021 sei rechtswidrig. Der Kläger habe den Beklagten mit verschiedenen Schreiben (vom 23.10.2017, 15.12.2017 und 2.1.2018) zur Nachzahlung und um Regelung der Zuständigkeit gebeten. Der Beklagte habe weder ein Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II eingeleitet noch eine Anfrage beim Grundsicherungsamt über die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger durchgeführt. Die rechtlichen Ausführungen des Beklagten zu einem Überprüfungsantrag und dem Verweis auf § 44 Abs. 4 SGB X seien nicht nachvollziehbar und müssen ins Leere gehen. Streitgegenständlich sei eine Zahlungsaufforderung, auf die der Beklagte unverständlicherweise mit einem Ablehnungsbescheid vom 4. November 2020 reagiert habe, um somit einer berechtigten Zahlung wegen vermeintlichem Zeitablauf unbillig zu entgehen. Der Beklagte sei verpflichtet, auch für Zeiträume zu zahlen bzw. nachzuzahlen, die nicht in vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen streitgegenständlich gewesen seien. Der Kläger nehme insofern Vertrauensschutz für sich in Anspruch und dürfe darauf vertrauen, dass ihm staatliche Transfernleistungen in gesetzlicher und individueller – berechtigter - Höhe vollständig ausgezahlt werden, da sich die Bedingungen für einen Mehr- bzw. Sonderbedarf bzw. die Höhe der Stromkosten nicht verändert hätten. Der Beklagte habe den Kläger insofern nicht darauf hingewiesen, einen entsprechenden Weiterbewilligungsantrag stellen zu müssen. Der Beklagte sei bislang seinen gesetzlichen Fürsorge- und Hilfeleistung nicht einmal annähernd nachgekommen bzw. sei er dazu nicht willens gewesen. Der Beklagte könne sich aufgrund einer offensichtlichen und bewussten rechtswidrigen Verweigerungshaltung zur Zahlung von staatlichen Transfernleistung nicht hinter der Regelung in § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II „verstecken“. Der Beklagte trage somit wissentlich und willentlich zur Verelendung des Klägers bei, wobei das Gericht dieses rechtswidrige und menschenverachtende Verhalten der Beklagten unterstützte. Das Verhalten der Beklagten sei daher nach wie vor sitten-, treu und rechtswidrig, § 242 BGB. Der Kläger hat beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 4. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ausstehende ALG-2-Leistungen in Höhe von insgesamt 13.803,16 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Widerspruch vom 12. November 2020 erfülle nicht die erforderlichen Formvoraussetzungen. Nach Beginn des Leistungsbezuges seit 2012 hätten Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers bestanden. Eine Klärung habe sich als schwierig gestaltet. Der Kläger sei mehrfach auf die Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII verwiesen worden. Mit rechtskräftigem Teil-Gerichtsbescheid vom 3. April 2024, nach entsprechender Anhörung, hat das Gericht den Beklagten verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. November 2020 inhaltlich zu entscheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2024 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. November 2020 zurückgewiesen. Der Bescheid verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Frist zur Überprüfung sei verstrichen. Eine Überprüfung sei aufgrund der Fristenregelung des § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend lediglich bis zum 1. Oktober 2019 möglich. Im Übrigen sei der Kläger seit dem 27. August 2013 erwerbsunfähig gewesen. Am 26. Juni 2024 hat das Sozialgericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt, dass mit Abweisung der Klage zu rechnen und dass eine Entscheidung durch Teil-Gerichtsbescheid beabsichtigt sei und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu und zur Sache Stellung zu nehmen. Mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig. Für den Zeitraum November 2014 bis Mai 2016 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger insoweit die tatsächlich auch genutzte Möglichkeit habe, die von ihm begehrten Leistungen im Wege der Klage gegen den bereits vor Erhebung der hiesigen Klage erlassenen Ablehnungsbescheides vom 4. März 2021 zu verfolgen Soweit der anwaltlich vertretene Kläger jenseits seines wörtlich gestellten Antrages zum Ausdruck gebracht habe, die von ihm begehrten Leistungen jenseits eines Überprüfungsantrages von dem Beklagten zu begehren, erweise sich die damit in Rede stehende isolierte Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) als unzulässig. Über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form von Regelbedarfsleistungen, Kosten der Unterkunft und Heizung und Heizkostenzuschüssen hatte ein Verwaltungsakt des Beklagten oder – soweit Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kommen – des Bezirksamts zu ergehen. Daher könne das Begehren in statthafter Weise nur im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) oder aber einer kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) verfolgt werden (siehe Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19. September 2022 – L 4 AS284/21). In Bezug auf das Begehren des Klägers und die hiervon umfassten Zeiträume fändet sich jedoch – mit Ausnahme des hier angegriffenen Überprüfungsbescheides – in den Akten des Beklagten und des Bezirksamts kein ablehnender Bescheid. Eine Zulässigkeit der Klage ergebe sich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger in den gerichtlichen Verfahren S 15 AS 2936/13 und S 15 AS 3388/15 obsiegt habe. In dem Verfahren S 15 AS 3388/15 hätten schon keine Leistungsansprüche des Klägers in Rede gestanden, sondern alleine die Frage, ob der Kläger seine Mitwirkungspflichtverletzungen nach den §§ 60 ff SGB I verletzt habe. Soweit der Kläger in dem Verfahren S 62 AS 2936/13 insoweit obsiegt habe, als ihm weitergehende Leistungen für Mai 2013 bis September 2013 zugesprochen worden seien, so erwachse aus dieser Entscheidung kein Anspruch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum und auch keine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, aus welcher der Kläger unmittelbar Rechte ableiten könnte, weil sich die gerichtlichen Entscheidungen im Kontext des SGB II stets auf in den Entscheidungsformeln genannten Zeiträume beschränkten und auch nur insoweit Wirkungen entfalteten, zumal die Anspruchsvoraussetzungen auch nur für jenen Zeitraum festgestellt worden seien und nichts daran änderten, dass Leistungen für nachfolgende Zeiträume durch eigenständige Verwaltungsakte zu regeln seien. Soweit die Klage unzulässig sei, komme auch keine Verurteilung des Trägers nach dem SGB XII in Betracht. Zwar lasse § 75 Abs. 5 SGG für seinen Anwendungsbereich die Notwendigkeit entfallen, dass der beigeladene Sozialleistungsträger eine eigene Verwaltungsentscheidung getroffen habe nicht jedoch, dass überhaupt – nämlich vom Bekl. – eine Verwaltungsentscheidung getroffen worden sei (BSG, Urteil vom 6.6.2023 – B 4 AS 4/22 R). Sei bereits die Klage unzulässig, scheide auch eine Verurteilung der Beigeladenen aus, weil dem Gericht dann eine Prüfung des materiellen Rechts verwehrt sei (BSG, a.a.O.). Bezogen auf das Überprüfungsverfahren im Hinblick auf die von dem Kläger begehrten Leistungen für den Zeitraum Mai 2014 bis Oktober 2014 und Juni 2016 bis Mai 2017 sei die Klage indes unbegründet. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X würden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II modifiziere die genannte Regelung dahingehend, dass im Bereich des SGB II anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X ein Zeitraum von einem Jahr trete. Nach 44 Abs. 4 S. 2 SGB X werde dabei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde. Erfolge die Rücknahme auf Antrag, trete bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen seien, gemäß des darauffolgenden Satz 3 anstelle der Rücknahme der Antrag. Bei Eintritt dieser Frist, bei der es sich um eine materiell-rechtliche Einschränkung im Sinne einer von Amts wegen zu beachtenden Ausschlussfrist handele, werde auch der Anspruch des Betroffenen auf Aufhebung des Verwaltungsaktes ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Dabei könne zunächst dahinstehen, ob das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. November 2020 vor dem Hintergrund, dass in diesem Schreiben eine bloße Auszahlung von durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorausgesetzten Leistungsansprüchen begehrt werde, als ein Antrag auf Überprüfung etwaiger Bescheide auszulegen sei. Jedenfalls enthalte der Bescheid vom 4. November 2020 eine mit Regelungswirkung getroffene und damit justiziable Ablehnung einer Überprüfung von etwaigen Bescheiden nach § 44 SGB X über Leistungsansprüche des Klägers für den Zeitraum 2013 bis 2017. Für den Zeitraum Juni 2016 bis Mai 2017 fehle es bereits einem Verwaltungsakt i.S.v. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, der zur Überprüfung gestellt und zurückgenommen werden könne. Hinsichtlich des Zeitraums Mai 2014 bis Oktober 2014 habe der Beklagte eine Überprüfung der insoweit ergangenen Bescheide (vom 2.12.2013, 27.6.2014, 25.7.2014 und 24.9.2014) zurecht ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt. Die Voraussetzungen der Norm lägen zwar insoweit vor, als dem Kläger Leistungen nicht erbracht worden seien im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Frist des §§ 44 Abs. 4 S. 1 SGB X, 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II von einem Jahr sei jedoch bereits bei Erlass des Überprüfungsbescheides abgelaufen. Die nach §§ 26 SGB X i.V. den §§ 187 ff BGB zu berechnende Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der nicht begünstigende Verwaltungsakt bekannt gegeben worden sei. Die Frist endete gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des hierauf folgenden Jahres. Ausgehend von dem negativen Überprüfungsbescheid vom 4. November 2020 komme eine rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen nur für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 in Betracht. Eine rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen für Mai 2014 bis Oktober 2014 scheide damit aus. Nachdem § 44 Abs. 1 SGB X im Ergebnis auf die Ersetzung eines rechtswidrigen ablehnenden Verwaltungsakts durch einen die Leistung gewährenden Verwaltungsakt abziele, könnten die Kläger, die Leistungen außerhalb der Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II begehrten, keine Leistungen mehr für die Vergangenheit beanspruchen. Daraus folge, dass sie auch kein rechtliches Interesse mehr an der Rücknahme i.S. des § 44 Abs. 1 SGB X geltend machen könnten. Es bestehe auch kein Anspruch des Klägers gegen den für Leistungen nach dem SGB XII zuständigen Leistungsträger, weil die verfahrensrechtliche Rechtsposition des Klägers im Verhältnis zum Beigeladenen nicht günstiger sein könne als im Verhältnis zu dem Beklagten. Mache der Kläger also Leistungsansprüche im Wege eines Überprüfungsverfahrens gegen den Beklagten geltend mit den damit verbundenen Nachteilen der zeitlichen Begrenzung der Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit und der materiellen Beweislastverteilung, gelten jene Anforderungen auch im Verhältnis zu dem Beigeladenen, zumal auch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für in der Vergangenheit liegende Zeiträume im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ebenfalls nur in Betracht komme innerhalb von einem Jahr vor der Rücknahme des Verwaltungsaktes (§ 116a Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X). Nach diesen Grundsätzen komme eine Gewährung von Leistungen für den Zeitraum Mai 2014 bis Oktober 2014 und Juni 2016 bis Mai 2017 auch im Verhältnis zu dem Bezirksamt Hamburg-Wandsbek nicht in Betracht. Der Kläger hat am 5. August 2024 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus der ersten Instanz, hält die Klage nicht für teilweise unzulässig und die isolierte Leistungsklage für passend. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid abzuändern und den Ablehnungsbescheid vom 4. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ausstehende ALG-2-Leistungen in Höhe von insgesamt 13.803,16 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 28 Oktober 2024 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat der Senat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt mangels hinreichender Erfolgsaussichten. Der Senat nehme auf den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bezug. Die Berufung stelle das nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger mache nunmehr geltend, dass er keinen Überprüfungsantrag verfolge, sondern eine Leistungsklage. Dann aber bedürfe es eines Rechtsgrunds für die Zahlungsforderung, also eines Bescheides oder einer Gerichtsentscheidung, jeweils bezogen auf den konkreten Zeitraum. Daran fehle es. Und sollte im Sinne des Meistbegünstigungsprinzips doch an ein Überprüfungsverfahren zu denken sein, würde die Jahresfrist nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II entgegenstehen. Insoweit könne dahinstehen, wie das Verhältnis zur Anfechtung des Bescheides vom 4. März 2021 (siehe L 4 AS 202/24) rechtlich zu beschreiben wäre. Dahinstehen könne hier auch, dass der Kläger in den Verfahren L 4 AS 201/24 und L 4 AS 202/24 den jeweiligen Klagegegenstand immer wieder neu fasse und dabei Überschneidungen aufträten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten sowie die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2024 ergänzend Bezug genommen.